Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1985, Az.: VI ZR 114/84
Mitverschuldensanrechnung; Obhutspflichtigen; Selbstschädigendes Verhalten ; Suizidgefährdeter Patient; Selbstgefährdung; Selbsttötungsversuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 114/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 96, 98 - 103
- JZ 1986, 238-239
- MDR 1986, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 775-776 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die Mitverschuldensanrechung des Obhutspflichtigen kann durch ein selbstschädigendes Verhalten der zu schützenden Person begrenzt werden.
2. Diese Begrenzung darf jedoch nicht zu Lasten eines suizidgefährdeten Patienten führen, der wegen Selbstgefährdung im Krankenhaus zu behandeln und gleichzeitig zu schützen ist, der dann aber trotz Behandlung einen Selbsttötungsversuch unternimmt.
Tatbestand:
Die klagende Ersatzkasse verlangt von dem beklagten Land aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) Erstattung ihrer Leistungen, die sie aus Anlaß einer Verletzung ihres Versicherten Uwe A. erbracht hat.
Das Mitglied der Klägerin befand sich nach Einnahme einer größeren Menge LSD seit dem 23. Oktober 1977 zur Behandlung in der neurologisch-psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Sp. des Beklagten. Die Diagnose lautete: »rezidivierende psychotische Reaktion, Verdacht auf beginnende schizophrene Entwicklung«. Am 12. November 1977 verließ der Patient sein Zimmer, begab sich in den zweiten Stock des Krankenhausgebäudes, kletterte dort über die Balustrade des Treppenhauses und stürzte sich in den Treppenhausschacht. Durch den Sturz zog er sich erhebliche Verletzungen zu, die zunächst eine stationäre und anschließend eine ambulante Behandlung erforderlich machten. Hierfür mußte die Klägerin insgesamt 33 709,33 DM aufwenden. Außerdem zahlte sie an ihr Mitglied in der Zeit vom 12. November 1977 bis 3. Februar 1979 Krankengeld in Höhe von 15 825,60 DM und führte Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 2 391,40 DM ab.
Während einer weiteren stationären Behandlung in derselben Abteilung des Krankenhauses sprang Uwe A. am 17. Januar 1979 erneut vom zweiten Stockwerk aus in den Treppenhausschacht. Er wurde daraufhin vom 17. bis 19. Januar 1979 in der chirurgischen Abteilung versorgt, wofür die Klägerin 579,60 DM an Pflegekosten zu zahlen hatte.
Die Klägerin hat von dem beklagten Land zunächst den Ersatz sämtlicher, bisher erbrachter Aufwendungen verlangt und die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus Anlaß des Schadensereignisses vom 12. November 1977 noch für ihr Mitglied erbringen muß.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen, soweit sie damit Ersatz der aus Anlaß des Sturzes vom 17. Januar 1979 erbrachten Aufwendungen verlangt hat. Die aufrecht erhaltene Berufung wurde zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß grundsätzlich eine Haftung des beklagten Landes für die Folgen des Sturzes des Mitglieds der Klägerin vom 12. November 1977 in Betracht kommen kann, meint jedoch, eine solche Haftung entfalle hier nach § 254 Abs. 1 BGB wegen überwiegendem Mitverschulden des Verletzten. Der Sprung in den Treppenhausschacht beruhe auf dessen eigenem gewollten Verhalten und nicht auf seiner Behandlungsbedürftigkeit. Die Klägerin habe jedenfalls nicht bewiesen, daß sich der bei ihr Versicherte in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auch derjenige, der Schutzpflichten gegenüber einem anderen verletzt, grundsätzlich berechtigt ist, sich auf § 254 Abs. 1 BGB zu berufen, wenn sich die zu schützende Person durch mitursächliches schuldhaftes Verhalten selbst einen Schaden zufügt. Der erkennende Senat hat deshalb in zahlreichen Fällen, in denen ein Schädiger aufgrund Vertrages, Amtspflicht oder einer ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten war, durch Hinweise, Warnungen oder andere Schutzmaßnahmen einer Schadensentstehung vorzubeugen, die auch der Geschädigte im eigenen Interesse zu vermeiden hatte, keine Bedenken dagegen gehabt, den Schaden gemäß § 254 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise von dem Geschädigten selbst tragen zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 152/58 - Klebemittel - VersR 1960, 342, 344; vom 22. November 1977 - VI ZR 176/76 - Notarhaftung - VersR 1978, 247, 248 f.; vom 2. Juni 1981 - VI ZR 148/79 - Notarhaftung - VersR 1981, 1029 und vom 28. September 1982 - VI ZR 221/80 - Anwaltsvertrag - VersR 1983, 34, 35).
Das kann auch bei Verletzung ärztlicher Fürsorgepflichten, insbesondere von Hinweis- und Warnpflichten, in Betracht kommen (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 143/52 - VersR 1954, 98, 99 f. und vom 15. Mai 1979 - VI ZR 70/77 - VersR 1979, 720, 722), da den Patienten die Obliegenheit trifft, an den Heilungsbemühungen des Arztes mitzuwirken (vgl. Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, Rdn. 158).
2. Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, daß - wie das Berufungsgericht zwar ebenfalls nicht verkennt - § 254 BGB als Ausprägung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben (BGHZ 34, 355, 363 f.) den Schädiger nur in dem Umfang von der Haftung entlasten soll, in dem der Schaden billigerweise dem eigenen Verhalten des Geschädigten zugerechnet werden muß (Senatsurteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - VersR 1978, 1070, 1071). Der erkennende Senat folgt der Revision auch insofern, daß eine solche (auch nur teilweise) Schadenszurechnung gegenüber dem Geschädigten aus Schutzzweckerwägungen ausscheiden muß, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens dem Beklagten allein oblag.
a) Aufgrund dieser Erwägungen hat der Senat z. B. einem Abschleppunternehmer den Einwand versagt, zu dem Abschleppen sei es nur gekommen, da der Kraftfahrzeughalter (dessen Fahrzeug beim Abschleppvorgang beschädigt wurde) gegen das Halteverbot und das Gebot zur Sicherung des Fahrzeugs gegen unbefugten Gebrauch verstoßen habe (Senatsurteil vom 11. Juli 1978 - aaO), und einem Arzt den Einwand, der (von ihm fehlerhaft behandelte) Patient habe seinen zur Behandlung führenden Unfall selbst verschuldet (Senatsurteil vom 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - VersR 1971, 1123, 1124 = NJW 1972, 334, 335) [BGH 21.09.1971 - VI ZR 122/70].
Deshalb hat das Berufungsgericht - insoweit durchaus zutreffend - Uwe A. nicht schon deswegen ein Mitverschulden angelastet, weil sich seine Behandlungsbedürftigkeit nur aufgrund der Einnahme von LSD ergeben hat.
b) Aber auch der Selbstmordversuch des Patienten kann den Mitverschuldenseinwand nicht begründen. Der Schaden wird durch das Mitverschulden nämlich nur berührt, wenn er vom Schutzbereich der den Geschädigten treffenden Obliegenheiten erfaßt ist. Das ist nur der Fall, wenn die in der Situation des Geschädigten konkret von ihm geforderte Mitwirkungspflicht gerade die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezweckt (vgl. Deutsch aaO). Die dem Patienten Uwe A. zumutbare Mitwirkungspflicht bezweckte aber, wie das Berufungsgericht verkannt hat, grundsätzlich nicht die Unterlassung eines Selbstmordversuches. Inhalt des Behandlungsvertrages war nicht nur die Behandlung der psychotischen Reaktionen, sondern auch die Verhinderung der bei dem Patienten bestehenden Selbstmordgefahr. Die Inschutznahme des Patienten »vor sich selbst« stand entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung mit im Zentrum des Anlasses für die Einschaltung ärztlicher Hilfe und prägte den Behandlungsauftrag. Es handelte sich dabei nicht nur um eine das Behandlungsverhältnis lediglich begleitende Nebenpflicht. Krankenhausärzte und Pflegepersonal hatten daher die Aufgabe, den Patienten während der Behandlungszeit vor von ihm »gewollten« selbstschädigenden Handlungen zu bewahren. Bei einer derartigen Gestaltung des Behandlungsvertrages ist ein dieser Behandlung und Fürsorge entgegenstehender Drang oder Wille des Patienten rechtlich ohne Bedeutung. Er erzeugt jedenfalls keine Pflicht des Patienten, von sich aus der Selbstmordgefahr entgegen zu wirken. Der Krankenhausträger kann daher einem an einer Psychose leidenden Patienten nicht entgegenhalten, er sei mitverantwortlich an einem durch einen Selbstmordversuch entstandenen Schaden, weil er seinen inneren krankhaften Zwang, für den ärztlicher Beistand übernommen worden war, nicht selbst unterdrückt hat. Solange daher eine Pflicht des Krankenhausträgers besteht, einen Patienten wegen einer bestehenden Selbstgefährdung zu behandeln und ihn vor dadurch möglicherweise eintretenden Schäden zu bewahren, können die bei einem dennoch erfolgenden Selbsttötungsversuch des Patienten eingetretenen Schäden niemals in den Schutzbereich der den Patienten treffenden Obliegenheiten fallen und können daher einen Mitverschuldenseinwand nicht begründen. Dem steht die Entscheidung in RGZ 108, 87 nicht entgegen, die dem Verlangen des wegen Geisteskrankheit behandelten Patienten, der während seines Aufenthaltes in der Krankenanstalt mit einer Krankenschwester ein Kind gezeugt hatte, auf Ersatz für seine Unterhaltspflicht den Mitverschuldenseinwand entgegengesetzt hat. Jenes Urteil betraf eine mit dem Streitfall nicht vergleichbare Interessen- und Pflichtenlage, da es dort nur um eine nicht im Mittelpunkt des Behandlungsauftrages stehende Nebenpflicht zur Wahrung von Vermögensinteressen des Patienten ging.
c) Anders mögen die Fälle zu beurteilen sein, in denen ein Patient, der zunächst wegen seiner geistigen Erkrankung, die Selbstmordgefahren mit sich brachte, in Behandlung kam und im Verlaufe der Behandlung so weit wieder hergestellt wird, daß aufgrund der Krankheit solche Gefahren nicht mehr bestehen, daß er aber aus normal-psychologischen Motiven oder sonstigen sachlichen Überlegungen seinem Leben ein Ende bereiten, also einen sogenannten »Bilanzselbstmord« (zum Begriff vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. 1971, S. 34) begehen will. Falls es derartige Fallgestaltungen überhaupt gibt, dann würde sich dort eine Gefahr verwirklicht haben, vor der der Patient durch die Krankenanstalt nicht mehr zu schützen war, so daß von vornherein jede Haftung des Krankenhausträgers ausscheidet. Für eine Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB ist dann kein Raum mehr.
III. Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellte Frage, ob sich das Mitglied der Klägerin bei seinem Sprung in den Treppenhausschacht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit befand, und welche der beiden Parteien dafür die Beweislast trägt, nicht an.