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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1990, Az.: XII ZB 45/90

Entscheidung über die Zulassung eines Beschwer und über die Zulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1990
Aktenzeichen
XII ZB 45/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 13911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 30.01.1990

Fundstelle

  • FamRZ 1990, 1228 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

die elterliche Sorge für Patrick C., geboren am ... 1983,

Redaktioneller Leitsatz

Wird die weitere Beschwerde gem. § 621e Abs. 2 S. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht versagt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

In der Beschlußsache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 9. Mai 1990
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Januar 1990 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO ist - ebenso wie die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO - ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473; 1980, 233; Senatsbeschlüssevom 4. März 1981 - IVb ZB 552/80 = FamRZ 1981, 445;vom 11. Mai 1983 - IVb ZB 42/83; vom 29. Juni 1983 - IVb ZB 71/83 und vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 33/85, nicht veröffentlicht).

2

Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Revisionsrechts durch das Gesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl I S. 863) die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde zwar erwogen, schließlich aber von einer entsprechenden Regelung abgesehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/3596 S. 4 f). Da er bei Schaffung des § 621 e ZPO durch das 1. EheRG ebenfalls keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn das Oberlandesgericht die Versagung der Zulassung nicht näher begründet hat oder wenn diese Entscheidung auf Rechtsirrtum beruht (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 1983 aaO; zu § 546 ZPO: BGHZ 44, 395, 400) [BGH 02.02.1966 - VIII ZR 76/64]. Daß sich die Nichtzulassung im Einzelfall unbillig zum Nachteil einer Partei auswirken kann, muß in Kauf genommen werden (BGHZ aaO).

Lohmann
Krohn