Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1983, Az.: IVb ZB 71/83
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 71/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 10.05.1983
Rechtsgrundlage
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 29. Juni 1983
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1983 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.500,00 DM.
Gründe
Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473; 1980, 233; 1981, 445; Senatsbeschluß vom 11. Mai 1983 - IVb ZB 42/83). Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist der Rechtsbehelf des Vaters nicht statthaft und mußte als unzulässig verworfen werden (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 64 a Rdn. 46 u. Rdn. 9 a vor § 19 m.w.N.).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.500,00 DM.
Zysk