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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1985, Az.: IVb ZB 33/85

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde in Familiensachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1985
Aktenzeichen
IVb ZB 33/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 14674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 8. Mai 1985
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Vaters als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.000 DM.

Gründe

1

Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473;  1980, 233;  1981, 445; Senatsbeschluß vom 24. September 1980 - IVb ZB 657/80; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 64a Rdn. 46 und Rdn. 9 a vor § 19 m.w.N.). Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, daß das Beschwerdegericht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hat (vgl. BGHZ 41, 360, 362 f; Keidel/Kuntze/Winkler aaO).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.000 DM.

Lohmann
Blumenröhr