Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1957, Az.: I ZR 58/56
„Rechnungslegung“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 58/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14540
- Entscheidungsname
- Rechnungslegung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 06.10.1955
- Landgerichts Frankfurt/M. - 01.10.1952
Rechtsgrundlage
- § 47 PatG
Fundstellen
- DB 1957, 480 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1957, 336 "Rechnungslegung"
- NJW 1957, 951 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma I.D. M., Optische Werke GmbH in W., Geschäftsführer Hugo M. in W.,
Prozessgegner
die Firma Carl Z. in H., vertreten durch Paul H. in H., als Bevollmächtigten der C.-Z.-Stiftung in den Angelegenheiten der Firma Carl Z.,
Amtlicher Leitsatz
Die Rechnungslegung des Patentverletzers über patentverletzende Umsätze muß alle Einzelheiten enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offen stehenden Schadensberechnungen (RGZ 156, 65) zu entscheiden und die Schadenshöhe konkret zu berechnen. Der Verletzte hat ausserdem einen Anspruch auf Nachprüfbarkeit der Rechnungslegung. Wenn hierfür die Angabe der Lieferungsempfänger notwendig ist, so kann der Schuldner mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage unter Umständen verlangen, daß er diese Angaben nicht dem Verletzten, sondern einer Vertrauensperson machen darf, sofern er die Nachprüfbarkeit seiner Rechnung durch diese Vertrauensperson sicher stellt und deren Kosten trägt (Bestätigung von RGZ GRUR 1942 S. 153 und 209).
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiss und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden die Urteile der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. vom 1. Oktober 1952 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 6. Oktober 1955 nebst Ergänzungsurteil desselben Gerichts vom 26. Januar 1956, wie folgt, abgeändert:
Der Beklagten wird gestattet, die Rechnungslegung unter Angabe der Preise und Lieferzeiten in der Weise zu leisten, daß sie die Namen der Abnehmer lediglich einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten, von der Industrie- und Handelskammer H. auszuwählenden Wirtschaftsprüfer angibt, wenn sie ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist und wenn sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 der Kosten der Revision und 1/30 der Kosten des zweiten Rechtszuges. Alle übrigen Kosten trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war Inhaberin des DRP 685 767, das ein Verfahren zur Erhöhung der Lichtdurchlässigkeit optischer Systeme betraf. Die Schutzdauer des Patents ist am 31. Oktober 1953 abgelaufen. Die Beklagte hat unstreitig während der Schutzdauer von der Lehre des Patents bei der gewerblichen Herstellung optischer Instrumente Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat mit der Klage Unterlassung der Patentverletzung, Rechnungslegung über ihren Umfang und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hatte diesen Anträgen der Klage voll entsprochen. Im zweiten Rechtszuge hatten die Parteien den Unterlassungsantrag mit Rücksicht auf den Ablauf der Patentschutzdauer in der Hauptsache für erledigt erklärt, während die Beklagte ihre Berufung gegen die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung im Hinblick auf die inzwischen erfolgte rechtskräftige Abweisung ihrer Patentnichtigkeitsklage zurücknahm. Im Streit blieb lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung, der das Landgericht folgenden Wortlaut gegeben hatte:
Der Beklagten wird aufgegeben, der Klägerin Rechnung zu legen über alle Lieferungen unter Angabe der Abnehmer, des Preises und der Lieferzeit die sie durch Verletzung des Patents 685 767 gemäß Ziffer 1) (Unterlassungsanspruch) vorgenommen hat.
Auch hier bestreitet die Beklagte ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht mehr, sie hat auch eine Aufstellung über die in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 1. November 1953 getätigten Lieferungen vorgelegt und sich mit der Nachprüfung der Angaben durch einen neutralen Sachverständigen einverstanden erklärt. Sie wendet sich lediglich gegen die von der Klägerin verlangte Angabe der Abnehmer, Preise und Lieferzeiten, da dies eine unzumutbare Aufdeckung ihrer Geschäftsgrundlagen gegenüber einer fremden Wettbewerberin bedeute. Sie hat daher mit der Berufung beantragt, insoweit die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat demgegenüber ihren Rechnungslegungsantrag voll aufrecht erhalten, da die von ihr verlangten Angaben notwendig seien, um die Richtigkeit der Angaben der Beklagten nachzuprüfen und ihre Schadensersatzansprüche der Höhe nach zu berechnen. Lediglich hinsichtlich der Lieferungen gynäkologischer Instrumente hat sie auf Angabe der Abnehmer verzichtet.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung zur Rechnungslegung unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten aufrechterhalten mit der Maßgabe, daß die Rechnungslegung auf die bis zum 31. Oktober 1953 ausgeführten Lieferungen beschränkt wird und daß hinsichtlich der gynäkologischen Instrumente eine Angabe der Abnehmer nicht erforderlich ist.
Dieses Urteil hat das Berufungsgericht am 26. Januar 1956 auf Antrag der Klägerin dahin ergänzt, daß die Rechnungslegung auch spätere Lieferungen von Gegenständen zu umfassen habe, die unter Verletzung des Patents bis zu dem genannten Zeitpunkt hergestellt sind.
Gegen diese Urteile richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,
unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Rechnungslegung nur mit der Maßgabe zu verurteilen, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Abnehmer und Lieferzeiten der Klägerin mitzuteilen, sondern nur einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten neutralen Wirtschaftsprüfer, dem die Beklagte auch etwaige weitere zur Nachprüfung erforderliche Aufschlüsse zu erteilen hat.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Die Ausführungen beider Parteien zeigen, daß die allein noch streitige Rechnungslegung ein Interesse der Klägerin umfaßt, das in jedem Fall höher als 6.000,- DM bewertet werden muß. Der Senat hatte keine Veranlassung, seine Streitwertfestsetzung von 7.000,- DM zu ändern.
I.
Die Revision beanstandet zunächst - ohne dies freilich in ihrem Revisionsantrage zum Ausdruck zu bringen - die Zulässigkeit des vom Berufungsgericht erlassenen Ergänzungsurteils. Sie meint, die Klägerin habe einen dem Tenor des Ergänzungsurteils entsprechenden Antrag nicht gestellt. Da die rechtzeitig eingereichte schriftliche Revisionsbegründung diese Rüge unzweideutig enthält, kann über das Fehlen eines entsprechenden ausdrücklichen Antrages hinweggesehen werden (BGH LM ZPO §554 - (4)). Die Rüge ist indessen nicht begründet. Das Landgericht hatte (vor Ablauf des Patents) die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt hinsichtlich aller Lieferungen die die Beklagte "durch Verletzung des Patents 685 767" vorgenommen hat. Die Beklagte hatte im zweiten Rechtszuge beschränkte Angaben über die Zahl ihrer Lieferungen bis zum 1. November 1953 gemacht. Sie hatte ihre Rechnungslegungspflicht damit als erfüllt angesehen und Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs beantragt. Die Klägerin hatte die Angaben der Beklagten als unzureichend angesehen und Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt. Sie wollte also die Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils über die Rechnungslegung erzielen. Das Berufungsgericht hatte bei seiner ersten Entscheidung vom 6. Oktober 1955 die Rechnungslegung auf die Zeit bis zum 31. Oktober 1953 beschränkt und dabei übersehen, daß auch spätere Lieferungen eine Patentverletzung der Beklagten enthalten konnten, soweit sie Gegenstände umfaßten, die unter Verletzung des Patentes vor dem 31. Oktober 1953 hergestellt waren. Das Berufungsgericht hatte demzufolge den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Berufung als noch nicht voll beschieden angesehen und gemäß §321 ZPO dem Ergänzungsantrage stattgegeben. Dagegen können formale Bedenken nicht erhoben werden. §321 ZPO gibt dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, seine Entscheidung hinsichtlich eines übergangenen Haupt- oder Nebenanspruches zu ergänzen. Der von der Revision vermißte übergangene Antrag der Klägerin lag in dem Antrage auf Zurückweisung der Berufung, der sich nach dem oben Gesagten über den Zeitpunkt des 31. Oktober 1953 hinaus erstreckte. Das Ergänzungsurteil ist also zu Recht ergangen.
II.
In der Sache selbst besteht über den Rechnungslegungsanspruch als solchen kein Streit. Die Beklagte wehrt sich nur gegen den Umfang der verlangten Rechnung.
Die Rechnungslegung dient der Verwirklichung des festgestellten Schadensersatzanspruches der Klägerin und muß deshalb alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Höhe des Schadens zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen. Der Klägerin stehen drei Berechnungsarten zur Verfügung. Sie kann den ihr unmittelbar entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns berechnen; sie kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die sie von einem dritten Benutzer erhalten haben würde oder sie kann die Herausgabe des vom Verletzer selbst erzielten Gewinnes verlangen (MuW 1930, 24; RGZ 156, 65 und 321). Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, daß sich die Klägerin mit einer Stücklizenz begnügt. Ihre Angaben über die Anzahl der von ihr nach dem Patent entspiegelten optischen Flächen sind deshalb in jedem Falle unzureichend. Die von der Klägerin verlangten Angaben über Preise und Lieferzeiten sind vielmehr zur Ermittlung des Schadens und für die Entscheidung der Klägerin über die zweckmäßigste Art der Schadensberechnung unerläßlich. Die Namen der Lieferungsempfänger haben zwar mit der Höhe des Schadens nichts zu tun, sie geben aber der Klägerin eine Möglichkeit, die Vollständigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen, um gegebenenfalls den Weg des §259 Abs. 2 BGB beschreiten zu können. Diese Nachprüfungsmöglichkeit darf der Klägerin nicht genommen werden.
Auf der anderen Seite ist aber nicht zu verkennen, daß eine solche Aufdeckung der Geschäftsbeziehungen schwerwiegende Nachteile für die Beklagte insofern zur Folge haben könnte, als die Klägerin als starke Wettbewerberin in den Kundenkreis der Beklagten eindringen und ihre Beziehungen zu den Kunden stören könnte. Soweit eine solche Schädigung ohne Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung der Klägerin vermeidbar ist, muß der Klägerin zugemutet werden, sich mit einer Handhabung der Rechnungslegung zu begnügen, die solchen Schäden vorbeugt, vgl. RG in GRUR 1942 S. 153 und 209. Von diesem Standpunkt geht auch das Berufungsgericht aus, stellt aber zu hohe Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beklagten, wenn es für eine Einschränkung der Offenbarungspflicht das bestehende Wettbewerbsverhältnis der Parteien nicht für ausreichend hält, sondern von der Beklagten eine nähere Rechtfertigung ihrer Weigerung verlangt. Es sind immerhin Befürchtungen und keine beweisbaren Tatsachen, die eine Zurückhaltung der Beklagten rechtfertigen, und es wäre denkbar, daß gerade eine nähere Darlegung der Befürchtungen die Beklagte zur Offenbarung von Kundenbeziehungen zwingen würde, an deren Geheimhaltung ihr wie jedem anderen Wettbewerber gelegen sein muß.
Der Senat hält es daher für billig, der Beklagten mit Rücksicht auf ihr Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin wenigstens die Möglichkeit zu geben, die Namen ihrer Kunden statt der Klägerin einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen zur Auskunft darüber ermächtigt, ob bestimmte von der Klägerin namhaft zu machende Umsätze in der Rechnung enthalten sind, und sofern sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt. Damit behält die Klägerin eine Nachprüfungsmöglichkeit, ohne daß die Beklagte zur vollständigen Aufdeckung ihrer Kundenbeziehungen gezwungen ist. Die Beklagte ist indessen nicht schlechthin verpflichtet, in dieser Weise vorzugehen, das Urteil gewährt ihr nur die wahlweise Möglichkeit, ihre Rechnungslegungspflicht in der erörterten Form zu erfüllen.
In diesem beschränkten Umfange ist deshalb der Revision stattgegeben worden.
Die Kosten waren nach §92 ZPO angemessen zu verteilen, wobei zu berücksichtigen war, daß die Beklagte erst im zweiten Rechtszuge eine Beschränkung der Rechnungslegung verlangt hatte, die von der Klägerin in ihrem Schlußantrage verweigert worden war. Die hiernach der Klägerin aufzuerlegende Kostenquote mußte für die beiden letzten Rechtszüge verschieden ausfallen, da sie im zweiten Rechtszuge in höherem Umfange obgesiegt hatte als im dritten.