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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1968, Az.: VI ZR 39/67

Verjährung von Ansprüchen wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag; Pflicht des Rechtsanwalts zur Hinweiserteilung auf eine drohende Verjährung von Ansprüchen des Mandanten gegen ihn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1968
Aktenzeichen
VI ZR 39/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 15.12.1966

Fundstelle

  • DB 1968, 1623 (Volltext)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer. Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil den 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte vertrat die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit 5 U 108/58 = 9 O 375/56 LG Düsseldorf, in den der Schreiner Heinrich W. sen. einen restlichen Werklohn für Schreinerarbeiten verlangte, die die Schreinerei W. 1955 an einen von der Klägerin erbauten Mietwohnhaus ausgeführt hatte. Das Landgericht gab der Klage zum größten Teil statt. Gegen das Teilurteil vom 20. Februar 1958 legte der Beklagte im Auftrag der Klägerin am 3. April 1958 Berufung ein. Im Berufungsverfahren stellte sich heraus, daß nicht W. sen. der Inhaber der eingeklagten Forderung war, sondern W. jun. und dessen Mutter. Diese traten daraufhin am 30. Mai 1959 ihre Ansprüche an W. sen. ab.

2

Die Schreinerarbeiten waren zum Teil mangelhaft. Die damaligen Prozeßparteien verhandelten seit 1958 über eine Nachbesserung. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1960 zum Oberlandesgericht erklärte der Beklagte in Übereinstimmung mit der Klägerin, die Klägerin sehe die Arbeiten als endgültig verweigert an. Trotz dieser ablehnenden Haltung erschienen am 4. Juli 1960 Arbeiter von W. und begannen mit Nachbesserungsarbeiten, ohne die Klägerin zu verständigen. Als die Klägerin die Arbeiten bemerkte, fragte sie fernmündlich im Büro des Beklagten an, wie sie sich verhalten solle. Der Sozius des Beklagten riet ihr, die Arbeiten zu dulden. Die Klägerin bat daraufhin noch einmal schriftlich um Rat. Der Beklagte antwortete ihr durch Schreiben vom 5. Juli 1960, sie solle die Arbeiten annehmen, da diese ja doch schon zum größten Teil durchgeführt seien und auf jeden Fall gemacht werden müßten.

3

Im Januar 1962 erhob der Beklagte für die Klägerin unter Hinweis auf § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Einrede der Verjährung. Das Oberlandesgericht wies durch Urteil vom 30. November 1962 die Berufung der Klägerin bis auf einen geringen Teil zurück. Es führte aus, der Anspruch von W. sei nach § 196 BGB am 31. Dezember 1957 verjährt gewesen. Durch die Klageerhebung sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, da W. sen. erst nach Eintritt der Verjährung die Klageforderung erworben habe. Die Beklagte - jetzige Klägerin - könne sich jedoch nicht auf Verjährung berufen; denn sie habe in Kenntnis der verjährten Forderung umfangreiche Nachbesserungsarbeiten entgegengenommen; damit habe sie sich so verhalten als ob sie aus der Verjährung nichts herleiten wolle. Der Kläger würde die Nacharbeiten nicht vorgenommen haben, wohn sich die Beklagte schon damals auf Verjährung berufen hätte. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.

4

Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, seine Pflichten aus den Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt zu habe. In dem durch Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 1964 eingeleiteten Rechtsstreit hat sie ihn auf Schadensersatz in Höhe von 9.762,09 DM nebst Zinsen in Anspruch genommene, Sie hat vorgetragen, nur auf Grund des ihr vom Beklagten erteilten Rates habe sie mit W. über die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten verhandelt und diese im Juli 1960 entgegengenommen. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, rechtzeitig die Verjährungseinrede zu erheben und die Klägerin darüber zu belehren, daß sie bei Entgegennahme der Nachbesserungsarbeiten Gefahr laufe, die Verjährungseinrede zu verlieren.

5

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat eingewendet, die Klageforderung sei verjährt. Weiter hat er bestritten, seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt zu haben. Die Klägerin habe die Verhandlung über die Nachbesserungsarbeiten mit dem Prozeßgegner selbständig geführt und die Vereinbarungen selbständig getroffen. Er habe mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber W. zuwarten dürfen und nicht damit zu rechnen brauchen, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Rechtsausübung als unzulässig ansehen werde.

6

Die Klägerin ist der Verjährungseinrede des Beklagten entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten sei erst im November 1962 - den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Verkündung des Urteils vom 30. November 1962 in dem Vorprozeß 5 O 105/58 - entstanden.

7

Sollte aber von einem früheren Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auszugehen und die Verjährung eingetreten sein, so hafte der Beklagte, weil er die Klägerin nicht rechtzeitig auf die Verjährungsfrist des § 51 BRAO hingewiesen und keine Maßnahme zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadenersatzanspruches ergriffen habe.

8

Das Landgericht hat den Klageanspruch als verjährt erachtet und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.

9

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag erwachsen ist. Es hält einen solchen Anspruch ebenso wie das Landgericht für verjährt.

11

1.

Zutreffend geht es davon aus, daß nach § 51 BRAO Ansprüche des Auftraggebers aus einem Anwaltsvertrag in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs, spätestens drei Jahre nach der Beendigung des Auftrages verjähren. Der Anspruch ist entstanden, wenn infolge des schädigenden Ereignisses ein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht unterstellt entsprechend dem Tatsachenvortrag der Klägerin, ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten habe darin gelegen, daß er im Vorprozeß am 5. Juli 1960 der Klägerin trotz der bereite am 31. Dezember 1957 eingetretenen, von ihm aber bis dahin noch nicht geltend gemachten Verjährung des Werklohnanspruches der Klägerin angeraten habe, die Nachbesserungsarbeiten des damaligen Klägers entgegenzunehmen. Der Werklohnanspruch, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, habe der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterlegen, weil es sich nicht um Arbeiten für einen von der Klägerin ausgeübten Gewerbebetrieb gehandelt habe; die Errichtung eines Miethauses durch die Klägerin könne nicht als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden (BGH Urteil vom 18. April 1963 - VII ZR 37/62 - NJW 63, 1397). Die Verjährung sei durch die Klageerhebung nicht unterbrochen worden, weil die Klage durch einen Nichtberechtigten erhoben worden sei; dem Kläger W. sen. habe die Klageforderung nicht zugestanden, weil seine Frau und sein Sohn Inhaber des Betriebes gewesen seien; durch die nach Vollendung der Verjährung seitens der Berechtigten vorgenommene Abtretung des Anspruchs an den Kläger sei eine rückwirkende Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten. Der erst im Januar 1962 erhobenen Verjährungseinrede habe jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengestanden, weil die Klägerin in Kenntnis der verjährten Forderung im Juni 1960 umfangreiche Nachbesserungsarbeiten entgegengenommen habe. Infolgedessen habe die Klägerin bereits im Juli 1960 ihr Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 BGB) verloren. In diesem Zeitpunkt sei also der von ihr behauptete Schaden eingetreten und für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten die Verjährung nach § 51 BRAO in Lauf gesetzt worden. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch der Klägerin sei daher im Juni 1963 verjährt.

12

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Entstehung des - unterstellten - Schadenersatzanspruchs der Klägerin wegen schuldhaft fehlerhafter Beratung durch den Beklagten sind frei von Rechtsirrtum; insbesondere ist die Annahme rechtsbedenkenfrei, jedes Recht, auch das Recht zur Verweigerung der Leistung gehe nur soweit, wie Treu und Glauben und die guten Sitten es gestatten. Diese Maßstäbe beschränken das Recht inhaltlich und lassen nicht nur seine Geltendmachung als unzulässig erscheinen (vgl. RGRK 11. Aufl. § 242 BGB Anm. 118; Soergel/Siebert 9. Aufl. Vorb. 12 vor § 226 BGB; Palandt, 27. Aufl. § 242 BGB Anm. 1 b). Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.

13

2.

Gleichwohl halt die klagabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

14

Aufgrund des Anwaltsvertrages ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers nach jeder Richtung hin zu wahren und ihn umfassend und möglichst erschöpfend zu beraten. Sache des Anwalts ist es, dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und geeignet erscheinen. Er hat Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1960 - III ZR 89/59 - VersR 1960, 932; vom 21. November 1960 - III ZR 160/59 - NJW 1961, 601 Nr. 5). Die dem Rechtsanwalt obliegende Prüfung der Rechtslage darf vor Ansprüchen gegen seine eigene Person nicht halt machen. Das folgt aus dem durch den Anwaltsvertrag begründeten besonderen Vertrauensverhältnis und der Stellung des Rechtsanwalts als Organs der Rechtspflege.

15

Der Auftraggeber kann dadurch nicht schlechter gestellt sein, daß der beauftragte Rechtsanwalt etwa selbst ihm gegenüber Schuldner ist (vgl. RGZ 158, 130; RG DR 1940, 453; Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979).

16

Hatte im vorliegenden Fall ein Regreßanspruch der Klägerin gegen einen Dritten, etwa einen vor dem Beklagten in der Sache tätig gewesenen Anwalt in Frage gestanden, so unterläge es keinem ernstlichen Bedenken, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über diesen Anspruch und die drohende Verjährung des Anspruchs zu belehren. Wie bereits dargelegt, kann die Rechtslage keine andere sein, wenn sich der Anspruch der Klägerin gerade gegen den von ihr beauftragten Anwalt, den Beklagten, selbst richtete.

17

3.

Für den Beklagten ergab sich begründeter Anlaß, die Frage einer Verletzung seiner Anwaltspflichten durch die Ratserteilung vom 5. Juli 1960 zu prüfen, als der Kläger des Vorprozesses der vom Beklagten am 17. Januar 1962 erhobenen Verjährungseinrede mit Schriftsatz vom 15. Mai 1962 den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzte. Dabei mußte er die nicht fernliegende Möglichkeit eines Regreßanspruchs der Klägerin gegen ihn selbst wegen des bereits im Juli 1960 eingetretenen Verlustes ihres Leistungsverweigerungerechts in Betracht ziehen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen war er verpflichtet, die Klägerin auf diesen Regreßanspruch sowie die drohende Verjährung des Anspruchs hinzuweisen. Er war ferner gehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der Klägerin, insbesondere eine Streitverkündung an sich selbst in Erwägung zu ziehen und die Klägerin auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

18

Ergab sich dabei eine Interessenkollision, so stand es ihm frei, das Mandat unter entsprechender Belehrung der Klägerin niederzulegen.

19

Die dargelegten Pflichten des Beklagten bestanden fort bis zur Beendigung des Mandatsverhältnisses, mindestens also bis zur Verkündung des Oberlandesgerichtsurteils am 30. November 1962 im Vorprozeß. Da der Beklagte somit wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt seinen Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag zuwidergehandelt hat, würde ein hierauf gegründeter Anspruch der Klägerin auf Ersatz des durch die Verjährung eingetretenen Schadens bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Dezember 1964 noch nicht verjährt gewesen sein. Auch dem Klageanspruch gegenüber ist dem Beklagten daher die Verjährungseinrede versagt (vgl. RGZ 158, 130, 136).

20

Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Da noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihn war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Nüßgens
Sonnabend