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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1980, Az.: III ZR 145/78

Vorliegen eines zum Widerruf von Prozesshandlungen berechtigenden Restitutionsgrundes; Fall des offensichtlichen Versprechens oder Verschreibens ; Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1980
Aktenzeichen
III ZR 145/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.07.1978
LG München I - 14.11.1975

Fundstellen

  • BGHZ 77, 27 - 32
  • DB 1980, 2285 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1980, 2284-2285 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1980, 1809
  • MDR 1980, 828 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2128-2130 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Ho. M. Corporation,
vertreten durch den Präsidenten Max E. Ho., Ho., Plaza, Mo., USA

Prozessgegner

Rechtsanwälte Dr. Lois Er., Dr. Joachim Wu., Dr. Harald Pe., Dr. Hans Robert Di., Dr. Peter Fl., Dr. Horst Ha., K. platz ..., M.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage der Bestimmung des Gegenstandswertes, wenn der Rechtsanwalt der Kündigung eines Importeuervertrages mit langjähriger Restlaufzeit entgegenwirken soll.

  2. b)

    Auf Verlangen des Mandanten muß ein Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Vergütung mitteilen. Art und Umfang der Aufklärung bestimmen sich nach den Umständen des einzelnen Falles, in erster Linie nach der erkennbaren Interessenlage des Mandanten.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 14. November 1975 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger, eine Sozietät von Rechtsanwälten, verlangen von der Beklagten - einer in den USA ansässigen Aktiengesellschaft - die Bezahlung von Rechtsanwaltsgebühren für außergerichtliche Tätigkeiten.

2

Die Beklagte vertrieb seit März 1962 in den USA Fahrzeuge und Ersatzteile der Firma B. AG in M., zuletzt aufgrund des Importeurvertrages vom 12. Januar 1970. Dieser Vertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1979, sollte sich aber unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 1986 verlängern.

3

Im Jahre 1973 entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen der B. AG und der Beklagten über die Pflichten der Beklagten aus dem Importeurvertrag. Der - alleinvertretungsberechtigte - Präsident der Beklagten beauftragte deshalb im November 1973 die Kläger, die Interessen der Beklagten gegenüber der B. AG wahrzunehmen.

4

Nach dem Scheitern der darauf folgenden Verhandlungen kündigte die B. AG im Juli 1974 den Importeurvertrag mit sofortiger Wirkung. Weitere Verhandlungen erbrachten keine Einigung. Die im September 1974 beim Landgericht München I erhobene Klage der B. AG auf Feststellung, der Importeurvertrag sei aufgrund der Kündigung beendet worden, wurde als unzulässig abgewiesen. Ebenfalls im September 1974 verlangte die Beklagte vor einem New Yorker Gericht u.a. Zahlung von über 1 Mrd. US-Dollar wegen Kartellrechtsverstoßes der B. AG. Dieser Prozeß endete mit einem Vergleich.

5

Das Mandat der Kläger, die bis auf die Zustellung der Klage gegen die B. AG an keinem der beiden gerichtlichen Verfahren beteiligt waren, endete spätestens im November 1974, als die Beklagte die den Klägerin erteilten Vollmachten widerrief.

6

Unter dem 15. Oktober 1974 erteilten die Kläger der Beklagten eine Rechnung über 1.173.417,37 DM. Hierbei setzten sie auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 250 Mio DM eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr von je 7,5/10 an.

7

Nach Anerkennung eines Betrages von 100.000 DM nebst Zinsen hat das Landgericht die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 17. Oktober 1975 entsprechend verurteilt. Durch das Teilurteil vom 14. November 1975 wurde sie zur Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages nebst Zinsen verpflichtet.

8

Die Beklagte hat das Teilurteil vom 14. November 1975 in vollem Umfang angefochten und das Anerkenntnisteilurteil in Höhe von 18.507,63 DM, da der Beklagten bei der Abgabe des Anerkenntnisses ein Rechenfehler unterlaufen sei.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage in dem bisherigen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

10

A.

Soweit die Revision das Berufungsurteil hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils angreift, ist sie unbegründet. Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnis der Beklagten mit Recht als in voller Höhe wirksam angesehen. Es liegt weder ein zum Widerruf von Prozeßhandlungen berechtigender Restitutionsgrund (vgl. BGHZ 12, 284, 285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38. Aufl. Anm. 2 A vor § 306; Baumgärtel ZZP 87, 121, 130 f) noch ein Fall des offensichtlichen Versprechens oder Verschreibens vor (vgl. RGZ 81, 177, 179). Die Revision hat auch nicht dargelegt, daß ein Irrtum die Beklagte zur Abgabe des Anerkenntnisses bewogen hat. Ob § 290 ZPO auf einen solchen Fall entsprechend anzuwenden ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl. Anm. 3 a zu § 307; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 65 V Fn. 44), kann deshalb dahinstehen.

11

B.

Soweit die Revision das Teilurteil vom 14. November 1975 betrifft, führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

12

I.

Das Berufungsgericht ist von einem Gegenstandswert von 250 Mio DM ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Revision im wesentlichen ohne Erfolg.

13

1.

Nach § 7 Abs. 1 BRAGebO werden die Gebühren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Art und Umfang dieses Auftrags zu bestimmen, ist weithin Aufgabe des Tatrichters (vgl. Senatsurteile vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 = WM 1976, 594 und vom 30. September 1976 - III ZR 140/74 - nicht veröffentlicht).

14

a)

Mangels einer schriftlichen Auftragserteilung war von den insoweit erheblichen Umständen auszugehen, insbesondere von dem Verhalten der Parteien. Das hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat insbesondere das Schreiben der B. AG vom 15. November 1973, das die gegen die Beklagte erhobenen Beanstandungen zusammenfaßte, und das Antwortschreiben des Klägers Dr. Er. vom 28. November 1973 dahin ausgelegt, die Kläger hätten den Bestand des Importeurvertrages verteidigen und nicht nur bestimmte Streitpunkte erörtern sollen. Das ist nach dem Inhalt dieser und weiterer Schreiben der Parteien möglich und daher im Revisionsrechtszug hinzunehmen.

15

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet. Der Vortrag der Beklagten, das Mandat sei nicht erweitert worden und der Kläger Dr. Er. habe nach wie vor versuchen sollen, wieder harmonische Beziehungen mit der B. AG herzustellen, steht der genannten Auslegung durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Die hierzu angebotenen Beweise waren deshalb nicht zu erheben. Ferner hat sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt, die Kläger hätten nur bestimmte Streitpunkte erörterten sollen, aber mehrfach versucht, den Umfang dieses beschränkten Auftrags auszudehnen.

16

b)

Der Hinweis der Revision, die Tätigkeit des Klägers Dr. Erdl habe weniger juristischer als kaufmännischer und verhandelnder Natur sein sollen, ändert nichts an der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.

17

Nach der Rechtsprechung des Senats erwartet eine Partei, wenn sie sich an einen Rechtsanwalt wendet, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, woran es hier auch nach dem Vorbringen der Revision fehlt, daß er bei seiner Tätigkeit insbesondere ihre rechtlichen Interessen betreut, also als Rechtsanwalt tätig wird (Senatsurteil vom 5. April 1976 - III ZR 79/74 = WM 1976, 1135, 1136 m. w. Nachw.). Daher ist es gebührenrechtlich nicht von Belang, ob juristische oder sonstige Fähigkeiten des Klägers Dr. Er. für die Erteilung des Auftrags im Vordergrund gestanden haben.

18

2.

Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO geschätzt. Das ist nicht zu beanstanden.

19

Nach § 8 Abs. 1 BRAGebO bestimmt sich der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese gelten sinngemäß auch für anwaltliche Tätigkeiten, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, auch wenn der Rechtsanwalt in dem Prozeß später nicht tätig wird.

20

a)

Daß das Berufungsgericht den von der Beklagten vor dem amerikanischen Gericht gestellten Klageantrag auf Zahlung von über 1 Mrd. US-Dollar nicht für die Bestimmung des Gegenstandswerts herangezogen hat, beschwert die Beklagte nicht.

21

Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß überhöhte Anträge - dies ist hier unstreitig - vor ausländischen Gerichten für die Bestimmung des Gegenstandswertes nicht maßgebend sind, wenn ihre Bemessung anders als nach deutschem Recht für die Berechnung der Kosten ohne Bedeutung ist und daher die Höhe der Anträge von dem Kostenrisiko nicht beeinflußt wird (vgl. BGHZ 54, 193 ff).

22

b)

Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß der vom Landgericht München I auf 20 Mio DM festgesetzte Streitwert für die Berechnung des Gegenstandswertes nicht zugrunde zu legen ist. Zwar kann das Handeln der Kläger bei der hier gebotenen weiten Auslegung als eine Tätigkeit angesehen werden, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgeht. Es genügt hierbei, wenn zwischen der vorausgehenden und der Tätigkeit in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, würde sie entfaltet, ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 = LM BRAGO § 7 Nr. 1 = WM 1972, 856 m. w. Nachw.).

23

Das Berufungsgericht hat jedoch - von der Revision unangegriffen - ausgeführt, das für die damalige Streitwertfestsetzung maßgebende Interesse der B. AG an der Wirksamkeit der Kündigung sei mit dem Interesse der Beklagten am Fortbestand des Importeurvertrages nicht identisch. Wie auch die Revision einräumt, ist für die Bemessung des Gegenstandswertes hier ausschließlich das Interesse der Beklagten maßgebend. Ferner hat das Berufungsgericht für den Fall, daß sich die Interessen der damaligen Prozeßparteien zufällig deckten, den Streitwert von 20 Mio DM als viel zu niedrig festgesetzt angesehen.

24

Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

25

c)

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO greift hier nicht ein. Der Importeurvertrag betraf nicht einen nach der Sachlage allein in Betracht kommenden Kauf von Sachen, sondern die Einfuhr und den künftigen Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen in den USA. Der Wert solcher Ankaufsrechte und -verpflichtungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO zu schätzen (vgl. Riedel/Sußbauer BRAGO 4. Aufl. § 8 Rdn. 27).

26

d)

Die somit erforderliche Wertbestimmung nach billigem Ermessen liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Daß das Berufungsgericht hierbei die Grenzen seines Ermessens zum Nachteil der Beklagten verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.

27

aa)

Bei der Ausübung des Ermessens ist von dem Gegenstand des Auftrags auszugehen, hier dem Interesse der Beklagten an der Unwirksamkeit der Kündigung des Importeurvertrages und damit an dessen Fortbestand (vgl. dazu KG DNotZ 1943, 33). Dieses Interesse bestimmt sich ausschlaggebend nach den davon zu erwartenden Vermögensvorteilen, in erster Linie dem Gewinn.

28

Das Berufungsgericht hat die Höhe des bis zum Ablauf des Vertrages zu erwartenden Gesamtgewinns nach Abzug der Steuern zugrundegelegt. Das ist ein in Betracht kommender Gesichtspunkt. Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte nur die Vor- und Nachteile einander gegenüberstellen dürfen, die mit oder ohne Kündigung des Vertrages entstanden wären, ändert hieran nichts. Andere Nachteile als mögliche Verluste hat auch die Revision nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht ist jedoch von weiteren Gewinnen bei Fortdauer des Vertrages ausgegangen. Dies hat auch die Revision nicht in Zweifel gezogen.

29

bb)

Das Berufungsgericht konnte die insgesamt vorgesehene Laufzeit des Vertrages bis Ende 1986 zugrundelegen, obgleich sonst regelmäßig bei weit in die Zukunft reichenden Verträgen nur ein Teil der Restlaufzeit zu berücksichtigen ist. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten es jedoch, hiervon abzuweichen. Im übrigen hat auch der Gesetzgeber Wertberechnungen nach derartigen Zeiträumen vorgesehen (vgl. §§ 8, 9 ZPO).

30

Die Beklagte hat stets behauptet, die Voraussetzung für eine Laufzeit des Vertrages bis Ende 1986, die termingerechte Fertigstellung des sog. Importzentrums, erfüllt zu haben. Sie hat daher in ihrer Klage gegen die B. AG der Berechnung ihres Schadens bei einer vorzeitigen Auflösung des Importeurvertrages eine Laufzeit des Vertrages bis zum Ende des Jahres 1986 zugrunde gelegt.

31

Eine mögliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund brauchte dagegen nicht berücksichtigt zu werden, da nach dem Vortrag der Beklagten keine Anzeichen für eine begründete Ausübung vorlagen.

32

cc)

Das Berufungsgericht konnte danach aus den Gewinnen der Jahre 1972 bis 1974 für die restliche Laufzeit des Vertrages einen Gesamtgewinn von 211.250.000 DM errechnen.

33

Die Revision vermißt eine Bewertung der erheblichen wirtschaftlichen Risiken bei der Ausführung von Exportverträgen in den USA und rückt diese Schätzung deshalb in den Bereich der Spekulation. Der Revision ist zuzugeben, daß eine Bewertung bei einer noch ausstehenden Laufzeit von über 12 Jahren erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Viele Faktoren können hierfür bei Veränderungen der wirtschaftlichen Situation in Deutschland und in den USA Bedeutung erlangen. Deshalb kann es nicht nur eine allein zutreffende Berechnungsweise geben. Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen, indem es - unter Bezugnahme auf das Urteil erster Instanz - den Gewinn hilfsweise auch anhand des zu erwartenden Umsatzes ermittelt hat. Im übrigen hat sich der Export nach den USA unstreitig noch wesentlich günstiger als nach der vorliegenden Schätzung entwickelt. Auch die Beklagte hat ihren Gewinn erheblich höher eingeschätzt, und zwar nach Ermittlungen eines Wirtschaftsprüfers, wie sie selbst vorgetragen hat.

34

Entgegen der Auffassung der Revision ist hier auch kein bei Feststellungsklagen möglicher Wertabschlag angebracht, da es sich nicht um die Bewertung eines Feststellungsantrages, sondern um die des Interesses der Beklagten an der Durchführung des Vertrages handelt.

35

Allerdings ist von dem Interesse der Beklagten aus der Sicht des Jahres 1974 auszugehen. Ob im Hinblick darauf eine Inflationsrate - vom Berufungsgericht mit 3-5 % pro Jahr angenommen - zu berücksichtigen ist, erscheint jedenfalls für sich allein grundsätzlich bedenklich. Sie kann zu einer fiktiven Erhöhung der Gewinne führen. Die Geldentwertung würde sich nur zu Lasten der Beklagten auswirken; außerdem dürfte die Geldentwertung auf keinen Fall allein berücksichtigt werden. Eine solche Betrachtungsweise läßt andere für die künftige Entwicklung ebenfalls wesentliche Gesichtspunkte außer acht, z.B. zusätzliche Gewinne aufgrund von Preiserhöhungen als Folge neuer Modelle und/oder technischer Verbesserungen. Es müssen alle aus der Sicht der Beklagten aus dem Jahre 1974 für den Fortbestand des Importeurvertrages wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

36

Da das angefochtene Urteil aus den Gründen zu II ohnehin der Aufhebung unterliegt, mag das Berufungsgericht erneut erwägen, ob auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung der künftigen Entwicklung das Interesse der Beklagten im Jahre 1974 am Fortbestand des Importeurvertrages auf 250.000.000 DM geschätzt werden kann.

37

II.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Kläger aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht über die Höhe der entstehenden Gebühren verneint. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger Dr. Er. habe die entsprechende Frage des Präsidenten der Beklagten hinreichend damit beantwortet, daß für die Tätigkeit der Kläger Gebühren von insgesamt bis zu 1 % des für die Beklagte auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interesses erwachsen könnten.

38

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

39

1.

Allerdings trifft der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu, daß Gebührenansprüche eines Anwalts ganz oder teilweise entfallen können, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht, wie nach den Umständen geboten, über die Höhe der entstehenden Gebühren belehrt hat (vgl. BGH Urteil vom 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66 = NJW 1969, 932, 933 = WM 1969, 846, 847). Entsteht dem Mandanten hierdurch ein Schaden, kann er regelmäßig - was die Beklagte erklärt hat - gegen die Gebührenforderung mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen.

40

Auf Verlangen der Partei muß ein Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Vergütung mitteilen (vgl. Gerold/Schmidt BRAGO 6. Aufl. Anm. 9 zu § 1; Riedel/Sußbauer a.a.O. Anm. 4 zu § 1). Der gebotene Inhalt der Aufklärung hängt von den Umständen des Jeweiligen Falles ab. Entscheidend für das Maß der Unterrichtung ist Jedoch stets die für den Anwalt erkennbare Erkenntnis und Interessenlage des Auftraggebers.

41

Hierbei kommt der praktischen Brauchbarkeit der Belehrung besonderes Gewicht zu. Der Anwalt muß die tatsächliche Höhe der zu erwartenden Gebühren angeben, damit der Auftraggeber seine weiteren Maßnahmen danach einrichten kann. Deshalb gehört hierzu grundsätzlich nicht nur die Angabe der zahlenmäßigen Gesamthöhe der Gebühren, sondern in der Regel auch ein Hinweis darauf, welche Gebühren voraussichtlich entstehen werden.

42

2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine ausreichende Unterrichtung der Beklagten nicht angenommen werden.

43

a)

Die Schätzung des Klägers Dr. Er. gegenüber dem Präsidenten der Beklagten, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, genügte hier den Anforderungen nicht. Die Beklagte erfuhr dadurch weder, welche Gebühren in Betracht kamen, noch wie hoch diese einzeln und zusammen sein würden, noch welcher zahlenmäßige Wert als Interesse der Beklagten am Fortbestand des Importeurvertrages zu Grunde zu legen war. Eine solche Unterrichtung setzte den Inhaber der Beklagten nicht in die Lage abzuwägen, ob die geplante Art der Rechtsverteidigung und Verhandlung wirtschaftlich sinnvoll war.

44

b)

Gerade ein außergewöhnlich hoher Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren begründen eine besondere Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Befragen dem Auftraggeber seine Vorstellungen von der Höhe des Gegenstandswerts und damit auch der Gebühren mindestens der Größenordnung nach mitzuteilen. Daher kann grundsätzlich eine Auskunft nicht genügen, die zwar die insgesamt in Betracht kommenden Gebühren im Ergebnis nicht zu niedrig angibt, aber so ungenau ist, daß der Auftraggeber die Höhe der zu erwartenden Gebühren nicht annähernd sicher überblicken kann.

45

Das war hier der Fall. Die Kläger konnten nicht davon ausgehen, daß der Inhaber der Beklagten für die Gebührenberechnung sein Interesse am Fortbestand des Importeurvertrages mit dem 12 1/2-fachen Jahresgewinn der Firma einschätzen würde. Zum einen war zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht erkennbar, ob die B. AG nicht möglicherweise einen auch für die Beklagte annehmbaren, nur in bestimmter Weise modifizierten Vertrag anbieten würde. Dann wäre das Interesse der Beklagten wesentlich geringer als mit 250 Mio DM zu veranschlagen gewesen. Zum anderen ist der 12 1/2-fache Jahresgewinn eine mögliche, aber nicht die allein zulässige Bemessung des Gegenstandswertes. Der Inhaber der Beklagten mag zudem auf die gänzlich andere Berechnung der Anwaltsgebühren in den USA gedacht haben - was der Kläger Dr. Erdl in Rechnung stellen mußte (nach Stundensätzen, Erfolgs- und Pauschalhonoraren, vgl. Sandstein AnwBl. 1966, 145 f und Mellinkoff, Lawyers and the System of Justice, 1976 S. 291, 296 ff und 323 f).

46

Auch die unterschiedlichen Bewertungen des Streits der Beklagten mit der B. AG durch das Landgericht München I, die vorliegenden Gutachten und die Höhe der in den USA erhobenen Klage - Beträge zwischen 20 Mio und mehr als 2 Mrd DM - belegen, daß der Inhaber der Beklagten als juristischer Laie nicht auf einen Gegenstandswert von 250 Mio DM kommen mußte. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, daß es sich bei dem Präsidenten der Beklagten unstreitig um einen gewandten, außerordentlich erfolgreichen Geschäftsmann handelt, der auch von amerikanischen Rechtsanwälten beraten wurde, denen deutsches Rechtsanwaltsgebührenrecht nicht fremd war.

47

c)

Allerdings kann ein Rechtsanwalt den Auftraggeber nicht abschließend unterrichten, wenn er - wie hier der Kläger Dr. Er. - noch am Anfang seiner Tätigkeit steht und ihm daher nicht alle für die Bemessung der Gebühren wesentlichen Faktoren bekannt sind. Dann ist grundsätzlich ein Vorbehalt geboten, damit der Auftraggeber die Vorläufigkeit der ihm erteilten Auskunft erkennen kann. Nennt der Anwalt indessen zu diesem frühen Zeitpunkt zu niedrige Gebühren, so kann er später ohne einen rechtzeitigen Hinweis keine höhere Vergütung fordern (vgl. BGHZ 18, 340, 347 und Senatsurteil vom 5. April 1976 - III ZR 79/74 - a.a.O. S. 1137).

48

Der Senat verkennt nicht, daß damit hohe Anforderungen an die Pflichten eines Anwalts gestellt werden. Sie sind indessen aufgrund des durch den Anwaltsvertrag begründeten besonderen Vertrauensverhältnisses und der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege gerechtfertigt (vgl. hierzu BGH Urteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 39/67 = BB 1968, 1015, 1016 m. w. Nachw.).

49

3.

Damit steht fest, daß der Kläger Dr. Erdl schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zur Belehrung über die voraussichtlich entstehenden Gebühren verletzt hat. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können, daß seine (vorbehaltlose) Auskunft die Höhe seiner Honorarforderung der ausdrücklich danach fragenden Beklagten nicht ausreichend verdeutlichte.

50

Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen darüber getroffen, ob dies ursächlich für die Erteilung des Mandats war, und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagten hierdurch ein Schaden erwachsen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch diese Voraussetzungen einer Schadensersatzforderung der Beklagten vorgelegen haben.

51

Bei umfassender Unterrichtung über die Höhe der Gebühren hätte der Abschluß einer Honorarvereinbarung nahegelegen. Möglicherweise hätte die Beklagte die Verhandlungsführung auch zunächst amerikanischen Anwälten übertragen, falls diese - wie von der Beklagten behauptet - wesentlich geringere Gebühren verlangt hätten. Da die bisherigen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichen, muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als die Berufung gegen das Teilurteil vom 14. November 1975 zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte wird Gelegenheit haben, in der erneuten Berufungsverhandlung ihren bisherigen Vortrag zur Art und Höhe ihres Schadens zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.

52

Allerdings hat sich der Präsident der Beklagten unstreitig mit der unzureichenden Auskunft des Klägers Dr. Erdl begnügt, ohne weitere Fragen zu stellen. Ob dies unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Bedeutung erlangen kann, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, falls seine weiteren Feststellungen ergeben, daß der Beklagten ein Schaden entstanden ist.

Nüßgens
Tidow
Peetz
Lohmann
Boujong