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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1995, Az.: BVerwG 4 B 236.95

Begründung einer Revisibilität auf Grund einer bestehenden wörtlichen Übereinstimmung des Landesrechts mit bundesrechtlichen Vorschriften; Gebundenheit eines Landesgesetzgebers an die grundsätzlichen Rechtsbegriffe des bundesgsetzlichen Fernstraßengesetzes; Maßgeblichkeit eines Klägerischen Interesses für eine Kostenentscheidung; Erlangung eines Kostentitels durch eine getroffene Kostenentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 236.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 20171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 18.07.1995 - AZ: 2 UE 119/93

Fundstelle

  • SGb 1996, 540 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch
und die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Die von der Beschwerde erörterten maßgebenden Rechtsfragen betreffen ausschließlich irrevisibles Landesrecht. Die Beschwerde bezieht sich in ihrem Vorbringen nur auf § 36 und § 44 des Hessischen Straßengesetzes. Das erkennt die Beschwerde auch selbst. Zu Fragen des irrevisiblen Rechts ist dem Bundesverwaltungsgericht eine grundsätzliche Klärung verschlossen (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO).

3

Die Annahme der Beschwerde, eine bestehende wörtliche Übereinstimmung des Landesrechts mit bundesrechtlichen Vorschriften begründe die Revisibilität, trifft nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 P 7.79 - BVerwGE 59, 184 <185>[BVerwG 12.12.1979 - 6 P 7/79] = ZBR 1980, 258 zu § 64 Abs. 4 Satz 2 des schleswig-holsteinischen Landespersonalvertretungsgesetzes; BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1990 - BVerwG 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160). Auch die weitere Annahme der Beschwerde, der Landesgesetzgeber sei an die grundsätzlichen Rechtsbegriffe des bundesgesetzlichen Fernstraßengesetzes (FStrG) gebunden und dies eröffne zugleich die Revisibilität der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ist nicht zutreffend. Das Bundesfernstraßengesetz ist kein Rahmenrecht im Sinne des Art. 75 GG. Für diesen Bereich hat die Rechtsprechung zwar eine Bindung des Landesrechts an die bundesgesetzlichen Vorgaben im Sinne einer "Vollregelung" ausgesprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <357>[BVerwG 27.09.1990 - 4 C 44/87] = NVwZ 1991, 364 = DVBl 1991, 209). Der Bundesgesetzgeber hat das Straßenrecht gegenüber den Bundesländern jedoch nicht im Sinne eines Rahmenrechts normiert.

4

Auch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eröffnet keine Revisibilität der gestellten Fragen. Stimmt eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes ihrem Wortlaut nach mit der Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes überein, so ist die landesrechtliehe Norm danach zwar revisibel. Das Landesrecht muß indes ein allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes im Typus des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes sein (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG des Bundes). So liegt es hier nicht. Die von der Beschwerde erörterten Rechtsvorschriften - nämlich §§ 36, 44 des Hessischen Straßengesetzes - sind nicht Teil des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern eigenständige planungsrechtliche Regelungen. Allerdings ist entgegen dem Wortlaut des § 137 Abs. 1 Nr. 2 nicht das gesamte Verwaltungsverfahrensgesetz in den Vergleich einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48 <49>[BVerwG 07.02.1985 - 3 C 33/83]). Grundsätzlich müssen nur die miteinander zu vergleichenden Normen wörtlich übereinstimmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 681.81 - Buchholz 316 § 1 VwVfG Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111). Auch dies ist hier nicht der Fall. Die vom hessischen Landesgesetzgeber in den §§ 33 ff. des Hessischen Straßengesetzes getroffenen Regelungen verstehen sich trotz ihrer Anlehnung an §§ 72 ff. VwVfG als selbständige Vorschriften (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295 <299> zu § 39 Abs. 3 des baden-württembergischen Straßengesetzes).

5

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der beschließende Senat sieht keinen Anlaß, zu einer vom vorinstanzlichen Gericht abweichenden Festsetzung zu gelangen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das klägerische Interesse maßgebend ist. Dieses Interesse ist nicht ohne weiteres mit den aufzuwendenden Kosten identisch.

6

Im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 23. Oktober 1995, mit dem erneut die Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird, ist in gebührenrechtlicher Hinsicht auf folgendes hinzuweisen:

7

Die getroffene Kostenentscheidung verschafft dem Beklagten formal einen Kostentitel. Wie der Senat im Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - (Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29) im einzelnen dargelegt hat, ergibt sich aber hieraus noch nicht, daß die Rechtsverfolgung des Beklagten - soweit es das Beschwerdeverfahren betrifft - notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO war. Das erfordert eine eigene Beurteilung. Hierzu ist zu bemerken: Im Regelfall ist es nicht erforderlich, daß ein Beschwerdegegner alsbald nach Eingang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt durch Prozeßvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Der Senat prüft die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium werden andere Verfahrensbeteiligte nicht angehört. Dafür besteht kein Anlaß, wenn bereits das Vorbringen der Beschwerde ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht selbst veranlaßten Anhörung stellt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen. Sie brauchen nicht zu unterstellen, das Bundesverwaltungsgericht werde ohne Anhörung zu ihrem Nachteil entscheiden und die Revision zulassen oder von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch machen. Ob Ausnahmen bei erkennbarer Eilbedürftigkeit durch eine vorbeugende "Schutzschrift" denkbar sind, bedarf hier keiner näheren Erörterung, da ein derartiger Fall hier nicht gegeben ist. Selbstverständlich ist keiner der anderen Verfahrensbeteiligten gehindert, sich bereits vor Anhörung anwaltlicher Hilfe zu versichern und auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Anträge zu stellen oder Ausführungen zur Sache zu machen. Derartiges hat das Gericht auch zur Kenntnis zu nehmen. Das ändert aber nichts daran, daß eine entsprechende Rechtsverfolgung in diesem Stadium regelmäßig unnötig ist. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschwerdegegner nur die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat und irgendwelche näheren Ausführungen, welche die Erörterung des Streitstoffs fördern könnten, unterblieben sind und mangels Kenntnis der Beschwerdebegründung auch kaum förderlich wären. Da über die Beschwerde ohnedies von Amts wegen zu entscheiden ist, reduziert sich ein derartiger Antrag letztlich auf den Hinweis, daß der andere Verfahrensbeteiligte im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist und im Falle einer Anhörung dem Anwalt als Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden kann. Indes gehört diese Zustellungserklärung ohnedies nach § 37 BRAGO zum vorinstanzlichen Rechtszug und läßt mithin einen zusätzlichen Gebührentatbestand nicht entstehen. Im vorliegenden Falle bestand auch dazu kein Anlaß, da der Beschwerdegegner bereits im berufungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, die erteilte Prozeßvollmacht insoweit auch für das Beschwerdeverfahren unverändert die Zustellungsbevollmächtigung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO begründete und der Beschwerdegegner einen Wechsel der Prozeßbevollmächtigung nicht vornahm. Es ist im Sinne der raschen Entscheidung des beschließenden Senats, zu Lasten des jeweiligen Beschwerdeführers weitere, von der Sache her nicht veranlaßte Kosten tunlichst zu vermeiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Halama