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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1977, Az.: III ZR 132/76

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Krankheit der Partei unter dem Aspekt des unabwendbaren Ereignisses beim Wiedereinsetzungsantrag; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Krankheit im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages; Zurechnung des Verschuldens des vertretenden Ehegatten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1977
Aktenzeichen
III ZR 132/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Eheleute Martin und Margarete B., Bo., M.straße ...

Prozessgegner

Neue C. Gesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Heribert S., Bo. 1, Friedrich-E.-Allee ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 10. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kröner
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Revision der beklagten Eheleute Biewald ist nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist formgerecht eingelegt worden.

2

Der am 30. August 1976 beim Revisionsgericht eingegangene Schriftsatz vom 27. August 1976 stellt keine wirksame Revision dar, da er nur vom Beklagten, nicht aber von einem beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 ZPO).

3

Die Revision vom 10. September 1976 ist verspätet, weil sie später als einen Monat nach der am 31. Juli 1976 erfolgten Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Berufungsurteils eingegangen ist (§ 552 ZPO).

4

Die beklagten Eheleute begehren wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, daß der beklagte Ehemann infolge Krankheit gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben sie jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 233 Abs. 1 ZPO). Nach ihrem Vorbringen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert waren, für die rechtzeitige Einlegung der Revision zu sorgen.

5

Zwar kann auch Krankheit der Partei oder ihres Vertreters einen solchen unabwendbaren Zufall darstellen (BGH VR 1960, 1000; MDR 1970, 757; BAG BB 1964, 536), insbesondere auch dann, wenn die Krankheit die Partei daran gehindert hat, innerhalb der Rechtsmittelfrist den für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels erforderlichen Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Unabwendbar ist eine Fristversäumnis aber immer nur, wenn sie auch bei Beachtung der vernünftigerweise zuzumutenden äußersten Sorgfalt und Vorsicht nicht zu vermeiden war (BGH JZ 51, 83). Eine Erkrankung erfüllt diese Voraussetzung nicht schon, wenn sie die zur Fristwahrung nötigen Schritte lediglich erschwert, sondern nur, wenn sie sie entweder unmöglich oder doch bei vernünftiger Betrachtung unzumutbar macht. Das wird regelmäßig nur der Fall sein, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande ist (BAG BB 1964, 536).

6

Die beigebrachten Unterlagen machen nicht glaubhaft, daß diese Voraussetzungen in der Person des Beklagten vorgelegen haben. Nach dem vorgelegten Attest leidet er an mehreren chronischen Erkrankungen (chronischem Blasenleiden, Diabetes mellitus, Myocardoedem, Emphysembronchitis, Spondylosis, Herzneuritis), die ihn indessen nicht gehindert haben, den Prozeß - zugleich auch für seine Ehefrau - zu betreiben. Seit Anfang August ist eine linksseitige Ischiasneuritis mit Parästhesie und entsprechender Funktionsbehinderung des Beines hinzugetreten. Dafür, daß dieser Krankheitszustand während der Zeit, in der die Revisionsfrist lief, ein Ausmaß angenommen hätte, das ihm die fristgerechte Förderung des Verfahrens unmöglich machte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere mangelt es an jedem Anhalt dafür, daß der Beklagte etwa, wie der Antragsbegründung zu entnehmen ist, während dieser Zeit durchgehend das Bett hüten mußte. Dagegen spricht insbesondere auch das Vorbringen des Beklagten persönlich in seinem Schreiben vom 27. August 1976. Dort fehlt jeder Hinweis darauf, daß der Beklagte an der fristgerechten Wahrung seiner Rechte gehindert war. Stattdessen trägt er vor, die Klägerin habe den Fortgang der schwebenden Vergleichsverhandlungen verzögert, und fordert sogar das Revisionsgericht auf, für die außergerichtliche Einigung eine Frist zu setzen. Nur für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen kündigt er eine anwaltliche Begründung seiner "fristgerecht vorsorglich" eingelegten Revision an. Daraus kann nur gefolgert werden, daß der Beklagte die Revisionsfrist nicht deshalb versäumt hat, weil er krankheitsbedingt an den nötigen Schritten gehindert war.

7

Auch die beklagte Ehefrau muß sich die Säumnis ihres sie vertretenden Ehemannes zurechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Da in der Person des beklagten Ehemannes ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist, kann offenbleiben, welche Rolle es bei Vorliegen eines solchen Grundes spielen würde, wenn die Ehefrau sich in Kenntnis der Umstände untätig verhielt.

8

Dem Wiedereinsetzungsgesuch muß daher der erstrebte Erfolg versagt bleiben.

Nüßgens
Krohn
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Kröner