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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1983, Az.: IVb ZB 71/83

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 71/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 10.05.1983

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 29. Juni 1983
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1983 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.500,00 DM.

Gründe

1

Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473;  1980, 233;  1981, 445; Senatsbeschluß vom 11. Mai 1983 - IVb ZB 42/83). Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist der Rechtsbehelf des Vaters nicht statthaft und mußte als unzulässig verworfen werden (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 64 a Rdn. 46 u. Rdn. 9 a vor § 19 m.w.N.).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.500,00 DM.

Seidl
Zysk