Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1969, Az.: VII ZR 66/66
Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts; Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen im Rahmen eines Rechtsstreits; Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über das Entstehen zusätzlicher Gebühren; Maßgeblichkeit des im Inland befindlichen Vermögens des Erblassers bei der Bestimmung des Gegenstandswerts eines Erbscheinverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1969
- Aktenzeichen
- VII ZR 66/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 25.01.1966
Rechtsgrundlagen
- § 32 BRAGO
- § 37 Nr. 2 BRAGO
- § 61 BRAGO
- § 118 BRAGO a.F.
- § 118 BRAGO
- § 551 Nr. 7 ZPO
Fundstellen
- DB 1969, 2339 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 475 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 932-934 (Volltext mit amtl. LS) "Beschwerdegebühr im FG-Verfahren"
Prozessführer
Witwe Ilse S., gesch. A., geb. H., M., B., L.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Fritz Lu., Be., K.damm ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Vertritt der Rechtsanwalt eine Partei in einem Rechtsstreit wegen eines Teilanspruchs und führt er - ohne Klagauftrag - zugleich wegen weiterer nicht rechtshängiger Ansprache erfolglose außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, so ist seine Tätigkeit, soweit sie die nicht rechtshängigen Ansprüche betrifft, nach § 118 zu vergüten, die §§ 32, 37 (Nr. 2) sind insoweit nicht anzuwenden.
- b)
Die Bemessung von Rahmengebühren ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsirrtum unterlaufen, ob er wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder die Grenzen seines Ermessens verkannt hat.
- c)
In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt sich die Beschwerdegebühr des Anwalts nicht nach § 61, sondern nach § 118.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Januar 1966 aufgehoben, soweit es die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von mehr als 22.522,54 DM nebst Zinsen verurteilt hat. Insoweit wird die Widerklage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat zu 8/9 die Klägerin, zu 1/9 der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte vertrat und beriet die Klägerin in den Jahren 1961 bis 1963 mehrfach.
Diese hat vorgetragen, der Beklagte habe die Kosten des für sie in der Berufungsinstanz geführten Rechtsstreits mit ihrer Tochter Frau W. (Kammergericht 12 U 1242/61) durch einen Feststellungsantrag schuldhaft um 12.161,28 DM erhöht. Nach Abzug der ihm noch zustehenden Gebühren schulde er ihr 9.526,40 DM nebst Zinsen. Sie hat diesen Betrag im ersten Rechtszug eingeklagt.
Der Beklagte hat gegen die Klageforderung als solche nichts eingewandt, aber geltend gemacht, es ständen ihn noch Gebührenansprüche gegen die Klägerin in Höhe von zusammen 65.182,93 DM zu. Er hat damit in Höhe der Klageforderung aufgerechnet und mit der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihm einen Teilbetrag von 42.181,65 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, dem Beklagten 24.173,85 DM nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es auch die Widerklage abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie noch Zahlung von 2.643,90 DM nebst Zinsen und völlige Abweisung der Widerklage begehrte, zurückgewiesen; auf die Anschlußberufung des Beklagten hat es die von der Klägerin zu zahlende Summe auf 24.439,05 DM nebst Zinsen erhöht und die weitergehende Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin Aufhebung des Urteils und Abweisung der Widerklage in Höhe weiterer 16.847,58 DM nebst Zinsen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision erstrebt nur noch die Absetzung folgender dem Beklagten vom Berufungsgericht zugesprochener Teilbeträge:
| Kostenrechnung S.-W. | DM 7.195,60 |
|---|---|
| Kostenrechnung D. | DM 6.636,60 |
| Kostenrechnung T. | DM 2.367,40 |
| DM 16.199,60 | |
| 4 % Umsatzsteuer hiervon | DM 647,98 |
| DM 16.847,58 |
I.
Kostenrechnung S.-W.
Das Berufungsgericht hat in dieser Sache dem Beklagten für von ihm geführte, aber erfolglos gebliebene außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr, beide in Höhe einer 5/10 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 4.000.000 DM, zugebilligt. Es hat dazu ausgeführt:
Während der vom Beklagten für die Klägerin geführte Rechtsstreit S. gegen W. auf Teilansprüche im Werte von 171.000 DM beschränkt worden sei, habe auf die Anregung des Kammergerichts hin die Klägerin den Beklagten mit außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen beauftragt, die sich auf den ganzen Nachlaß des Fritz A. erstrecken sollten. Der Beklagte und der Gegenanwalt hätten einander Vergleichsvorschläge gemacht und auch eine mündliche Besprechung geführt.
1.)
Das Berufungsgericht hat erwogen, ob die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen des Beklagten nicht nach § 37 Nr. 2 BRAGO durch die ihm für die Vertretung der Klägerin im Rechtsstreit zustehenden Gebühren abgegolten seien. Es hat aber die Auffassung vertreten, der § 37 Nr. 2 gelte nur, soweit die Vergleichsverhandlungen einen bereits rechtshängigen Anspruch betrafen. Wenn sie Ansprüche betrafen, die nicht Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens seien, habe der Rechtsanwalt einen Gebübrenanspruch nach § 118 BRAGO.
Die Revisionsbegründung hat sich mit dieser Frage nicht befaßt. Sie ist aber vom Revisionsgericht von Amts wegen geprüft worden, da sie die materiellrechtliche Grundlage des Gebührenanspruchs des Beklagten betrifft.
Der Auffassung des Kammergerichts ist im Ergebnis beizutreten.
Gerold-Schmidt (Kommentar zur BRAGO 3. Auflage Rz 6 zu § 37) meinen allerdings, für die Entstehung von Gebühren aus § 118 sei kein Raum, wenn in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, die den Gegenstand des Rechtsstreits beträfen, weitere Ansprüche im Rahmen des Versuches einer Generalbereinigung zwischen den Parteien einbezogen würden. In diesem Fall erhalte der Rechtsanwalt für die Einbeziehung der nicht rechtshängigen Ansprüche in die Vergleichsverhandlungen eine halbe Prozeßgebühr gemäß § 32 aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche.
Diese nicht weiter begründete Meinung wird, soviel festgestellt werden kann, sonst im Schrifttum nicht geteilt. Auch der erkennende Senat vermag sich ihr nicht anzuschließen.
Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Rechtsanwalt bereits einen Klagauftrag hatte. Liegt ein solcher vor, so sind die Vorschriften des 3. Abschnitts der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar. Ist dagegen nur eine außergerichtliche Regelung vorgesehen, so handelt es sich um eine sonstige Angelegenheit im Sinne des § 118 BRAGO. Der Senat hat diese Auffassung bereits in seinem Urteil BGHZ 48, 334 vertreten. Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in NJW 1968, 2334.
Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß ein Teilanspruch bereits rechtshängig war und dann weitere Ansprüche in die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen einbezogen wurden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin dem Beklagten insoweit keinen Klagauftrag gegeben. Dieser Fall ist mit dem Berufungsgericht dahin zu beurteilen, daß der Beklagte, soweit er die Vergleichsverhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche geführt hat, Gebühren nach § 118 BRAGO erhält. § 32 ist insoweit nicht anwendbar.
2.)
Bei der Berechnung der Gebühren ist das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht den ziffernmäßigen Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 1965 Seite 5 und dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Berlin gefolgt.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die dem Beklagten zustehenden Gebühren den Umstanden nach auf je 2/10 herabzusetzen seien, wie die Klägerin es begehrt habe.
a)
Nicht beizutreten ist der Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen, auf den Streitfall sei die am 1. Oktober 1965 in Kraft getretene Neufassung des § 118 BRAGO anzuwenden, nach der die Gebühren nicht mehr unter 5/10 herabgesetzt werden können. Die Urteilsausführungen ergeben mit ausreichender Sicherheit, daß das Berufungsgericht auf die bereits im Jahre 1962 abgeschlossene Tätigkeit des Beklagten richtig den § 118 BRAGO in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 angewandt hat (vgl. Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Gesetze vom 30. Juni 1965, BGBl I Seite 577, 581). Das ergibt sich insbesondere aus den Erörterungen im Urteil zu § 118 Abs. 2, der in der Neufassung von 1965 nicht mehr enthalten ist, ferner daraus, daß das Berufungsgericht mehrfach von der Regelgebühr von 5/10 spricht, die es nur in der früheren Fassung des § 118 gab, während die 5/10 Gebühr jetzt die Mindestgebühr ist. Schließlich hat das Berufungsgericht an anderer Stelle (III Nr. 4) die Regelgebühr von 5/10 unterschritten, was nur nach der früheren Fassung des § 118 zulässig war.
b)
Die Klägerin hat in mehreren Schriftsätzen geltend gemacht, wenn dem Beklagten überhaupt besondere Gebühren für die Vergleichsverhandlungen zuständen, seien sie allenfalls auf den Mindestsatz von 2/10 zu bemessen. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich beschieden hat; es hat vielmehr in den Entscheidungsgründen nur die vom Beklagten begehrte Erhöhung der Gebühren über den Regelsatz von 5/10 hinaus auf 10/10 abgelehnt.
Die Revision beruft sich aber ohne Erfolg auf den § 551 Nr. 7 ZPO. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein selbständiger Rechtsbehelf einer Partei im Urteil zwar nicht ausdrücklich behandelt worden, seine Verneinung aber den Gründen zu entnehmen ist (RG JW 1934 Seite 2140 und BGHZ 39, 333, 338) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62].
So ist es hier. Daraus, daß das Berufungsgericht sich nur mit der Frage einer Erhöhung der Gebühren auf einen Satz von mehr als 5/10 befaßt hat, ist den Umständen nach eindeutig zu entnehmen, daß es keinen Anlaß zu einer nach der früheren Fassung des § 118 Abs. 2 BRAGO zulässigen Ermäßigung unter 5/10 gesehen hat. Das folgt insbesondere aus seinen Ausführungen, daß die Vergleichsverhandlungen für die Klägerin von erheblicher Bedeutung gewesen und die überdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse der Klägerin zugrunde zu legen seien.
c)
Die Klägerin hält den Mindestsatz von 2/10 für gerechtfertigt, weil der Beklagte mit der Sach- und Rechtslage schon durch den von ihm geführten Rechtsstreit vertraut gewesen sei und deshalb die Vergleichsverhandlungen für ihn nicht besonders schwierig gewesen seien. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht berücksichtigt und deshalb eine Erhöhung der Regelgebühr abgelehnt. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß es keinesfalls eine Herabsetzung der Gebühr auf einen Satz von weniger als 5/10 für angemessen hielt.
d)
Das Berufungsgericht hatte die Höhe der Gebühren im vorliegenden Falle gemäß den §§ 12, 118 Abs. 2 BRAGO nach seinem billigen Ermessen zu bestimmen. Es ist ihm dabei, wie die vorstehenden Erörterungen zeigen, weder ein Rechtsirrtum unterlaufen noch hat es wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es die Grenzen seines Ermessens verkannt hätte. Darüber hinaus hat das Revisionsgericht das tatrichterliche Ermessen nicht nachzuprüfen.
3.)
Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, der Beklagte hätte sie vor Aufnahme der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen hinsichtlich des gesamten Nachlasses über die Höhe der dadurch entstehenden zusätzlichen Gebühren belehren müssen. Das Berufungsgericht hat eine Belehrungspflicht verneint, weil besondere Umstände, aus denen sich eine solche Pflicht für den Beklagten nach Treu und Glauben hätte ergeben können vgl. dazu RGZ 118, 365, 367, nicht vorlägen.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, der Rechtsstreit sei nach ausdrücklicher Absprache der Parteien im Kosteninteresse auf einen Teil des Nachlasses beschränkt worden, der Beklagte habe auch die Klageforderung, die auf Erstattung der von ihm durch einen Feststellungsantrag veranlaßten Mehrkosten gerichtet sei, als solche nicht bestritten.
Diese Umstände rechtfertigen nicht die Annahme einer Belehrungspflicht des Beklagten, deren Verletzung den Fortfall der Gebührenansprüche ganz oder zum Teil zur Folge haben könnte.
Die Klägerin war im Verkehr mit Rechtsanwälten erfahren. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, sie habe den Beklagten in allen sie interessierenden Fragen stets genau befragt, er habe daher annehmen können, daß sie in Gebührensachen allgemein Bescheid wisse, da sie ihn hierüber nicht befragt habe, zumal er sie schon in Gebührenstreitigkeiten mit anderen Rechtsanwälten beraten habe.
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Klägerin, die ausdrücklich den Beklagten auf die Anregung des Gerichts hin zu Vergleichsverhandlungen über den gesamten Nachlaß beauftragt hatte und davon eine Zahlung in der Größenordnung von 2 Millionen, äußerstenfalls 1.500.000 DM erwartete, habe mit dem Entstehen entsprechend hoher Anwaltsgebühren für diese Vergleichsverhandlungen gerechnet. Etwaige Zweifel über deren Höhe hätte sie durch Fragen beheben können. Jedenfalls brauchte der Beklagte bei den Vermögensverhältnissen der Klägerin und der Bedeutung der Sache für sie nicht damit zu rechnen, daß sie bei Kenntnis der Höhe der entstehenden Gebühren von der Durchführung der vom Gericht angeregten Vergleichsverhandlungen absehen würde. Der Beklagte brauchte unter diesen Umständen auch nicht von sich aus die Klägerin über die Höhe der Gebühren zu belehren, um ihr die Möglichkeit zu geben, auf die Vereinbarung einer niedrigeren als der Regelgebühr von 5/10 hinzuwirken.
4.)
Das Berufungsgericht hat bei Berechnung der Gebühren den vom Beklagten angegebenen und mit konkreten Zahlenangaben begründeten Gegenstandswert von 4 Millionen zugrundegelegt, weil die Klägerin die Angaben des Beklagten nur unsubstantiiert bestritten habe. Die Revision hat sich dagegen nicht gewandt, auch im übrigen die ziffernmäßige Berechnung der Gebühren nicht beanstandet. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ist insoweit nicht erkennbar.
II.
Kostenberechnung in der Nachlaßsache D.
Der 1958 in Frankreich verstorbene, in Vermont (USA) ansässig gewesene Sohn der Klägerin hinterließ ein Wertpapierdepot und ein Guthaben bei dem Bankhaus T. in D. im Werte von zusammen 890.102,86 DM, zur Zeit des Erbfalles, ferner ein Appartement in Paris im Werte von 160.000 DM. Die Klägerin beantragte bei dem Amtsgericht in Düsseldorf, ihr einen Erbschein als Alleinerbin ihres Sohnes zu erteilen. Diesem Antrag widersprachen der Vater und die Schwester des Erblassers.
Im Januar 1962 beauftragte die Klägerin den Beklagten, sie in dem Erbscheinsverfahren zu vertreten. Dieser führte mit der Klägerin einen umfangreichen Schriftwechsel, in dem er sich gutachtlich zu einer Reihe von erbrechtlichen Fragen äußerte, insbesondere darüber, nach welchem Recht (französischem, japanischem, Recht des Staates Vermont oder deutschem Recht) sich die Erbfolge richte und wie die Erbteilung vorzunehmen sei. Das Nachlaßgericht hatte schon vor dem Tätigwerden des Beklagten zwei Gutachten des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität Köln eingeholt und erforderte auf Anregung des Beklagten hin noch ein Ergänzungsgutachten. Der Beklagte erläuterte der Klägerin die Gutachten und führte auch eine Besprechung mit dem Nachlaßrichter in Düsseldorf. Gegen dessen Beschluß vom 11. September 1963, mit dem er die Absicht ankündigte, einen gegenständlich beschränkten Erbschein dahin zu erteilen, daß die Klägerin und der Vater des Erblassers hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Vermögens je zur Hälfte Erben seien, legte der Beklagte im Auftrag der Klägerin Beschwerde ein.
Das Berufungsgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts im Anschluß an das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Berlin dem Beklagten für seine Tätigkeit drei 10/10 Gebühren, und zwar je eine Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisgebühr aus § 118 Abs. 1 und 2, sowie eine 3/10 Beschwerdegebühr nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, berechnet nach einem Gegenstandswert von 1.050.120,86 DM, ferner Reisekosten in Höhe von 470,50 DM zuerkannt.
1.)
Die Revision wendet sich zunächst gegen den angenommenen Gegenstandswert. Sie macht geltend, das Erbscheinsverfahren beim Amtsgericht in Düsseldorf habe nur den in Deutschland befindlichen Teil des Nachlasses betroffen.
Darin ist ihr beizutreten.
a)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin des gesamten Nachlasses ausweisen sollte, ist mit dem Inhalt der vorgelegten Schriftstücke nicht vereinbar.
In dem Vermerk des Vertreters des Beklagten vom 27. Juni 1961 über die erste Besprechung mit der Klägerin in dieser Angelegenheit heißt es, die Bank habe von der Klägerin die Vorlegung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins verlangt, den sie beim Amtsgericht in Düsseldorf beantragt habe. In seinem Schreiben vom selben Tage sagte der Beklagte, die Klägerin habe gebeten, zu prüfen, ob ihr entgegen der in dem eingeholten Gutachten vertretenen Meinung der gesamte in Deutschland befindliche Nachlaß als Alleinerbin zustehe. Auch schon in dem Gutachten Kegel vom 12. Mai 1961 Seite 5 war das Begehren der Klägerin dahin wiedergegeben, sie habe die Erteilung eines auf das Inland beschränkten Erbscheins beantragt. Dementsprechend kündigte das Nachlaßgericht, wie bereits erwähnt, in seinem Beschluß vom 11. September 1963 an, daß es einen auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbschein erteilen wolle. Zu einer weitergehenden Maßnahme war es auch nicht berufen (§ 2369 BGB).
Soweit der Beklagte die Klägerin in dem Erbscheinsverfahren vertreten hat, ist daher als Gegenstandswert nur das im Inland befindliche Vermögen des Erblassers zugrundezulegen (so auch BGH in NJW 1968, 2334).
b)
Der Beklagte war aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts für die Klägerin auch wegen der Verwertung des zum Nachlaß gehörenden Pariser Appartements tätig. Zu Unrecht meint die Revision, dieser Annahme des Berufungsgerichts fehle die tatbestandliche Unterlage. Das Berufungsgericht hat des näheren ausgeführt, der Beklagte habe sich die hinsichtlich des Appartements ergangenen Urteile des Appellationsgerichts Paris und des Kassationshofes verschafft, diese übersetzen lassen und mit der Klägerin besprochen, ferner mit dem französischen Nachlaßverwalter und einem Pariser Rechtsanwalt korrespondiert und der Klägerin verschiedene Rechtsfragen in dieser Angelegenheit beantwortet.
Diese Feststellungen werden auch durch den Schriftwechsel bestätigt (vgl. die Schreiben der Klägerin vom 28. Februar und 9. März 1962, die Schreiben des Beklagten vom selben Tage, vom 12. März 1962 sowie vom 13., 17. und 27. April 1962, ferner das Urteil des Tribunal de Grande Instance vom 2. April 1962, den Aktenvermerk des Beklagten vom 6. Juni 1962 und dessen Schreiben vom 13. Juni 1962). Es handelte sich hierbei zwar in erster Linie um die Frage, ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Paris hatte und deshalb etwa nach französischem Recht beerbt worden ist. Daneben hat sich, wie einige der vorgenannten Schriftstücke ergeben, der Beklagte aber auch mit dem Schicksal des Pariser Appartements befaßt und die Klägerin auch insoweit beraten.
Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die dem Beklagten wegen der Tätigkeit in der Nachlaßsache D. zustehende Geschäftsgebühr den Wert des gesamten Nachlasses, also 1.050.102,86 DM zugrundegelegt hat.
c)
Dagegen sind die Besprechungs- und die Beweisgebühr lediglich nach dem für das Erbscheinsverfahren maßgebenden Wert des im Inland befindlichen Teils des Nachlasses zu bemessen, der zur Zeit des Erbfalls 890.102,86 DM betrug.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte Besprechungen nur mit dem Nachlaßrichter und möglicherweise auch mit dem Gutachter Prof. Dr. W. geführt. Es ist davon auszugehen, daß diese Besprechungen nur dem Gegenstand des Erbscheinsverfahrens, also dem im Inland befindlichen Teil des Nachlasses gegolten haben. Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen des Erbscheinsverfahrens, durch die er die Beweisgebühr verdient hat.
2.)
Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen den der Beschwerdegebühr zugrundegelegten Gegenstandswert.
a)
Diese Beschwerdegebühr bestimmt sich abweichend von der Auffassung im Gutachten der Anwaltskammer und der des Berufungsgerichts nicht nach § 61 BRAGO, sondern ebenfalls nach § 118, weil § 61 nur die im dritten Abschnitt des Gesetzes behandelten Geschäfte betrifft, also nicht Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu Gerold-Schmidt BRAGO 3. Aufl. § 61 Anm. 2, § 118 Anm. 11; Riedel-Corves-Susbauer BRAGO 2. Aufl. § 61 Anm. 3, 4 und § 118 Anm. 13).
Die Revision hat sich gegen die Anwendung des § 61 nicht gewandt. Die Klägerin ist dadurch auch nicht beschwert. Eine 3/10 Gebühr hätte das Berufungsgericht ihr auch nach § 118 zubilligen können und hätte das sicher getan, wie seinen Ausführungen insgesamt zu entnehmen ist.
b)
Die dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren zustehende Gebühr richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers. Da das Nachlaßgericht in seinem Beschluß die Absicht angekündigt hatte, den Erbschein dahin zu erteilen, daß die Klägerin Erbin zu 1/2 sei, ist ihr Interesse an der Beschwerde nur mit dem Wert der anderen Hälfte des im Inland befindlichen Nachlasses, also mit 445.060,43 DM anzunehmen. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß etwa der Gegner in dem Beschwerdeverfahren das Erbrecht der Klägerin in vollem Umfang in Abrede gestellt und daß er - der Beklagte - sich für die Klägerin dagegen gewandt habe. Er hat vielmehr wenige Tage nach der Einlegung der Beschwerde die Vertretung der Klägerin niedergelegt.
3.)
Die Revision läßt die Zubilligung des Höchstsatzes von 10/10 für die Geschäftsgebühr in dieser Angelegenheit gelten. Dagegen hält sie für die Besprechungs- und die Beweisgebühr den Höchstsatz nicht für gerechtfertigt.
Insoweit hat sie keinen Erfolg. Die Bemessung der Gebühren durch den Tatrichter, die auch in diesem Falle gemäß den §§ 12, 118 Abs. 2 BRAGO nach dessen billigem Ermessen zu erfolgen hatte (vgl. I 2 c), läßt weder einen Ermessensfehler noch einen sonstigen Rechtsirrtum erkennen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung wesentliche Umstände außer acht gelassen hätte. Es hat insbesondere nicht verkannt, daß jede der 3 Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens selbständig zu betrachten war. Das ergibt sich schon aus den besonderen Ausführungen für jede der drei Gebühren. Es ist rechtlich nicht zu mißbilligen, daß es den Umfang der Tätigkeit des Beklagten und die besonderen Schwierigkeiten der behandelten Fragen des ausländischen und des internationalen Privatrechts auch bei der Bemessung der Besprechungs- und Beweisgebühr berücksichtigt hat.
4.)
Die dem Beklagten in dieser Sache zustehenden Gebühren ermäßigen sich hiernach wie folgt:
Es stehen ihm statt einer Besprechung- und einer Beweisgebühr von je 10/10 nach einem Wert von 1.050.102,86 DM in der von ihm geforderten und ihm vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe von je 3.952 DM nur solche nach einem Wert von 890.102,86 DM, also nach der hier noch anzuwendenden ursprünglichen Tabelle zum Gesetz vom 26. Juli 1957 in Höhe von je 3.382 DM zu, demnach zusammen 1.140 DM weniger. Die 10/10 Geschäftsgebühr beträgt bei dem Wert von 1.050.102,86 DM nicht, wie vom Beklagten und vom Berufungsgericht angenommen, 3.952 DM, sondern nur 3.852 DM, also 100 DM weniger. Ferner beträgt die Beschwerdegebühr statt - wie vom Berufungsgericht zugesprochen - 1.185,40 DM nur - nach einem Wert von 445.060 DM - 582,60 DM, also 602,80 DM weniger. Dazu kommen 4 % Umsatzsteuer von den vorgenannten, abzusetzenden Beträgen von zusammen 1.842,80 DM = 73,71 DM. Die Widerklageforderung des Beklagten ermäßigt sich also gegenüber der Berechnung des Berufungsgerichts um 1.916,51 DM.
III.
Kostenrechnung Trinkaus
Während des Erbscheinsverfahrens beauftragte die Klägerin den Beklagten auf Grund eines Nachlaßverwalterzeugnisses, das ein Gericht des Staates Vermont ihr erteilt hatte, ihre Interessen gegenüber dem Bankhaus Trinkaus zu vertreten. Der Beklagte erstattete ihr ein Gutachten über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen das Bankhaus und verhandelte mit dessen Syndikus später über die Herausgabe von 1/4 des Nachlasses. Er korrespondierte ferner mit der Bank wegen eines Auftrages der Klägerin, aus Mitteln des Nachlasses Aktien zu kaufen; als die Bank das ablehnte, beriet er die Klägerin wegen des weiteren Vorgehens.
1.)
Das Berufungsgericht sieht diese Tätigkeit des Beklagten neben dem Erbscheinsverfahren als gebührenrechtlich selbständige Angelegenheit an. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere deshalb, weil die Klägerin sich bei ihren Forderungen an die Bank nach der Feststellung des Berufungsgerichts in erster Linie auf das ihr erteilte Nachlaßverwalterzeugnis stützte. Zudem handelte es sich hier um eine Vertretung der Klägerin gegenüber einem Dritten.
2.)
Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach dem Gesamtwert des von den Bankhaus T. verwalteten Nachlasses, also mit 890.102,86 DM angenommen, weil die Klägerin zumindest anfänglich Herausgabe des Gesamtbestandes von der Bank begehrt und der Beklagte ihr darüber seine erste gutachtliche Äußerung erteilt habe. Auch darin ist kein Rechtsirrtum zu finden. Die Revision hat dagegen nichts vorgebracht.
3.)
Sie wendet sich aber gegen die Höhe der Geschäftsgebühr, die das Berufungsgericht wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und bei Berücksichtigung der guten finanziellen Verhältnisse der Klägerin auf den Höchstsatz von 10/10 festgesetzt hat.
Auch insoweit kann das tatrichterliche Ermessen bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb des in § 118 Abs. 2 a.F. bestimmten Rahmens vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Den Zusammenhang mit dem Erbscheinsverfahren und die für die Tätigkeit in diesem dem Kläger zugebilligten Gebühren hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht übersehen.
4.)
Die Besprechungsgebühr von 3/10 nach einem Wert von 1/4 des im Besitz der Bank befindlichen Nachlasses greift die Revision nicht an.
IV.
Die Revision der Klägerin, mit der sie Abweisung der Widerklage in Höhe weiterer 16.847,58 DM erstrebt, hat hiernach nur in Höhe von 1.916,51 DM (II 4) Erfolg. Das angefochtene Urteil ist demgemäß insoweit aufzuheben, als es die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von mehr als 22.522,54 DM (24.439,05 - 1.916,51 DM) verurteilt hat. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bedarf in Anbetracht des nur geringen Erfolges der Revision keiner Abänderung (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.
Rietschel
Erbel
Vogt
Finke