Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1951, Az.: III ZR 114/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 114/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Celle - 10.03.1950
- Landgerichts in Hannover - 31.03.1950
Prozessführer
des Angestellten Heinz M. in G., Wo.strasse ...,
Prozessgegner
die Hauptstadt H., vertreten durch den Rat der Stadt,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Rietschel für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. März 1950 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 31. März 1950 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, seine Ehefrau und seine minder jährige Tochter sind im Herbst 1945 aus den unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten ausgewiesen worden. Sie gelangten nach H. und wurden durch eine Verfügung des Wohnungsamts der Beklagten in die Dachwohnung des dem Kohlenhändler P. gehörigen Hauses H., R.strasse ..., eingewiesen. Zwischen der Familie des Klägers und der Familie B. kam es in der Folgezeit zu erheblichen Misshelligkeiten. Die Einweisungsverfügung des Wohnungsamts wurde darauf am 29. März 1947 aufgehoben und B. erhob gegen den Kläger Klage auf Aufhebung, des Mietverhältnisses mit sofortiger Wirkung und Räumung der Wohnung (Akten 26 C 310/47 des Amtsgerichts in Hannover). Dieser Rechtsstreit endete am 25. August 1947 mit einem Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, die Wohnung Zug um Zug gegen Zurverfügungstellung einer gleichwertigen Ersatzwohnung durch das Wohnungsamt, die in Wal. oder der näheren Umgebung des Bi.bahnhofs liegen sollte, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1947 zu räumen. B. und der Kläger wandten sich nach Abschluss des Vergleichs alsbald an das Wohnungsamt der Beklagten und baten, dem Kläger eine geeignete Wohnung zuzuweisen. Das Wohnungsamt erklärte sich hierzu auch bereit. Die Umsetzung des Klägers mit seiner Familie stiess jedoch deshalb auf Schwierigkeiten, weil die von ihm bewohnten Räume im Hause R.strasse ... von dem Hauswirt B. und einem in dem Hause wohnenden Mieter benötigt wurden, so dass zusätzlicher Wohnraum in Anspruch genommen werden musste. Schliesslich wurden dem Kläger Anfang März 1948 in der Wal.strasse ... ein Zimmer und eine Küche zugewiesen. Diese Räume lehnte der Kläger aus verschiedenen Gründen als ungeeignet ab. Da B. nach der Zuweisung der Räume an den Kläger einen Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung der Wohnung beauftragt und dieser Räumungstermin auf den 17. März 1948 bestimmt hatte, beantragte der Kläger am 4. März 1948 bei dem Amtsgericht in Hannover Vollstreckungsschutz bis zum 1. Mai 1948 (32 M 442/48 des Amtsgerichts in Hannover). Das Amtsgericht stellte durch Beschluss vom 15. März 1948 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilen ein und hob den Räumungstermin auf. Nachdem ein vom Amtsgericht beauftragter Sachverständiger die Räume Wal.strasse besichtigt und für gesundheitsschädlich erklärt hatte, wurde dem Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 1948 Vollstreckungsschutz gewährt und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich bis zum 30. Juni 1948 eingestellt. Auf Gegenvorstellungen des Hauswirts B., der eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau des Inhalts einreichte, dass dem Kläger seitens des Hauptwohnungsamts eine Ersatzwohnung in der G.strasse zugewiesen worden sei, wurde der Beschluss vom 22. Mai 1948 durch Beschluss vom 5. Juni 1948 wieder aufgehoben. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger am 16. Juni 1948 Beschwerde ein. Er begründete diese Beschwerde damit, er habe zwar zunächst eine Einweisung in die Wohnung G.strasse ... erhalten, am 15. Juni 1948 sei ihm von dem Leiter und dem Sachbearbeiter der zuständigen Nebenstelle des Wohnungsamts jedoch erklärt worden, dass das Hauptwohnungsamt über die Wohnung anderweit verfügt und die Einweisung des Klägers in die Wohnung aufgehoben habe. Für den Kläger stehe daher keine Ersatzwohnung zur Verfügung. Durch Beschluss des Landgerichts in Hannover vom 3. Juli 1948 (1 T 266/48) wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, der Antrag des Schuldners, der auf Vollstreckungsschutz bis zum 1. Mai 1948 gegangen sei, sei durch Zeitablauf hinfällig geworden; ausserdem habe Bartels ausdrücklich erklärt, dass er die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich erst betreiben werde, wenn das Wohnungsamt dem Schuldner einen Ersatzraum zur Verfügung gestellt habe. Zur Zeit bestehe daher kein Anlass, dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren. Es müsse ihm überlassen bleiben, gegebenenfalls einen neuen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, wenn ihm ungeeigneter Ersatzraum zugewiesen werden sollte. Auf die Zurverfügungstellung einer gleichwertigen Ersatzwohnung habe im übrigen der Kläger keinen Anspruch.
In der Zwischenzeit hatte das Wohnungsamt dem Kläger noch andere Zimmer nachgewiesen, die aber entweder überhaupt nicht frei waren oder aus anderen triftigen Gründen von dem Kläger nicht bezogen werden konnten. Auch B. und der Kläger hatten dem Wohnungsamt für den Kläger geeignete Wohnungen und Räume namhaft gemacht, die dem Kläger jedoch nicht zugewiesen wurden. Unter dem 5. Juli 1948 beschwerte sich der Kläger deshalb über das Hauptwohnungsamt der Beklagten bei dem Regierungspräsidenten. Dieser übersandte die Beschwerde dem Wohnungsamt mit der Bitte um Stellungnahme und Bericht bis zum 30. Juli 1948. Ein - sachlich unrichtiger - Bericht wurde von dem Wohnungsamt jedoch erst erheblich später erstattet.
Durch Verfügung des Wohnungsamts vom 22. Juli 1948 wurde dem Kläger sodann ein Zimmer in der Wohnung der Frau War., L.strasse ..., zugewiesen. Dieser Raum war von dem Wohnungsamt am 5. Juli 1948 als Leerzimmer erfasst worden. Fau War. hatte gegen diese Erfassung am 7. Juli 1948 Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden war. Frau War. hatte ausserdem dem Wohnungsamt schon vor dem 22. Juli 1948 mitgeteilt, dass sie das Zimmer jedenfalls nur möbliert abgeben könne.
Nach Erhalt der Verfügung vom 22. Juli 1948 setzte sich der Kläger, der eigene Möbel besass, mit Frau War. wegen seines Einzugs in Verbindung. Frau War. erklärte dem Kläger, dass sie Beschwerde eingelegt habe und ihm das Zimmer nicht abgeben würde.
B., der von der Zuweisung dieses Zimmers an den Kläger durch das Wohnungsamt Kenntnis erhalten hatte, beauftragte nunmehr erneut den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Räumungsvergleichs. Dieser bestimmte Räumungstermin auf den 12. August 1948.
Der Kläger suchte darauf unter dem 31. Juli 1948 wieder bei dem Amtsgericht in Hannover um Vollstreckungsschutz nach (32 M 1385/48 des Amtsgerichts in Hannover).
Das Amtsgericht stellte durch Beschluss vom 10. August 1948 die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich einstweilen ein und hob den Räumungstermin auf. Gegen diesen Beschluss legte B. am 12. August 1948 Beschwerde ein und überreichte ein an ihn gerichtetes Schreiben des Hauptwohnungsamtes der Beklagten vom 12. August 1948, das folgenden Wortlaut hat:
"Auf Wunsch bestätigen wir Ihnen hiermit für das Landgericht Hannover, dass Fam. Heinz M. am 22. Juli 1948 ordnungsgemäss in ein Zimmer der Wohnung L.str. ... bei Frau War. eingewiesen ist. Das Zimmer war am 5. Juli 1948 unter Nr. 5577 erfasst. Es liegt gegen die Erfassung zwar ein Einspruch vor. Dieser ist jedoch eingehend überprüft und wird abgelehnt. Der Einspruch hält die Einweisung nicht auf. Auch hat sich Frau War. nach Mitteilung unserer Nebenstelle P.str. nunmehr mit der Belegung des Zimmers einverstanden erklärt."
Der Inhalt dieses Schreibens war unrichtig. Frau Warnecke war vielmehr keinesfalls bereit, den Kläger mit seiner Familie in dieses Zimmer aufzunehmen.
Das Amtsgericht lehnte nunmehr durch Beschluss vom 12. August 1948 den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer weiteren Räumungsfrist ab, da nach der Bescheinigung des Wohnungsamts sich Frau War. mit der Aufnahme des Klägers einverstanden erklärt habe.
Am 13. August 1948, noch bevor der Kläger von diesem Beschluss Kenntnis erhalten hatte, sprach er wegen seiner Wohnungsangelegenheit auf der Nebenstelle des Wohnungsamts vor. Dort wurde ihm eröffnet, dass er in das Zimmer bei Frau War. nicht einziehen könne. Er erhielt ein Schreiben der Nebenstelle des Wohnungsamts an das Hauptwohnungsamt zur Übermittlung an dieses ausgehändigt. In diesem Schreiben teilte die Nebenstelle dem Hauptwohnungsamt mit, Frau War. sei es nicht möglich, den Raum leer abzugeben. Sie könne aber nicht gezwungen werden, den Raum als Leerzimmer zur Verfügung zu stellen, daher werde gebeten, dem Kläger einen anderen Raum nachzuweisen und in den Raum bei Frau War. eine Familie ohne Mobiliar einzureisen. Da das Hauptwohnungsamt am 13. August 1948 bereits geschlossen und am nächsten Tage, einem Sonnabend, für den Publikumsverkehr nicht geöffnet war, übersandte der Kläger das Schreiben dem Hauptwohnungsamt durch die Post. Es ist erst am Montag, den 16. August 1948, auf dem Hauptwohnungsamt eingegangen.
Nach Erhalt des Beschlusses des Amtsgerichts vom 12. August 1948 rief die Ehefrau des Klägers in dessen Abwesenheit am 13. August 1948 Frau War. an und erkundigte sich, ob diese nun tatsächlich bereit sei, die Familie des Klägers in das Zimmer aufzunehmen. Bei diesem Telefongespräch lehnte Frau War. die Aufnahme wiederum mit Entschiedenheit ab. Darauf teilte die Ehefrau des Klägers noch unter dem 13. August 1948 dem Amtsgericht den Inhalt ihres Telefongesprächs mit Frau War. mit. Sie fügte dem Schreiben ausserdem eine Abschrift des Schreibens der Nebenstelle des Wohnungsamts an das Hauptwohnungsamt vom 13. August 1948 bei und bat um Aufhebung des Beschlusses vom 12. August 1948. Diese Eingabe ist ebenfalls erst am 16. August 1948 bei dem Amtsgericht eingegangen.
Am 14. August 1948 rief die Ehefrau des Klägers in dessen Auftrag das Hauptwohnungsamt telefonisch an. Sie wurde mit dem Angestellten Wa. verbunden, schilderte diesem den Sachverhalt und bat um Hilfe in ihrer Wohnungsangelegenheit. Wa. antwortete auf diese Vorstellungen, dass ihn das nichts angehe. Er warf der Ehefrau des Klägers vor, dass sie nur Schwierigkeiten machen wolle, und verwies sie an die Nebenstelle, die notfalls einen Beamten mitgeben müsse, um den Einzug in die Wohnung der Frau War. zu erzwingen.
Auf Veranlassung des Hauswirts B. beraumte der Gerichtsvollzieher am 14. August 1948 neuen Räumungstermin auf den 19. August 1948 an. Die Benachrichtigung über diesen Termin ging dem Kläger am 15. August 1948 zu, jedoch war in der Benachrichtigung versehentlich als Tag der Räumung der 12. August 1948 angegeben worden. Erst auf Rückfrage bei dem Gerichtsvollzieher erfuhr der Kläger, wann Termin anstand, der Kläger will aber den 18. August 1948 verstanden haben. Bei diesem Gespräch eröffnete der Gerichtsvollzieher dem Kläger ausserdem, dass eine Hinausschiebung des Termins nicht möglich sei.
Der Kläger, der durch diese Vorgänge in grosse Erregung geraten war und in seiner Lage keinen anderen Ausweg sah, als die Wohnung R.str. ... zu räumen, besorgte sich am Vormittag des 16. August 1948 einen Fuhrmann und zog am nachmittag dieses Tages aus der Wohnung aus. Frau War. nahm den Kläger nicht in ihre Wohnung auf. Da er keine andere Unterkunft hatte, stellte er seine Möbel auf einem Speicher unter und übernachtete mit seiner Familie bei Verwandten.
Am nächsten Tage rief der Kläger die Nebenstelle des Wohnungsamts an und sprach dort mit dem Angestellten F.. Er teilte diesem mit, dass er und seine Familie obdachlos seien, und bat um Hilfe. F. lehnte eine Zwangseinweisung des Klägers zu Frau War. ab und verwies ihn an das Hauptwohnungsamt, das der Kläger jedoch an diesem Tage nicht erreichen konnte. Der Kläger richtete derauf noch am selben Tage ein ausführliches Schreiben an das Hauptwohnungsamt der Beklagten, in dem er den Sachverhalt schilderte und um Zurverfügungstellung von zwei Räumen bat.
Der Kläger war in jener Zeit, und zwar bereits seit Anfang August 1948, an Grippe erkrankt. Auch das Kind des Klägers war damals krank, es hatte Keuchhusten und bekam später eine Lungenentzündung. Die Ehefrau des Klägers erlitt nach dem Auszug aus der Wohnung angeblich einen Nervenzusammenbruch. Da der Kläger mit seiner Familie unter diesen Umständen nicht obdachlos in H. bleiben konnte, fuhr er am 18. August 1948 nach S.- und nahm dort zunächst in einem Hotel Wohnung. Er bemühte sich in der Folgezeit weiter um Wohnraum in H., blieb jedoch, da er solchen nicht erhalten konnte, zunächst vorübergehend in S. und siedelte schliesslich nach G. über, wo er nach einiger Zeit ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familie erhielt.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Ersatz des Schadens, der ihm durch seine Obdachlosigkeit entstanden ist, unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch. Er hat einen Teilbetrag dieses Schadens in Höhe von 1.264,56 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es erblickt in der Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung vom 12. August 1948, in dem Verhalten der Beamten des Wohnungsamts am 13. August 1948, in der Untätigkeit des Angestellten Wa. auf den telefonischen Anruf der Ehefrau des Klägers am 14. August 1948 und in der Unterlassung der behelfsmässigen Unterbringung des Klägers nach seinem Auszuge aus der Wohnung R.strasse ... eine schuldhafte Verletzung der den Beamten und Angestellten des Wohnungsamtes der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten. Diese Amtspflichtverletzungen seien für den dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich geworden. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten entfalle auch nicht aus dem Gesichtspunkt des §839 Abs. 3 BGB. Jedoch treffe den Kläger wegen der vorzeitigen Räumung seiner Wohnung an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, das etwa ebenso hoch zu bewerten sei wie das Verschulden der Beamten und Angestellten der Beklagten und etwa in gleicher. Weise die Herbeiführung des Schadens verursacht habe, so dass die Beklagte nur zum Ersatz der Hälfte des dem Kläger durch den Verlust seiner bisherigen Wohnung entstandenen Schadens verpflichtet sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er beantragt:
"das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es zum Nachteil des Klägers erkannt hat, und auch insoweit nach den Anträgen des Klägers und Revisionsklägers in der Berufungsinstanz zu erkennen, also die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen".
Die Beklagte beantragt:
"die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision als unzulässig zu verwerfen".
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1)
Die Revision bezeichnet als Vertreter der beklagten Hauptstadt H. den Oberstadtdirektor in H.. Nach §37 DGO i.d.F. der VO Nr. 21 der Britischen Militärregierung (ABlBrMilReg 127), die in Niedersachsen noch unverändert in Kraft ist, wird jedoch die Gemeinde durch den Rat der Gemeinde vertreten. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht als Vertreter der Beklagten den Rat der Stadt bezeichnet. Da der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, wer Vertreter der beklagten Stadt ist, unterliegt es keinen Bedenken, den Urteilskopf dahin richtig zu stellen, dass die Beklagte durch den Rat der Stadt vertreten wird.
2)
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass Beamte und Angestellte des Wohnungsamts der Beklagten die ihnen dem Kläger gegenüber obliegender Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, der Kläger infolgedessen obdachlos geworden ist und hierdurch Schaden gehabt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ebensowenig unterliegt es Bedenken, dass das Berufungsgericht die Anwendung des §839 Abs. 3 BGB abgelehnt hat. Insoweit haben auch die Parteien gegen das Urteil keinerlei Beanstandungen erhoben.
3)
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme eines für die Entstehung des Schadens ursächlichen Mitverschuldens des Klägers, das das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen bejaht hat:
Wenn es auch menschlich verständlich sein möge, dass der Kläger infolge der zahlreichen Aufregungen, die er durch die Wohnungsangelegenheit hatte, und besonders infolge der widersprechenden Auskünfte und Bescheinigungen des Wohnungsamts und der hierauf beruhenden Versagung des weiteren Vollstreckungsschutzes durch das Amtsgericht schliesslich zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus der Wohnung R.strasse ausgezogen sei, so habe dieses Handeln doch nicht der bei dieser Sachlage gebotenen ruhigen Überlegung entsprochen. Da Frau War. sich gegen die Aufnahme des Klägers verwahrt hatte und ihm ein anderes Unterkommen nicht zur Verfügung stand, sei es selbstverständlich gewesen, dass er nach dem Auszug aus der Wohnung obdachlos werden musste, zumal er nicht einmal das Wohnungsamt von dem Auszug benachrichtigt und die Abstellung eines Beamten verlangt habe, der ihn notfalls zwangsweise anderswo untergebracht haben würde. Zur Abwendung der drohenden Vollstreckung sei auch die Räumung am 16. August 1948 garnicht erforderlich gewesen. Der Kläger hätte auf alle Fälle die Entscheidung des Amtsgerichts über den von seiner Ehefrau unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen gestellten Antrag vom 13. August 1948 abwarten müssen und nicht vor der Entscheidung ausziehen dürfen. Insbesondere hätte er auch das Gericht und das Wohnungsamt von der Anberaumung des neuen Räumungstermins in Kenntnis setzen müssen. Dass die Ehefrau des Klägers am Vormittag des 16. August 1948 nochmals bei dem Vollstreckungsrichter vorgesprochen und erfolglos um Aufschub der Vollstreckung gebeten habe, sei trotz der entsprechenden Angaben des Klägers und der Bekundung der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers nicht als erwiesen anzusehen. Insoweit liege offenbar ein Irrtum in der Zeitangabe vor. Hätte diese Rücksprache am Vormittag des 16. August 1948 stattgefunden, so hätte der Vollstreckungsrichter wissen müssen, dass neuer Räumungstermin bestimmt war. Davon habe er jedoch nichts gewusst, da er am 17. August 1948 eine entsprechende Anfrage an den Gerichtsvollzieher verfügt habe. Es erscheine auch ausgeschlossen, dass der Vollstreckungsrichter, wenn ihm am 16. August 1948 das Schreiben der Nebenstelle vom 13. August 1948 vorgelegt worden wäre, der Ehefrau des Klägers gesagt haben würde, es müsse bei der Entscheidung vom 12. August 1948 verbleiben, und er könne nichts veranlassen. Da das Vorbringen in der Eingabe vom 13. August 1948 durch die beigefügten Unterlagen glaubhaft gemacht gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Vollstreckungsrichter den anberaumten Räumungstermin rechtzeitig aufgehoben hätte, wenn dieser ihm mitgeteilt worden wäre. Dem Kläger, der drei Tage vor dem Räumungstermin ausgezogen sei, könne daher der Vorwurf eines nicht ruhig überlegten und deshalb fahrlässigen Handelns nicht erspart bleiben.
Dieses Mitverschulden des Klägers entfalle auch nicht deswegen, weil er damals an Grippe erkrankt und in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert gewesen sei, denn er sei - ebenso wie seine Ehefrau - nicht so völlig behindert gewesen, dass er dadurch ausserstande gewesen sei, seine Rechte wahrzunehmen. Das ergebe schon die Tatsache, dass er den an sich notwendigen Schritt getan, nämlich den Antrag vom 13. August 1948 an das Amtsgericht gerichtet habe. Seine Fahrlässigkeit liege, unabhängig von seiner damaligen Erkrankung, darin, dass er übereilt seine Wohnung geräumt habe. Wenn der Kläger infolge der gesamten Ereignisse nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich den Sachverhalt ruhig zu überlegen, und wenn er nicht gewusst habe, wie er sich nunmehr habe verhalten sollen, so hätte er einen Anwalt hinzuziehen müssen. Zum Aufsuchen eines Anwalts sei er damals gesundheitlich in der Lage gewesen, zumal er nach seinen eigenen Angaben am 16. August 1948 längere Zeit unterwegs gewesen sei, um einen Fuhrmann für die Durchführung des Umzugs ausfindig zu machen, und er am selben Tage auch tatsächlich ausgezogen sei.
4)
Gegen diese Ausführungen macht die Revision geltend: Es sei widerspruchsvoll, dass das Berufungsgericht einerseits feststelle, die Beamten und Angestellten des Wohnungsamts der Beklagten hätten durch die von ihnen schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzungen den Kläger in erhebliche Erregung gebracht, und der Kläger habe in dieser Erregung keinen anderen Ausweg gesehen, als schleunigst seine Wohnung zu räumen, während dem Kläger andererseits als mitwirkendes Verschulden zugerechnet werde, dass er nun - trotz der zahlreichen Aufregungen - nicht mit der bei dieser Sachlage gebotenen ruhigen Überlegung gehandelt habe. Ruhige Überlegung habe bei dem Kläger auch wegen seiner vom Berufungsgericht festgestellten Erkrankung an Grippe, die erfahrungsgemäss mit Fieber verbunden sei, nicht erwartet werden können. Das angefochtene Urteil verwerte gleichzeitig als Verschulden des Klägers, was als Haftungsgrund der Beklagten angenommen werde.
Diese Rüge muss Erfolg haben. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger durch die vielen aufregenden Bemühungen bei den Behörden, insbesondere beim Wohnungsamt, um Beschaffung einer anderen Unterkunft und die von mehreren Stellen des Wohnungsamts erteilten widersprechenden Auskünfte schliesslich in eine solche Erregung geraten war, dass er bei dieser Sachlage keinen anderen Ausweg sah, als nunmehr schleunigst seine Wohnung zu räumen. Angesichts dieser Feststellungen hätte das Berufungsgericht näher prüfen müssen, ob das Fehlen der nach der Sachlage gebotenen ruhigen Überlegung, das dem Kläger zum Vorwurf gemacht wird, ihm zum Verschulden gereichen kann. Nicht jedes objektiv sachwidrige Verhalten ist schuldhaft (Staudinger BGB [9. Aufl.]§254 Anm. 2 c aa), und es ist nicht entscheidend, ob sich hinterher bei kühler Beurteilung der wirklichen Sachlage die getroffenen Massnahmen als unrichtig erweisen, sondern es ist immer vom Standpunkt der damaligen Lage des Geschädigten und unter Beachtung seiner damaligen Auffassung von der Lage zu prüfen, ob er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen und hierdurch selbst zur Entstehung oder Entwicklung des Schadens wesentlich beigetragen hat (BGB RGRKom (9. Aufl.) §254 Anm. 1 a). Ein objektiv sachwidriges Verhalten, wie es das Berufungsgericht bei dem Kläger festgestellt hat, ist also nur dann fahrlässig, wenn bereits im Augenblick des Handelns von dem Geschädigten ein sachdienliches Verhalten zu erwarten war, nicht aber schon immer dann, wenn er infolge der Bestürzung gerade das Falsche tat (Planck, BGB (4. Aufl.) §254 Anm. 2 b ß; RGZ 48, 343 ff [345]; 50, 92 ff [95]; 139, 131 ff [135]; RGJW 1907, 307 Nr. 8; BGH III ZR 8/50 mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat hier aber Überhaupt nicht untersucht, ob das nicht überlegte und sachwidrige Verhalten des Klägers mit Rücksicht auf seine grosse Erregung schuldhaft gewesen ist. Gerade von der Beantwortung dieser Frage hängt es jedoch ab, ob ein Mitverschulden des Klägers festgestellt werden kann. In der Unterlassung dieser Prüfung ist daher ein Rechtsverstoss zu erblicken, der ursächlich für die teilweise Abweisung der Klage gewesen ist.
5)
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch darin ein Verschulden des Klägers gesehen, dass er es unterlassen hat, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Kläger hierzu keinesfalls verpflichtet gewesen ist. Weder gegenüber dem Wohnungsamt noch gegenüber dem Amtsgericht brauchte sich der Kläger nach dem Gesetz der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen, mochte die Zuziehung eines solchen auch in der Lage, in die der Kläger ohne sein Verschulden geraten war, zweckmässig gewesen sein. Hinzu kommt ausserdem, dass der Kläger mittelloser Ostvertriebener ist, von dem nicht erwartet werden kann, dass er die für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlichen Mittel aufzubringen in der Lage gewesen ist. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass es dem Kläger alsbald möglich gewesen wäre, einen Rechtsanwalt zu finden, der ohne Leistung eines Vorschusses und ohne jede Aussicht, seine Gebühren und Auslagen von dem Kläger ersetzt zu erhalten, sofort seine Vertretung übernommen hätte. Auf alle Fälle fehlt es aber an einem Verschulden des Klägers, wenn er unter diesen Umständen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts unterliess. Die Unterlassung der Zuziehung eines Rechtsanwalts kann dem Kläger daher keinesfalls zum Vorwurf gereichen.
6)
Da somit die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt ist und das Urteil, soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat, auf diesem Rechtsverstoss beruht, die Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§563 ZPO), ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben (§564 ZPO), ohne dass es auf die von der Revision hierzu noch erhobenen weiteren Rügen ankommt. Zugleich ist in der Sache selbst zu erkennen, da nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nämlich mit Sicherheit, dass dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden bei der Entstehung des Schadens überhaupt nicht zur Last fällt. §254 BGB ist seinem Wesen nach nur ein Anwendungsfall des §242 BGB (BGB RGRKom a.a.O.). Der Sinn des §254 BGB geht dahin, jeden, der von Schaden bedroht ist, zu verpflichten, jede ihm mögliche und ihm zuzumutende Massregel zu ergreifen, um den drohenden Schaden zu verhüten oder zu vermindern (Staudinger §254 Anm. 2 d β). Hierbei kommt es aber auf die individuellen Verhältnisse des Geschädigten oder von Schaden Bedrohten an (Staudinger §254 Anm. 2 c; Planck §254 Anm. 2 b [xxxxx]). Diese Verhältnisse waren hier derart, dass sie die Annahme eines Mitverschuldens ausschliessen.
Das Berufungsgericht leitet ein Mitverschulden des Klägers allein daraus her, dass er es an ruhiger Überlegung habe fehlen lassen und von ihm ein Rechtsanwalt nicht in Anspruch genommen sei. Die Unterlassung der Zuziehung eines Rechtsanwalts kann dem Kläger, wie ausgeführt, keinesfalls zum Vorwurf gemacht werden. Dass es der Kläger an ruhiger Überlegung hat fehlen lassen, gereicht ihm aber in seiner damaligen Lage ebenfalls nicht zum Verschulden. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger in hochgradige Erregung geraten war, nachdem seine monatelangen Bemühungen um eine andere Wohnung trotz der drohenden Vollstreckung des Räumungsvergleichs nicht von Erfolg gekrönt gewesen waren und er von den verschiedenen Stellen des Wohnungsamts widersprechende Auskünfte erhalten hatte. Wenn er in dieser Lage angesichts der von B. gegen ihn betriebenen Vollstreckungsmassnahmen, die vom Wohnungsamt der Beklagten durch Ausstellung der inhaltlich unrichtigen Bescheinigung gefördert waren, keinen Ausweg sah, als nunmehr schleunigst die Wohnung zu räumen, so liegt darin keine Unterlassung der erforderlichen Sorgfalt, dass er diesen Entschluss verwirklichte, obwohl er ihn bei ruhiger Überlegung allerdings vor der Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag vom 13. August 1948 nicht hätte ausführen dürfen. Das Berufungsgericht hat den Erfahrungssatz ausser acht gelassen, dass ein in hochgradiger Erregung befindlicher Mensch im allgemeinen überhaupt nicht zu ruhiger Überlegung fähig ist. Bei dem Kläger kam noch hinzu, dass er in jener Zeit an Grippe erkrankt war und trotz seiner Erkrankung von ihm in aller Eile schwerwiegende unaufschiebbare Entschlüsse verlangt wurden. Selbst wenn er, wie das Berufungsgericht annimmt, durch die Grippe nicht völlig an der Wahrnehmung seiner Rechte behindert war, so ergibt doch die Erfahrung, dass sie ihn jedenfalls an ruhigerÜberlegung gehindert hat. Dass aber gerade der Kläger hierin eine Ausnahme gemacht hat und trotz hochgradiger Erregung und Erkrankung an Grippe zu ruhiger Überlegung fähig gewesen ist, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden; auch die Beklagte hat Behauptungen in dieser Richtung nicht aufgestellt. Die Unterlassung ruhiger Überlegung rechtfertigt daher angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ebenfalls nicht die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers. Auch irgendwelche anderen Gesichtspunkte, aus denen sich ein Mitverschulden des Klägers zur Zeit der Räumung der Wohnung R.strasse ergeben könnte, sind aus den Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen. Die Klage ist daher vom Landgericht mit Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, so dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfange zurückzuweisen war.
7)
Dieser Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass das im Einzelnen noch nicht geprüfte Verhalten des Klägers nach seinem Auszug aus der Wohnung und der Wiederherstellung seiner Gesundheit möglicherweise den Vorwurf gegen ihn rechtfertigen könnte, er habe es unterlassen, die Zuweisung einer Notwohnung zu verlangen und auf diese Weise für die spätere Zeit den durch die Obdachlosigkeit entstandenen Schaden zu mindern (§254 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht hat die Prüfung dieser Frage ausdrücklich dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten. Das ist entgegen der Ansicht der Revision, die geltend macht, durch diese Ausführungen sei unklar, was nun eigentlich dem Grunde nach zugesprochen oder abgewiesen worden sei, nicht zu beanstanden. Selbst die in Schrifttum und Rechtsprechung früher überwiegend vertretene Meinung, dass in dem Urteil über den Grund des Anspruchs auch die Frage des mitwirkenden Verschuldens grundsätzlich abschliessend mitzuentscheiden sei, macht für den Fall eine Ausnahme, dass es sich nur um die Entscheidung über die Frage handelt, um welche Summe der Verletzte den bereits entstandenen Schaden zu mindern schuldhaft unterlassen hat, und hält es für zulässig, diese Frage dem Verfahren über den Betrag des Schadens vorzubehalten (Sydow-Busch-Krantz, ZPO (22. Aufl.) §304 Anm. 3; RGZ 81, 269 ff [272, 273]; RG HRR 1935, 1692). Gerade diese Frage hat aber das Berufungsgericht hier durch seine beanstandeten Ausführungen dem Betragsverfahren zu klären überlassen. Die von der Revision erhobenen Bedenken können somit nicht durchgreifen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges hat die Beklagte gemäss §97 ZPO zu tragen.