Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1973, Az.: III ZR 42/72
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Anforderungen an eine fahrlässige Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1973
- Aktenzeichen
- III ZR 42/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 14.01.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DRiZ 1974, 132-133
Prozessführer
Land Schleswig-Holstein
vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht
in Schleswig
Prozessgegner
Angestellter Matthias S., E. bei F.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über die Voraussetzungen der Amtshaftung von Vormundschaftsrichtern wegen fehlerhafter Handhabung des Genehmigungserfordernisses bei fortschreitender und im Ergebnis übermäßiger Belastung eines von der Mutter des minderjährigen Eigentümers verwalteten und genutzten Hofgrundstücks.
- 2.
Zur Frage der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 1973
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie
der Richter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Januar 1972 aufgehoben, soweit
- 1.
dem Kläger 4 % Zinsen auf 26.000 DM für die Zeit vom 6. Februar bis zum 4. März 1970 zugesprochen worden sind (Ziffer 1 des Urteilstenors),
- 2.
die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt worden ist, dem Kläger unter den in Ziffer 3 des Urteilstenors genannten Voraussetzungen schon vor dem 18. März 1959 entstandene Zahlungsansprüche von der Hand zu halten.
Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger fordert von dem beklagten Land Schadensersatz auf Grund von Amtshandlungen der Vormundschaftsrichter des Amtsgerichts F., die er für amtspflichtwidrig hält.
Dem Vater des Klägers gehörte ein Hof von 40,0944 ha - eingetragen im Grundbuch von M. Band IV Bl. ... - mit einem Einheitswert von 19.800 DM; er verstarb am ... 1953. Hoferbe wurde der damals 5. jährige Kläger - geboren am ... 1948 -; dessen Mutter Ha.-Fr. S. war nunmehr die alleinige gesetzliche Vertreterin des Klägers, daneben stand ihr als überlebender Ehegattin die Verwaltung und Nutznießung am Hof bis zum 25. Lebensjahr des Klägers nach § 14 HöfeO zu. Beim Erbfall war der Hof belastet mit zwei Grundschulden für die Spar- und Darlehnskasse M. von je 5.000 DM und einer nichtvalutierten Hypothek von 2.000 DM.
In den folgenden Jahren bewirtschaftete die Mutter des Klägers - mit Hilfe eines Verwalters Herbert H., der im Jahre 1965 Pächter wurde - den Hof im Namen und auf Rechnung des Klägers. Der landwirtschaftliche Betrieb bedurfte der Erneuerung, des Umbaues und der Erweiterung der Wirtschaftsgebäude. Als gesetzliche Vertreterin des Klägers veräußerte seine Mutter im Juli 1955 zwei Flurstücke von zusammen 8,46 ha und im März 1956 weitere 6,60 ha an die Sch. Land Siedlung GmbH, um als Teilnehmerin im Flurbereinigungsverfahren den Betrieb auf die vom Kulturamt empfohlene Größe (von 24,75 ha) zu bringen und Mittel für die Substanzerhaltung beschaffen zu können. Jedoch belastete die Mutter des Klägers den Hof, dessen grundbuchliche Belastung der Vormundschaftsrichter im Frühjahr 1958 mit 42.500 DM feststellte, in der Folgezeit weiter, u.a. auch mit Kosten der laufenden Bewirtschaftung für Futtermittel, Dünger und Saatgut. Nach einem ersten im November 1965 aufgehobenen Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Hof in einem zweiten Verfahren gegen Ende 1966 für ein Bargebot von 130.100 DM zwangsversteigert; die Schuldenmasse betrug 306.717,47 DM.
Der Kläger wurde im Dezember 1968 für volljährig erklärt; er hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Die mit seiner Sache befaßten Vormundschaftsrichter hätten ihre Amtspflichten ihm gegenüber verletzt, indem sie die für den Verlust des Hofes ursächlich gewordenen Belastungen genehmigt und es versäumt hätten, gegen den - spätestens im Frühjahr 1958 deutlich sichtbar gewordenen - Mißbrauch der gesetzlichen Vertretungsmacht durch seine Mutter mit den gebotenen Maßnahmen vorzugehen. Die Vormundschaftsrichter hätten nicht beachtet, daß die Mutter die Kosten der laufenden Bewirtschaftung als Nutzverwalterin selbst habe tragen müssen, sie hätten niemals geprüft, wofür die aufgenommenen Mittel verwendet würden, und es an jeder Prüfung der Wirtschaftsführung sowie an den - angesichts der Interessenkollision - zum Schutz des Klägers notwendigen Maßnahmen fehlen lassen. Hauptursache für den Verlust des Hofes und den Vermögensverfall seien die teils mit Zwangshypotheken abgesicherten, teils ungesicherten Verbindlichkeiten aus der laufenden Bewirtschaftung des Hofes geworden, die die Mutter unter Mißbrauch ihres elterlichen Vermögenssorgerechts und ihres Nutzverwaltungsrechts zu seinen Lasten eingegangen sei. Durch die Fehler der Vormundschaftsrichter seit dem Frühjahr 1958 habe er den Hof verloren und stehe zusätzlich einer Schuldenlast von etwa 180.000 DM nebst Zinsen, die er nicht genau angeben könne, gegenüber. Von seiner Mutter könne er Ersatz nicht erlangen, da sie vermögenslos sei und nur ein bescheidenes Einkommen habe.
Im Wege des Schadensersatzes hat der Kläger vor dem Landgericht die Erstattung des Wertes des Hofes - zunächst in Höhe eines Teilbetrages von 26.000 DM - gefordert und weiter beantragt, ihn von den Ansprüchen Dritter, die aus der Bewirtschaftung des Hofes durch seine Mutter in der Zeit vom 24. Februar 1958 bis zum 1. Dezember 1966 gegen ihn begründet wurden, freizustellen.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten; es hat die Einrede der Verjährung erhoben, eingewendet, daß der Kläger sich bei seiner Mutter schadlos halten könne, und erwidert: Infolge der mehrjährigen schweren Erkrankung des Vaters des Klägers habe der Hof sich beim Erbfall in einem stark heruntergewirtschafteten Zustand befunden. Es sei daher zwingend erforderlich gewesen, erheblich Fremdmittel aufzunehmen und Land zu verkaufen, um den Hof auf lange Sicht zum Vorteil des Klägers wieder leistungsfähig zu machen. Unter den besonderen Umständen könne nicht beanstandet werden, daß die Mutter für den Ankauf von Saatgut und Futtermitteln hypothekarisch gesicherte Kredite aufgenommen habe. Die Vormundschaftsrichter hätten sich auf die jeweils eingeholten Stellungnahmen der Kreislandwirtschaftsbehörde, die mit den Verhältnissen des Hofes voll vertraut gewesen sei, verlassen dürfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen Antrag erweitert hat, hat das Berufungsgericht das beklagte Land verurteilt, dem Kläger 26.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Februar 1970 zu zahlen, sowie die Klage wegen des weiteren Schadens, der dem Kläger durch den Verlust des Hofes entstanden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat das Berufungsgericht die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, dem Kläger alle Zahlungsansprüche von der Hand zu halten, die in der Zeit vom 14. März 1958 bis zum 1. Dezember 1966 aus der Bewirtschaftung des Hofes von der Mutter des Klägers gegen ihn begründet worden sind, soweit diese Ansprüche nicht auch bei pflichtgemäßer Amtsführung der zuständigen Vormundschaftsrichter entstanden wären.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Zur Begründung einer Klage aus einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung, wie sie hier nach dem Klagevortrag allein in Betracht kommt, gehört der Nachweis, daß der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das Berufungsurteil geht davon aus, daß der Kläger eine anderweite Ersatzmöglichkeit - als die mit der Klage gegen das Land Schleswig-Holstein geltend gemachte - nicht habe, daß insbesondere etwaige Ansprüche gegen seine Mutter (§ 1664 BGB) wegen ihrer Vermögenslosigkeit nicht zu verwirklichen seien.
Die Revision wendet sich hiergegen nicht, sie hebt in diesem Zusammenhang jedoch hervor: Der Kläger, der im Dezember 1968 für volljährig erklärt worden war, habe die Möglichkeit versäumt, die gegen ihn vorliegenden Vollstreckungsbefehle im Klagewege zu beseitigen, sich also anderweit schadlos zu halten. Denn - so führt die Revision aus - wenigstens die Landhändler hätten die schwierige Lage der Mutter ausgenutzt und sie mit dem Druck, sie würden nur liefern, wenn der Kläger verpflichtet würde, veranlaßt, sich gegen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle nicht zur Wehr zu setzen, mit der Folge, daß der Kläger diesen Ansprüchen und Titeln gegenüber die Einrede der Arglist (§ 826 BGB) habe geltend machen können.
Die Revision bezieht sich insoweit auf die Entscheidung in BGHZ 26, 391; der Sache näher liegt hier der Leitsatz b der Entscheidung in LM zu HöfeO § 14 Nr. 3, der besagt: "Mißbraucht ein Vertreter seine Vertretungsmacht, so kann dem Vertretenen gegenüber dem Geschäftsgegner die Einrede der Arglist schon offen stehen, wenn dem Geschäftsgegner der Mißbrauch der Vertretungsmacht infolge einfacher Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist." Dieser Grundsatz vermag jedoch für den Kläger eine anderweite Ersatzmöglichkeit, auch eine frühere versäumte Ersatzmöglichkeit, die ebenfalls den Ausschluß der Amtshaftung nach sich ziehen würde, nicht zu begründen; er kann nur die Frage aufwerfen, ob der Kläger alles ihm mögliche getan hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Es geht insoweit also nicht - wie die Revision meint - darum, daß der Kläger Möglichkeiten, sich "anderweit schadlos zu halten", versäumt habe, sondern um die Frage eines mitwirkenden Verschuldens, das den Amtshaftungsanspruch als solchen nicht ausschließt, sondern die Höhe des Schadens betrifft und späterer Betrachtung bedarf.
Da der Sachverhalt auch im übrigen eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht erkennen läßt, beschränkt die Prüfung und Entscheidung über den Grund des Anspruchs sich darauf - insoweit ist den Vorinstanzen zu folgen -, ob die mit dem Schutz der Interessen des minderjährigen Klägers betrauten Vormundschaftsrichter ihre Amtspflichten verletzt haben und dem Kläger dadurch der geltend gemachte Schaden entstanden ist (§ 839 BGB; Art. 34 GG).
2.
Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Rechtsstellung der Mutter des Klägers auf Grund ihres eigenen Nutzverwaltungsrechts nach § 14 HöfeO einerseits und als Inhaberin der elterlichen Gewalt über den Kläger andererseits von vornherein die Gefahr von Interessengegensätzen in sich geborgen und daher das besondere Augenmerk der mit der Genehmigung von Grundstücksbelastungen befaßten Vormundschaftsrichter erfordert habe. Diese Lage bestand seit dem Erbfall im November 1953, wie das Berufungsurteil tatbestandlich festhält; jedoch geht der Kläger für seine Schadensersatzansprüche von dem Vermögensstand im Frühjahr 1958 aus und gründet sie auf die seit Frühjahr 1958 bis zur Zwangsversteigerung im Jahre 1966 getroffenen oder unterlassenen vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht auch das Verhalten der Vormundschaftsrichter bei den Veräußerungen und Belastungen in den Vorjahren (Vorgänge 1 bis 4 des Tatbestandes des Berufungsurteils) geprüft und gewürdigt. Die Revision beanstandet dies, denn - so meint sie - alles, was das Berufungsurteil zu den früheren Vorgängen bemerke, solle nur vorbereitend hinlenken auf die für die Folgezeit angenommenen fahrlässigen Amtspflichtverletzungen und sie allmählich aufbauen. Das ist nicht richtig gesehen. Denn die Vormundschaftsrichter konnten - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - bei ihrer Amtsführung nicht den einzelnen gerade vorliegenden Vorgang und Antrag sowie die daraufhin notwendigen Maßnahmen isoliert betrachten, sondern mußten, um ein richtiges Bild zu gewinnen, jeweils den Zusammenhang mit der bisherigen Entwicklung in Betracht ziehen; nur bei Berücksichtigung der Entwicklung und des tatsächlich Gewordenen ließ sich beurteilen, was den Interessen des Klägers entsprach und genehmigt werden konnte. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die gesamte Tätigkeit der Vormundschaftsrichter, soweit sie sich auf die Interessen des Klägers bezog, in Betracht gezogen hat.
3.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vormundschaftsrichter Amtsgerichtsdirektor Hau. und Amtsgerichtsrat Sc. ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hätten, und zwar
- a)
Amtsgerichtsdirektor Hau. durch Genehmigung einer Belastung des Hofes mit einer Grundschuld von 2.000 DM für den Hofverwalter H. am 14. März 1958 (Vorgang 5 im Tatbestand des Berufungsurteils),
- b)
Amtsgerichtsrat Sc. durch Genehmigung einer Hypothek von 10.000 DM zugunsten der Witwe Berta Ma. am 18. März 1959 (Vorgang 6) sowie durch Genehmigung einer Belastung von 15.000 DM für die Firma Sa. & Kä. am 22. April 1964 (Vorgang 10),
- c)
und beide Vormundschaftsrichter während ihrer Amtszeit durch das Unterlassen vormundschaftsrichterlicher Maßnahmen gegen die Mutter zur Abwendung einer Vermögensgefährdung des Klägers seit dem Frühjahr 1958 - nachdem der unter a) genannte Vorgang den Verdacht einer Gefährdung des Kindesvermögens habe wecken müssen - bis zum Verlust des Hofes im Dezember 1966.
Diese Verletzungen vormundschaftsrichterlicher Pflichten hätten - so hat das Berufungsgericht gefolgert - den damals noch minderjährigen Kläger um seinen Hof gebracht und ihm eine Schuldenlast aufgebürdet, deren Höhe noch nicht endgültig feststehe.
Damit stehen mehrere Amtspflichtverletzungen zweier Amtspersonen zur Erörterung, nämlich die unter a) angeführte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch Amtsgerichtsdirektor Hau. sowie die ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfene Versäumung vormundschaftsrichterlicher Aufsichtsmaßnahmen und ferner die unter b) angeführten vormundschaftsgerichtlichen beiden Genehmigungen durch Amtsgerichtsrat Sc. sowie die diesem im Zusammenhang damit ebenfalls vorgeworfenen Versäumnisse.
4.
Die Belastungen des Hofes bedurften der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, da sie neben der Rechtsstellung der Nutzverwalterin die Rechte des minderjährigen Hofeigentümers betrafen (§§ 1643, 1821 BGB), denn die Belastung mit einem Grundpfandrecht bedeutet eine Verfügung über das Grundstück (BGB RGRK 10./11. Aufl. zu § 1821 Anm. 1; vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. S. 353, 362). Die Entscheidungen der Vormundschaftsrichter über Genehmigungsanträge sind - davon ist das Berufungsgericht richtig ausgegangen - Ermessensentscheidungen. Der Vormundschaftsrichter trifft seine Entscheidungen über die Genehmigung nach freiem Ermessen; er ist aber insoweit gebunden, als er das Interesse des Kindes oder Mündels in erster Linie entscheiden lassen muß. Hierbei kommt es auf das Gesamtinteresse an. Neben rein materiellen Interessen des Kindes können auch unter Umständen eingreifende ideelle Interessen zu berücksichtigen sein; doch bedarf es genauer Abwägung, ob ideelle Interessen es rechtfertigen, einen wirtschaftlich nicht vorteilhaften Vertrag zu genehmigen (BGB RGRK 10./11. Aufl. vor § 1821 Anm. 2). Der Nachprüfung einer Ermessensentscheidung sind allerdings Grenzen gesetzt (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 35). Jedoch hat das Berufungsgericht zutreffend erwogen, daß erst eine pflichtgemäße und ausreichende Aufklärung des Sachverhalts die Behörde in den Stand setzt, in Ausübung ihres Ermessens eine sachgerechte Entscheidung zu finden. Deshalb müssen die vorangehenden Ermittlungen so erschöpfend sein, daß die Behörde sich überhaupt eine Überzeugung bilden kann, welche Entscheidung den zu wahrenden Interessen gerecht wird. Diese Aufklärungspflicht hat mit der Ausübung des Ermessens selbst nichts zu tun, sondern sie liegt im Vorbereitungsstadium und schafft erst einmal die Grundlage für eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens (BGH Urt. v. 28. November 1963 - III ZR 163/62 = WM 1964, 381, 383). Der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) ermächtigt und verpflichtet den Vormundschaftsrichter, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Damit ist nicht der Umfang der Ermittlungen in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (so Jansen FGG 1969 zu § 12 Anm. 74; Schlegelberger FGG 6. Aufl. zu § 12 Anm. 24 und 26), vielmehr trägt das Gericht die Verantwortung für die Vollständigkeit des seiner Entscheidung zugrunde gelegten Stoffes (Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. zu § 12 Anm. 2 c). Die Ermittlungen sind also soweit zu führen, als der Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten bei sorgfältiger Überlegung aller sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt, und soweit auszudehnen, bis der Sachverhalt zur Entscheidung reif ist; sie sind erst abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, entscheidungsförderndes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Der Richter darf deshalb eine, auch eine in sein Ermessen gestellte Entscheidung erst treffen, wenn er alle nach den Umständen des Falles gebotenen Ermittlungen und Beweise erschöpft hat (BGHZ 40, 54, 57). Entscheidet er vorher, so verletzt er seine Amtspflicht.
Richtig ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß die Doppelstellung der Mutter des Klägers einerseits als seine gesetzliche Vertreterin, andererseits als Nutzverwalterin des Hofes an die Möglichkeit einer Interessenkollision denken ließ. Es war die Amtspflicht der Vormundschaftsrichter, darauf zu achten, ob sich hieraus eine Gefahr für das Vermögen des Klägers ergeben konnte. Das Gesetz gab ihnen in den §§ 1629 Abs. 2, 1667 ff BGB die Aufgabe und damit die Pflicht, eine solche Gefahr abzuwenden. Ergaben sich Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Einschreitens, so hatten sie von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen (§ 12 FGG).
Bei der Beurteilung der Amtsführung des Amtsgerichtsdirektors Häufig im Jahre 1958 und des Amtsgerichtsrats So. seit dem Jahre 1959 ist zu beachten, daß beide Vormundschaftsrichter zu verschiedenen Zeitpunkten mit der Sache befaßt wurden und diese damit - auch bei gewissenhafter Betrachtung - für jeden von ihnen ein verschiedenes Bild geboten haben kann.
II.
Zu den Vorwürfen gegen Amtsgerichtsdirektor Hau. hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt: Am 28. Februar 1958 wurde bei dem Vormundschaftsgericht eine notarielle Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld von 2.000 DM, verzinslich mit 8 %, für den Hofverwalter H. mit dem Antrag auf Genehmigung eingereicht. Amtsgerichtsdirektor Hau. stellte aus den Grundakten fest, daß der 25,0314 ha große Hof mit 42.500 DM belastet war (davon 26.200 DM und 5.300 DM verzinslich mit 2 1/2 % für die Landesbank), und lud die Mutter des Klägers zur Rücksprache vor. Nachdem diese sich krankheitshalber entschuldigt hatte, erörterte Amtsgerichtsdirektor Hau. den Antrag am 8. März 1958 mit dem Hofverwalter H., der erklärte, er habe aus seinen Ersparnissen nach und nach bestimmt über 2.000 DM in den Hof hineingesteckt. Der Vormundschaftsrichter gab dem Erschienenen auf, den Notar zu veranlassen, die bereits beantragte Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde zu gegebener Zeit dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen, und bestellte die erkrankte Mutter des Klägers ab. Unter dem 11. März 1958 teilte der Notar mit, die Kreislandwirtschaftsbehörde habe ihre Genehmigung erteilt; daraufhin genehmigte der Vormundschaftsrichter am 14. März 1958 die Grundschuld von 2.000 DM für H., die am 29. März 1958 im Grundbuch eingetragen wurde.
Das Berufungsgericht hat die vormundschaftsrichterliche Genehmigung als "Ermessensfehler" erachtet und eine "weitere Pflichtwidrigkeit" darin gesehen, daß Amtsgerichtsdirektor Hau. diesen Vorgang nicht zum Anlaß genommen habe, nunmehr Maßnahmen der Beaufsichtigung und der Beschränkung der Vertretungsmacht der Mutter einzuleiten; es hat dazu erwogen: Der Bewilligungsurkunde und den Angaben von H. habe nicht zuverlässig entnommen werden können, ob H. einen Anspruch von 2.000 DM habe und ob der Kläger dafür einstehen müsse. Die früheren Vorgänge hätten vielmehr vermuten lassen, daß es sich um Kosten der laufenden Bewirtschaftung gehandelt habe, für die die Mutter habe aufkommen müssen. Die Genehmigung der Kreislandwirtschaftsbehörde habe für die Aufgabe des Vormundschaftsrichters nichts Entscheidendes besagt, denn sie habe nur öffentlich-rechtliche Fragen - im Zusammenhang mit der Aufhebung der Erbhofgesetze durch Art. V KRG Nr. 45 in Verbindung mit Art. 4 VO 84 BZ - betroffen, aber nicht die bürgerlich-rechtlichen Beziehungen zwischen Mutter und Sohn zu berücksichtigen gehabt. Weiter habe Amtsgerichtsdirektor Hau. nach den Akten nichts getan, um sich ein klares Bild zu verschaffen; seine Unterlagen hätten für die Ausübung des Ermessens nicht ausgereicht. Eine genaue Durchleuchtung der Verhältnisse würde mindestens ergeben haben, daß die Mutter den Hof bisher ständig im Namen und auf Kosten des Klägers bewirtschaftet und damit ihre gesetzliche Vertretungsmacht mißbraucht habe. Bei dieser Sachlage und ordnungsmäßiger Amtsausübung hätte der Vormundschaftsrichter nunmehr die geeigneten Maßnahmen nach den §§ 1667 ff BGB treffen müssen, auch wegen der erkennbar gewordenen Schwierigkeiten eine Beistandschaft nach § 1687 Nr. 3 BGB anordnen können, um eine zusätzliche Kontrolle der Mutter sicherzustellen.
Das Berufungsgericht hat danach zwei haftungsbegründende Pflichtverletzungen angenommen: die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ohne hinreichende Aufklärung und das Unterlassen von weiteren Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Vermögen des Kindes.
1.
Der Vormundschaftsrichter hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (§ 12 FGG). Die Würdigung des Beweisergebnisses ist dann Sache seiner freien richterlichen Überzeugung (§ 15 FGG; § 286 ZPO). Amtsgerichtsdirektor Hau. hat die ihm im Regelfall obliegende Pflicht, die Beteiligten zu hören (Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. zu § 12 Rn 86), erfüllt; ob er, nachdem er den Verwalter H. gehört und sich damit ein persönliches Bild verschafft hatte, noch die persönliche Anhörung der Mutter des Klägers für erforderlich hielt, war Sache seiner Entscheidung, er konnte jedenfalls der Erklärung des Verwalters H. entnehmen, daß es gar nicht um die Begründung einer neuen Schuld, sondern um die Bereinigung einer verhältnismäßig geringfügigen Verbindlichkeit ging, die "nach und nach" entstanden war, die also schon bestand, und es unterlag seiner freien richterlichen Überzeugung, ob er nach seinem persönlichen Eindruck dem Verwalter H., der die notariell beglaubigte Erklärung der Mutter des Klägers bestätigte, glauben konnte oder nicht.
Die Revision geht selbst davon aus, Amtsgerichtsdirektor Hau. habe gewußt, daß die Auslagen des Verwalters H. bei der laufenden Bewirtschaftung des Hofes entstanden seien. Die geringe Summe, um deren Sicherung es ging, war aber nicht ausschließlich geeignet, Mißtrauen zu erwecken. Vielmehr mußte sich - unabhängig von der Prüfung, ob und in welchem Rahmen die Mutter des Klägers für solche Kosten der laufenden Bewirtschaftung aufzukommen habe - dem Vormundschaftsrichter, der der Erklärung des Verwalters offenbar glaubte, die Erwägung aufdrängen, daß ein solcher geringer, nach und nach entstandener Posten alsbald zu bereinigen sei, und zwar gerade im Interesse des Klägers, weil seine Mutter bei ihrer - vom Berufungsgericht angenommenen - mangelnden Eignung für die Bewirtschaftung des Hofes einen willigen, erfahrenen Verwalter brauchte. Unter diesen Umständen bedürfen die Bedeutung der Genehmigung der Kreislandwirtschaftsbehörde sowie die Rechtsfrage, wieweit die Mutter als Nutzverwalterin den Hof mit Kosten der laufenden Bewirtschaftung belasten durfte, hier noch nicht der näheren Behandlung. Der Vormundschaftsrichter stand vor der Entscheidung, ob er hier allein das materielle Interesse des Kindes, die Belastung des Hofes mit einer geringfügigen Summe, berücksichtigen solle oder ob nicht noch weitere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte zu beachten seien, die sich bei geringer gegenwärtiger Belastung günstig für die künftige Entwicklung auswirken würden, und damit vor der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Frage.
Das läßt an die in der Rechtsprechung anerkannte Richtlinie (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 48) denken, daß ein Verschulden in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung die Entscheidung als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat. Diese Voraussetzungen sind hier insoweit gegeben, als das Landgericht zu dem bisher behandelten Fall nach Einsicht in die Grundakten sowie die Vormundschaftsakten entschieden hat, Amtsgerichtsdirektor Hau. habe durch die Erteilung der Genehmigung seine Pflichten nicht verletzt.
Das Berufungsgericht hat die erwähnte Richtlinie im Blick auf alle den beiden Vormundschaftsrichtern vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten einheitlich geprüft, also die Lage, in der Amtsgerichtsdirektor Hau. mit der Sache befaßt wurde, nicht besonders abgewogen; es hat die Richtlinie auch für den hier erörterten Fall der Genehmigung einer Grundschuld von 2.000 DM u.a. deshalb nicht durchgreifen lassen, weil das Landgericht die "Schuldfrage" nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft habe. Insoweit ist das Berufungsgericht von einem unrichtigen, jedenfalls mißverständlichen Ansatz ausgegangen, weil das Landgericht die Erteilung der Genehmigung als rechtmäßig, die vorher angestellten Ermittlungen für vollständig und ausreichend befunden, nicht nur ein Verschulden verneint hat; im übrigen ist zu den Erwägungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf ein Verschulden des Vormundschaftsrichters Hau. zu bedenken:
a)
Allerdings ist das Landgericht nicht der Frage nachgegangen, ob die Vormundschaftsrichter Maßnahmen nach den §§ 1667 ff BGB versäumt haben, obwohl der Kläger solches schon im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, wobei er zwar zunächst erst beim Vorgang 6 im Frühjahr 1959 (Genehmigung einer Hypothek von 10.000 DM für die Witwe Ma. durch Amtsgerichtsrat Sc.) eine gründlichere Prüfung der Wirtschaftsführung durch die Mutter als notwendig erachtet hat. Insoweit besteht ein gewisser Widerspruch hinsichtlich der Wiedergabe des erstinstanzlichen Klagevortrages in den beiden Tatbeständen; das ist jedoch hier nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, daß es zwei verschiedene Pflichtverletzungen wären, wenn dem Vormundschaftsrichter einmal vorgeworfen wird, er habe Sicherheitsmaßregeln nach den §§ 1667 ff BGB nicht genutzt, und zum anderen, er habe eine Genehmigung nach § 1643 BGB zu Unrecht erteilt. Hat das Landgericht eine solche Genehmigung gebilligt, so kann sich daraus die Verneinung des Verschuldens insoweit auch dann ergeben, wenn die §§ 1667 ff BGB schuldhaft nicht angewandt sein sollten.
b)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Landgericht habe den Zusammenhang der Entwicklung im ganzen nicht in Betracht gezogen, ist unrichtig. Obwohl der Kläger selbst - nach dem Tatbestand des Berufungsurteils - die Schadensursächlichkeit erst mit dem Verhalten des Vormundschaftsrichters Hau. im Frühjahr 1958 beginnen lassen will, hat das Landgerich das Verhalten aller beteiligten Vormundschaftsrichter seit dem Februar 1955 geprüft, gewürdigt und den Zusammenhang in Rechnung gestellt. Wenn das Landgericht erst bei dem Vorgang 6 betont hat, nun sei besondere Vorsicht für den amtierenden Vormundschaftsrichter, also Amtsgerichtsrat Sc., geboten gewesen, so beruht das darauf, daß das Landgericht die Entwicklung anders beurteilt hat als das Berufungsgericht. Das nimmt der kollegialgerichtlichen Billigung nicht die entschuldigende Wirkung, zumal die Amtshandlung von Amtsgerichtsdirektor Hau. noch ganz am Anfang steht und wirklich daran zweifeln läßt, ob schon der Vorgang 5 (2.000 DM Grund schuld für Verwalter H.) oder erst der Vorgang 6 (10.000 DM Hypothek für Witwe Ma.) Anlaß zu besonderer Vorsicht bot.
c)
Auch der weitere Gesichtspunkt des Berufungsgerichts, das Landgericht habe seine Prüfung auf falscher Grundlage angestellt, es sei von einem schlechten Wirtschaftszustand des Hofes beim Erbfall ausgegangen und habe nicht berücksichtigt, daß der Hof bei ordentlicher Bewirtschaftung im Frühjahr 1958, d.h. vier Jahre nach dem Erbfall, hätte konsolidiert sein müssen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Dabei bedarf es nicht des Eingehens auf die von der Revision vorgetragenen Schwierigkeiten der Landwirtschaft im Norden Schleswig-Holsteins, die auch für die vorliegende Sache aus der amtlich empfohlenen Verkleinerung des Hofes ersichtlich sind. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß das Landgericht den Hof als beim Erbfall zwar verwahrlost, aber kaum belastet angesehen hat, daß die Vorgänge 1 bis 4 (Frühjahr 1955 bis Herbst 1956) vom Landgericht gebilligt und vom Berufungsgericht selbst als nicht durchgreifend amtspflichtwidrig erachtet worden sind, schließlich aber auch, daß die Belastung zugunsten des Verwalters H. (Vorgang 5) sich - wie Amtsgerichtsdirektor Hau. feststellte - daraus ergeben hatte, daß H. "nach und nach" aus seinen Ersparnissen 2.000 DM in den Hof hineingesteckt hatte. Es war also nicht eine neue Kreditaufnahme, sondern die notwendig gewordene Bereinigung eines die Bewirtschaftung störenden Zustandes, der sich seit 1954 entwickelt hatte, also durchaus zu einer Zeit begonnen haben kann, als der Hof - auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts - noch nicht hätte konsolidiert sein müssen. Amtsgerichtsdirektor Hau. konnte diese Bereinigung wertmäßig für unbedenklich halten, weil der Hof bei einem beträchtlichen Verkehrswert, den der Kläger auf 250.000 DM geschätzt hat und der auch nach den Feststellungen in den Zwangsversteigerungsverfahren in dieser Größenordnung lag, nur mit 42.500 DM belastet war, was er aus den Grundakten feststellte. Er konnte eine solche Erledigung, auch wenn sie zu Lasten des Klägers ging, als sachdienlich ansehen, ohne Amtspflichten zu verletzen. Denn der Standpunkt, die Mutter als Nutzverwalterin habe Kosten für die laufende Bewirtschaftung des Hofes überhaupt nicht, selbst nicht zu Beginn der Bewirtschaftung, zu Lasten des Klägers gehen lassen dürfen, ist in dieser Strenge nicht vertretbar; auch die vom Berufungsgericht richtig angeführte Entscheidung in LM zu HöfeO § 14 Nr. 3 schließt einzelne Aufwendungen der laufenden Bewirtschaftung zu Lasten des Hoferben nicht aus, wenn besondere Umstände sie rechtfertigen, was hier durchaus zugetroffen haben kann. Das Landgericht hat dies erwogen und ausgeführt, es sei im Rahmen der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gerechtfertigt gewesen, wenn die Mutter des Klägers bei Betriebsbeginn den Hof auch für laufende Aufwendungen belastet habe, es ist also an diesem Gesichtspunkt nicht vorbeigegangen.
Unter diesen Umständen ist der Entscheidung des Landgerichts die entschuldigende Wirkung hinsichtlich eines etwaigen Fehlers des Amtsgerichtsdirektors Hau. bei der Erteilung der Genehmigung nicht zu versagen.
2.
Der weitere Vorwurf des Berufungsgerichts gegen Amtsgerichtsdirektor Hau., er habe pflichtwidrig gehandelt, indem er im Frühjahr 1958 die zur Abwendung einer Gefahr erforderlichen Maßregeln versäumt habe, erweist sich ebenfalls als unbegründet.
Eine Gefährdung des Kindesvermögens im Sinne des § 1667 BGB ist gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens nach den obwaltenden Umständen wahrscheinlich ist, mindestens aber die Möglichkeit eines solchen naheliegt und eine gegenwärtige Gefahr begründet (BGB RGRK zu § 1667 Anm. 1). Ob diese Voraussetzungen zutreffen, wenn ein Vormundschaftsrichter schuldlos die Gefährdung, die sich aus der Art der Wirtschaftsführung der Mutter in Zukunft ergeben konnte, nicht erkennt - wie vorstehend unter Ziff. 1 ausgeführt ist -, ob im Frühjahr 1958 überhaupt schon eine gegenwärtige Gefahr - aus damaliger, nicht aus heutiger Sicht - erkennbar war und deshalb an eine Schadensersatzpflicht des Vormundschaftsrichters (§§ 1697, 1848 BGB) gedacht werden kann, kann der Senat dahinstehen lassen.
Das Landgericht hat erst an die Genehmigung der Belastung zugunsten der Witwe Ma. (Vorgang 6) im Frühjahr 1959 durch Amtsgerichtsrat Schmidt, die es im übrigen für gerechtfertigt erachtet hat, die Bemerkung angefügt, von diesem Zeitpunkt an sei besondere Vorsicht für den Vormundschaftsrichter geboten gewesen. Es hat hiernach erst Entwicklung und Zustand im Frühjahr 1959 als erkennbar vorsichtgebietend angesehen, zu einer Zeit also, als Hau. nicht mehr Vormundschaftsrichter war. Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts, wenn der Verwalter H. im Frühjahr 1958 die dingliche Absicherung seiner verhältnismäßig geringfügigen Forderung von 2.000 DM begehrte, hätte das allein den Vormundschaftsrichter mißtrauisch machen müssen, bindet das Revisionsgericht nicht und überzeugt nicht, H. war seit 1954 angestellter Verwalter des Hofes, er wurde erst 1965 Pächter. Amtsgerichtsdirektor Hau. hörte ihn im Genehmigungsverfahren an mit dem Ergebnis, das er in Ausübung seiner freien richterlichen Überzeugung, insbesondere bei Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, dahin würdigen konnte, daß eine Verbindlichkeit von 2.000 DM nach und nach im Laufe von knapp vier Jahren entstanden war. Eine solche Verbindlichkeit in den ersten Jahren nach dem Erbfall brauchte nicht gegen eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung der Mutter oder für einen Mißbrauch ihres Nutzverwaltungsrechts zu sprechen, ebensowenig mußte sie dem Vormundschaftsrichter eine gegenwärtige Gefahr ersichtlich machen. Denn es wurde hier eben nicht eine neue Verbindlichkeit zu Lasten des Klägers begründet, nachdem der Hof - wie das Berufungsgericht meint - vier Jahre nach dem Erbfall hätte konsolidiert sein müssen, sondern es ging um die Absicherung von Beträgen, die der Verwalter in diesen vier Jahren nach und nach in den Hof hineingesteckt hatte. Die Gesamtsumme mag dem Berufungsgericht aus der Sicht von 1971/72 geringfügig und das Verlangen von H. deshalb mißtrauenerregend erschienen sein, anders war es aber für einen landwirtschaftlichen Angestellten aus der Sicht von 1958. Dieses Hineinstecken "nach und nach" in die Bewirtschaftung des Hofes, also schon zu einer Zeit, als der Hof auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht wirtschaftlich gefestigt sein mußte, räumt das Hauptargument des Berufungsgerichts aus und ist auch nach der Entscheidung in LM zu HöfeO § 14 Nr. 3 nicht geeignet, Mißtrauen zu wecken. Nach dieser Entscheidung hat der Nutzverwalter zwar die Kosten der Bewirtschaftung des Hofes selbst zu tragen und darf sie grundsätzlich auch dann nicht auf den Hoferben abwälzen, wenn er dessen gesetzlicher Vertreter ist (Leitsatz a); jedoch gilt dies für den Regelfall (a.a.O. Bl. 1 R), und besondere Umstände können es rechtfertigen, daß der bäuerliche Nutzverwalter einzelne Aufwendungen der laufenden Verwaltung zu Lasten des Hoferben vornimmt (a.a.O. Bl. 2 R). Selbst wenn diese Entscheidung vom 25. März 1964 damals bereits vorgelegen hätte, hätte der Antrag, die Bestellung einer niedrigen Grundschuld für den Verwalter zu genehmigen, nicht notwendig das Mißtrauen des Vormundschaftsrichters wecken müssen, zumal der Verwalter bei seiner Anhörung am 8. März 1958 erklärt hat, er habe "in den Hof" aus seinen Ersparnissen Geld hineingesteckt, und damit auch die Möglichkeit bleibt, daß es sich nicht oder nicht allein um die Kosten laufender Einkäufe - etwa für Saatgut, Dünger und Futtermittel -, sondern auch um Reparaturen oder ähnliche werterhaltende Aufwendungen handelte. Näheres anspruchsbegründendes Vorbringen hierzu liegt nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch aus der Amtsführung von Amtsgerichtsdirektor Hauffe ist daher nicht begründet.
III.
Dem Amtsgerichtsrat Sc. hat das Berufungsgericht zur Last gelegt:
1.
(Vorgang 6:) Am 5. März 1959 bewilligte die Mutter des Klägers die Eintragung einer Hypothek von 10.000 DM nebst 8 % Zinsen zugunsten der Witwe Bertha M. in F., von der sie ein bares Darlehen in dieser Höhe erhalten zu haben bekannte. In dem Antrag auf Genehmigung erklärte der Notar, das Darlehen werde benötigt für die Neuerrichtung der sehr reparaturbedürftigen Gebäude und für Schutzmaßnahmen für das Vieh. Auf die Bitte des Vormundschaftsrichters um eine gutachtliche Äußerung, ob die weitere Belastung des Hofes noch tragbar sei, antwortete der Vorsitzende des landwirtschaftlichen Kreisausschusses der Landwirtschaftskammer unter dem 12. März 1959, gegen die weitere Belastung des Hofes würden unter Berücksichtigung der "vorliegenden besonderen Umstände" Einwendungen nicht erhoben, die Belastung werde zur Tilgung restlicher Bauschulden sowie zur teilweisen Abzahlung einer Schuld bei der Firma A. J. verwendet und die Genehmigung der Kreislandwirtschaftsbehörde sei am gleichen Tage erteilt worden. Daraufhin genehmigte Amtsgerichtsrat Sc. am 18. März 1959 die Belastung und die Hypothek wurde am 15. April 1959 eingetragen.
Das Berufungsgericht hat die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung als ermessensfehlerhaft angesehen, weil ihr nicht die nach Lage der Sache gebotene sorgfältige Aufklärung und Abwägung der maßgeblichen Umstände vorangegangen sei. Hierzu hätten dem Vormundschaftsrichter die abweichenden Angaben über die Zweckbestimmung des Geldes, die Unklarheit hinsichtlich der Verwendung der früheren Kredite sowie die sich aufdrängenden Zweifel, ob nicht der neue Kredit für den laufenden Wirtschaftsbedarf bestimmt sei, Anlaß geben müssen.
2.
(Vorgang 10:) Unter dem 7. März 1964 beantragte die Mutter des Klägers die Genehmigung für eine Grundschuld oder Hypothek zur Sicherung eines Darlehens von 15.000 DM der Firma Sa. und Kä. in Sch., einer Lieferfirma des landwirtschaftlichen Betriebes. Der Antrag erläuterte eingehend, daß für Neubauten und Verbesserungen noch 10.000 DM in den Betrieb hineingesteckt werden müßten, um ihn ganz in Ordnung zu bringen, und ein Betriebskapital von 5.000 DM erforderlich sei. Amtsgerichtsrat Sc. legte den Antrag dem Vorsitzenden des landwirtschaftlichen Ausschusses bei der Kreislandwirtschaftsbehörde vor mit der Bitte um gutachtliche Äußerung und der besonderen Frage, ob die beabsichtigte weitere Belastung des Grundstücks tragbar sei und im Interesse des Klägers liege. Nachdem der Kreisbauernvorsteher den Betrieb aufgesucht hatte, und unter Berücksichtigung der im Konsolidierungsverfahren beim landwirtschaftlichen Kreditausschuß geprüften wirtschaftlichen Verhältnisse nahm die Kreislandwirtschaftsbehörde dahin Stellung, daß eine weitere Belastung des Betriebes tragbar sei und die Aufnahme einer Hypothek von 15.000 DM im Interesse des Klägers liege; es bleibe noch genügend Raum, um neben den bestehenden Verbindlichkeiten die für den Bau eines Schweinestalls aufgenommenen 15.000 DM zu verzinsen und zu tilgen. Daraufhin genehmigte Amtsgerichtsrat Sc. am 22. April 1964 die Eintragung einer Belastung des Grundstücks mit 15.000 DM zu den banküblichen Bedingungen.
Das Berufungsgericht hat auch diese vormundschaftsrichterliche Genehmigung, die zur weiteren Substanzverminderung beigetragen habe, sowie die anschließend unterbliebene Prüfung, wofür der Kredit verwendet wurde, als amtspflichtwidrig angesehen. Bei pflichtgemäßer Einsicht in die Grundakten, die ihm vorgelegt worden seien, hätte - so führt das Berufungsurteil aus - Amtsgerichtsrat Sc. bestätigt gefunden, daß inzwischen die Firma Th. KG Zwangshypotheken über insgesamt 18.000 DM erwirkt hatte.
3.
Eine weitere Pflichtverletzung des Amtsgerichtsrats Sc. hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß er versäumt habe, die zur Wahrung der Interessen des Klägers gebotenen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen - und zwar die Anordnung von Sicherheitsleistung (§ 1668 BGB) oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§§ 1795, 1909 BGB) oder die Entziehung der gesetzlichen Vertretung für alle den Hof betreffenden Angelegenheiten (§§ 1629, 1796 BGB) - hätte Amtsgerichtsrat Sc. nach der Ansicht des Berufungsgerichts bei gründlicher Prüfung und Betrachtung als notwendig erkennen und veranlassen müssen, wobei die Auswahl in seinem Ermessen gestanden habe. Hinreichenden Anlaß hätten die verschiedenen Angaben über die Verwendung der Gelder, vor allem aber die sich von Fall zu Fall mehr aufdrängende Erkenntnis geben müssen, daß die Mutter entgegen ihrer Stellung als Nutzverwalterin die Bewirtschaftung des Hofes auf die Kosten des Klägers führe und dabei eine Mißwirtschaft betreibe, die den Verlust des Hofes immer drohender werden lasse.
IV.
1.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Vormundschaftsrichter - selbst wenn die vorgetragene dienstliche Äußerung vom 24. November 1969 zugrunde gelegt wird - nicht alle ihm gegebenen Möglichkeiten genutzt hat, die Sachlage für eine fehlerfreie Ausübung seines Ermessens zu klären, den günstigsten Weg aus den sichtbar werdenden Schwierigkeiten zu finden und Maßnahmen gegen eine künftige Verschlimmerung zu treffen. Der Ansicht des beklagten Landes, die Dinge hätten hier einen "schicksalsmäßigen", also unvermeidlichen Verlauf genommen, ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Auch der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe die gerichtsbekannte Notlage im Norden Schleswig-Holsteins nicht beachtet und deshalb von vornherein die Maßnahmen der Mutter, aber auch die der Vormundschaftsrichter mit Skepsis betrachtet, geht fehl. Vielmehr ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, daß die zwiefache Rechtsstellung der Mutter des Klägers als Nutzverwalterin einerseits und als Inhaberin der elterlichen Gewalt über den Kläger andererseits von vornherein die Gefahr von Interessengegensätzen in sich barg und deshalb das besondere Augenmerk der Vormundschaftsrichter erforderte.
Dem wurde Amtsgerichtsrat Sc. nicht gerecht, auch wenn er nach seiner dienstlichen Äußerung vor jeder Entscheidung über eine Belastung des Hofes schriftlich, wiederholt auch fernmündlich Verbindung mit der Kreislandwirtschaftsbehörde, auf deren gründliche Arbeitsweise er nach langjähriger Zusammenarbeit vertraute, aufnahm. Denn unverkennbar liegen die Aufgaben der Landwirtschaftskammer und der Landwirtschaftsbehörde in anderer Richtung als die des Vormundschaftsrichters. Die Landwirtschaftsbehörden haben die Interessen der Landwirtschaft und des Volksganzen zu wahren und dafür zu sorgen, daß die auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts erlassenen Gesetze im wohlverstandenen öffentlichen Interesse ausgelegt und durchgeführt werden (Wöhrmann/Herminghausen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen 1954 zu § 32 Anm. 1); dieser Aufgabe dienen in Schleswig-Holstein die Kreislandwirtschaftsbehörden, die die staatlichen Aufgaben auf den Gebieten der Ernährung und Landwirtschaft zu erfüllen haben (Gesetz vom 30. Mai 1950 - GVOBl 217 in der Fassung 1953 S. 53). Durfte hiernach der Amtsgerichtsrat Sc. auch auf die Lauterkeit und Sachkunde der Landwirtschaftsbehörde vertrauen und durfte er - nach seiner dienstlichen Erfahrung - annehmen, daß die Behörde vor einer Stellungnahme immer auch die Wirtschaftsführung überhaupt sowie den Verwendungszweck und die Notwendigkeit eines Kredits an Ort und Stelle überprüfe, so konnte er doch nicht übersehen, daß die Blickrichtung der Kreislandwirtschaftsbehörde notwendig eine andere als die ihm obliegende war; denn bei der vormundschaftsrichterlichen Genehmigung setzen - wie das Berufungsurteil richtig ausführt - allein die Interessen des Kindes den Prüfungsmaßstab. Hierbei konnte dem Vormundschaftsrichter die Befragung der Kreislandwirtschaftsbehörde allein nicht eine haltbare Entscheidungsgrundlage geben; die Einschaltung des Jugendamts hätte nahegelegen. Der Vormundschaftsrichter durfte daher seine Genehmigung zu den fraglichen Vorgängen nicht schon deshalb erteilen, weil der Kreisbeauftragte der Landwirtschaftskammer oder die Kreislandwirtschaftsbehörde dies befürworteten; ihm oblag eine weitere Prüfung jedenfalls dann, wenn sich Zweifel zeigen konnten, ob das Interesse des Kindes hinreichend beachtet sei, und solche Zweifel mußten sich aus der ständig wachsenden Kreditbeanspruchung sowie aus der Unklarheit über die Verwendung der Mittel ergeben. So hat - wie das Berufungsgericht aus den vorgetragenen Akten des Vormundschaftsgerichts festgestellt hat - Amtsgerichtsrat Sc. die Mutter des Klägers erstmals am 10. August 1965 persönlich gehört, nachdem der Bürgermeister und Amtmann O. sie bei einer Vorsprache am 12. Juli 1965, zu der er sich kraft seines Amtes für verpflichtet hielt, als eine Frau bezeichnet hatte, die "an sich fleißig aber unwirtschaftlich" sei und keinerlei Beziehungen zum Geld habe, und deshalb ein Eingreifen des Vormundschaftsgerichts erbeten hatte. Die Dinge waren also damals bereits soweit gediehen, daß die örtliche Öffentlichkeit ein Einschreiten als dringend geboten ansah. Hätte Amtsgerichtsrat Sc., wie es seine Aufgabe angesichts der Unklarheit der Hofbewirtschaftung gewesen wäre, die Mutter des Klägers früher gehört, so hätte er erfahren müssen, daß sie - was das Berufungsgericht als unstreitig festhält - den Hof von Anfang an im Namen und auf Rechnung des Klägers bewirtschaftete, was zu einer steigenden Verschuldung des Klägers bei den Landhändlern führte, und es hätte sich ihm die Frage aufdrängen müssen, ob diese Überschneidung des Rechtes der Nutzverwaltung mit der gesetzlichen Vertretung des Klägers dessen Interessen gerecht werden konnte oder welche Maßnahmen für eine reinliche Trennung der beiden Interessengebiete zum Schutz des Klägers notwendig wären.
2.
Die Verneinung einer Amtspflichtverletzung durch das Landgericht vermag - davon ist das Berufungsgericht richtig ausgegangen - den Amtsgerichtsrat S. nicht zu entlasten; denn das Landgericht hat insoweit nicht alle entscheidungserheblichen Punkte beachtet. Es konnte allerdings nach damaliger Anschauung davon ausgehen, daß eine Belastung des Hofes durch den Nutzverwalter sich den Umständen nach rechtfertigen lasse, wenn sie der Sicherung eines im Interesse des Betriebes liegenden Kredites dienen solle und auch ein selbst wirtschaftender Eigentümer nicht anders verfahren würde (Landgericht Lüneburg NJW 1960, 1815 mit Anmerkung von Rötelmann; vgl. Lange/Wulff, Höfeordnung, 6. Aufl., zu § 14 Rdn. 188 a S. 269), wobei damals auch die Frage aufgeworfen wurde, ob ein Pfleger zu bestellen sei (Landgericht Lüneburg a.a.O.; vgl. Lange/Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl. 1954, zu § 14 Rdn. 185 ff). So hat das Landgericht hinsichtlich früherer Genehmigungen aus den Jahren 1955 und 1956, die nicht Gegenstand der Klage sind, erwogen, es sei im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gerechtfertigt gewesen, wenn die Mutter des Klägers bei Beginn des Betriebes den Hof belastet habe, und zwar auch für laufende Aufwendungen wie Dünger, Saatgut und Futtermittel. Auch bei dem Vorgang 6 im März 1959 habe noch - so führt das Landgerichtsurteil aus - die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt werden dürfen, weil die Landwirt Schaftskammer "unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Umstände keine Einwendungen erhoben" habe; doch habe der Vormundschaftsrichter sich jetzt Gedanken darüber machen müssen, ob die weitere Bewirtschaftung des Hofes durch die Mutter in Zukunft angebracht sei, nachdem nunmehr noch immer Kredite für laufende Betriebsausgaben und Baumaßnahmen benötigt wurden; jetzt sei eine besondere Vorsicht geboten gewesen.
Nun ist zwar beim Vorgang 6 richtig, daß der Kreisbeauftragte der Landwirtschaftskammer, die nach § 2 Buchst. f des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 19. Mai 1953 (GVOBl 53) auch Gutachten für Gerichte und Behörden zu erstatten hat, Einwendungen nicht erhob und daß die Kreislandwirtschaftsbehörde die Belastung unter den Gesichtspunkten des damals noch geltenden Kontrollratsgesetzes Nr. 45 nebst Verordnung Nr. 84 (Amtsblatt BZ 485 und 500) genehmigte. Daraus konnte Amtsgerichtsrat Sc. entnehmen, daß eine weitere Belastung des Hofes mit 10.000 DM wirtschaftlich tragbar sei und auch dem öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkt der Überleitung des Anerbenrechts in Höferecht nicht widerspreche. Damit aber war der Aufgabe des Vormundschaftsrichters, sich zu überzeugen, ob die neue und die späteren Belastungen dem von ihm zu wahrenden Interesse des Klägers dienten, nicht genügt, und das Landgerichtsurteil läßt die Frage offen, was denn Amtsgerichtsrat Sc. geprüft und erwogen habe, um diesem für seine Aufgabe entscheidenden Gesichtspunkt gerecht zu werden. Die Formulierung in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, es würden "wegen der vorliegenden besonderen Umstände keine Einwendungen erhoben", forderte weitere Aufklärung geradezu heraus.
Ebenso folgte Amtsgerichtsrat Sc. in den folgenden Vorgängen jeweils der befürwortenden oder ablehnenden Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde, ohne daß ersichtlich und im einzelnen dargelegt wäre, daß der Vormundschaftsrichter - wie das beklagte Land behauptet hat - stets erwogen habe, welche Maßnahmen sich auf längere Sicht für den Kläger am günstigsten auswirken würden. Sicher war es richtig, daß er die sachkundige und nach seiner Erfahrung gründlich und gewissenhaft arbeitende Landwirtschaftskammer oder Kreislandwirtschaftsbehörde befragte. Aber damit war das für die anders gerichtete Aufgabe des Vormundschaftsrichters Notwendige noch nicht getan, und auch das landgerichtliche Urteil läßt die Frage offen, was denn seit dem Vorgang 6 im März 1959, der auch nach der Ansicht des Landgerichts Anlaß zu besonderer Vorsicht gab und eine nähere Prüfung der Wirtschaftsführung der Mutter nahelegte, in dieser Richtung geschehen sei. Über diese Frage ist das Landgericht hinweggegangen, ebenso über die Frage, für welchen Zweck die beantragten Belastungen verwendet wurden, deren Zweifelhaftigkeit sich auch dem Vormundschaftsrichter hätte aufdrängen müssen. Es mußte bei gehöriger Prüfung auffallen, daß sowohl beim Vorgang 6 (10.000 DM Hypothek zugunsten der Witwe Ma. im März 1959) als auch beim Vorgang 10 (15.000 DM Belastung im März 1964) jeweils der Verwendungszweck des aufzunehmenden Geldes verschieden angegeben war: Im Antrag zum Vorgang 6 war gesagt, der Kredit werde benötigt für die Neuerrichtung der reparaturbedürftigen Gebäude und für die Keimfreimachung des Viehes, während die Landwirtschaftskammer in ihrer Äußerung davon ausging, es sollten restliche Bauschulden getilgt und eine Schuld bei einem Landhändler verringert werden. Der Antrag zum Vorgang 10 war damit begründet, ein Kredit von 15.000 DM werde benötigt, weil die restlichen Schulden von 5.000 bis 6.000 DM vom Bau des Schweinestalles getilgt, der Maschinenschuppen für 4.000 DM instand gesetzt und ein Betriebskapital von 5.000 DM bereitgestellt werden müßten, während die Kreislandwirtschaftsbehörde bei ihrer Befürwortung am 7. April 1964 davon sprach, die 15.000 DM seien für den Bau eines Schweinestalles aufgenommen. Damit ergaben sich bei beiden Vorgängen ungenaue oder unrichtige Angaben über die Verwendung der zu sichernden Kredite, die den Vormundschaftsrichter nicht nur zur Vorsicht - wie das landgerichtliche Urteil meint -, sondern zu einer Nachprüfung des wirklichen Antragszwecks hätten veranlassen müssen. Der vorgetragene Sachverhalt gibt nichts dafür her, daß der Vormundschaftsrichter sein Augenmerk hierauf gerichtet hätte oder seit dem Vorgang 6 etwa vorsichtiger verfahren wäre. Die Anhörung der Mutter des Klägers wäre der einfachste und notwendig erste Schritt hierfür gewesen. Schon aus diesem Grunde läßt sich die Richtlinie, daß die Billigung durch ein Kollegialgericht in der Regel ein Verschulden des Beamten verneinen lasse, hinsichtlich des Amtsgerichtsrats Schmidt nicht anwenden; denn das Landgericht ist insoweit infolge unzureichender Tatsachenwürdigung teilweise von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als dem, vor den der Vormundschaftsrichter gestellt war, und hätte - da ihm alle Akten betreffend die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen vorlagen und bekannt waren - dessen Verhalten auch unter Gesichtspunkten würdigen müssen, die im Urteil unbeachtet geblieben sind (vgl. BGB RGRK zu § 839 Anm. 48; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1963 - III ZR 153/62 = WM 1964/63).
3.
Das Berufungsgericht hat seine Erwägungen hinsichtlich der Genehmigung des Vorgangs 6 (10.000 DM Hypothek zugunsten der Witwe Ma.) dahin zusammengefaßt, die Genehmigung sei ermessensfehlerhaft gewesen, weil sie nicht auf einer der Sache nach gebotenen sorgfältigen Aufklärung und Abwägung der maßgeblichen Umstände beruht habe. Die Revision will darin - angesichts der geringfügigen Neubelastungen seit dem Erbfall - einen "richterlichen Ermessensmißbrauch" und eindeutigen Verstoß gegen § 286 ZPO sehen. Sie verkennt dabei jedoch, daß die Amtspflichtverletzung des Amtsgerichtsrats Schmidt nicht in der Genehmigung als solcher, sondern darin gesehen worden ist, daß er nicht durch hinreichende Aufklärung die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Ermessensausübung schuf. Dieser Vorwurf ist auf Grund der vorstehend erörterten Unklarheiten - zu denen hier noch die Ungewißheit kam, ob und wieweit das aufgenommene Geld für Kosten der laufenden Bewirtschaftung bestimmt war und eine solche Verwendung gebilligt werden könne - berechtigt.
Im Ergebnis ebenso liegt es beim Vorgang 10 (15.000 DM Belastung für die Firma Sa. & Kä. am 22. April 1964). Wenn auch der Antrag der Mutter des Klägers besagte, daß inzwischen im Grundbuch zwei Zwangshypotheken für die Firma Heinrich Th. KG in L. eingetragen worden waren, hätte der Vormundschaftsrichter pflichtgemäß vor einer Entscheidung das Grundbuch einsehen müssen, was er unstreitig nicht tat. Er mußte außerdem aufmerksam und zur äußersten Vorsicht dadurch veranlaßt werden, daß der Antrag als nominelle Gesamtbelastung des Hofes 78.310,55 DM, von denen ungefähr 6.000 DM getilgt seien, nannte, während die Stellungnahme der Kreislandwirtschaftsbehörde von insgesamt (28.000 + 12.000 + 55.000 =) 95.000 DM sprach. Unter diesen Umständen hätte er sich nicht mit den Angaben des Antrages und der befürwortenden Stellungnahme der Kreislandwirtschaftsbehörde begnügen dürfen, sondern sich darüber hinaus ein eigenes Bild verschaffen müssen, das ihm eine fehlerfreie Ausübung seines Ermessens, eine eigene Abwägung des Für und Wider ermöglichte. Dazu kommen die vorstehend unter Ziffer 2 behandelten unklaren, widersprüchlichen Angaben über den Verwendungszweck des neu aufzunehmenden Geldes, die ebenfalls Aufklärung vor einer Genehmigung erforderten.
4.
Den entscheidenden Fehler der mit der Sache befaßten Vormundschaftsrichter, insbesondere auch des Amtsgerichtsrats Sc. bei den Vorgängen 6 und 10 sowie bei der Sachbehandlung überhaupt, hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß sie nicht die durch die §§ 1667 ff BGB gebotenen Möglichkeiten zur Abwendung einer Gefahr für das Kindesvermögen nutzten, nicht die Bestellung eines Pflegers erwogen, obwohl sie bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen oder - wie die Revision einräumt - sogar wußten, daß die Mutter den Hof im Namen und auf Rechnung des Klägers bewirtschaftete und auch alle Kosten der laufenden Bewirtschaftung, z.B. für Dünger, Saatgut und Futtermittel zu Lasten des Klägers gehen ließ.
Demgegenüber geht die Revision davon aus, die Mutter habe die Einkäufe für den laufenden Bedarf bei den Landhändlern, die ihr verstorbener Ehemann (mit der Rückendeckung durch den Hof) auf Personalkredit getätigt habe, nunmehr im Namen des Klägers und, da die Landhändler dies verlangten, unter Sicherung durch Grundpfandrechte abschließen dürfen; ein solches Verfahren sei nach den damaligen Rechtsvorstellungen nicht zu beanstanden gewesen. Bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. März 1964 - VIII ZR 280/62 = LM zu HöfeO § 14 Nr. 3, die erst im Herbst 1964 bekannt geworden sei, habe Anlaß zu besonderer Vorsicht oder beschränkenden vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen irgendwelcher Art nicht bestanden.
Dem kann weder hinsichtlich der Genehmigungen beim Vorgang 6 (Frühjahr 1959) und beim Vorgang 10 (Frühjahr 1964) noch hinsichtlich der gesamten vormundschaftsrichterlichen Aufsicht bis 1966 gefolgt werden. Denn die Revision irrt in ihrer Annahme, erst durch die genannte Entscheidung vom 24. März 1964 sei klar geworden, daß der Nutzverwalter nicht den Bedarf der laufenden Bewirtschaftung allgemein im Namen des Hoferben bestellen und diesen damit dem Landhändler gegenüber nicht laufend verpflichten dürfe. Dazu ist - in Ergänzung der Ausführungen unter vorstehender Ziffer 2 - zu sagen: Das Recht der bäuerlichen Nutzverwaltung aus § 14 HöfeO steht dem überlebenden Ehegatten in erster Linie nicht im Interesse des Hoferben - etwa im Sinne einer reibungslosen Fortführung des Betriebes -, sondern im eigenen Interesse zu. Es soll dem Nutzverwalter für die Zeit, bis der Hoferbe mit 25 Jahren die Bewirtschaftung selbst übernimmt, eine sichere Lebensgrundlage geben; dann wird es in der Regel durch das Altenteil abgelöst. Da der Nutzverwalter mithin kraft eigenen Rechts und im eigenen Interesse wirtschaftet, hat er - nicht anders als ein Nießbraucher - das Recht zum Besitz und zur Nutzung, hat aber auch die Last, die Kosten der Bewirtschaftung zu tragen, und kann diese Kosten grundsätzlich nicht auf den Hof, d.h. den Hoferben, abwälzen. Das entspricht, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, der heute allgemeinen Rechtsauffassung (vgl. Vöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. zu § 14 HöfeO Anm. 3).
Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Diese Rechtsgrundsätze galten bereits in der hier zu behandelnden Zeit von 1959 bis 1966, und es trifft nicht zu, daß sie - wie die Revision meint - bis zum Herbst 1964 anders verstanden und gehandhabt worden seien. Das Berufungsgericht kann für seine richtige Auffassung Belegstellen aus Rechtsprechung und Schrifttum aus den Jahren 1951 bis 1958 dafür anführen, daß der Nutzverwalter das Grundstück in Besitz zu nehmen, ordnungsgemäß zu bewirtschaften und aus seinen Erträgen die Verpflichtungen zu erfüllen hat, die die Hof Wirtschaft mit sich bringt. Der auch in LM zu HöfeO § 14 Nr. 3 angeführte Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1957 (RdL 1958, 132) sagt dazu, der jeweilige Bewirtschafter des Hofes sei gehalten, die Substanz des Hofes zu sichern und möglichst aus den Erträgnissen des Hofes alle Lasten und Verbindlichkeiten zu begleichen, soweit sie üblicherweise aus ihnen gedeckt oder abgetragen zu werden pflegen, und bestätigt damit die im Schrifttum bereits Jahre vorher ausgesprochene Meinung, der überlebende Ehegatte als Nutzverwalter habe die öffentlichen und privaten Verpflichtungen zu erfüllen, die die Hofwirtschaft mit sich bringe (Lange/Wulff, Höfeordnung 4. Aufl. 1954 zu § 14 Rn 188; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 1951 zu HöfeO § 14 S. 187). Auch der Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 18. Mai 1960 (NJV 1960, 1815) geht von der Verpflichtung des Nutzverwalters, die öffentlichen und privaten Lasten der Hofwirtschaft zu tragen, aus und folgert daraus, daß für eine Belastung - neben der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung - die Bestellung eines Pflegers notwendig sein könne, wenn das aufgenommene Geld für Kosten verwendet werden solle, die dem Nutzverwalter obliegen. Dieses Recht der Nutzverwaltung kann sich mit dem Recht der Verwaltung des Kindesvermögens (§§ 1627 ff, 1638 ff BGB) überschneiden; Sache des Hoferben oder, solange er minderjährig ist, des Vormundschaftsgerichts, das von Amts wegen tätig wird (§§ 1667 ff, 1695 BGB, § 12 FGG; vgl. BGB RGRK zu § 1666 Anm. 10), ist es dann, seine Rechte zu wahren und für die Einhaltung der Grenzen zu sorgen (Wöhrmann a.a.O. Anm. 3 und 24; Lange/Wulff, Höfeordnung 6. Aufl. zu § 14 Rn 188).
Dieser Aufgabe und Verpflichtung, die sich unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt und deren Bedeutung zu jener Zeit erkannt war, hat Amtsgerichtsrat Sei 3 nicht Rechnung getragen. Das Gesetz bot ihm in den §§ 1667 ff BGB die verschiedensten Möglichkeiten, das Interesse des Klägers gegenüber den Interessen der Nutzverwalterin zu schützen, wie das Berufungsurteil richtig ausführt. Was er hätte im einzelnen veranlassen müssen und ob er der Mutter schließlich die Vertretungsmacht hätte entziehen sollen (§ 1629 Abs. 2 BGB), stand in seinem Ermessen, wobei er die der Sachlage gemäße Maßnahme hätte erwägen und treffen müssen. Jedoch ist außer Frage, daß er insoweit seine Amtspflicht fehlerhaft nicht erkannte und ihr nicht gerecht wurde. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, indem es - entgegen dem Beweisangebot des beklagten Landes - den Amtsgerichtsrat Sc. nicht vernommen habe, erweist sich als unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführung des Berufungsurteils, das Beweisangebot des beklagten Landes sei zu allgemein und unsubstantiiert gewesen, durchgreift. Das beklagte Land hatte mit dem Schriftsatz vom 1. Dezember 1971 die Ablichtung einer dienstlichen Äußerung des Amtsgerichtsrats Sc. vom 24. November 1969 eingereicht und diesen als Zeugen für die Richtigkeit des Inhalts benannt. Auf diese Vernehmung kam es jedoch nicht an, weil selbst wenn - wie es hier geschehen ist - die dienstliche Äußerung zugrunde gelegt wird, eine Amtspflichtverletzung durch Amtsgerichtsrat Sc. sich nicht verneinen läßt. Amtsgerichtsrat Sc. mag geglaubt haben, das der Sachlage nach Gebotene im Interesse des Klägers zu tun, in Wirklichkeit aber reichten seine Erwägungen, Erkundigungen und Maßnahmen hierfür objektiv nicht aus, und diese Unzulänglichkeit war - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - auch für ihn erkennbar. Die entgegengesetzte Ansicht der Revision beruht auf ihrer bereits als unrichtig erkannten Auffassung, erst die Veröffentlichung der Entscheidung in LM zu HöfeO § 14 Nr. 3 habe Klarheit über eine bis dahin unklare oder anders beantwortete Rechtsfrage gebracht.
V.
1.
Die festgestellten Amtspflichtverletzungen sind ursächlich für den geltend gemachten Schaden.
Das Berufungsgericht hat den Schaden des Klägers, d.h. den Verlust des Hofes sowie die Belastung mit Verbindlichkeiten, deren Höhe endgültig noch nicht feststeht, auf die Amtspflichtverletzungen der beiden Vormundschaftsrichter Hau. und Sc. zurückgeführt, die die vormundschaftsgerichtliche Aufsicht nacheinander führten. Dieses Ergebnis ist auch dann gerechtfertigt, wenn eine Pflichtverletzung des Amtsgerichtsdirektors Hau. im Jahre 1958 verneint wird. Der Fall, daß es zu dem Versehen eines Richters nur deshalb gekommen wäre, weil ein anderer Richter seine Amtspflichten versäumt haben soll (vgl. RGZ 142, 383, 388) liegt hier nicht vor; vielmehr wird dem Amtsgerichtsrat Sc. die selbständige Versäumung von Pflichten zur Last gelegt, die ihm seit Frühjahr 1959 oblagen, nachdem er die Aufgaben des Vormundschaftsrichters übernommen hatte.
Hat der Vormundschaftsrichter seine Überwachungspflicht verletzt, so ist bis zum Beweis des Gegenteils die Ursächlichkeit zwischen der Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen, wenn die Verfehlung an sich geeignet war, den entstandenen Schaden hervorzurufen (RGZ 154, 291, 297). Der Schaden, der den Kläger betroffen hat, kann - gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die unbegründeten Vorwürfe gegen den Amtsgerichtsdirektor Hau. sich auf verhältnismäßig geringwertige geschäftliche Vorgänge beziehen und noch ganz am Anfang der Entwicklung stehen - seine hinreichende Ursache in den Versäumnissen des Amtsgerichtsrats Sc. finden. Deshalb braucht der Kläger den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen, es wäre vielmehr Sache des beklagten Landes, darzulegen, daß der geltend gemachte Schaden nicht auf der Pflichtverletzung des Amtsgerichtsrats Schmidt beruht (BGB RGRK zu § 839 Anm. 111). Hierfür bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt, auch die Revision bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung der Ursächlichkeit rechtfertigen könnte und weiterer tatsächlicher Aufklärung bedürfte. Daher kann hier das Revisionsgericht über die Ursächlichkeit der Versäumnisse des Amtsgerichtsrats Schmidt abschließend entscheiden, weil die hierfür maßgeblichen Umstände tatsächlich geklärt sind (vgl. LM zu StVO § 13 Nr. 5).
Den Verlust des Hofes hat das Berufungsgericht auf die fortschreitende dingliche Belastung sowie auf die objektiv mißbräuchliche Begründung persönlicher Verbindlichkeiten zu Lasten des Klägers durch seine Mutter zurückgeführt. Neben den amtspflichtwidrig genehmigten Grundpfandrechten - so führt das Berufungsurteil aus - liege die Hauptursache für den Vermögensverfall und für den Verlust des Hofes in den teils mit Zwangshypotheken dinglich abgesicherten, teils ungesicherten Verbindlichkeiten aus der laufenden Bewirtschaftung des Hofes, die die Mutter unter Mißbrauch ihres elterlichen Vermögenssorgerechts und ihres Nutzverwaltungsrechts zu Lasten des Klägers begründet habe. Dieser Mißbrauch habe durch die gebotenen vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen verhindert werden können. Die ständig fortschreitende Vermögensminderung könne weder in der wirtschaftlichen Anfangssituation beim Erbfall noch - mangels substantiierter Behauptungen - in anderen, außerhalb der Wirtschaftsführung durch die Mutter liegenden allgemeinen Gründen ihre Erklärung finden. Hier hätte der Vormundschaftsrichter die Möglichkeit und die Pflicht zum Eingreifen gehabt. Die Vermutung der Ursächlichkeit - so fährt das Berufungsurteil fort - zwischen Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt gelte für diejenigen Verbindlichkeiten des Klägers, die seine Mutter im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofes gegen ihn begründet habe. Davon auszunehmen seien allerdings solche Verbindlichkeiten, die die Mutter als Nutzverwalterin dem Kläger als Hofeigentümer ausnahmsweise auch dann hätte anlasten können, wenn sie nicht zugleich seine gesetzliche Vertreterin gewesen wäre.
Dem ist auch dann zu folgen, wenn der Beginn der Pflichtverletzungen in das Frühjahr 1959 verlegt wird. Die Revision verkennt den Sinn der Erwägungen des Berufungsurteils, wenn sie meint, das Berufungsgericht selbst habe hier die "in der Regel" geltende Vermutung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für den daraufhin entstandenen Schaden eingeschränkt. Das Berufungsgericht ist richtig von dem vorstehend angeführten Regelsatz ausgegangen, der die Beweislast des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen erleichtert (BGB RGRK a.a.O.). Diesen Grundsatz schränkt das Berufungsurteil nicht ein, es erörtert ihn im Hinblick auf den konkreten Fall mit dem richtigen Ergebnis, daß für die Ursächlichkeit solche Belastungen auszuscheiden haben, die auch bei Wahrung der vormundschaftsrichterlichen Pflichten und bei Maßnahmen nach den §§ 1667 ff BGB sich als gerechtfertigt erwiesen hätten. Diese Betrachtung wird der Sache um so mehr gerecht, als es hier zunächst nur um ein Teil- und Grundurteil geht und auch die unter Ziffer 3 der Urteilsformel getroffene Feststellung sich nur auf solche, im einzelnen noch festzustellenden Ansprüche bezieht, die bei pflichtgemäßer Amtsführung nicht entstanden wären.
2.
Das Berufungsgericht hat die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens der Mutter des Klägers bei der Entstehung des Schadens unter Hinweis auf die feste Rechtsprechung (vgl. BGB RGRK zu § 839 Anm. 52) verneint. Die von der Revision erbetene Nachprüfung kann zu einer anderen Beurteilung nicht führen. Denn in der Tat bedeutet es nur eine Mitwirkung bei der Entstehung des Schadens, wenn die Mutter des Klägers - unter Mißbrauch der gesetzlichen Vertretung - eine Schuldenlast begründete, die schließlich zum Verlust des Hofes führte und den Kläger zum Teil noch jetzt belastet; das kann dem Klageanspruch nicht entgegengehalten werden. Hat der gesetzliche Vertreter es unterlassen, den Schaden durch geeignete Maßnahmen abzuwenden oder zu mindern (§§ 254 Abs. 2, 278 BGB), so kann dies zwar je nach der Sachlage zu berücksichtigen sein, denn § 254 BGB ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH Urteil vom 6. Dezember 1951 - III ZR 114/51 -). Jedoch braucht der Kläger sich ein Verschulden seiner Mutter bei der Abwendung des Schadens nicht anrechnen zu lassen, wenn - wie hier - die einzige Möglichkeit der Schadensabwendung darin bestand, den Vormundschaftsrichter auf die Notwendigkeit eines Einschreitens aufmerksam zu machen (BGHZ 33, 136).
Nur hinsichtlich des Klägers selbst kann sich die - von der Revision allerdings in anderem Zusammenhang aufgeworfene - Frage eines Verschuldens bei der Abwendung des Schadens stellen, ohne aber jetzt schon einer abschließenden Entscheidung zu bedürfen. Als der Hof im Dezember 1966 verlorenging, war der Kläger noch minderjährig; er wurde erst im Dezember 1968 für volljährig erklärt. Nun aber - so meint die Revision unter Hinweis auf den Leitsatz b der Entscheidung in LM zu HöfeO § 14 Nr. 3 - hätte der Kläger sich unter Berufung auf Arglist gegenüber den Forderungen seiner Gläubiger zur Wehr setzen müssen. Diese Erwägung greift gegenüber dem Berufungsurteil nicht durch.
Der Hof war, als der Kläger für volljährig erklärt wurde, verloren; daran ließ sich nichts mehr ändern. Ob und wieweit der Einwand der Arglist gegenüber den noch bestehenden Forderungen, also im Rahmen der Feststellung unter Ziffer 3 des Urteilsausspruchs, Erfolg haben könnte, kann der Senat offen lassen. Die Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden gehört zwar zum Grunde des Anspruchs, sie kann jedoch in besonders gelagerten Fällen, insbesondere wenn der Einwand zweifellos nur zu einer Minderung, nicht zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann, dem Betragsverfahren überlassen bleiben (BGHZ 1, 34, 36). Das gilt zunächst hinsichtlich des Zahlungsanspruchs des Klägers, muß aber hier nach der besonderen Sachlage auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung berücksichtigt werden. Diese Feststellung begehrt der Kläger, und das Berufungsgericht hat sein Verlangen für gerechtfertigt befunden, weil der Kreis seiner Gläubiger und der Umfang ihrer Forderungen noch nicht abschließend bekannt sei und dem Kläger nicht zugemutet werden könne, von sich aus an bereits bekannte oder mutmaßliche Gläubiger heranzutreten. Es bedarf also noch der Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Gläubigern, ehe die Feststellung des Berufungsurteils praktisch zum Zuge kommen kann. Bei diesen Auseinandersetzungen ist der Kläger zweifellos gehalten, alle Einwendungen vorzubringen, die nach der Lage des einzelnen Falles Erfolg haben können, und dazu mag - ohne daß dies jetzt schon abschließend entschieden werden könnte - auch der Einwand aus § 242 BGB gemäß der Entscheidung in LM zu HöfeO § 14 Nr. 3 gehören. Gegenwärtig aber kann die Möglichkeit, daß der Kläger sich einzelnen Gläubigern gegenüber auf Arglist berufen könnte, weder ein mitwirkendes Verschulden des Klägers (§ 254 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des Zahlungsanspruchs, noch eine Einschränkung der Feststellung begründen.
Trotz der Notwendigkeit weiterer Erörterung in jedem Falle hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der erbetenen Feststellung (§ 256 ZPO). Ein Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus drohender Verjährung (Urteil vom 7. April 1952 - III ZR 194/51). Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung beläßt allerdings dem beklagten Land die Möglichkeit, gegenüber jedem Freistellungsverlangen des Klägers geltend zu machen, der Drittanspruch wäre auch bei pflichtgemäßer Amtsführung des Vormundschaftsrichters entstanden. Gleichwohl ist die Feststellung zulässig und für den Kläger von Bedeutung; ihr steht nicht entgegen, daß ein Schadenseintritt bedingt ist (BGH NJW 1961, 1165). Einzelne Vortragen, Elemente oder Grundlagen eines Rechtsverhältnisses können allerdings nicht festgestellt werden (BGHZ 22, 43, 47). Hier aber geht es nicht um die Beantwortung einer Rechtsfrage oder um die Feststellung eines Anspruchselements, sondern es wird ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis dahin festgestellt, daß das beklagte Land den Kläger von den Ansprüchen Dritter freizuhalten hat, soweit es sich nicht zu entlasten vermag. Das gibt dem Kläger eine wesentliche Hilfe für die künftige Auseinandersetzung.
3.
Die Revision hält ferner die Einrede der Verjährung aufrecht. Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852 BGB). Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, sobald er mithin alle Voraussetzungen des Anspruchs - außer dem Schadensbetrage - vernünftigerweise für gegeben halten muß und ihm deshalb eine Klageerhebung zuzumuten ist (vgl. BGB RGRK zu § 852 Anm. 6 mit Nachweisen). Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (RGZ 152, 115 f; vgl. Palandt BGB 32. Aufl. zu § 852 Anm. 2). Deshalb - so hat das beklagte Land vorgetragen - müsse der Kläger sich die Kenntnis seiner Mutter von den gesamten Vorgängen entgegenhalten lassen und die Verjährungsfrist habe - selbst wenn der Vortrag der Berufungsbegründung des Klägers zugrunde gelegt werde - bereits im März 1962, spätestens im Juni 1965 begonnen, so daß sie bei Einreichung des Armenrechtsgesuchs am 17. Oktober 1969 (§ 261 b ZPO) und bei der Klagezustellung am 5. März 1970 bereits abgelaufen gewesen sei.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht erwogen: Die Kenntnis der Mutter des Klägers könne hier nicht als Kenntnis des Klägers gelten, denn sie habe sich als für die Entstehung des Schadens Mitverantwortliche in einem Interessenkonflikt befunden. Wenn sie Schadensersatzansprüche im Namen des Klägers hätte geltend machen wollen, hätte sie sich selbst der Unfähigkeit und des objektiven Mißbrauchs der elterlichen Gewalt bezichtigen müssen und der Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Kläger ausgesetzt. Da zudem die gesetzliche Regelung (§§ 1795 f BGB) darauf abziele, den Minderjährigen tunlichst vor Nachteilen aus dem Widerstreit seiner Interessen mit denen seines gesetzlichen Vertreters zu bewahren, könne es auch im vorliegenden Falle nicht auf die Kenntnis der Mutter des Klägers ankommen. Dieser Interessenwiderstreit sei nicht schon mit dem Verlust des Hofes Anfang Dezember 1966 beendet gewesen, sondern habe bis zur Volljährigkeit des Klägers im Dezember 1968 angedauert. Deshalb seien auch die erst im Berufungsrechtszug mit der Klageerweiterung angeführten Ansprüche nicht verjährt. Im übrigen gebe der Sachvortrag der Parteien nichts dafür her, wann der Mutter des Klägers hinreichende Tatsachen für eine Schadensersatzklage bekannt geworden seien, insbesondere wann sie erfahren habe, daß das Vormundschaftsgericht nicht pflichtgemäß tätig geworden sei. Hierfür fehle jeder Anhaltspunkt, zumal die Mutter ohne Hinweis von dritter Seite nicht auf den Gedanken habe zu kommen brauchen, daß auch die Vormundschaftsrichter für den Schaden verantwortlich sein könnten.
Dem ist im Ergebnis zu folgen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die im Urteil angeführten Entscheidungen (RG JW 1936, 3111 und RG Seuff Arch Bd 92 Nr. 3; vgl. auch BGB RGRK zu § 852 Anm. 6) dem vorliegenden Fall nicht voll entsprechen, ebensowenig wie die vom Berufungsurteil weiter angeführte Anmerkung von Raape JW 1934, 1044 Anm. 4. Wird eine Genossenschaft unter Mitwirkung ihres Geschäftsführers geschädigt, so liegen die Dinge im Grunde anders als in der vorliegenden Sache, in der ein Zusammenwirken der gesetzlichen Vertreterin mit dem Vormund Schaftsgericht zum Nachteil des Klägers nicht in Betracht kommt. Ob gleichwohl - wie das Berufungsgericht meint - den Grundgedanken der angeführten Entscheidungen auch für die vorliegende Sache entnommen werden könnte, daß der Kläger sich die Kenntnis seiner gesetzlichen Vertreterin nicht zurechnen lassen müsse, kann für die Entscheidung dahinstehen, weil jedenfalls die Hilfserwägung des Berufungsgerichts seine Entscheidung trägt. In der Regel wird die Kenntnis der Tatsachen, die eine Schadensersatzpflicht begründen, für den Beginn der Verjährungsfrist genügen; bei verwickelter und zweifelhafter Rechtslage kann es jedoch anders sein, die Verjährungsfrist also erst nach Klärung solcher Zweifel zu laufen beginnen (BGHZ 6, 195, 202; LM zu BGB § 852 Nr. 9; BGB RGRK a.a.O. Anm. 6). Daran, daß es sich um eine rechtlich schwierige Sache handelt, besteht kein Zweifel. Das Berufungsgericht hat aber nicht feststellen können, daß die Mutter des Klägers überhaupt - nach ihrer Kenntnis der Tatsachen - auf den Gedanken hätte kommen können, die Vormundschaftsrichter könnten nicht pflichtgemäß tätig geworden und daher auch für den Schaden verantwortlich sein. Das ist für das Revisionsgericht bindend, weil insoweit ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff nicht erhoben ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Hatte aber - wovon hiernach in tatsächlicher Hinsicht auszugehen ist - die Mutter des Klägers nicht ausreichende Kenntnis von der Person eines Ersatzpflichtigen, so kann der Lauf der Verjährungsfrist frühestens mit der Volljährigkeit des Klägers im Dezember 1968 begonnen haben, und die Frist ist - auch für den unbezifferten erweiterten Berufungsantrag zu Ziffer 2, für den dem Kläger mit Beschluß vom 23. September 1971 das Armenrecht bewilligt wurde - gewahrt, nachdem der Kläger seinen vollständigen Antrag in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1971 gestellt hat.
VI.
Danach hält das Berufungsurteil im wesentlichen der Nachprüfung stand; es bedarf nur in zwei Punkten der Berichtigung.
1.
Der Kläger hat auf den bezifferten Teilbetrag von 26.000 DM 4 % Prozeßzinsen (§ 291 BGB) seit dem 5. Februar 1970 gefordert. Das Berufungsgericht hat ihm diese Zinsen seit dem 6. Februar 1970 zugesprochen; es hat dabei jedoch übersehen, daß die Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klage (§§ 253, 263 ZPO) nicht am 5. Februar, sondern erst am 5. März 1970 eingetreten ist. Allerdings trägt die Postzustellungsurkunde das Datum vom 5. Februar 1970; diese Angabe ist jedoch falsch, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt. Der Kläger hat am 17. Oktober 1969 um das Armenrecht gebeten; dem Antrag war die Klageschrift ausdrücklich "als Entwurf" und "als Armenrechtsgesuch" beigefügt. Demgemäß wurde die Klageschrift dem beklagten Land zunächst nicht förmlich zugestellt. Am 24. Februar 1970 bewilligte das Landgericht dem Kläger das Armenrecht. Am 25. Februar 1970 beraumte der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8. Mai 1970 an; die Geschäftsstelle verfügte die Ladung der Parteien und die Zustellung der Klage an den Vertreter des beklagten Landes am 2. März 1970. Das Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts des Klägers lautet auf den 5. März 1970. In der Postzustellungsurkunde ist daher als Tag der Zustellung an das beklagte Land ersichtlich falsch der 5. Februar 1970 angegeben, denn an diesem Tage war das Verfahren noch nicht bis zu einer Klagezustellung und Terminsladung gediehen; es muß vielmehr heißen: 5. März 1970. Erst an diesem Tage trat also die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs ein, die die Zinspflicht begründet (§§ 253, 263 ZPO; § 291 BGB).
2.
Da - wie vorstehend unter II erörtert worden ist - schuldhafte Amtspflichtverletzungen eines Vormundschaftsrichters noch nicht im Frühjahr 1958, sondern erst seit dem 18. März 1959 feststellbar sind, ist die Feststellung unter Ziffer 3 des Berufungsurteils dahin zu berichtigen, daß das beklagte Land dem Kläger die Zahlungsansprüche von der Hand zu halten hat, die unter den im Urteilstenor des Berufungsurteils angeführten Voraussetzungen in der Zeit vom 18. März 1959 bis zum 1. Dezember 1966 gegen den Kläger begründet worden sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges folgt aus den §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Da das Berufungsurteil ganz überwiegend der Nachprüfung standhält und die beiden Berichtigungen sich auf Punkte beziehen, die streitwertmäßig unerheblich sind, ist es gerechtfertigt, dem beklagten Land die vollen Kosten des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen.
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Krohn