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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1975, Az.: III ZB 1/75

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1975
Aktenzeichen
III ZB 1/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 27.09.1974

Prozessführer

Frau Klara K. geb. J., B., D.-S.-Weg 20

Prozessgegner

Berlin,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht, Berlin 19

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 20. Februar 1975
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Kreft sowie
der Richter Gähtgens, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. September 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat eine Amtshaftungsklage auf Zahlung von 19.912,89 DM gegen Berlin erhoben. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 1972, das der Klägerin am 26. Juni 1972 zugestellt worden ist, abgewiesen. Am 22. Juli 1972 hat die Rechtsanwältin F.-F. für die Klägerin Berufung eingelegt. Frau F.-F. hat am 7. September 1972 angezeigt, sie vertrete die Klägerin nicht mehr.

2

Die Berufung hätte bis zum 16. Oktober 1972 begründet werden müssen (§§ 223, 519 ZPO, 199 GVG); eine Begründung ging jedoch nicht fristgemäß ein. Mit Beschluß vom 7. November 1972, der am 13. November 1972 zugestellt worden ist, hat das Kammergericht die Berufung verworfen.

3

Seitdem hat die Klägerin mit mehreren Beschwerden und Anträgen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und seit dem 28. April 1973 die Wiederaufnahme des Verfahrens erstrebt. Insoweit werden zum Zwecke der Sachdarstellung die Beschlüsse des Senats vom 18. Dezember 1972 - III ZB 24/72-, vom 26. März 1973 - III ZB 24/72 und 2/73-, vom 4. Oktober 1973 - III ZB 11/73 - und vom 24. Juni 1974 - III ZB 7/74 - in Bezug genommen.

4

Am 9. August 1974 hat die Klägerin einen neuen Antrag, den Rechtsstreit wieder aufzunehmen und ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, beim Kammergericht eingereicht und ihn unter Wiederholung und Ergänzung ihres früheren Vorbringens wie folgt begründet: Rechtsanwalt G., der beim Kammergericht nicht zugelassen ist, es aber - nach mehreren Vorbesprechungen mit dem Ehemann der Klägerin - übernommen hatte, die Berufungsbegründung rechtzeitig anzufertigen, sie durch einen beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschreiben zu lassen und noch am 16. Oktober 1972 beim Gericht einzureichen, sei hieran durch ein plötzliches Herz- und Kreislaufversagen gehindert worden. Zum Beweise hierfür hat die Klägerin zwei Liquidationen über ärztliche Nachtbesuche bei Rechtsanwalt G. am 4. und 29. April 1969 sowie fünf Rezepte aus der Zeit vom 30. April bis zum 22. Dezember 1969 über Medikamente vorgelegt, welche der Abhilfe bei Herzinsuffizienz und Synkope dienten; zur Ergänzung hat sie eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes Dr. Fr. vom 6. August 1974 folgenden Inhalts eingereicht:

"Herr Manfred G., geboren am 10.10.1933, ... ist bei mir wegen einer zerebralen Angiopathie in Behandlung. Er war bei mir am 24.7.1970, 22.4.1972, 18.6.1973, 26.7.1974 in Behandlung".

5

Das Kammergericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27. September 1974, zugestellt am 3. Oktober 1974, verworfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, die am 9. Oktober 1974 eingereicht worden ist, ist gemäß den §§ 519 b, 567 ZPO zulässig und richtig angebracht worden; sie ist jedoch nicht begründet.

6

Der Senat kann davon ausgehen, daß die ärztlichen Liquidationen und Rezepte aus dem Jahre 1969 der Klägerin erst jetzt zugänglich geworden sind (§ 580 Ziff. 7 b ZPO). Sie lassen den Schluß zu, daß Rechtsanwalt G. im Jahre 1969 an einer Herz- und Kreislauferkrankung litt und - in Verbindung mit der ärztlichen Bescheinigung - daß dieser Krankheitszustand auch in den späteren Jahren noch bestand. Das aber vermag die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen. Denn die Wiederaufnahme setzt nach § 580 Ziff. 7 b ZPO voraus, daß die aufgefundene oder zugänglich gewordene Urkunde eine der Partei günstigere Entscheidung - hier also die Wiedereinsetzung gegenüber der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - herbeigeführt haben würde. Dazu sind die jetzt vorgelegten Urkunden nicht geeignet.

7

Nach dem Vortrag der Klägerin suchte Rechtsanwalt G. im Anschluß an sein "Umfallen" am Abend des letzten Tages der Begründungsfrist einen Arzt nicht auf. Es fehlt daher, da die eidesstattliche Erklärung von Rechtsanwalt Gottschick vom 26. April 1973 - wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1973 ausgeführt hat - für das Verfahren nicht verwendbar ist, an einem Beleg dafür, daß die Versäumung der Begründungsfrist krankheitsbedingt war. Auch die jetzt vorgelegten Urkunden geben dazu nichts her. Die vorgelegten ärztlichen Liquidationen und Rezepte beziehen sich ausschließlich auf ärztliche Behandlungen und Verordnungen im Jahre 1969. Selbst wenn die nachträgliche ärztliche Bescheinigung des Facharztes Dr. Fr. vom 6. August 1974 im Verfahren verwendbar wäre - insoweit kann auf die Beschlüsse des Senats vom 4. Oktober 1973 und 24. Juni 1974 verwiesen werden -, würde sich daraus ergeben, daß Rechtsanwalt G. in der Zeit zwischen dem 22. April 1972 und dem 18. Juni 1973 ärztlicher Hilfe nicht bedurfte, sie jedenfalls nicht in Anspruch nahm. Es ist daher nicht dargetan, daß die Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO) verhindert gewesen wäre, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Auch die jetzt eingereichten Urkunden hätten, wenn sie dem Kammergericht bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung am 7. November 1972 vorgelegen hätten, nicht zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung führen können (§ 580 Ziff. 7 b ZPO).

8

Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht rechtfertigen, wenn der Klägerin - unter Zurückstellung prozessualer Bedenken - darin gefolgt wird, daß Rechtsanwalt G. sich von 1969 bis 1974, also auch am 16. Oktober 1972, in einem fortdauernden krankhaften oder krankheitsgefährdeten Zustand befunden habe. Allerdings hat die Rechtsprechung (LM zu ZPO § 233 Fe Nr. 5), worauf der Senats bereits in seinem Beschluß vom 26. März 1973 hingewiesen hat, die Versäumung einer Begründungsfrist, die auf plötzlich eintretenden Herz- und Kreislaufbeschwerden des beauftragten Rechtsanwalts beruhte, unter besonderen Umständen als unverschuldet angesehen. Die Beschwerde irrt jedoch in ihrer Annahme, daß sich hier ein Sachverhalt ergeben habe, der mit dem der angeführten Entscheidung vergleichbar sei. Denn während dort - wie der angeführte Beschluß hervorhebt - kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, daß der Prozeßbevollmächtigte mit der Möglichkeit eines Versagens seiner Arbeitskraft hätte rechnen müssen, er vielmehr frühere Beschwerden seit Jahren als restlos behoben betrachten konnte, will die Beschwerde hier mit den vorgelegten Urkunden gerade einen seit Jahren bestehenden und über den 16. Oktober 1972 fortdauernden krankhaften Zustand dartun. Kannte aber Rechtsanwalt G. seine krankheitsbedingte Schwäche oder Anfälligkeit, dann gebot es die anwaltliche Pflicht, für den Fall eines plötzlichen Versagens Vorsorge zu treffen. Nahm er den Auftrag an, so lag es ihm ob, auch für den Fall eines plötzlichen Versagens, mit dem er zu rechnen hatte, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Auftrag erfüllt werden konnte. Es ist schlechterdings nicht zu verstehen, daß Rechtsanwalt G. in einem Zustand, der ein körperliches Versagen möglich erscheinen ließ, noch am letzten Tage der Begründungsfrist um 20.00 Uhr an der Begründung arbeitete, ohne sich um eine Fristverlängerung bemüht oder für Vertretung und Hilfe im Falle eines Anfalls gesorgt zu haben. Ein Verschulden ihres Vertreters muß die Klägerin sich zurechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Vertreter der Klägerin in diesem Sinne war Rechtsanwalt G. - wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 26. März 1973 ausgeführt hat -, auch wenn er beim Kammergericht nicht zugelassen war. Die Übernahme des Auftrags unter diesen Umständen gebot sogar besondere Vorsicht hinsichtlich der Wahrung der Frist.

9

Schließlich geht der Hinweis der Beschwerdebegründung fehl, für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung dürfe der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden (Art. 34 Satz 3 GG), die Klägerin habe daher ein verfassungsmäßiges Recht auf eine Sachentscheidung. Denn diese Bestimmung sagt nicht mehr, als daß für solche Ansprüche der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht, sie befreit aber die Klägerin nicht von der Einhaltung der hierfür gegebenen prozessualen Vorschriften.

10

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Kreft
Gähtgens
Dr. Tidow
Peetz
Lohmann