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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1984, Az.: III ZB 13/84

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen akuter Herzprobleme; Vorsorgetragungspflicht der Prozeßpartei bei Kenntnis der eigenen Krankheitsanfälligkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1984
Aktenzeichen
III ZB 13/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.01.1984

Fundstelle

  • VersR 1985, 139-140 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Kaufmann und Landwirt Gustav D., Am F., L./L.,

Prozessgegner

Rechtsanwälte Hans-A. B. und Peter O., K...straße ..., B. 1,

Amtlicher Leitsatz

Über die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO durch eine seit längerer Zeit erkrankte Partei.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung am 18. Oktober 1984
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn
sowie der Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1984 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

1.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 13. Juni 1983 verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 70.000 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Auf den Einspruch des Beklagten hat es dieses Versäumnisurteil durch Urteil vom 16. September 1983 aufrechterhalten. Dieses Urteil wurde am 21. September 1983 zugestellt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil am 7. November 1983 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

2

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen: Er leide unter einer schweren Herzkrankheit nach zwei Herzinfarkten vor zwei bis drei Jahren. Sein Hausarzt habe ihm erklärt, bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes müßten Aufregungen jeder Art von ihm ferngehalten werden, da andernfalls die Gefahr eines neuen Infarkts und damit Lebensgefahr bestehe. Seit Anfang September 1983 habe sein Krankheitszustand sich erheblich verschlechtert und sei er bettlägerig krank. Seine Schwester, Frau L., habe die eingegangene Post an sein Bett gebracht und mit ihm durchgesprochen. Mitte September sei auch das nicht mehr möglich gewesen, da es ihm so schlecht gegangen sei, daß er auf Anraten des Arztes vorsichtshalber überhaupt keine Post erledigt habe. Infolge der Erkrankung habe er die Mitteilung seines Prozeßbevollmächtigten vom 22. September 1983 über das Urteil vom 16. September 1983 und den Beginn der Berufungsfrist am 21. September 1983 nicht zur Kenntnis genommen. Diese Mitteilung sei infolge der Erkrankung in andere Papiere geraten und erst am 2. November 1983 wieder aufgefunden worden.

3

Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da sich nicht feststellen lasse, daß der Beklagte ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten; außerdem habe der Beklagte die 2-Wochenfrist des § 234 ZPO versäumt. Gegen diesen Beschluß wendet der Beklagte sich mit der sofortigen Beschwerde.

4

2.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Beklagte die 2-Wochenfrist des § 234 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung versäumt hat, weil das Fortbestehen des Hindernisses für die Wahrung der Berufungsfrist am 7. November 1983, dem Tag des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrags, schon länger als zwei Wochen nicht mehr unverschuldet gewesen sei (vgl. BGH Urteil vom 17. März 1983 - IX ZR 82/82 = VersR 1983, 558).

5

a)

Die Wiedereinsetzung setzt seit der Neuregelung durch die am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Vereinfachungsnovelle allerdings nicht mehr voraus, daß ein Naturereignis oder ein unabwendbarer Zufall die Fristversäumung verursacht hat; es reicht vielmehr aus, daß die übliche, von einer ordentlichen Prozeßpartei zu fordernde Sorgfalt angewendet worden ist (BGH Beschl. vom 17. Februar 1982 - IVa ZB 19/81 = VersR 1982, 495). Indes schließt schon ein leichtes Verschulden die Wiedereinsetzung aus (BGH Beschl. vom 15. Februar 1978 - IV ZB 5/78 = VersR 1978, 521).

6

Krankheit der Partei kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Dies gilt aber nur, wenn die Fristversäumnis bei Beachtung der vernünftigerweise zuzumutenden Sorgfalt und Vorsicht nicht zu vermeiden war. Bei einer Erkrankung ist dies nicht schon dann der Fall, wenn sie die zur Fristwahrung nötigen Schritte lediglich erschwert, sondern nur, wenn sie sie entweder unmöglich oder doch bei vernünftiger Betrachtung unzumutbar macht. Das ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1977 - III ZR 132/76 = VersR 1977, 433, allerdings zum früheren Recht). Kennt die Partei, die einen Prozeß führt, ihre krankheitsbedingte Schwäche oder Anfälligkeit, so obliegt es ihr, für den Fall einer vorhersehbaren plötzlichen Verschlechterung Vorsorge zu tragen (vgl. Senatsbeschl. vom 20. Februar 1975 - III ZB 1/75, ebenfalls zum früheren Recht).

7

b)

Der Beklagte litt nach seinem eigenen Vortrag schon seit zwei oder drei Jahren an einer schweren Herzkrankheit, die ihn jedoch nicht daran hinderte, seine Geschäfte wahrzunehmen und den vorliegenden Prozeß zu führen. Auf Grund eines Hinweises seines Hausarztes wußte er auch, daß bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes Aufregungen jeder Art von ihm ferngehalten werden mußten, um die Gefahr eines neuen Infarkts zu vermeiden.

8

Anfang September 1983 verschlechterte der Gesundheitszustand des Beklagten sich. Er war bettlägerig und krank. Zunächst konnte jedoch seine Schwester die eingegangene geschäftliche Post an sein Bett bringen und mit ihm besprechen. Er hat auch nicht behauptet, von dem Ergebnis des Verhandlungstermins vom 26. August 1983 nicht unterrichtet worden zu sein.

9

Unter diesen Umständen bestand für den Beklagten als geschäftsgewandten Mann Anlaß, für die Weiterführung des Prozesses Vorsorge zu treffen. Dabei kann dahinstehen, ob ihm zuzumuten gewesen wäre, für den Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Entscheidung über die Einlegung der Berufung einer anderen Person, etwa seinem Prozeßbevollmächtigten, zu übertragen. Jedenfalls mußte er durch entsprechende Belehrung und Anweisung seiner Schwester dafür Sorge tragen, daß auf den Prozeß bezügliche Mitteilungen seines Prozeßbevollmächtigten besonders sorgfältig aufbewahrt und ihm zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht wurden. Dies getan zu haben, behauptet der Beklagte nicht. Deshalb traf der Umstand, daß der Brief seines Prozeßbevollmächtigten verlegt und erst am 2. November 1983 wiedergefunden wurde, ihn nicht unverschuldet.

10

c)

Der Beklagte hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß er auch ohne Rücksicht auf die nicht unverschuldete Verlegung des Briefes von diesem nicht früher als zwei Wochen vor dem 7. November 1983 hätte Kenntnis nehmen können. Weder aus seinem Vortrag, noch aus einer der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, noch aus der ebenfalls vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ist zu entnehmen, bis zu welchem Tag es im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand unmöglich gewesen wäre, ihm den Brief seines Prozeßbevollmächtigten vom 22. September 1983 zur Kenntnis zu bringen. Deshalb ist nicht dargetan, daß das Hindernis, soweit es unverschuldet war, nicht vor dem 24. Oktober 1983 behoben war. Das hätte aber in dem Wiedereinsetzungsgesuch ausdrücklich dargelegt werden müssen (vgl. BGH Beschluß vom 5. Dezember 1979 - VIII ZB 42/79 = VersR 1980, 264).

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg