Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1970, Az.: BVerwG VII C 68.68
Bedeutung der Steuererklärung über die Berechnung der Lohnsummensteuer; Auswirkung der Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer; Zahlung eines Zweigstellensteuerzuschlags auf die Lohnsummensteuer für eine Betriebsstätte; Abschluss des Lohnsummensteuerverfahrens; Berechnung der Gewerbersteuer nach der Lohnsumme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 68.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 27.08.1968 - AZ: 3 K 164/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB Beil H. 1972, 10
- DGemSt Ztig 1971, 27
- DVBl 1971, 469 (Kurzinformation)
- KSlZ 1971, 10
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 27. August 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die ihre Geschäftsleitung in Bremen hat, unterhält in der Stadt Essen eine Betriebsstätte, in der sie Waren im Einzelhandel verkauft. Für diese Betriebsstätte hatte die Klägerin die in Essen erhobene Lohnsummensteuer mit einem Zweigstellensteuerzuschlag zu zahlen. Der Hebesatz betrug 960 v.H., der Zweigstellensteuerzuschlag weitere 288 v.H. des Steuermeßbetrags.
In den Jahren 1962 bis 1965 gab die Klägerin auf Vordrucken des Beklagten Gewerbe-Lohnsummensteuer-Erklärungen ab. In den Erklärungen waren anhand der gezahlten Löhne und Gehälter die maßgebliche Lohnsumme, der Steuermeßbetrag, die Lohnsummensteuer und die Zweigstellensteuer selbst zu errechnen. Die entsprechenden Steuerbeträge einschließlich der Zweigstellensteuerzuschläge zahlte die Klägerin.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1967 setzte das Finanzamt Bremen-West "auf Grund fristgemäß gestellter Anträge" der Klägerin die Steuermeßbeträge nach der Lohnsumme für die in Essen belegene Betriebsstätte für die Jahre 1962 bis 1965 fest. Die Meßbeträge differierten von den von der Klägerin errechneten Meßbeträgen für den jeweiligen Erhebungszeitraum um 0,04 DM, 0,02 DM, 2,32 DM und 0,06 DM; dabei handelte es sich bei dem Betrag von 2,32 DM für das Jahr 1964 um eine Ermäßigung des Meßbetrags gegenüber dem von der Klägerin errechneten, im übrigen um Erhöhungen. Daraufhin errechnete der Beklagte lediglich für die Lohnsummensteuer (Hebesatz 960 v.H.) die Differenzbeträge für die einzelnen Jahre, teilte sie mit Bescheid vom 11. Oktober 1967 der Klägerin mit und bat gleichzeitig, den überzahlten Betrag von 21,12 DM bei der nächsten Lohnsummensteuerzahlung zu verrechnen. Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Oktober 1967 machte die Klägerin geltend, daß das Finanzamt den Meßbetrag erstmals festgesetzt habe, der Beklagte also keinen Änderungsbescheid, sondern einen Lohnsummensteuerbescheid habe erlassen müssen. Der Beklagte hielt demgegenüber an seiner Auffassung fest, daß es sich um einen Änderungsbescheid handele, weil damit den von den Selbstveranlagungserklärungen abweichenden Festsetzungen des Meßbetrags durch das Finanzamt Rechnung getragen, werde; er hielt jedoch jetzt eine weitere Überzahlung in Höhe von 6,68 DM für gegeben, um den Betrag nämlich, um den für das Jahr 1964 entsprechend dem ermäßigten Steuermeßbetrag auch der Zweigstellensteuerzuschlag herabzusetzen war.
Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Erstattung aller in den Jahren 1962 bis 1965 gezahlten Zweigstellensteuerzuschläge (2.810,59 DM). Sie bekämpft die Auffassung des Beklagten, daß im Falle von Selbstberechnungserklärungen formlose Steuerbescheide vorlägen. Der Beklagte erklärte vor dem Verwaltungsgericht auch, daß er die Klägerin hinsichtlich der Nachforderung für die Jahre 1962, 1963 und 1965 von zusammen 1,16 DM klaglos stelle; die Klägerin könne diesen Betrag, falls er gezahlt sein sollte, mit den laufenden Lohnsummensteuerzahlungen verrechnen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt: Im Gegensatz zur Gewerbesteuer nach Kapital und Ertrag sei das Lohnsummensteuerverfahren in der Regel abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige nach den vom Gesetz vorgeschriebenen Merkmalen, die Lohnsummensteuer selbst errechnet, hierüber eine Steuererklärung gegenüber der Gemeinde abgegeben, den selbst errechneten Betrag bezahlt und die Gemeinde diesen Betrag vorbehaltlos angenommen habe. In der Abgabe einer solchen Steuererklärung und in dem widerspruchslosen Verhalten der Gemeinde sei als Abschluß des vereinfachten Steuerermittlungsverfahrens ein formloser Steuerbescheid der Gemeinde zu erblicken. § 27 Abs. 1 GewStG, der in bestimmten Fällen eine Festsetzung des Steuermeßbetrags durch das Finanzamt vorsehe, stehe dem nicht entgegen. Die Gemeinden seien nach der in § 3 Abs. 3 Nr. 6 AO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung des § 212 b Abs. 3 AO gehalten, einer Änderung Rechnung zu tragen, die auf Grund des § 27 Abs. 1 GewStG zu einer anderen Festsetzung des Meßbetrags durch das Finanzamt geführt habe. Bescheide der Gemeinden, die einer Festsetzung des Steuermeßbetrags durch das Finanzamt nach § 27 Abs. 1 GewStG Rechnung trügen, seien Änderungsbescheide; soweit eine Änderung nicht erfolge, verbleibe es - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe - bei dem Inhalt des ursprünglichen, stillschweigenden Bescheids.
Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision, der der Beklagte zugestimmt hat, eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1967 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1968 Aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, von den 1962 bis 1965 gezahlten Zweigstellensteuerzuschlägen insgesamt 2.810,59 DM zu erstatten.
Mit der Revision bittet die Klägerin das Bundesverwaltungsgericht, seine Rechtsprechung, wonach die Entgegennahme von Lohnsummensteuererklärungen einen formlosen Steuerbescheid darstelle, zu überprüfen. Außerdem wendet sie sich hilfsweise gegen die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 1968 vertretene Rechtsauffassung.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren und stimmt dem angefochtenen Urteil zu.
II.
Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist nicht begründet. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht in dem Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1967 einen berichtigten Gewerbesteuerbescheid im Sinne des § 212 b Abs. 3 der Abgabenordnung in der seit dem 1. Januar 1966 geltenden Fassung (BGBl. 1965 I S. 1477 [1497]) - AO - gesehen und der Anfechtung dieses Bescheids mit dem Einwand der Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer den Erfolg versagt.
1.
Obwohl die Klägerin die nach der Lohnsumme berechnete Gewerbersteuer im wesentlichen auf Grund von Selbsterrechnungserklärungen zahlte, ist ein Bescheid der Gemeinde, der wie der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1967 der Festsetzung des Steuermeßbetrags nach § 27 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1963 (BGBl. I S. 567) - GewStG - durch des Finanzamt Rechnung trägt, ein Berichtigungsbescheid nach § 212 b Abs. 3 AO. Dies hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VII C 100.63 - (BVerwGE 19, 323) entschieden (vgl. auch Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG VII C 11.67 - [BVerwGE 27, 350 [359 f.]]). An der für die Anwendung des § 212 b Abs. 3 AO maßgeblichen Auffassung, in der widerspruchslosen Annahme der Steuererklärung durch die Gemeinde liege - wie der Senat bereits früher ausgesprochen hatte (BVerwGE 19, 68[BVerwG 26.06.1964 - VII C 6/64]; vgl. auch das spätere die Getränkesteuererhebung betreffende Urteil BVerwGE 26, 54 [55]) - ein formloser Steuerbescheid, ist festzuhalten.
Die Revision hat darin recht, daß eine Behörde nicht allein durch Schweigen eine Regelung treffen und dadurch eine Anfechtungsfrist in Lauf setzen kann, ohne daß der Betroffene etwas merkt. In diesem allgemeinen Sinne kann es einen stillschweigenden Verwaltungsakt sicher nicht geben. So liegen aber die Verhältnisse bei der Erhebung der Lohnsummensteuer nicht. Der Steuerpflichtige ist gesetzlich (§ 26 Satz 3 GewStG) verpflichtet, eine Erklärung über die Berechnung der Lohnsummensteuer abzugeben; das Gesetz schreibt ihm die Methode der Berechnung vor (vgl. §§ 23, 24, 25 GewStG); er weiß und wird in dem Vordruck für die Steuererklärung such noch einmal darauf hingewiesen, daß er die selbsterrechnete Steuer ohne Anforderung (§ 26 GewStG) zu zahlen hat. Dieser Vorgang stellt eine besondere Art der Heranziehung zu einer Steuer dar. Das Lohnsummensteuerverfahren ist mit der widerspruchslosen Annahme der Steuererklärung durch die Gemeinde und die Zahlung der Steuer ebenso abgeschlossen, wie wenn Steuermeßbescheid und Realsteuerbescheid mit anschließender Zahlung vorlägen (vgl. BVerwGE 19, 323 [324]). Es muß deswegen, wenn die Behörde die Selbsterrechnungserklärung widerspruchslos annimmt, nach der gesetzlichen Regelung des Lohnsummensteuerverfahrens so angesehen werden, als wären Steuermeßbescheid und gemeindlicher Realsteuerbescheid ergangen. In diesem Sinne liegt in der widerspruchslosen Annahme der Selbsterrechnungserklärung ein Steuerbescheid. Dies gilt jedenfalls insoweit, als ein Steuerbescheid grundsätzlich die Steuerfestsetzung abschließt. Das bedeutet: Die selbsterrechnete und bezahlte Steuer kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, der Zahlung läge keine rechtswirksame Heranziehung zugrunde. Die Rechtswidrigkeit der Heranziehung kann nur mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Die spätere Festsetzung des Meßbetrags durch das Finanzamt nach § 27 GewStG ist eine Berichtigung; sie macht die frühere Heranziehung im Wege der Selbsterrechnung unrichtig. Bei dieser Betrachtungsweise bedarf es eines Eingehens auf die zum gleichen Ergebnis führenden Erwägungen von Söhn (Entgegennahme von Steueranmeldungen, Selbsterrechnungserklärungen und Steuerzahlungen als formlose Steuerbescheide, StW 1970 Sp. 185 ff.) nicht.
Da das Gesetz mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Selbsterrechnungserklärung und zur Zahlung des errechneten Betrags ohne Anforderung der Behörde eine besondere Art der Heranziehung zur Gewerbesteuer angeordnet hat, kann es auf eine Deutung des Verhaltens der Gemeinde nicht ankommen. Das für die Behörde vereinfachte Heranziehungsverfahren kann seinen Zweck nur dann erfüllen, wenn man im Falle der widerspruchslosen Annahme der Erklärung durch die Behörde alles so ansieht, als läge ein Steuermeßbescheid und ein Realsteuerbescheid mit dem vom Steuerpflichtigen angegebenen Inhalt vor. Der Gesetzgeber wollte den Steuerpflichtigen für die Selbsterrechnung sicher nicht damit belohnen, daß er - zum Beispiel - ohne zeitliche Begrenzung durch eine Anfechtungsfrist die Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm für sich ins Feld führen kann. Das vereinfachte Verfahren darf für die Gemeinde nicht zu Folgen führen, die mit dem Prinzip der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbaren wären. Die Revision nimmt mit ihrer Rechtsauffassung ungerechtfertigte und mit dem Zweck einer Steuerheranziehung nicht zu vereinbarend Vorteile in Anspruch.
Nach Ansicht der Revision verbietet sich die Annahme eines stillschweigenden Steuerbescheids auch deswegen, weil die Gemeinde auch einen ausdrücklichen (z.B. schriftlichen) Steuerbescheid nicht erlassen dürfe; denn dies sei ihr nur möglich, wenn - woran es hier fehle - der Steuermeßbetrag festgesetzt sei. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Bei der Betrachtungsweise des Senats folgt dies schon daraus, daß es nur so angesehen wird, als lägen Steuermeßbescheid und Realsteuerbescheid vor. Zudem hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG VII C 11.67 - (BVerwGE 27, 350 [359]) die Festsetzung der Steuer auch ohne Steuermeßbescheid für rechtmäßig erklärt, wenn mit der Festsetzung lediglich über den Einwand der Verfassungswidrigkeit der Steuer entschieden wird. Nur dann, wenn die Gemeinde von einem anderen Meßbetrag als dem, der sich aus der Erklärung des Steuerpflichtigen ergibt, ausgehen will, muß vor dem Erlaß eines Realsteuerbescheids zunächst das Finanzamt den Meßbetrag festsetzen. Danach könnte die Gemeinde, wenn sie die Angaben der Selbsterrechnungserklärung zugrunde legt, auch einen ausdrücklichen Steuerbescheid erlassen.
Ferner meint die Revision, ein stillschweigender Verwaltungsakt könne auch deswegen nicht angenommen werden, weil ein Nichts nicht eine Anfechtungsfrist beginnen lassen könne. Natürlich kann ein "heimlicher" Verwaltungsakt keine Frist in Lauf setzen, wohl aber eine Selbsterrechnungserklärung. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1964 (BVerwGE 19, 68[BVerwG 26.06.1964 - VII C 6/64] [69 unten]) entschieden (vgl. auch BVerwGE 19, 321 [322]). Der Steuerpflichtige kennt die von ihm selbst errechnete und gezahlte Steuer. Er ist zur Abgabe der Steuererklärung und Zahlung der Steuer auch dann verpflichtet, wenn er die Steuer für verfassungswidrig hält (vgl. BVerwGE 27, 348). Aus dem Gesetz ergibt sich, daß ein förmlicher Steuerbescheid nicht ergeht. In dieser Situation kann auch angenommen werden, daß die Selbsterrechnungserklärung die Widerspruchsfrist in Lauf setzt. Denn die Steuererhebung im Wege der Selbsterrechnung erfüllt ihren Zweck nur, wenn auch hierbei nach Ablauf einer gewissen Zeit die Bestandskraft eintritt.
Gegen die Annahme stillschweigender Steuerbescheide spricht auch nicht die unter gewissen Voraussetzungen nach § 27 GewStG gegebene Möglichkeit, den Meßbetrag durch das Finanzamt festsetzen zu lassen. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1964 (BVerwGE 19, 68[BVerwG 26.06.1964 - VII C 6/64] [69]) ausgeführt.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht der Annahme eines stillschweigenden Verwaltungsakts nicht entgegen. Das von der Revision hervorgehobene Urteil vom 22. Januar 1954 - III 232/52 U (BFHE 58, 473 = BStBl. 1954 III S. 91) sah weder in der Entgegennnahme der Vermögensanzeige und Selbstberechnung der Soforthilfeabgabe noch in der Sollstellung des selbstberechneten Betrags und in der Annahme von Zahlungen einen formlosen Abgabebescheid. Das Gericht argumentierte aber lediglich mit Vorschriften des Soforthilfegesetzes und ließ offen, ob sonst das gleiche gelte oder an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs festzuhalten sei, der die Entgegennahme und Innebehaltung des ohne Aufforderung abgeführten Steuerabzugs vom Kapitalertrag als formlosen Steuerbescheid wertete (RFHE 22, 231 [233]; vgl. auch Urteil vom 6. Februar 1941 [RStBl. 1941 S. 164]). Der Bundesfinanzhof hat allerdings in seinem Urteil vom 20. Dezember 1962 - V 72/60 - (HFR 1963, 184 [185]) die Entgegennahme der Umsatzsteuervoranmeldungen, die Eintragungen in den USt-Überwachungsbogen und die kassenmäßigen Sollstellungen der angemeldeten Steuerbeträge nicht als Veranlagungen oder Steuerbescheide angesehen. Dem stehen aber mehrere Entscheidungen gegenüber, die mit der Rechtsauffassung des beschließenden Senats im Einklang stehen. Nach dem Urteil vom 30. April 1953 - V 84/51 S - (BFHE 57, 473 [493] = BStBl. 1953 III S. 183 [189 f.]) ist in der Entgegennahme einer Erklärung durch das Finanzamt nach herrschender Meinung und der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ein formloser Steuerbescheid im Sinne des § 212 AO zu erblicken (ebenso übrigens Mattern in Mattern-Meßmer, Reichsabgabenordnung, 1964, Anm. 1002), den der Steuerschuldner bei jeder einzelnen Versteuerung mit den damals zulässigen Rechtsmitteln der Reichsabgabenordnung anzufechten die Möglichkeit gehabt hat. In dem Urteil vom 11. Juli 1951 - IV 77/51 U - (BFHE 55, 405 [407] = BStBl. 1951 III S. 161 [162]) ist ausgeführt, es sei ohne Bedeutung, "ob die Beschwer durch einen formellen Steuerbescheid, eine vorangegangene Rechtsmittelentscheidung oder durch einen formlosen Bescheid, wie er in der Entgegennahme der Lohnsteuer durch das Finanzamt liegt, herbeigeführt wird". Später (Urteil vom 6. Juli 1962 - VI 299/61 U - [BFHE 75, 243 [245] = BStBl. 1962 III S. 355 [356]) bestätigte der Bundesfinanzhof seine bereits früher geäußerte Auffassung, "daß in der Entgegennahme der Lohnsteueranmeldung bzw. der Lohnsteuerzahlung eine stillschweigende Steueranforderung des Finanzamts liegt und daß der Arbeitgeber diesen ihm gegenüber ergangenen formlosen Steuerbescheid im Berufungsverfahren nach § 235 AO angreifen kann". In zwei Urteilen vom 22. November 1962 - V 79/60 U, V 285/60 U - (BFHE 76, 141, 143 = BStBl. 1963 III S. 51) stellte der Bundesfinanzhof die im Wege der vereinfachten Veranlagung vorgenommenen Steuerfestsetzungen förmlichen Steuerbescheiden gleich; hier waren Steuerpflichtige für die Umsatzsteuer ohne Bescheiderteilung entsprechend ihren Jahressteuererklärungen veranlagt worden, wobei sie ausdrücklich auf einen Steuerbescheid und auf Rechtsmittel verzichtet hatten. Das von der Revision noch herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 1970 - II 135/64 - (BStBl. II S. 503) steht im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des Lohnsummensteuerverfahrens der Auffassung des Senats nicht entgegen.
2.
a)
Liegt danach in der widerspruchslosen Annahme der Lohnsummensteuererklärung durch den Beklagten ein Steuerbescheid und ist deswegen der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1967 ein Berichtigungsbescheid, so liegen die Verhältnisse ebenso, wie in den Verfahren, die durch Urteile des Senats vom 29. März 1968 - BVerwG VII C 64.66, BVerwG VII C 95.66, BVerwG VII C 89.66, BVerwG VII C 47.67, BVerwG VII C 115.60 - (BVerwGE 29, 270 und 276; KStZ 1968, 134) entschieden wurden.
Die ursprüngliche Heranziehung zur Gewerbesteuer im Wege der Selbsterrechnung war unanfechtbar geworden. Daß auch bei der Lohnsummensteuererhebung durch Selbsterrechnung eine Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt wird, ist bereits dargelegt worden. Die Widerspruchsfrist beträgt, soweit die Selbsterrechnungserklärungen Rechtsmittelbelehrungen enthielten (ab Juli 1965), einen Monat, sonst ein Jahr (§§ 58, 70 VwGO). Die letzte Steuererklärung (für das 4. Quartal 1965) datiert vom 11. Januar 1966 und ging am gleichen Tage bei der Stadtverwaltung ein. Danach waren die Widerspruchsfristen auf jeden Fall abgelaufen, als am 9. November 1967 der Widerspruch vom 7. November 1967 gegen den Bescheid vom 11. Oktober 1967 einging, der Widerspruch also, der nach Ansicht der Klägerin als auch gegen die stillschweigenden Heranziehungen gerichtet anzusehen sei. Auch als der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1967 einging, waren die Heranziehungen bereits unanfechtbar.
Die von der Klägerin fristgerecht, d.h. innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres (§ 27 Abs. 2 Satz 1 GewStG), gestellten Anträge auf Festsetzung des Steuermeßbetrags nach § 27 GewStG schließen den Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht aus. Die Gemeinde muß lediglich später, falls das Finanzamt den Meßbetrag abweichend von dem errechneten festsetzen sollte, dem Steuermeßbescheid des Finanzamts Rechnung tragen (vgl. BVerwGE 19, 323 und auch 27, 350 [359 f.]).
Einen Antrag nach § 212 c Abs. 2 AO hat die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gestellt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts trägt der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 29. März 1968 Rechnung. Soweit die Berichtigung durch den Bescheid vom 11. Oktober 1967 zu einer niedrigeren Steuer als vorher führte (1964), kann der Einwand der Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer überhaupt keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG VII C 47.67 - [KStZ 1968, 137 - Leitsatz]). Auf die geringfügige Erhöhung der Steuer für 1962, 1963 und 1965 um insgesamt 1,16 DM, die dem Beklagten nach den Urteilen des Senats vom 29. März 1968 (BVerwGE 29, 270 und 276) nicht zusteht, hat der Beklagte verzichtet.
b)
An der Rechtsauffassung in den Urteilen vom 29. März 1968 hält der Senat fest.
Soweit die Klägerin vorträgt, der Bescheid vom 11. Oktober 1967 habe den stillschweigenden Heranziehungsbescheid vollständig aufgehoben, weil er für jedes einzelne Jahr den vollen Betrag an Lohnsummensteuer auswerfe, ist dies schon im Tatsächlichen unrichtig. Der Bescheid errechnet nur die Differenzbeträge anhand der Differenz der Meßbeträge.
Zu Unrecht greift die Revision die Auslegung des § 212 b Abs. 3 AO durch den Senat an. Für die Entscheidung des Senats war von Bedeutung, daß Bescheide der Gemeinde nach § 212 b Abs. 3 AOÄnderungsbescheide sind. Nur hierzu wies der Senat (vgl. BVerwGE 29, 270 [272]) darauf hin, daß auch der Meßbescheid des Finanzamts, der den neuen Bescheid der Gemeinde auslöst, ein Änderungsbescheid ist. Maßgebend für die Entscheidungen des Senats war, daß gemeindliche Steuerbescheide nach § 212 b Abs. 3 AO nicht dazu dienen können, die bei den Erstbescheiden auf Grund des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) - BVerfGG - eingetretenen Wirkungen zu beseitigen.
Die Klägerin macht auch verfassungsrechtliche Einwände gegen die Auffassung des Senats geltend. Sie meint, das Gericht habe "ohne sachliche Veranlassung zu Lasten des Steuerpflichtigen das Gesetz gegen seinen Wortlaut ausgelegt" (Willkür), und sieht einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vom 29. März 1968 in den Verfahren BVerwG VII C 115.60 und BVerwG VII C 47.67 durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1968 - 1 BvR 370 und 371/68 - wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 212 b Abs. 3 AO und des § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie die Beurteilung des Verhältnisses dieser Bestimmungen für verfassungsgemäß gehalten.
Da die Revision keinen Erfolg hat, muß die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.810,59 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer
Klamroth