Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1987, Az.: BVerwG 7 B 10.87
Rechtmäßigkeit einer Prüfungsordnung; Mindestmaß an Leistungen in verschiedenen Prüfungsteilen als Anknüpfungspunkt für die Zulassung zu einer mündlichen Prüfung; Zulässigkeit des Abstellens auf einen undifferenzierten arithmetischen Durchschnitt aller schriftlichen Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 10.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 12.06.1985 - AZ: V/1 E 1275/84
- VGH Hessen - 04.11.1986 - AZ: 2 UE 1747/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- KMK-HSLR 1987, 433-435
- NVwZ 1987, 593-594 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es ist bundesrechtlich - insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit - nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungsordnung die Zulassung zur mündlichen Prüfung und damit das Bestehen der Prüfung nicht vom arithmetischen Durchschnitt aller schriftlichen Leistungen abhängig macht, sondern auf ein Mindestmaß an Leistungen wenigstens in einem der beiden schriftlichen Prüfungsteile (Hausarbeit und Klausuren) abstellt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Klägerin, die inzwischen die zweite juristische Staatsprüfung in der Wiederholung bestanden hat, war durch Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamts vom 15. Mai 1984 unter Hinweis auf §§ 43 Abs. 2, 19 Abs. 2 des hessischen Juristenausbildungsgesetzes - JAG - mitgeteilt worden, sie habe die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden, weil sie in keinem der beiden bis dahin erbrachten Prüfungsabschnitte (Hausarbeit und Aufsichtsarbeiten) mehr als 3 Punkte erreicht habe. Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheides begehrt, war in den Vorinstanzen erfolglos.
Auch die Beschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Revision gegen sein Urteil nicht zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), sind nicht geltend gemacht.
Die Beschwerde mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es um die Verfassungsmäßigkeit des - gemäß § 43 Abs. 2 JAG auf die zweite juristische Staatsprüfung anzuwendenden - § 19 Abs. 2 JAG gehe. Nach dieser Vorschrift ist ein Bewerber, der in den beiden Prüfungsabschnitten nach den §§ 13 und 14 JAG - Hausarbeit und Aufsichtsarbeiten - nicht mehr als je 3 Punkte erreicht, von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Beschwerde meint, dies verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG sowie gegen Art. 12 GG. Sie wendet sich - unter Verweisung auf ihren Vortrag in der ersten Instanz - vor allem dagegen, daß nach diese. Regelung ein Prüfling, der in keinem der beiden Prüfungsabschnitte mehr als 3 Punkte aufweist, gegenüber demjenigen benachteiligt wird, der zwar in einem der beiden Prüfungsabschnitte die Punktzahl 3 überschreitet, insgesamt aber weniger Punkte erreicht hat als der Erstgenannte; denn letzterer wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, ersterer dagegen nicht.
Hiermit zeigt die Beschwerde eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es unter dem Gesichtspunkt gleicher Prüfungschancen sowie im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, wenn die Prüfungsordnung die Zulassung zur mündlichen Prüfung und damit das Bestehen der Prüfung nicht vom undifferenzierten arithmetischen Durchschnitt aller schriftlicher Leistungen abhängig macht, sondern auf ein Mindestmaß an Leistungen wenigstens in einem der beiden schriftlichen Prüfungsteile (Hausarbeit und Klausuren) abstellt (vgl.Beschluß vom 30. Mai 1979 - BVerwG 7 B 47.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 110 = DÖV 1979, 754 [BVerwG 30.05.1979 - BVerwG 7 B 47.79] mit weiteren Nachweisen; fernerBeschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130;Beschluß vom 4. November 1980 - BVerwG 7 B 227.80 - Buchholz a.a.O. Nr. 132;Beschluß vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 174 = DÖV 1983, 817 [BVerwG 11.05.1983 - BVerwG 7 B 85/82]). Auf diese Rechtsprechung hat bereits der Beklagte in der Klageerwiderung hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hat sie sich in seinem Urteil, auf dessen Begründung das Berufungsgericht gemäß Art. 2 § 6 EntlG verweist, zu eigen gemacht. Daß es den Inhalt der Regelung verkannt habe, trifft übrigens nicht zu. Aus den Ausführungen auf Seite 10 Abs. 3 und Seite 12 Abs. 2 des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt sich, daß es § 19 Abs. 2 JAG so verstanden hat, daß für die Zulassung zur mündlichen Prüfung das Erreichen von mehr als 3 Punkten in nur einem der beiden Prüfungsabschnitte Hausarbeit und Klausuren ausreicht. Neue Gesichtspunkte, die in der bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden sind und die geeignet erscheinen, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie die fehlende Einheitlichkeit der hier angesprochenen Regelung in den Juristen-Prüfungsordnungen der verschiedenen Bundesländer beanstandet, verkennt sie, daß die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens den einzelnen Bundesländern obliegt, die insoweit weder durch Art. 3 oder Art. 12 GG noch durch § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG zu einer Vereinheitlichung des Verfahrens verpflichtet sind.
Soweit die Beschwerde Abweichungen des Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht, fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung dieser Entscheidungen (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu ist erforderlich, daß die Entscheidungen durch Datum, Aktenzeichen oder Fundstelle so gekennzeichnet werden, daß sie sich ohne Schwierigkeiten auffinden und identifizieren lassen. Das ist hier nicht der Fall. Mit der Angabe BVerwGE 30, 104 [BVerwG 28.06.1968 - VI C 35/67] und 110 wird auf zwei nicht einschlägige Entscheidungen verwiesen. Mit dem Hinweis auf den - von der Beschwerde unzutreffend als Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezeichneten - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11/73 - (BVerfGE 37, 342) kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht geltend gemacht werden, weil die Vorschrift nur die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass