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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.1983, Az.: IVb ZB 42/83

Zulässigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Zulassung einer weiteren Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 42/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 17.03.1983

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr,
Dr. Krohn,
Dr. Macke und Dr. Zysk
am 11. Mai 1983
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1983 wird auf Kosten des Vaters als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Gründe

1

Die Entscheidung Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473;  1980, 233;  1981, 445; Senatsbeschluß vom 24. September 1980 - IVb ZB 657/80; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 64 a Rdn. 46 u. Rdn. 9 a vor § 19 m.w.N.). Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn das Oberlandesgericht die Versagung der Zulassung nicht begründet hat oder wenn geltend gemacht wird, daß es gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hat (vgl. BGHZ 41, 360, 362 f; Keidel/Kuntze/Winkler aaO).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Lohmann
Zysk