Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1957, Az.: I ZR 144/56
„Spitzenmuster“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 144/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14311
- Entscheidungsname
- Spitzenmuster
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 17.07.1956
- OLG Stuttgart - 20.07.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 135 (Volltext)
- MDR 1958, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 377 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Ernst V., Inhaber der W. Spitzen- und Stickereifabrik, R., S.straße ...,
Prozessgegner
den Spitzenfabrikanten Willy Z., S. (Schweiz), V.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Kann der Schuldner einer der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen dienenden Auskunftspflicht mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage nach Treu und Glauben verlangen, daß er die für die Berechnung der Schadenshöhe und Nachprüfbarkeit seiner Auskunfterteilung (Rechnungslegung) maßgebenden Umstände statt dem Verletzten einer Vertrauensperson machen darf (BGH GRUR 1957, 336 [BGH 02.04.1957 - I ZR 58/56]), so ist ihm in der Urteilsformel die Möglichkeit, seine Auskunftspflicht in dieser Form zu erfüllen, wahlweise auch dann vorzubehalten, wenn kein dahingehender besonderer Antrag gestellt worden, ist.
- 2.
Verpflichtet sich ein Spitzenfabrikant, Spitzenmuster, die ihm zur Durchführung eines Lohnstickereivertrages überlassen worden sind, nicht für eigene Zwecke zu verwerten, so verstößt er gegen diese Verpflichtung durch Herstellung und Vertrieb nicht nur von formgetreuen Nachbildungen, sondern auch von solchen Spitzen, die zwar Abweichungen von den Mustern des Auftraggebers aufweisen, gleichwohl aber deren charakteristische Formgebung in einer Weise übernehmen, daß sie nach der Verkehrsauffassung mit den Mustern des Auftraggebers verwechslungsfähig sind oder doch eine so starke Verwandtschaft mit diesen Mustern erkennen lassen, daß sie von den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen als den Auftragsmustern gleichartig gewertet werden.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungsstatt am 17. und 20. Juli 1956 mitgeteilte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart werden zurückgewiesen, jedoch wird der Urteilstenor, wie folgt, neu gefaßt:
- I.
Der Beklagte hat es bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Spitzenmuster des Klägers Nr. 31 332, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 unverändert oder in der Form der von ihm angefertigten Muster Nr. 0 337, Nr. 0 316 und Nr. 0 338 herzustellen, zu veräußern oder zu Werbezwecken vorzulegen.
- II.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Herstellung und Verwertung der unter I. genannten Spitzen durch den Beklagten bereits entstanden ist oder künftig noch entsteht.
- III.
Über sämtliche Verkäufe von Spitzen der unter I. genannten Art hat der Beklagte dem Kläger unter Vorlegung einer geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen, die folgende Angaben enthalten muß:
- a)
die einzelnen Abnehmer und deren Anschriften;
- b)
die Art und Menge der abgesetzten Ware;
- c)
die Lieferzeit;
- d)
den im Einzelfall erzielten Verkaufserlös.
- IV.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht den Zahlungsanspruch betrifft.
- V.
Die Entscheidung über die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist seit Jahrzehnten Inhaber einer Spitzenfabrik in S. (Sohweiz). Der Beklagte gründete am 1. März 1952 in R. eine Stickereifabrik, in der er gleichartige Artikel herstellt wie der Kläger. Der Beklagte übernahm im August und Anfang September 1953 für den Kläger die Herstellung von Luftspitzen und Madeira-Stickereien im Lohnverfahren. Die vom Beklagten hergestellte Ware wollte der Kläger in Deutschland absetzen. Der Kläger überließ dem Beklagten zur Ausführung der Aufträge Stickvorlagen (sogenannte Kartons) von Spitzenmustern, die er in seinem Betrieb herstellte, sowie die zur Fabrikation notwendigen Punchrollen. Dem Beklagten wurden vom Kläger u.a. die folgenden Dessins zur Verfügung gestellt:
a) das Spitzenmuster Nr. 31 332:
Bei diesem Muster handelt es sich um ein ausgesprochenes Phantasiemuster, dessen Grundfigur eine Art Muschel bildet, die teils horizontal, teils vertikal verarbeitet ist. Infolge seiner besonderen Gestaltungsform ist das Muster nicht teilbar.
b) das Spitzenmuster Nr. 31 770:
Es ist ebenfalls ein Phantasiemuster, dessen Grundelement eine, mehrfach geschlängelte, teilweise verstärkte Linie darstellt, die netzartig verbreitert ist. Dieselbe Figur ist in einer zweiten Reihe umgekehrt verarbeitet. Das Muster ist nicht teilbar.
c) das Spitzenmuster Nr. 32 559:
Es ist ein aus Blättern und Blüten zusammengesetztes Phantasiemuster. Die Gestaltung dieses Musters läßt eine Teilung gleichfalls nicht zu.
d) das Spitzenmuster Nr. 32 934:
Es stellt ein flügelartiges Gebilde dar, das blattförmig ausgestaltet ist, an dessen Grund sich ein weiteres Blatt mit einer dreiteiligen Rosette befindet. Das Muster beruht gleichfalls nicht auf einer Vorlage aus der Natur, so daß es als Phantasiemuster anzusehen ist.
Sämtliche genannten Muster sind beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in B. als Geschmacksmuster hinterlegt. Eine Hinterlegung der Muster gemäß Artikel 1 des Haager Abkommens vom 6. November 1925 in der Fassung vom 2. Juni 1934 (RGBl 37, II S. 617) hat jedoch nicht stattgefunden.
Nachdem der Beklagte zunächst verschiedene Herstellungsaufträge für den Kläger ausgeführt hatte, kam es Ende 1953 zwischen den Parteien zu Streitigkeiten wegen der Höhe des Sticklohnes. Im Februar 1954 wurden die Vertragsbeziehungen der Parteien endgültig abgebrochen.
Die Klage stützt der Kläger auf eine unzulässige Nachahmung seiner Spitzenmuster Nr. 31 332, Nr. 31 770, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 durch den Beklagten. Der Kläger hat beantragt, zu erkennen:
- 1.)
Der Beklagte hat es zur Vermeidung von Geld- und Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, nach den Mustern Nr. 31 770, 32 559, 32 934 und 31 332 des Klägers im Original wie auch mit kleinen Abänderungen zu sticken, nach diesen Vorlagen original oder mit kleinen Abänderungen hergestellte Spitzen zu veräußern oder zu Werbezwecken vorzulegen.
- 2.)
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden ihm durch Nachsticken der vor genannten Muster original oder mit kleinen Abänderungen bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
- 3.)
Der Beklagte hat dem Kläger Rechnung zu legen durch eine geordnete Aufstellung der einzelnen Abnehmer unter Angabe ihrer Anschriften, der Lieferzeit, der abgenommenen Waren, der aus solchen Verkäufen eingenommenen Beträge und der noch ausstehenden Beträge hinsichtlich aller Verkäufe der unerlaubt nachgestickten Muster des Klägers Nr. 31 770, 32 559, 32 934 und 31 332,
evtl.: Der Beklagte hat dem Kläger entsprechend Auskunft gemäß §260 BGB zu erteilen, wobei der Beklagte im Falle von nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemachten Angaben den Offenbarungseid dahin zu leisten hat:
daß er nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
- 4.)
Der Beklagte hat an den Kläger den Schadensersatzbetrag zu zahlen, der sich aus der Rechnungslegung oder der erteilten Auskunft, evtl. auch unter zusätzlicher Schätzung durch das Gericht, ergeben wird.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Anträge vorgetragen:
Die dem Beklagten überlassenen Spitzenmuster stellten, neue und eigentümliche Erzeugnisse dar, deren Urheber der Kläger sei, sie seien von ihm in jahrelanger Arbeit und unter Aufwendung großer Kosten entwickelt worden. Bei der Begründung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß alle ihm zu überlassenden Vorlagen Eigentum des Klägers seien, daß sie nur im Rahmen der erteilten Lohnaufträge zugunsten des Klägers benutzt werden dürften und daß eine anderweitige Verwertung der Vorlagen durch den Beklagten nicht gestattet sei. Hiermit habe sich der Beklagte einverstanden erklärt. Der Beklagte habe jedoch von Anfang an die Absicht gehabt, die ihm überlassenen Muster entgegen seiner Vertragspflicht für sich zu verwerten, und diese Absicht auch tatsächlich ausgeführt. Der Beklagte habe den Mustern des Klägers für seine eigene Betriebszwecke teilweise andere Nummern geben lassen, so hätten erhalten: das Muster Nr. 31 332 die Nummer 0 320 bezw. 0 337, das Muster Nr. 31 770 die Nummer 0 317, das Muster Nr. 32 559 die Nummer 0 316 bezw. 0 336, das Muster Nr. 32 934 die Nummer 0 338.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und diesen Antrag, wie folgt, begründet:
Bei den von ihm vertriebenen Mustern handele es sich nicht um eine sklavische Nachahmung von Mustern des Klägers, der Beklagte habe überhaupt kein Muster nachgeahmt, sondern die Muster seiner Kollektion durch einen für ihn arbeitenden Zeichner selbst entwerfen lassen. In der Stickereiindustrie sei es üblich, daß die Muster verschiedener Firmen vielfach dieselben Dessins aufwiesen, darin liege kein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen die guten Sitten. Der Kläger habe auch die dem Beklagten für die Lohnarbeiten zur Verfügung gestellten Muster sämtlich zurückerhalten.
Das Landgericht hat folgendes Teilurteil erlassen:
- I.
Der Beklagte hat es bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
- a)
nach den Spitzenmustern des Klägers Nr. 31 332, Nr. 31 770, Nr. 32 559 und Nr. 32 934, sei es ohne Abänderung, sei es mit teilweiser Abänderung, zu sticken,
- b)
nach diesen Mustern unabgeändert oder mit Abänderungen hergestellte Spitzen zu veräußern oder zu Werbezwecken vorzulegen.
- II.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der demselben aus der Nachahmung und Verwertung der genannten Spitzenmuster Nr. 31 332, Nr. 31 770, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
- III.
Über sämtliche Verkäufe von Spitzen, die von ihm nach den obigen Mustern des Klägers Nr. 31 332, Nr. 31 770, Nr. 32 559 und Nr. 32 934, sei es ohne, sei es mit teilweiser Abänderung gestickt wurden, hat der Beklagte dem Kläger durch Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen, die folgende Angaben enthalten muß:
- a)
die einzelnen Abnehmer und deren Anschrift,
- b)
die Art und Menge der abgesetzten Waren,
- c)
die Lieferzeit,
- d)
den im Einzelfall erzielten Verkaufserlös.
- IV.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil überlassen.
Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte unter Aufrechterhaltung seines Antrages, die Klage abzuweisen, Berufung eingelegt. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß dem Beklagten nur verboten worden ist, "die Spitzenmuster des Klägers Nr. 31 332, Nr. 32 559 und Nr. 32 937 nachzuahmen sowie Nachahmungen dieser Muster zu veräußern oder zu Werbezwecken vorzulegen". Die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung hat das Berufungsgericht dieser Fassung des Unterlassungsgebotes angeglichen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision, der Kläger Anschlußrevision eingelegt. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision seine Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Hilfsweise beantragt der Kläger, die Verurteilung des Beklagten nur auszusprechen in bezug auf die konkrete Verletzungsform, nämlich die identische Nachahmung der Muster Nr. 31 332, Nr. 31 770, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 des Klägers sowie deren Nachahmung unter teilweiser Abänderung, insbesondere in Form der Muster Nr. 0337, 0316, 0338, 0317 und 0336 des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
A)
Das Berufungsgericht hat auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt, daß der Beklagte sich dem Kläger gegenüber ausdrücklich verpflichtet hat, die ihm von dem Kläger im Rahmen des Lohnstickereivertrages überlassenen Unterlagen nicht für eigene Zwecke zu verwerten. Bei der Prüfung, ob der Beklagte durch die Herstellung und Verwertung der angeführten Muster, soweit sie Abweichungen gegenüber den Mustern des Klägers aufweisen, gegen seine vertragliche Enthaltungspflicht verstoßen habe, geht das Berufungsgericht von Folgendem aus: Nach einer von dem Kläger angezogenen Äußerung des Verbandes der Hand- und Maschinen-Stickerei-Industrie in N. vom 3. September 1954 sei es in der Stickereiindustrie üblich, sich fremde Muster zur Anregung dienen zu lassen, wobei die Nachahmung eines Ätzspitzen-Dessins handelsüblich zulässig sei, wenn das neue Muster um mindestens 50 % von der Vorlage abweiche und nicht den Eindruck hinterlasse, daß es sich um eine bewußte Nachahmung handelt. Dieser Handelsbrauch sei gemäß §346 HGB bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu berücksichtigen. Hieraus folge, daß es dem Beklagten durch den Lohnstickereivertrag nicht verwehrt sei, sich durch die Muster des Klägers zu eigenen Mustern anregen zu lassen. Voraussetzung sei jedoch, daß die Muster des Beklagten um mindestens 50 % von den als Vorlage benutzten Mustern des Klägers abweichen und nicht den Eindruck einer bewußten Nachbildung hervorrufen.
Als Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht weiterhin festgestellt, daß der Beklagte sowohl originalgetreue Nachahmungen der Muster Nr. 31 332, Nr. 32 559 und Nr. 32 934 des Klägers für eigene Rechnung verkauft als auch abgeänderte Nachbildungen dieser Muster des Klägers unter neuer Nummernbezeichnung seiner eigenen Musterkollektion einverleibt und an seine Kunden für eigene Rechnung abgesetzt hat. Hierbei hätten jeweils folgende Muster-Nummern des Klägers als Vorlage für die gegenübergestellten Muster-Nummern des Beklagten gedient:
| Muster des Klägers: | Muster des Beklagten: | |
|---|---|---|
| Nr. 31 332 | Nr. 0 337 | |
| Nr. 31 770 | Nr. 0 317 | |
| Nr. 32 559 | Nr. 0 316 | und 0 336 |
| Nr. 32 934 | Nr. 0 338 | |
Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, ob die angegriffenen Muster des Beklagten den nach dem fraglichen Handelsbrauch für ihre Zulässigkeit maßgebenden Abweichungsgrad von den fraglichen Mustern des Klägers aufweisen.
Dies hat das Berufungsgericht für die Muster Nr. 0 337, 0 316 und 0 338 des Beklagten verneint. Es kommt auf Grund einer Vergleichung der beiderseitigen Muster in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß diese Muster des Beklagten nur ganz unwesentlich in der Einzelausführung von den als Vorbild genommenen Mustern des Klägers abweichen, wobei die Abänderungen wohl vor allem vorgenommen worden seien, um die Teilbarkeit der Muster des Beklagten zu erreichen. Nach dem Gesamteindruck stellten diese Muster eine 90 %-ige Nachbildung dar.
Dagegen bestehe zwischen dem Muster Nr. 32559 des Klägers und dem als weitere Verletzungsform angegriffenen Muster Nr. 0336 des Beklagten keine wesentliche Übereinstimmung. Das gleiche gelte für das Muster Nr. 0317 des Beklagten, das nach dem Muster Nr. 31770 des Klägers geschaffen worden sei. Hier könnte aus der Übernahme der Blattstichpartien für sich allein nicht auf eine unzulässige Nachahmung geschlossen werden, da solche Partien auch bei anderen Mustern vorkämen. Im übrigen aber unterscheide sich das angegriffene Muster des Beklagten in Linienführung und Rapportierung von dem Muster Nr. 31770 des Klägers.
Das Berufungsgericht hat auf Grund dieses Mustervergleichs das Klagbegehren aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wie auch aus §§1, 18 UWG für begründet erachtet, soweit es sich gegen die formgetreue Nachahmung der Muster des Klägers Nr. 31332, 32559 und 32934 sowie deren Abwandlung durch die Muster Nr. 0337, 0316 und 0338 des Beklagten richtet.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Feststellung der Schadensersatzpflicht trotz der gleichzeitig von dem Kläger wegen des bereits eingetretenen Schadens erhobenen Leistungsklage hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, es müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß dem Kläger auch in Zukunft durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten noch Schaden entstehen werde (vgl. RGZ 58, 57, 60; BGH vom 28. Oktober 1955 - I ZR 188/54).
B)
Revision des Beklagten:
1.)
Der Beklagte macht in erster Linie geltend, die Feststellung des Berufungsgerichts, er habe originalgetreue Nachahmungen von Mustern des Klägers hergestellt und für eigene Zwecke verwertet, entbehre einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung u.a. auf die Aussagen der Zeugen E. und W. gestützt. E. hat ausgesagt, er habe zu einer Zeit, als der Beklagte weitere Lieferungen an den Kläger abgelehnt habe, beobachtet, daß im Betrieb des Beklagten das Muster Nr. 32 559 des Klägers im Original gestickt wurde. Ihm sei auch bekannt geworden, daß der Beklagte 200 Meter dieses Musters zur Ausrüstung gegeben habe. Nach den Aussagen des Zeugen W. hat der Beklagte Restposten der vom Kläger in Auftrag gegebenen Originalwaren an eigene Kunden verkauft. Es liegt im Rahmen freier tatrichterlicher Würdigung, die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist, wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Zeugenaussagen den Beweis für die Herstellung und Verwertung originalgetreuer Nachahmungen durch den Beklagten als erbracht angesehen hat.
2.)
Aber auch der weitere Revisionsangriff des Beklagten, das Berufungsgericht habe die Frage, ob die beanstandeten Muster des Beklagten um mehr als 50 % von den Mustern des Klägers abweichen, nicht eigenverantwortlich geprüft, sondern kritiklos die Meinung des Sachverständigen über diese vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage übernommen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit den einzelnen Merkmalen wie auch mit dem Gesamteindruck der miteinander zu vergleichenden Muster auseinandergesetzt. Wenn es sodann abschließend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Stellungnahme des Sachverständigen dem eigenen Eindruck entspreche, den das Gericht aus einem Vergleich der Muster gewonnen habe, so ist nicht verständlich, wie angesichts dieser Darlegungen der Vorwurf erhoben werden kann, das Berufungsgericht habe sich einer eigenen Meinungsbildung enthalten und sich zu Unrecht auch in rechtlichen Fragen an das Gutachten des Sachverständigen für gebunden gehalten.
Im übrigen ergibt ein Vergleich der fraglichen Muster der Parteien, daß die Muster des Beklagten, die das Berufungsgericht für unzulässig erachtet hat, nahezu formgetreue Nachbildungen der entsprechenden Muster des Klägers darstellen. Die geringfügigen Abänderungen kleinerer Partien, durch die, im Gegensatz zu den klägerischen Mustern, die Teilbarkeit der Spitzen des Beklagten erreicht wurde, können nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden und ändern nichts daran, daß der charakteristische Gesamteindruck der gleiche bleibt. Damit aber vermitteln die fraglichen, nach dem Vorbild der Muster des Klägers geschaffenen Spitzen des Beklagten den Eindruck der bewußten Nachahmung. Der Beklagte verstieß somit durch Herstellung und Verwertung dieser Spitzen für seine eigenen Geschäftszwecke gegen seine, dem Kläger gegenüber übernommenen Vertragspflichten, und zwar unabhängig davon, wie hoch in einzelnen der Ähnlichkeitsgehalt seiner Nachahmungen in Prozentsätzen nach dem Handelsbrauch zu bewerten ist, den das Berufungsgericht als maßgeblich für Inhalt und Umfang der vertraglichen Enthaltungspflicht des Beklagten erachtet hat.
Da hiernach die Beurteilung des Beklagten hinsichtlich der angeführten Muster aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gemäß §276 BGB gerechtfertigt ist (BGHZ 16, 4, 11[BGH 14.12.1954 - I ZR 65/53] - Mantelmodell), bedarf es keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht in dem Verhalten des Beklagten auch zu Recht einen Verstoß gegen §1 UWG erblickt hat.
3.)
Auch soweit sich der Beklagte gegen die Art und den Umfang seiner Verurteilung zur Auskunfterteilung wendet, kann seine Revision keinen Erfolg haben. Der Beklagte beanstandet in diesem Zusammenhang in erster Linie die ihm auferlegte Angabe der Lieferzeiten; diese Verurteilung sei unbegründet, weil der Kläger einer solchen Angabe zur Berechnung seines Schadens nicht bedürfe. Dieser Angriff verkennt, daß die Auskunfterteilung nicht allein der Ermittlung der Schadenshöhe dienen soll, die fraglichen Angaben vielmehr auch eine Nachprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft ermöglichen sollen, um dem Auskunftberechtigten gegebenenfalls den Weg des §260 Abs. 2 BGB zu eröffnen. Dies aber rechtfertigt das Verlangen des Klägers nach Angabe der Lieferzeiten.
Aber auch soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den Beklagten nicht verurteilen dürfen, die fraglichen Mitteilungen dem Kläger zu machen, zu dem er in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehe, sondern hätte ihm gestatten müssen, seine Abnehmer und die Lieferzeiten einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß es rechtlich nicht unbedenklich ist, wenn das Berufungsgericht die Verurteilung zu einer so gestalteten Auskunfterteilung mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem entsprechenden Antrag des Klägers bzw. Angebot des Beklagten. Auch ohne solche Erklärungen der Parteien hätte das Berufungsgericht dem Beklagten, der sich u.a. auch gegen die Art der von ihm verlangten Auskunfterteilung gewehrt hatte, jedenfalls wahlweise die Befugnis einräumen müssen, seiner Auskunftverpflichtung in der erörterten Weise nachzukommen, wenn es eine Mitteilung der fraglichen Tatsachen an einen neutralen Wirtschaftsprüfer im Streitfall für ausreichend erachtete, dem berechtigten Interesse des Klägers an einer Nachprüfung der Auskunft Genüge zu tun (vgl. für den Rechnungslegungsanspruch im Patentrecht BGH GRUR 1957, 336 [BGH 02.04.1957 - I ZR 58/56]). Gleichwohl kann auch dieser Revisionsangriff nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen; denn der Umfang der Auskunftspflicht, die der allgemeinen Regelung des §242 BGB untersteht, ist stets unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles abzugrenzen. Im Streitfall ist aber angesichts des groben Vertrauensbruches des Beklagten, der vorsätzlich einer dem Kläger gegenüber ausdrücklich übernommenen Vertragspflicht zuwidergehandelt hat, im besonderen Maße ein schutzwürdiges Interesse des Klägers anzuerkennen, die Lieferangaben des Beklagten auf das genaueste überprüfen zu können. Demgegenüber hat bei den Besonderheiten des Streitfalles das Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung seiner Kundenbeziehungen zurückzutreten. Deshalb stellt das Verlangen des Klägers, daß die fraglichen Angaben ihn selbst gemacht werden, keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar; denn dem Kläger wird die Aufdeckung etwaiger Unrichtigkeiten in den Angaben des Beklagten erleichtert, wenn er unmittelbar Kenntnis von den Abnehmer- und Lieferzeiten des Beklagten erhält und nicht auf Rückfragen bei einem Wirtschaftsprüfer angewiesen ist.
C)
Anschlußrevision des Klägers:
Die Revision bemängelt es als rechtsirrig, daß das Berufungsgericht die. Spitzen Nr. 0 317 und Nr. 0 336 des Beklagten nicht als gegen den Lohnstickereivertrag verstoßende Nachahmungen der Muster Nr. 31 770 und Nr. 32 559 des Klägers gewertet hat.
1.)
Zu Unrecht meint die Revision des Klägers, die Unzulässigkeit der Herstellung und Verwertung dieser Spitzen für eigene Zwecke des Beklagten folge bereits aus §18 UWG, weil der Beklagte diese Spitzen auf Grund von Vorlagen geschaffen habe, die ihm im Rahmen des Lohnstickereivertrages anvertraut worden seien. Ein Verstoß gegen §18 UWG könnte nur angenommen werden, wenn der Kläger den Nachweis erbracht hätte, daß sich der Beklagte für die Anfertigung dieser Spitzen Vorlagen des Klägers bedient hätte, die im Zeitpunkt ihrer Benutzung durch den Beklagten nicht der Allgemeinheit zugänglich waren. Denn wird eine zunächst "anvertraute" Vorlage späterhin offenkundig, so kann sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr als anvertraut im Sinne des §18 UWG gelten (BGHZ 17, 41, 52[BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] - Kokillenguß; RG GRUR 1942, 356; RGZ 83, 384, 386). Soweit der Beklagte für seine Muster die Original-Spitze des Klägers zum Vorbild genommen hat, würde dies einen Verstoß gegen §18 UWG hiernach nur begründen, wenn diese Spitze zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht als Ware in den Verkehr gelangt gewesen wäre. Dies aber hat der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Nun kann zwar auch bei der Nachahmung an sich bekannter Erzeugnisse die Ausbeutung fremder Hilfsmittel den Tatbestand des §18 UWG erfüllen (Urteil des Senats vom 16. März 1956, I ZR 162/54; RG MuW 1910, 350; RGZ 83, 384). Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine Feststellung in der Richtung, daß etwa der Beklagte bei der Herstellung seiner Spitzenmuster die ihm vom Kläger überlassenen Zeichnungen oder Punchrollen verwendet hätte. Der Zeuge E., der im Auftrag der Beklagten die fraglichen Muster entworfen hat, hat ausgesagt, daß er als Unterlagen für seine Zeichnungen nur die Original-Stickereien des Klägers, nicht aber die Schablonen als Vorlage erhalten habe. Nur hinsichtlich des Dessins Nr. 32 559 hat dieser Zeuge die Möglichkeit eingeräumt, daß ihm außer der Original-Stickerei auch die Schablone zur Verfügung gestellt worden sei. Da weitere Beweise zu dieser Frage nicht erhoben worden sind, der Kläger auch nicht das übergehen eines Beweisantrages rügt, muß in der Revisionsinstanz zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß als Unterlage für die Herstellung der Muster Nr. 0317 und Nr. 0336 des Beklagten allein die Original-Spitzen des Klägers gedient haben, und zwar in einem Zeitpunkt, als diese Spitzen des Klägers bereits der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden waren. Damit aber scheidet eine Anwendung von §18 UWG auf den Streitfall aus.
2.)
Die Revision des Klägers macht weiterhin geltend, das Berufungsgericht hätte die vom Beklagten abgegebene Erklärung, daß er die ihm vom Kläger zu überlassenden Muster nicht für eigene Zwecke verwerten werde, gemäß §133 BGB dahin auslegen müssen, daß er diese Muster überhaupt nicht, und zwar in keiner Form, für die Herstellung eigener Muster benutzen dürfe. Dies ergebe sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis, das durch einen Lohnstickerei-Vertrag begründet werde. Das Berufungsgericht habe bei seiner Vertragsauslegung nicht berücksichtigt, daß sich die Auskunft des Stickerei-Verbandes in N. vom 3. September 1954 nicht auf das Verhältnis zwischen dem Lohnsticker und seinem Auftraggeber beziehe. Auf dieses Verhältnis könnten aber für die Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Nachbildung vorliege, nicht die gleichen Grundsatze angewendet werden, die für die Rechtslage zwischen Wettbewerbern maßgebend seien, die in keinem Vertragsverhältnis zueinander ständen. Diesen Unterschied habe das Berufungsgericht unter Verletzung von §286 ZPO nicht beachtet.
Es ist der Anschlußrevision des Klägers zuzugeben, daß aus der fraglichen Auskunft des Verbandes der Stickerei-Industrie nicht eindeutig hervorgeht, ob die angeführte Handelsübung innerhalb der maschinellen Stickerei- und Spitzenbranche schlechthin Gültigkeit hat, oder ob sie nur für die Abgrenzung des wettbewerblich Zulässigen außerhalb von Vertragsverhältnissen bedeutsam ist. Auch läßt die Auskunft nicht erkennen, ob sie sich auch auf Spitzen ohne besondere Eigenart bezieht, oder ob sie nur solche Erzeugnisse im Auge hat, die die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche Eigentümlichkeit aufweisen. Es kommt hinzu, daß mit der Festlegung einer nach Prozentsätzen berechneten Abweichungsgrenze für die Frage der Zulässigkeit von Nachbildungen wenig gewonnen ist. solange offen bleibt, nach welchen Merkmalen (Stichzahl, Veränderung der einzelnen Motive u. dgl.) dieser Prozentsatz errechnet werden soll.
Es bedarf aber im Streitfalle keiner Aufklärung dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Fragen, weil die Klagabweisung hinsichtlich der Muster Nr. 0 317 und 0 336 des Beklagten auch dann gerechtfertigt ist, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dem fraglichen Handelsbrauch sei für das Vertragsverhältnis der Parteien keine Bedeutung beizumessen. Denn auch in diesen Falle bedarf die von dem Beklagten übernommene Verpflichtung, die ihm von dem Kläger überlassenen Muster nicht für eigene Zwecke zu verwerten, der Auslegung. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung, den Kläger davor zu schützen, daß der Beklagte nicht wider Treu und Glauben seinen eigenen Wettbewerb auf die ihm vom Kläger überlassenen Unterlagen aufbaut und damit störend in die Wettbewerbslage des Klägers eingreift, ist dem Beklagten nicht nur die Herstellung und der Vertrieb formgetreuer Nachbildungen untersagt. Der Beklagte verstößt vielmehr auch dann gegen seine vertragliche Unterlassungspflicht, wenn er Spitzen herstellt und für eigene Rechnung vertreibt, die zwar Abweichungen von den Mustern des Klägers aufweisen, gleichwohl aber deren charakteristische Formgebung in einer Weise übernehmen, daß sie nach der Verkehrsauffassung mit den Mustern des Klägers verwechslungsfähig sind oder doch eine so starke Ähnlichkeit mit ihnen zeigen, daß sie mustermäßig von den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen als den Auftragsmustern des Klägers gleichartig gewertet werden. Andererseits geht aber entgegen der Auffassung der Anschlußrevision die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht so weit, daß er auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an jedweder Anlehnung an Einzelmotive der Muster des Klägers gehindert wäre. Insbesondere kann dies nicht für solche neue Muster des Beklagten gelten, die nach ihrem Gesamteindruck keine ins Gewicht fallende Übereinstimmung mit den Erzeugnissen des Klägers aufweisen und deshalb nach Auffassung beteiligter Verkehrskreise nicht als wesensgleich oder doch in auffallender Weise artverwandt mit den Spitzen des Klägers angesehen werden. Angesichts der Fülle von Stickereimotiven, die im Rahmen der ständig wechselnden Mode in zahlreichen Mustern verschiedenster Hersteller laufend wiederkehren, und der begrenzten technischen Möglichkeiten für die Herstellung solcher Muster, würde eine derart weitgehende Unterlassungspflicht die wettbewerbliche Stellung des Beklagten in einer Weise einschränken, wie sie durch das an sich berechtigte Interesse des Klägers, eine Störung seiner Absatzmöglichkeiten durch gleichartige Erzeugnisse des Beklagten zu verhindern, nicht geboten ist. Nach Treu und Glauben ist das vertragliche Verwendungsverbot vielmehr sinngemäß dahin auszulegen, daß dem Beklagten nur eine solche Anlehnung an die Muster des Klägers bei der Herstellung eigener Muster verwehrt ist, bei der die Ähnlichkeit zu dem Vorbild so weit geht, daß diese Anlehnung, wenn ein Geschmacksmusterschutz bestehen würde, aus dem Rechtsgedanken der Nachbildung (§1 GeschmMG), vom wettbewerblichen Blickpunkt aber wegen einer Verwechslungsfähigkeit der Spitzen untersagt wäre. Mit dieser Auslegung der fraglichen Vereinbarung stimmt überein, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen selbst nicht die Auffassung vertreten hat, der Beklagte wäre an jeder Anlehnung an, seine Muster auch bei einer weitgehenden Veränderung ihres Gesamteindrucks gehindert, sondern zur Stützung seines Klagbegehrens für die Frage des Schutzbereiches seiner Muster ausdrücklich auf das Gutachten des Stickereiverbandes in N. Bezug genommen hat.
Ein Vergleich der Muster des Beklagten Nr. 0 317 und 0 336 mit den Mustern des Klägers Nr. 31 770 bezw. Nr. 32 559 ergibt nun aber, daß die angegriffenen Muster des Beklagten trotz einer gewissen Übereinstimmung in Einzelmotiven nach ihrem Gesamteindruck derart verschieden von den fraglichen Mustern des Klägers sind, daß eine Verwechslungsgefahr-in dem gekennzeichneten Sinn der Warenverwechslung - ausscheidet, bei einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Geschmacksmusterrechtes aber von einer nach §4 Geschmacksmustergesetz zulässigen freien Benutzung einzelner Motive zur Herstellung eines neuen Musters auszugehen ware, was der Annahme einer unerlaubten Nachbildung im Sinne von §1 Geschmacksmustergesetz entgegenstehen würde. Da durch diese Muster des Beklagten, die sich in ihrer charakteristischen Gestaltungsform eindeutig von den Mustern des Klägers unterscheiden, die wettbewerbliche Stellung des Klägers nicht ernsthaft gefährdet wird, kann der Kläger weder aus vertraglichen noch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ein Verbot der Herstellung und des Vertriebes dieser Muster des Beklagten verlangen.
D)
Hiernach konnte in der Sache weder die Revision des Beklagten noch die Anschlußrevision des Klägers Erfolg haben, beide Rechtsmittel waren vielmehr als unbegründet zurückzuweisen.
Zu Recht beanstanden jedoch beide Parteien, daß der Tenor des angefochtenen Urteils, der hinsichtlich der Verletzungsform allein auf dem Begriff "Nachahmung" abstellt, zu unbestimmt und allgemein gefaßt ist. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, die zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind (BGH NJW 1951, 837), daß durch diesen Tenor weder, wie der Kläger meint, nur unveränderte Nachbildungen erfaßt werden, noch, wie der Beklagte geltend macht, ein generelles Nachahmungsverbot, unabhängig von dem Ausmaß der jeweiligen Veränderung der Muster, verhängt wird. Richtig ist jedoch, daß der Urteilstenor als solcher in der vorliegenden Fassung mangels einer näheren Konkretisierung, was als "Nachahmung" anzusehen ist, nicht eindeutig genug und deshalb einer Vollstreckung nicht fähig ist. Im Grundsatz kann sich ein Unterlassungsantrag stets nur gegen die konkrete Verletzungsform richten (BGH GRUR 1954, 70 - Rohrbogen; 1954, 123 - Auto-Fox; 1954, 331 - Alpa). Bei der Vielfalt der Möglichkeiten, durch Abänderung von einzelnen Motiven die charakteristische Gestaltungsform eines Spitzenmusters zu verändern, läßt sich auch von vornherein gar nicht absehen, durch welche Abwandlungen sich der Beklagte dem Wirkungsbereich des Urteils entziehen könnte. Die Beurteilung dieser Frage aber kann für neue Muster, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nicht schlechthin der Vollstreckungsinstanz überlassen bleiben. Bei der Neufassung der Urteilsformel war deshalb auf die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Verletzungsformen abzustellen. Es ist eine Frage der Auslegung dieses Urteilstenors, inwieweit sich seine. Rechtskraft auch auf unbedeutende Abweichungen in der Formgestaltung von Spitzen erstreckt, die ihrem Wesen nach den beanstandeten Verletzungsformen gleichen (RG GRUR 1936, 889; RGZ 147, 31; BGHZ 5, 189; BGH GRUR 1954, 70 - Rohrbogen). Bei dieser Neufassung der Urteilsformel handelt es sich nicht um eine sachlich-rechtliche Abänderung der angefochtenen Entscheidung, sondern nur um eine Anpassung des Tenors an diejenigen Verletzungstatbestände, mit denen sich das Berufungsgericht nach der Begründung des angefochtenen Urteils allein auseinandergesetzt hat.
Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.