Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.1996, Az.: XII ZR 144/96
Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer; Zusammenrechnung der Beschwer durch das Teilurteil und der Beschwer durch das Schlussurteil; Beschwer durch die Teilentscheidung; Willkürliche Aufteilung des Streitgegenstandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1996
- Aktenzeichen
- XII ZR 144/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 08.03.1996
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Renate H., K. straße 28, M.,
Prozessgegner
1. B. & Sohn GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Michael B., E. str. 11, M.,
2. Michael B., E. str. 11, M.,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 18. September 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Zysk, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und ihr Antrag, den Wert ihrer Beschwer durch das Schlußurteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 1996 auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen, werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 51.056,83 DM nebst gestaffelten Zinsen aus insgesamt 45.131,31 DM und stellte auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin fest, daß die Hauptsache in Höhe weiterer 13.247,83 DM erledigt sei; im übrigen wies es die Klage ab. Die beantragte Aufhebung eines zuvor gegen die Klägerin ergangenen Versäumnisurteils unterblieb.
Auf die Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts durch Teilurteil vom 24. Januar 1996. Es hob das Versäumnisurteil des Landgerichts auf, bestätigte in Höhe von 13.244,00 DM die Feststellung der Erledigung der Hauptsache, sah die Primäraufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe von 44.256,00 DM als berechtigt an und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von (51.056,83 DM - 44.256,00 DM =) 6.800,83 DM nebst Zinsen. Zugleich wies es die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 DM zurück und behielt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vor. Ferner erkannte es, daß die Beschwer der Parteien 60.000,00 DM nicht übersteige.
Durch gleichzeitig verkündeten Beschluß gewährte das Berufungsgericht den Beklagten die erbetene Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 1996, in dem diese eine (in der mündlichen Verhandlung verlesene) Klageerweiterung um weitere 23.000,00 DM angekündigt hatte.
Durch das angefochtene Schlußurteil vom 8. März 1996 wies das Berufungsgericht die Anschlußberufung auch im übrigen zurück und entschied über die Kosten.
Die Klägerin hat gegen das Schlußurteil - ebenso wie gegen das Teilurteil - Revision eingelegt und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie verlangt ferner Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,00 DM mit der Begründung, bei zutreffender Berechnung der Beschwer ergebe sich ein Wert von mehr als 60.000,00 DM. Die Beschwer durch das Teilurteil und die Beschwer durch das Schlußurteil seien zusammenzurechnen, da in dem Schlußurteil nur über die Kosten habe entschieden werden können. Außerdem seien durch die während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Zahlung, die zur Erledigung eines Teils der Hauptsache geführt habe, zunächst Zinsen getilgt worden, die somit Hauptforderung geworden seien.
II.
Der Antrag auf Höherfestsetzung der Beschwer hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beschwer zutreffend mit nicht mehr als 60.000,00 DM festgesetzt.
1.
Hat das Berufungsgericht durch Teil- und Schlußurteil entschieden, so ist für die Statthaftigkeit der (nicht zugelassenen) Revision jeweils die Beschwer durch die Teilentscheidung maßgeblich; ein Zusammenrechnen der Beschwerdegegenstände kommt nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1977 - VI ZR 82/76 - NJW 1977, 1152 und vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.; RGZ 13, 352, 354; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rdn. 41; MünchKomm/Walchshöfer, ZPO § 546 Rdn. 22). Anhaltspunkte für eine willkürliche Aufteilung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1527 f.) sind hier nicht ersichtlich.
2.
Das Schlußurteil beschwert die Klägerin mit 23.000,00 DM. Die Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin "im übrigen" bezieht sich nämlich auf die erneute, mit Schriftsatz vom 17. Januar 1996 angekündigte Klageerweiterung in Höhe von 23.000,00 DM, über die durch das Teilurteil nicht entschieden worden war.
Da dieser Betrag die Revisionssume des § 546 Abs. 1 ZPO nicht erreicht, ist die Revision hinsichtlich der Zurückweisung der Anschlußberufung unabhängig davon unzulässig, ob die im Schlußurteil getroffene Kostenentscheidung der Revision unterliegt (vgl. BGHZ 29, 126 f.).
Aber auch hinsichtlich der Kostenentscheidung ist die Revision gegen das Schlußurteil nicht zulässig. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß das Teilurteil wirksam angefochten ist. Das ist nicht der Fall, weil auch die Beschwer der Klägerin durch das Teilurteil die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 ZPO nicht erreicht:
3.
Das Teilurteil beschwert die Klägerin mit weniger als 60.000,00 DM.
a)
Die Klägerin ist nicht beschwert, soweit das Berufungsgericht ihren Anträgen entsprechend das gegen sie ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und in Höhe von 13.244,00 DM die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat.
b)
Soweit das Berufungsgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten teilweise abgewiesen hat, wird der Wert der Beschwer der Klägerin durch die Wertdifferenz zwischen ihrem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils bestimmt (vgl. Zöller/Schneider, ZPO 19. Aufl. § 546 Rdn. 12). Der letzte Sachantrag der Klägerin in der Vorinstanz lautete auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Sie wollte mithin die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 51.056,83 DM nebst Zinsen aufrechterhalten haben. Da das Teilurteil des Berufungsgerichts die Beklagten nur zur Zahlung von 6.800,83 DM nebst Zinsen verurteilte und die Klage im übrigen abwies, ist die Klägerin insoweit mit 44.256,00 DM beschwert.
Die auf den abgewiesenen Teil der Hauptforderung entfallenden Zinsen bleiben bei der Wertberechnung nach § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht, da sie als Nebenforderungen geltend gemacht wurden. Nur Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 - BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Hauptforderung 1). Die Klägerin hatte indes keine Verzugszinsen aus dem für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung geltend gemacht; solche hat ihr das Landgericht, dessen Urteil sie verteidigt, auch nicht zugesprochen.
c)
Soweit das Berufungsgericht die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 DM zurückgewiesen hat, beschwert das Teilurteil die Klägerin mit weiteren 15.000,00 DM, so daß sich eine Beschwer von 44.256,00 DM + 15.000,00 DM = 59.256,00 DM ergibt.
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung der Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 1 m.N.).
Zysk
Gerber
Sprick
Weber-Monecke