Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1983, Az.: IX ZR 82/82
Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung an den Unterbevollmächtigten des Prozessbevollmächtigten; Verschulden eines Rechtsanwalts bei Fristversäumnis; Voraussetzungen für einen stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1983
- Aktenzeichen
- IX ZR 82/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 24.03.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Leopold L., A. H. Straße 136, R.-G./Israel
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K.-F.-Straße 1, M.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung des Urteils an einen Unterbevollmächtigten des Rechtsmittelklägers.
- 2.
Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung liegt nicht vor, wenn der Prozeßbevollmächtigte in der irrigen Annahme, die Berufungsfrist sei noch nicht abgelaufen, Berufung eingelegt hat und er auch später noch an der rechtsirrtümlichen Meinung über den Beginn der Frist festhält.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. März 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der im außereuropäischen Ausland wohnhafte Kläger ließ sich im gerichtlichen Entschädigungsverfahren vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) durch Rechtsanwalt M. als Bevollmächtigten vertreten. Dieser erteilte Rechtsanwalt L. Untervollmacht. Das am 11. Dezember 1979 verkündete Urteil gab der Klage zum Teil statt und wies sie im übrigen ab. Es wurde an Rechtsanwalt L. zugestellt, der sich zum Bevollmächtigten des Klägers bestellte und Berufung beim Oberlandesgericht Zweibrücken einlegte, bei dem er nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Das Berufungsgericht verwarf sie durch Urteil vom 26. November 1980 als unzulässig. Es blieb unangefochten.
Auf Bitte von Rechtsanwalt L. stellte das Landgericht nunmehr sein Urteil am 3. Dezember 1980 an Rechtsanwalt M. zu. Er legte als Bevollmächtigter des Klägers am 1. Juni 1981 beim Oberlandesgericht Zweibrücken Berufung ein und begründete sie rechtzeitig. Das Berufungsgericht wies durch am 3. Februar 1982 verkündeten, an Rechtsanwalt M. am 8. Februar 1982 zugestellten Beschluß den Kläger darauf hin, daß im Hinblick auf die Neufassung des § 516 ZPO Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Berufung beständen. Rechtsanwalt M. beantragte am 20. Februar 1982, dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren: die Berufungsfrist sei gewahrt. Sie habe erst mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an ihn begonnen und mit dem Ablauf des 3. Juni 1981 geendet. Er habe sich frühestens ab 26. November 1980 genötigt gesehen, an den Beginn der Berufungsfrist nach Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils überhaupt zu denken. An einem richterlichen Hinweis habe es gefehlt. Es sei zu berücksichtigen, daß die Neufassung des § 516 ZPO am 22. Juni 1980 in Kraft getreten sei und die hier rechtserheblichen prozessualen Fragen in den Übergangszeitraum fielen.
Das Oberlandesgericht versagte durch Urteil die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig.
Mit der Revision beantragt der Kläger
die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Berufung für verspätet: Die für den Beginn der Berufungsfrist maßgebende Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils habe mit dem 22. Juni 1980 begonnen und die Berufungsfrist mit dem 21. Mai 1981 geendet. Die von dem Kläger rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil sein Prozeßbevollmächtigter die Frist nicht ohne sein Verschulden versäumt habe. Er hätte spätestens seit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 3. Dezember 1980 die Dauer der zur Verfügung stehenden Berufungsfrist sorgfältig prüfen müssen. Eine etwaige damalige Unkenntnis der erfolgten Gesetzesänderung könne ihn nicht entlasten.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie ist zulässig (§ 221 Abs. 1 BEG), aber nicht begründet.
1.
Der Kläger konnte gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Dezember 1979 innerhalb einer Frist von sechs Monaten Berufung einlegen (§ 218 Abs. 2 Satz 2 BEG). Nach § 516 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl I 677) geltenden Fassung begann die Berufungsfrist uneingeschränkt erst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. Sie mußte in dem anhängigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt M. erfolgen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 176 ZPO). Die Zustellung an dessen Unterbevollmächtigten Rechtsanwalt L. ließ die Berufungsfrist nicht beginnen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 187 Satz 2 ZPO). Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe hat § 516 ZPO die Worte "spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung" angefügt. Nach Art. 5 Nr. 3 PKHG begann für Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden waren und gegen die ein Rechtsmittel noch zulässig war, diese Frist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, insoweit am Tage nach der am 21. Juni 1980 erfolgten Verkündung (Art. 7 Abs. 2 Nr. 6 PKHG).
2.
Daß Rechtsanwalt L. gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. Dezember 1979 für den Kläger bereits Berufung eingelegt hatte, hinderte diesen nicht, von dem Rechtsmittel, für das am 22. Juni 1980 die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war, nochmals Gebrauch zu machen (BGHZ 45, 380). Das Urteil war in diesem Zeitpunkt noch anfechtbar. Deshalb begann die Frist von fünf Monaten mit dem 22. Juni 1980 und endete mit dem Ablauf des 21. November 1980 (§ 209 Abs. 1 BEG, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Die nach Ablauf der fünf Monate beginnende Berufungsfrist endete am 21. Mai 1981, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat.
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine bereits laufende Berufungsfrist durch eine Änderung des Gesetzes verkürzt werden kann, stellt sich nicht. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe hatte die Berufungsfrist für den Kläger noch nicht begonnen, weil das Urteil des Landgerichts ihm nicht wirksam zugestellt worden war. Die durch dieses Gesetz insoweit bewirkte Änderung der Rechtslage bestand lediglich darin, daß für alle Berufungskläger (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 PKHG) mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 516 ZPO am 22. Juni 1980 die Berufungsfrist spätestens nach dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des anzufechtenden Urteils, für den Kläger die Fünfmonatsfrist am 22. Juni 1980 begann. Der Kläger hat die Berufungsfrist mithin versäumt.
3.
Die Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht versagt. Sie kann dem Kläger schon um deswillen nicht gewährt werden, weil er sie nicht rechtzeitig beantragt und die Tatsachen, die nach seiner Meinung die Wiedereinsetzung begründen sollten, nicht glaubhaft gemacht hat.
a)
Nach § 209 Abs. 1 BEG, § 233 ZPO ist einer Partei, wenn sie ohne ihr oder ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden verhindert war, die Notfrist (§ 516 ZPO) zur Einlegung der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie muß - auch in Entschädigungssachen (BGH RzW 1957, 162) - innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO) oder - was gleichbedeutend ist - wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH LM ZPO § 232 Nr. 27; § 234 Nr. 13; NJW 1980, 1847, 1848) [BGH 09.05.1980 - I ZB 89/79]. Im Falle der Versäumung der Rechtsmittelfrist infolge Irrtums über den Fristablauf ist das der Zeitpunkt, in dem der Berufungsanwalt erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH RzW 1968, 142 Nr. 37; NJW 1980, 1847, 1848) [BGH 09.05.1980 - I ZB 89/79]. Rechtsanwalt Maertz, der den Kläger bereits im ersten Rechtszuge vertreten hatte, war nach Annahme des Auftrages zur Einlegung der Berufung, also spätestens bei Anfertigung der Berufungsschrift vom 29. Mai 1981, verpflichtet, sich zu unterrichten, wann die Berufungsfrist ablief (vgl. BGH RzW 1968, 142 Nr. 37). Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er schon in diesem Zeitpunkt erkennen können, daß sie wegen der am 22. Juni 1980 in Kraft getretenen Neufassung des § 516 ZPO bereits abgelaufen war, und innerhalb der spätestens dann beginnenden Frist den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen. Ein richterlicher Hinweis an den anwaltlich vertretenen Kläger, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu beantragen, war nicht geboten.
Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung kann nicht angenommen werden, wenn - wie hier - der Prozeßbevollmächtigte in der irrigen Annahme, die Frist sei noch nicht abgelaufen, Berufung eingelegt hat und er auch später noch auf der rechtsirrtümlichen Meinung über den Beginn der Frist beharrt (vgl. BGHZ 7, 194, 197; BGH LM ZPO § 234 Nr. 8). Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann allerdings Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt worden ist. Ob die Berufung innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt worden ist, kann offenbleiben. Denn weder aus der Berufungsschrift noch aus dem Inhalt der Akten ergab sich, weshalb der Kläger die Berufungsfrist versäumt hatte.
Henkel
Dr. Lang
Gärtner
Winter