Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1976, Az.: III ZR 95/74
Streit über die Vergütung der Tätigkeit als Rechtsanwalt; Errechnung des Gegenstandswerts; Wert des Gegenstands bei Angelegenheiten außerhalb von gerichtlichen Verfahren; Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 95/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 18.04.1974
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 BRAGO
- § 7 Abs. 1 BRAGO
- § 8 Abs. 2 BRAGO
- § 39 Abs. 2 KostO
Fundstelle
- MDR 1976, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Rechtsanwalt Prof.Dr. Hans H. F.,
2. Rechtsanwalt Peter E. G.,
beide B., K.,
Prozessgegner
Kaufmann Helmut W., M.-N., P.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Allein zur Vorbereitung eines Verkaufs vorgenommene Umwandlungen der Rechtsform eines Unternehmens können bei der Bemessung des Gegenstandswerts nicht besonders zu berücksichtigende Hilfsgeschäfte darstellen.
- b)
§ 39 Abs. 2 KostO gilt in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGebO sinngemäß nur für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, wenn dieser ähnlich einem Notar bei dem Abschluß eines Vertrages mitgewirkt hat.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt;
Tenor:
Die Revision der Kläger und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. April 1974 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges entfallen auf die Kläger 5/6 und den Beklagten 1/6.
Tatbestand
Im Jahr 1972 wollte der Beklagte seine Arzneimittelfabrik verkaufen. Die amerikanische Firma C. Laboratories, Inc. (im folgenden: C.) erklärte sich im Oktober dieses Jahres bereit, das Unternehmen nach Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für 6 Millionen DM zu erwerben. Der vom Beklagten als Rechtsanwalt zu Rate gezogene Kläger zu 1) hielt das Angebot für unannehmbar. Unter Hinweis darauf forderte der Beklagte im Schreiben vom 1. Dezember 1972 als Kaufpreis 8,8 Millionen DM. Die sich anschließenden Verhandlungen fanden teilweise in Anwesenheit des Klägers zu 1) statt. Am 12. Dezember 1972 bestätigte der Beklagte gegenüber C., er werde seine Einzelfirma vor dem Jahresende - wie es der Kläger empfohlen hatte - erst in eine Kommanditgesellschaft und diese dann in eine GmbH umwandeln.
Am 14. Dezember 1972 meldete der Beklagte - wobei der Kläger zu 1) als Notar seine Unterschrift beglaubigte - bei dem Handelsregister an, sein Sohn sei mit Wirkung vom 20. Juni 1972 in das seitdem als Kommanditgesellschaft geführte Unternehmen eingetreten. Am 22. Dezember 1972 beurkundete der Kläger zu 1) die Auflassung eines Betriebsgrundstücks an die Kommanditgesellschaft und die Umwandlung dieses Unternehmens in eine GmbH.
Nachdem sich der Beklagte im Januar 1973 mit C., endgültig geeinigt hatte, beurkundete Notar Dr. S. am April 1973 in Z. (Schweiz) in Anwesenheit des Klägers zu 1) den Verkauf des Unternehmens und die Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH.
In der berichtigten Kostenrechnung vom 23. Mai 1973 über die "zweistufige Umwandlung" verlangte die klagende Anwaltssozietät je eine volle Geschäfts- und Besprechungsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 24.512.000 DM. Ihre Gesamtforderung betrug nach Einbeziehung von Tage- und Abwesenheitsgeldern 160.882,23 DM. Der Beklagte zahlte 25.000 DM.
Zur Erläuterung ihrer Rechnung haben die Kläger vorgetragen: Der Geschäftswert der als Vorbedingung des Verkaufs notwendigen Umwandlung des Unternehmens ergebe sich aus der Summe des Kaufpreises von 6 Millionen DM und der von C. im Wege der Schuldbefreiung übernommenen Verbindlichkeiten von 1.856.000 DM. Für die zusätzlich zu berücksichtigende Durchführung des Verkaufs sei der vom Beklagten erstrebte Erlös von 8,8 Millionen DM einzusetzen. Für die Mitwirkung bei der dinglichen Übertragung der GmbH-Anteile sei wiederum der Wert der von C. erbrachten Gegenleistung maßgebend. Diese drei Werte seien zusammenzurechnen.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 135.882,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1973 zu zahlen.
Der Beklagte hat - bis auf den von ihm anerkannten und den Klägern durch Anerkenntnis-Teilurteil zugesprochenen Betrag von 16.000 DM - beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen: Als Gegenstandswert dürfe nur einmal der ihm von C. gezahlte Betrag von 6 Millionen DM berücksichtigt werden. Wenn dieses geschehe, sei er mit der Berechnung von zwei vollen Gebühren einverstanden.
Das Landgericht hat zwei volle Gebühren und einen Gegenstandswert von 8,8 Millionen DM zugrunde gelegt. Es hat den Beklagten über den anerkannten Betrag hinaus zur Zahlung von 20.374,63 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die von den Parteien eingelegten Berufungen sind erfolglos geblieben.
Die Kläger verfolgen mit der Revision den Klagantrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Der Beklagte beantragt mit der Anschlußrevision, das angefochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil auf seine Berufung abzuändern, soweit diese in Höhe von 17724 DM zurückgewiesen worden ist. Jede Partei bittet die von der anderen eingelegte Revision bzw. Anschlußrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision sind unbegründet.
I.
Die Revision der Kläger:
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger zu 1) den Beklagten in einer Angelegenheit beraten, die nur einen Gegenstand zum Inhalt gehabt hat.
Die Revision hält dem entgegen: Die vom Kläger zu 1) bearbeitete Angelegenheit habe mehrere nach § 7 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zusammenzurechnende Gegenstände betroffen. Die Umwandlungen der ursprünglich als Einzelunternehmen geführten Arzneimittelfabrik zunächst in eine Kommanditgesellschaft und dann in eine GmbH hätten nicht in unmittelbarem, sondern nur losem Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens gestanden und dieser sei wieder von der dinglichen Übertragung der GmbH-Anteile zu trennen.
Der Meinung der Revision kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
1.
Unter einer Angelegenheit ist nach der BRAGO das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (§ 675 BGB). Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird (BGH LM BRAGO § 7 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen; Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl. § 13 Rdn 3; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 3. Aufl. § 13 Rdn 5,8). Wann eine und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, bestimmt die BRAGO nicht. Die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse sind zu vielfältig. Maßgebend muß daher der Inhalt des einzelnen Auftrages sein (Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze, 17. Aufl. - BRAGO § 13 Anm. 2 B; Schumann/Geißinger a.a.O. § 7 Rdn 16 und 43; OLG München NJW 1965, 258, 259). Ihn festzustellen ist Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger zu 1) bei der Veräußerung der Arzneimittelfabrik auftragsgemäß ausgeübte beratende Tätigkeit als eine Angelegenheit angesehen. Die Revision wendet sich nicht gegen diese nach dem Sachverhalt mögliche Auslegung des unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommenen Anwaltsvertrages. Sie ist daher im Revisionsrechtszug zugrunde zu legen.
2.
Gegenstand einer Angelegenheit ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Grund des Auftrags bezieht (BGH LM BRAGO § 7 Nr. 1; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 7 Rdn 2; Schumann/Geißinger a.a.O. § 7 Rdn 12). Das kann alles sein, worauf sich eine anwaltliche Tätigkeit überhaupt erstrecken kann, insbesondere auch ein Inbegriff von Sachen oder Rechten, wie ihn das Unternehmen des Beklagten darstellte.
Das Berufungsgericht hat den Verkauf der Arzneimittelfabrik als den alleinigen Gegenstand der beratenden Tätigkeit des Klägers zu 1) angesehen. Darin kann ein Rechtsfehler nicht gefunden werden.
Ob eine Angelegenheit einen oder mehrere Gegenstände betrifft, bestimmt sich, wie die Revision richtig ausführt, nach objektiven Maßstäben (Schumann/Geißinger a.a.O. § 7 Rdn 12; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 7 Rdn 5). Dasselbe gilt nach § 18 KostO, den die Revision als Stütze für ihre Ansicht benennt (Korintenberg/Wenz/Ackermann/Lappe, KostO, 8. Aufl. § 18 Anm. 1).
Hiergegen hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt bezog sich die Tätigkeit des Klägers zu 1) allein auf die Beratung bei dem Verkauf des Unternehmens, also stets auf ein und dasselbe Objekt, das dann auch einheitlich mit allen Bestandteilen auf den Erwerber übertragen worden ist. Dabei stellen die zur Erfüllung vorgenommenen Rechtshandlungen, wie die Revision nicht ernstlich in Präge stellt, keinen besonderen Gegenstand des Auftrages dar.
Entgegen der Meinung der Revision mußte das Berufungsgericht auch nicht die mehreren Umgestaltungen der Rechtsform des Unternehmens gebührenrechtlich als besonderen Gegenstand des Auftrags werten. Sie geschahen nach dem dazu übereinstimmenden Vortrag der Parteien ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs: Der Erwerber hatte die Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH von vornherein als Vorbedingung eines Kaufs genannt. Dem hatte der Beklagte schon vor der Heranziehung des Klägers zu 1) zuge- stimmt. Auf den Rat des Klägers zu 1) ging die zusätzlich zwischengeschaltete Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Kommanditgesellschaft zurück. Auch sie sollte, wie feststeht, zu einer möglichst günstigen Verwertung des Unternehmens beitragen. Eine weitere Bedeutung kam ihr nicht zu.
Die Arzneimittelfabrik sollte weder in der Form als Kommanditgesellschaft noch in der als GmbH vom Beklagten auf die Dauer betrieben werden. Beide Gesellschaften sind nur wegen des Verkaufs gegründet worden. Dem Inhalt der vom Kläger zu 1) entworfenen Gesellschaftsverträge kam daher nur eine Bedeutung für die vor der geplanten Verwertung zunächst erforderliche Umwandlung der Unternehmensform zu. Im Ergebnis können die Umwandlungen nach alledem nur als den Verkauf vorbereitende Hilfsgeschäfte angesehen werden.
Solche zur Durchführung eines Auftrags notwendigen Neben- oder Hilfsgeschäfte bilden keinen gebührenrechtlich besonders zu berücksichtigenden Gegenstand eines Auftrags; sie werden deshalb neben dem für den Hauptgegenstand geltenden Geschäftswert nicht zusätzlich bewertet. Derselbe Gedanke liegt § 8 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 KostO zugrunde. Danach bleiben die dort aufgeführten Nebengegenstände unberücksichtigt, wenn sie nicht Gegenstand eines besonderen Geschäfts gewesen sind.
Ebenso sind Umfang und Schwierigkeit eines Auftrags für die Frage, ob eine Angelegenheit einen oder mehrere Gegenstände zum Inhalt hat, ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat es deshalb rechtsbedenkenfrei in diesem Zusammenhang als unerheblich angesehen, ob der Kläger zu 1) bei der Durchführung des Auftrags einen oder mehrere rechtliche Tatbestände durchzuprüfen hatte. Solche Umstände können nur Anhaltspunkte für die Bemessung von Rahmengebühren nach § 12 BRAGO gewähren, wie sie die Kläger geltend machen.
Da somit die Hauptbegründung die angefochtene Entscheidung trägt, kommt es nicht auf die Hilfsbegründung und die dagegen von der Revision geltend gemachten Bedenken an.
II.
Die Anschlußrevision des Beklagten:
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der Gegenstandswert aus dem Inhalt des dem Kläger zu 1) erteilten Auftrags, dem Beklagten bei dem geplanten Verkauf der Arzneimittelfabrik zu dem angestrebten Preis von 8,8 Millionen DM rechtlichen Beistand zu leisten.
Die Anschlußrevision meint dagegen, als Gegenstandswert müsse der schließlich vereinbarte Kaufpreis von 6 Millionen DM zugrunde gelegt werden.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis bei zutreten.
1.
Nach § 7 Abs. 1 BRAGO werden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Wie dieser Wert zu bestimmen ist, regelt für Angelegenheiten außerhalb von gerichtlichen Verfahren, um die es hier geht, § 8 Abs. 2 BRAGO. Danach ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der dort aufgezählten Vorschriften der Kostenordnung ergibt, und "auch sonst nicht feststeht", nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Vorschrift des § 39 Abs. 2 KostO sinngemäß (Senatsurteil in WM 1975, 620, 622, auszugsweise in NJW 1975, 1417). Nach der letztgenannten Vorschrift ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend. Aus der sinngemäßen Anwendung dieser für die Bestimmung des Geschäftswertes bei der Tätigkeit eines Notars geschaffenen Vorschrift folgt, daß sie für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nur gilt, wenn dieser ähnlich einem Notar bei dem Abschluß eines Vertrages mitgewirkt hat (H.Schmidt in der Anmerkung zu dem o.a. Senatsurteil in NJW 1975, 1418). Wenn ein Rechtsanwalt darüber hinaus, wie es bei dem Kläger zu 1) der Fall gewesen ist, alle für die Veräußerung eines Unternehmens wesentlichen Fragen, einschließlich steuerlicher Gesichtspunkte und damit zusammenhängende Änderungen der Unternehmensform auftragsgemäß prüft und die dazu erforderlichen Erklärungen entwirft, läßt sich diese Tätigkeit nicht mehr mit der Beratung über die rechtliche Ausgestaltung eines schon von den Vertragspartnern ausgehandelten Vertrages gleichsetzen.
2.
Der Gegenstandswert kann sich aber, wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch aus dem Inhalt des Auftrages ergeben und danach - wie es § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ausdrückt - feststehen. Wenn das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wertmäßig genau umschrieben ist oder - wie hier in dem Schreiben des Beklagten vom 1. Dezember 1972 - sogar mit "Preis: 8,8 Millionen DM" beziffert ist, bedarf es keiner Schätzung des Gegenstandswertes. Dieser folgt vielmehr aus dem vom Auftraggeber bestimmten Wert, den die Angelegenheit für ihn hat (vgl. BGH LM BRAGO § 8 Nr. 1 Bl. 2 R; H. Schmidt in NJW 1975, 1418; Schumann/Geißinger a.a.O. § 7 Rdn 5; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 7 Rdn 8).
Die Anschlußrevision weist zwar mit Recht darauf hin, daß sich der Gegenstandswert nicht nach den Vorstellungen des Auftraggebers oder des Rechtsanwalts bestimmt, sondern nach objektiven Maßstäben zu bemessen ist (Senatsurteil in WM 1975, 620, 622). Dem Berufungsgericht ist aber darin beizupflichten, daß eine Bemessung des Gegenstandswerts nach subjektiven Maßstäben nicht eintritt, wenn der von dem Auftraggeber festgelegte Verkaufspreis als Gegenstandswert angesehen wird, es sei denn, es wird ein offensichtlich völlig überhöhter Betrag genannt (BGHZ 54, 195,199). Der Bezifferung können Begehrensvorstellungen des Mandanten zugrunde liegen. Das steht der Verwendung eines solchen Betrages zur Bestimmung des Gegenstandswerts nicht entgegen, solange er nur ernstlich genannt worden ist. Denn dann hat der Auftraggeber den Wert seines Vorhabens, bei dem der Rechtsanwalt Beistand leisten soll, "objektiv" bestimmt. Daher ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der Auftraggeber von sich aus zu der Bewertung gelangt ist, oder ob ihn dabei andere beraten haben, etwa Sachverständige oder gar der Rechtsanwalt selbst. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob der Rechtsanwalt bei der Aushandlung des Kaufpreises mitgewirkt hat. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß eine solche Bewertung entfallen muß, wenn - wie es hier der Fall gewesen ist - der Auftraggeber den von ihm gewünschten Preis nicht hat erzielen können. Ein solches Ergebnis kann nicht entkräften, daß es für den Mandanten um den Verkauf eines Unternehmens ging, das er mit 8,8 Millionen DM bewertet hat. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Sachlage hier von der in dem schon erwähnten Senatsurteil (WM 1975, 620). Dort hatte der Auftraggeber die Verkaufsverhandlungen nicht mit einem bestimmten Verkaufspreis als Ziel geführt. Dann ist allerdings in der Regel mangels eines anderen objektiven Maßstabes der nach den Verhandlungen mit mehreren Interessenten vereinbarte Kaufpreis als Gegenstandswert zugrunde zu legen.
Eine Bemessung der Vergütung des Rechtsanwalts des Verkäufers nach der Höhe des erstrebten Kaufpreises führt entgegen der Meinung der Kläger nicht zu Schwierigkeiten, wenn es um die Bestimmung des Wertes eines dem Rechtsanwalt des Käufers erteilten Auftrages geht. Die Tätigkeit beider Anwälte geht auf die mit ihren Auftraggebern geschlossenen Verträge zurück. Die dabei getroffenen Abreden können auch zum Wert erheblich voneinander abweichen. Allerdings wird der Käufer den von ihm herangezogenen anwaltlichen Berater kaum nach einem den Kaufpreis unterschreitenden Gegenstandswert für seine Tätigkeit vergüten können, weil der Kaufpreis in der Regel angeben wird, wieviel die Angelegenheit dem Käufer wert war.
III.
Das Berufungsgericht hat den Umfang der nach § 118 BRAGO zu entrichtenden Gebühren bestimmt, ohne zuvor ein Gutachten von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzuholen (§ 12 Abs. 2 BRAGO). Hiervon konnte abgesehen werden, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, weil sich der Beklagte mit der Zahlung von zwei vollen Gebühren einverstanden hatte, falls - wie es geschehen ist - nur von einem Gegenstandswert der Angelegenheit ausgegangen würde, und kein Anhalt dafür besteht, daß er diese Erklärung nicht aus freien Stücken abgegeben hat.
Die Kläger können danach je eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO beanspruchen. Die sich einschließlich der unstreitigen Reisekosten des Klägers zu 1) und der Mehrwertsteuer ergebenden Beträge hat das Berufungsgericht fehlerfrei berechnet.
Revision und Anschlußrevision müssen daher erfolglos bleiben.
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Kröner
Boujong