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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1971, Az.: VI ZR 122/70

Ärztlicher Behandlungsfehler; Chefarzt; Krankenhaus; Eigenverantwortung; Gemeinde; Entlastungsmöglichkeit; Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht; Behandlungsfehler; Eigenes Verschulden des Patienten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1971
Aktenzeichen
VI ZR 122/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1971, 2153-2154 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1972, 287 (Kurzinformation)
  • MDR 1972, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 1123-1125 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für ärztliche Behandlungsfehler des alleinigen Chefarztes eines städt. Krankenhauses, der den Anstaltsbetrieb in voller Eigenverantwortung leitet, haftet die Stadtgemeinde ohne Entlastungsmöglichkeit auch dann, wenn ihm rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nicht erteilt war.

2. Unterläuft dem Arzt im Rahmen seiner normalen Berufstätigkeit ein Behandlungsfehler, so kann er dem Patienten nicht entgegenhalten, daß dieser seine Behandlungsbedürftigkeit selbst verschuldet habe.