Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1973, Az.: BVerwG II B 11.72
Definition der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 132 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Freiwillige Begründung des Wohnsitzes; Aufgabe des Wohnsitzes; Aufklärungspflicht des Gerichts und Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 11.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.11.1971 - AZ: 135 III 69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1973
durch
die Vorsitzende Richter in am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und Dr. Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1.
Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Revision sei gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung hat die Beschwerde vorgetragen:
"Grundsätzliche Bedeutung hat die vorliegende Rechtssache durch die erforderliche Klärung folgender, soweit ersichtlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erörterten Fragen:
1)
Kann ein Angehöriger (Generalstabsoffizier) der früheren deutschen Wehrmacht nach der Kapitulation des Deutschen Reiches als Kriegsgefangener einer Besatzungsmacht im jetzigen Bundesgebiet - nämlich als kasernierter Angehöriger einer militär-ähnlichen Transport-Kolonne - einen Wohnsitz begründen oder dauernden Aufenthalt nehmen?2)
Kann ein Angehöriger der früheren deutschen Wehrmacht nach der Kapitulation und nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im jetzigen Bundesgebiet einen Wohnsitz begründen oder dauernden Aufenthalt nehmen, wenn er aus der Kasernierung als Kriegsgefangener entlassen worden ist, jedoch in der bisher militärähnlichen Einheit der Besatzungsmacht weiterhin tätig bleibt, diese Einheit aber bei Entlassung aus der Gefangenschaft zivilen Charakter erhalten hatte?3)
Wenn in den Fällen 1) oder 2) ein Wohnsitz begründet oder dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet genommen wurde, wird dieser Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt dadurch aufgegeben, daß die letzte Tätigkeit bei einer zivilen Einheit der Besatzungsmacht aufgegeben und ohne anderweitige berufliche Tätigkeit oder Existenzbegründung ins Ausland übergesiedelt wird?4)
Wenn in den Fällen 1) oder 2) kein Wohnsitz begründet oder dauernder Aufenthalt genommen worden ist, wird dann ein Wohnsitz begründet oder dauernder Aufenthalt genommen dadurch, daß der Betreffende unmittelbar von seiner letzten Tätigkeit als Angehöriger einer zivilen Einheit der Besatzungsmacht ins Ausland übersiedelt?5)
Erfolgt eine Eingliederung eines Vertriebenen in das allgemeine Leben dadurch, daß er zunächst als Kriegsgefangener im Bundesgebiet kaserniert ist, später als Angehöriger einer zivilen Einheit der Besatzungsmacht tätig ist und anschließend ohne weitere berufliche Tätigkeit ins Ausland übersiedelt?"
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde mit diesem Vorbringen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung überhaupt in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt hat (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 ff.). Denn die soeben angeführten Fragen können die Zulassung der Revision aus den folgenden Gründen nicht rechtfertigen:
Nach den tatsächlichen und für das Revisionsgericht - wie noch darzulegen sein wird - nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger vom 14. August 1947 an "bei der '327. GCLO TPT Group' im Angestelltenverhältnis" tätig und hat er dieses Angestelltenverhältnis im Juni 1948 freiwillig gekündigt. Daraus folgt ohne weiteres, daß der Kläger jedenfalls spätestens seit Mitte August 1947 weder durch seinen früheren Status eines Kriegsgefangenen noch durch seine Tätigkeit bei der vorbezeichneten britischen Transporteinheit in seiner Entschließung darüber behindert war, ob und wo er ein Arbeitsverhältnis und einen Wohnsitz begründen oder aufgeben wollte. Im Berufungsurteil (S. 12, 13 der Urteilsausfertigung) ist zudem auch für die erst Mitte August 1947 beginnende Zeit bis zur geglückten Einreise des Klägers in Argentinien der das Bundesgebiet betreffende Domizilwille festgestellt worden; offengeblieben ist nur, ob er sich auf Lehrte oder Jeddingen bezog. Damit erledigen sich die unter Nrn. 1 und 2 von der Beschwerdeaufgeworfenen Fragen ohne weiteres.
Die weitere (unter Nr. 3) aufgeworfene Frage, ob ein Wohnsitz oder ein dauernder Aufenthalt dadurch aufgegeben wird, daß der Betroffene die letzte Tätigkeit bei einer zivilen Einheit der Besatzungsmacht freiwillig kündigt und ohne anderweitige berufliche Tätigkeit oder Existenzbegründung ins Ausland übersiedelt, kann nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles beantwortet worden; sie ist daher ohne grundsätzliche Bedeutung. Überdies hat das Berufungsgericht - wiederum mit Bindung s Wirkung nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO - festgestellt, daß der Kläger sich jedenfalls "anfangs Oktober 1948" in Florida (Argentinien) mit dem Willen niedergelassen hat, an diesem Ort "nicht nur vorübergehend zu bleiben und diesen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen", zumal er selbst bestätigt habe, daß er sich nicht mit der Absicht getragen habe, nochmals nach Deutschland zurückzukehren.
Die weiter als grundsätzlich bezeichneten Fragen (Nrn. 4 und 5) gehen von der Voraussetzung aus, daß der Kläger vor seiner Auswanderung nach Argentinien im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG keinen Wohnsitz begründet und auch keinen dauernden Aufenthalt genommen habe. Da das Berufungsgericht die verbindliche tatsächliche Feststellung getroffen hat, daß der Kläger einen solchen Wohnsitz begründet habe, würden sich diese Fragen im Revisionsverfahren nicht stellen können.
Ferner hält die Beschwerde zu Unrecht unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (MDR 1961, 841) und ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1964, 109) die vorliegende Rechtssache für rechtsgrundsätzlich mit der Begründung, nach Meinung des Bundesgerichtshofs sei bei einer Auswanderung zur Wohnsitzaufgabe erforderlich, daß das bisherige Staatsgebiet in der Absicht verlassen worden sei, sich im Ausland ständig niederzulassen, also im fremden Land eine neue Heimat zu suchen, und nach Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts habe ein Verfolgter, der erst an einen anderen Ort gegangen sei, um von dort aus auszuwandern, in der Regel seinen bisherigen Wohnsitz nicht aufgeben wollen. Mit dem Hinweis auf diese Entscheidungen kann eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache schon deshalb nicht dargetan werden, weil das Berufungsgericht abweichende Rechtsauffassungen - entgegen der Meinung der Beschwerde - ersichtlich nicht vertreten hat.
2.
Die Revision könnte zwar gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2VwGO gleichwohl zugelassen werden, wonn "das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht". Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Beschwerde aber ebenfalls nicht gegeben.
Eine Abweichung im Sinne der vorgenannten Vorschrift kann nur dann vorliegen, wenn eine das Berufungsurteil tragende Rechtsauffassung von der des Bundesverwaltungsgerichts, und zwar bei Anwendung derselben Vorschrift, abweicht (BVerwGE 16, 53 und 27, 155). Eine solche Abweichung hat die Beschwerde jedoch weder hinsichtlich des Urteils vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 13.60 - (BVerwGE 14, 167) noch hinsichtlich des Urteils vom 26. März 1954 - BVerwG IV A 90.53 - (Buchholz 427.1 § 30 SHG Nr. 5 = RLA 1954, 339) dargetan; die Beschwerdeschrift genügt insoweit schon nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Übrigens ist auch anderweitig nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von der in diesen beiden Urteilen dargelegten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre. Im Gegenteil, das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich der im Urteil des Senats vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 13.60 - dargelegten Rechtsauffassung angeschlossen, daß ein Vertriebener sich im Zustand der Vertreibung so lange befunden habe, bis er in zumutbarer Weise - unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse - am Aufnahmeort in das allgemeine Leben eingegliedert war, wobei es nicht entscheidend auf den Willen ankomme, dort auf die Dauer zu bleiben. Eine Abweichung von dem Urteil vom 26. März 1954 - BVerwG IV A 90.53 - scheidet ebenfalls aus. In diesem Urteil heißt es:
"Es liegt auch auf der Hand, daß ein Flüchtling, wenn er, wiederum gezwungen durch äußere Verhältnisse, nach einer neuen Bleibe sucht, seine Existenzgrundlage, eben den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse, nur dann verläßt, wenn etwas anderes, zumindest gleichwertiges an seine Stelle gesetzt wird. Wer sich versuchsweise an andere Orte begibt, gleichgültig ob diese in dem gleichen Staatswesen oder außerhalb liegen, verliert damit noch nicht den räumlichen Schwerpunkt seiner bisherigen Lebensverhältnisse."
Entscheidend für dieses Urteil ist also die Feststellung gewesen, daß der dortige Kläger sich nur "versuchsweise" an andere Orte begeben hatte. Demgegenüber ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung gerade nicht von der Feststellung ausgegangen, daß sich der Kläger nur "versuchsweise" nach Argentinien begeben habe, sondern von der Feststellung, daß der Kläger im Juni 1948 freiwillig sein Arbeitsverhältnis bei der Transporteinheit gekündigt und den Entschluß gefaßt habe, mit der Familie nach Argentinien auszuwandern; spätestens mit der geglückten Einreise nach Argentinien hat der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts "die letzte Brücke zur Bundesrepublik abgebrochen und endgültig den Domizilwillen für Argentinien begründet". Nach diesen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein mit dem im Urteil vom 26. März 1954 - BVerwG IV A 90.53 - entschiedenen Fall vergleichbarer Sachverhalt nicht vor, so daß eine Divergenz in der rechtlichen Beurteilung ausscheidet.
3.
Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde schließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 3VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn "bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann".
In erster Linie rügt die Beschwerde insoweit, das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt. Was die Beschwerde; zur Begründung ihrer Rüge vorträgt, ist nicht ganz klar. Möglicherweise will sie sagen, der Kläger habe sich bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht so geäußert, wie das Berufungsgericht dies im Urteil, sei es im "Tatbestand" oder in den "Entscheidungsgründen", wiedergegeben hat; in Wahrheit habe er den Sachverhalt ebenso dargestellt, wie er ihn schon vorher durch Schriftsätze seines Prozeßbevollmächtigten habe vortragen lassen. Es ist aber auch möglich, daß sie hat sagen wollen, der Kläger habe sich zwar in der mündlichen Verhandlung abweichend vom früheren schriftsätzlichen Vortrag geäußert, das Berufungsgericht habt es aber unterlassen, diesen Widersprüchen nachzugehen und dem Kläger Gelegenheit zu geben, sie aufzuklären. Für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde das eine oder das andere hat geltend machen wollen oder ob sie dem Berufungsgericht eine unrichtige Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Tatsachenschilderung und außerdem - in bezug auf andere behauptete Widersprüche - mit dem Zugeständnis, daß der Kläger sich mündlich in einigen Punkten abweichend von seinem schriftsätzlichen Vortrag geäußert habe, zum Vorwurf nacht, es hätte diesen Widersprüchen zwischen den schriftlichen und den mündlichen Erklärungen des Klägers nachgehen müssen:
Falls das Berufungsgericht im Urteil die mündlichen Eingaben des Klägers unrichtig wiedergegeben hat, hätte der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils dessen Berichtigung beantragen müssen (§ 119 Abs. 1 VwGO). Das ist nicht geschehen. Die vorliegende Beschwerde ist nicht das geeignete Mittel, solche Unrichtigkeiten auszuräumen.
Wenn und soweit die Beschwerde geltend machen will, das Berufungsgericht habe es unterlassen, Widersprüchen zwischen den mündlichen Erklärungen des Klägers und seinem früheren schriftsätzlichen Vorbringen nachzugehen, ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Das rechtliche Gehör ist - abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden Fall, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung ersichtlich überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248 [252]) - verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt hat, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Ein solcher Sachverhalt könnte, da der Kläger die in Rede stehenden Widersprüche selbst erst in dem Zeitpunkt geschaffen hat, in dem ihm das rechtliche Gehör durch persönliche Anhörung gerade gewährt wurde, nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht dem Kläger im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit (mehr) gegeben hatte, seine mündlichen Erklärungen zu berichtigen. Daß dies der Fall gewesen sei, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
Nun macht die Beschwerde allerdings weiterhin geltend, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es Widersprüche zwischen dem früheren schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt habe, jedenfalls auch seiner Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) nicht genügt. Diese Rüge kann aber schon deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil die Aufklärungspflicht des Gerichts dort endet, wo die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten einsetzt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschluß vom 17. März 1961 - BVerwG IV B 339.60 - [Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 18]; BVerwGE 16, 241 [245] mit weiteren Hinweisen). Es ist Sache des Klägers gewesen, sich in jedem Stadium des Verfahrens um eine der Wahrheit entsprechende Darstellung des für die Beurteilung der Rechtslage in Betracht kommenden Geschehens nach besten Kräften zu bemühen. Soweit in seinem tatsächlichen Vorbringen Widersprüche aufgetreten sein sollten, oblag es ihm selbst aufgrund seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, diese Widersprüche bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Berufung klarzustellen und so das Gericht bei der Wahrheitsfindung, der vornehmlich gerade die persönliche Anhörung diente, zu unterstützen. Die Rüge, daß das Tatsachengericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt habe, kann nicht dazu führen, den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, das von ihnen selbst Versäumte nachzuholen (ebenso schon Beschluß des Senats vom 7. Februar 1973 - BVerwG II B 41.72 -).
Schließlich rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe gegen die Vorschrift des § 105 VwGO verstoßen. Hierzu hat sie geltend gemacht, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Erklärungen des Klägers in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufzunehmen; die Wiedergabe im Tatbestand des Urteils genüge nicht; die Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift sei dann geboten, wenn ein Beteiligter dem bisherigen Sachvortrag widersprechende Erklärungen abgebe und diese Erklärungen der Entscheidung des Gerichts in wesentlichen Punkten zugrunde gelegt würden.
Diese Rüge kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Der Inhalt der in Rede stehenden tatsächlichen Erklärungen des Klägers betrifft nicht die gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 VwGO in die Niederschrift aufzunehmenden "wesentlichen Vorgänge der Verhandlung". Nun können zwar gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Beteiligten beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufgenommen werden. Der von einem Rechtsbeistand vertretene Kläger hat ausweislich der Niederschrift des Berufungsgerichts über die mündliche Verhandlung einen solchen Antrag aber nicht gestellt. Die Entscheidung darüber, ob das Gericht die Äußerungen des Klägers gleichwohl in die Niederschrift aufnahm, unterlag seinem pflichtgemäßen Ermessen. Daß das Berufungsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich.
Alles weitere Vorbringen der Beschwerde ist im Beschwerdeverfahren unerhebliche. Dies gilt auch für das Vorbringen, das Berufungsgericht habe die Gesetze der Logik verletzt; denn ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist ein Sachmangel, also kein nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheblicher Verfahrensmangel. Gleiches gilt für das - unrichtige (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58] und Beschluß vom 23. November 1972 - BVerwG II B 27.72 -) - Vorbringen, wegen der Beweisnot des Klägers genüge die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Idel
Dr. Rosendahl