Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1955, Az.: I ZR 144/53
„Schwermetall-Kokillenguß“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1955
Aktenzeichen
I ZR 144/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13267
Entscheidungsname
Schwermetall-Kokillenguß
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.05.1953
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHZ 17, 41 - 61
  • DB 1955, 452-453 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1955, 453-454 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 829-831 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Ki. & M., Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Fabrikanten Karl Julius M. in I.,

Prozessgegner

1) den Kaufmann Carl P. in S., W.str. ...,

2) a) Auguste A. geb. H., S., L.str. ..., b) Dr. Arthur A. in S., Be.str. ..., c) Aenne A. geb. 7 B., S., L.str. ..., d) Else A., S., L.str. ..., als Erben des verstorbenen Kaufmanns Carl A.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.
    1. a)

      Abreden, durch die dem Lizenznehmer über die Laufzeit des Patents hinaus Bindungen und Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung des Erfindungsgedankens auferlegt werden, verstoßen gegen die Dekartellierungsbestimmungen.

    2. b)

      Wird in einem mehrere Patente umfassenden Lizenzvertrag ein bestimmter, gleichbleibender Lizenzsatz vereinbart, so verstößt diese Art der Lizenzberechnung auch dann nicht gegen die Dekartellierungsbestimmungen, wenn bei Abschluß des Vertrages bereits feststeht, daß die Laufzeit des einen oder anderen Patents noch vor Ablauf des Vertrages enden wird. Der Wegfall eines Patents führt nicht zu einer Herabsetzung der Lizenzgebühr.

  2. 2.

    Die Lizenz für die Verwertung von Betriebsgeheimnissen kann - wie bei Patenten - ohne Verstoß gegen die Dekarteilierungsbestimmungen zeitlich und gegenständlich eingeschränkt werden. Die dem Lizenznehmer auferlegte Bindung entfällt spätestens mit dem Offenkundigwerden des ihm anvertrauten Betriebsgeheimnisses.

  3. 3.

    Sind in einem vor dem Inkrafttreten der Dekartellierungsbestimmungen abgeschlossenen Patentlizenzvertrag ("Altvertrag") Einzelbestimmungen wegen Verstoßes gegen die Dekartellierungsbestimmungen nichtig geworden, so führt dies regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages. §139 BGB findet keine Anwendung. Nichtigkeit des Gesamtvertrages ist nur dann anzunehmen, wenn durch den Wegfall des betroffenen Teils ein wirtschaftlich ganz anderer Vertrag entstehen würde.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock. Dr. Nastelski und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Mai 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagten befassen sich mit der Herstellung von Fassonmetallteilen aus schwer schmelzbaren Legierungen. Der Erstbeklagte hat auf diesem Gebiet mehrere Verfahren entwickelt, die das Giessen mittels Kokillen betreffen. Hierüber besitzen die Beklagten Patente. Die erste Anmeldung stammt aus dem Jahre 1923 (DRP 480 900); später sind weitere Anmeldungen erfolgt. Ein Teil der Patente ist noch in Kraft. Der Erstbeklagte und der Erblasser der Zweitbeklagten haben mit einer Reihe von Firmen, die sich auf demselben Fachgebiet betätigen, Lizenzverträge abgeschlossen durch die diese Firmen die Schutzrechte der Beklagten und deren betriebliche Erfahrungen und Hilfsmittel zugänglich gemacht worden sind. Auch mit der Klägerin haben sie am 18. November/4. Dezember 1946 einen solchen Lizenzvertrag geschlossen. Er lautet in den für den Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen, wie folgt (die Klägerin ist mit "Kym", die Firma der Beklagten mit "P & A" bezeichnet):

§1

Vertragsgebiet ist die Herstellung von Metallgußteilen aus Kupferlegierungen durch Giessen in Kokillen.

P & A besitzen auf dem Vertragsgebiet die DRP 480 900, 547 969, 553 551, 674 711 und 676 438 u.a. betreffend Verfahren zur Herstellung von Fassonmetallteilen aus Schwermetallen und Legierungen durch Guß in einer Kokille. Diese Patente, über die P & A frei verfügungsberechtigt sind, sowie einschließlich etwaiger zukünftiger Schutzrechte und Verbesserungen oder Weiterentwicklungen des Vertragsgebietes werden im Folgenden als "Vertragsschutzrechte" bezeichnet.

P & A verfügen ferner auf dem Vertragsgebiet über Erfahrungen und Hilfsmittel zur Durchführung des Kokillengießverfahrens.

§2

P & A geben ferner Kym das Recht, auf dem Vertragsgebiet tätig zu sein und hierbei die Vertragsschutzrechte und/oder die ihr von P & A übermittelten Erfahrungen und Hilfsmittel für die Herstellung von sämtlichem Schwermetallguß für eigenen Bedarf zu benutzen. Dieses Recht ist beschränkt auf die Herstellung von Gußteilen zur Verarbeitung im eigenen Betrieb bzw. zum Vertrieb von bearbeiteten Gußteilen an die eigene Kundschaft; dagegen erstreckt sich die Berechtigung nicht auf die Herstellung von Kundenrohguß.

P & A sind bereit, Kym in einzelnen Fällen die Herstellung und den Vertrieb von Kundenrohguß zu gestatten. Es bleibt jedoch P & A in jedem Falle vorbehalten, die Belieferung bestimmter Firmen mit Kundenrohguß auszuschließen bzw. die Einhaltung besonderer Bedingungen über Belieferung, Preise und Ähnliches zu verlangen.

§3

P & A werden Kym alle Erfahrungen auf dem Gebiete dieses Vertrages zur Verfügung stellen, und zwar nicht nur die bei Abschluß dieses Vertrages gesammelten Erfahrungen, sondern auch alle zukünftigen. P & A sind weiterhin verpflichtet, Kym in gleicher Weise nach besten Kräften bei der Entwicklung des Verfahrens zu unterstützen, Arbeiter und Angestellte von Kym anzulernen und sie mit den Einzelheiten des Kokillengießrerfahrens bekannt zu machen. Etwaige hierdurch entstehende Kosten trägt Kym. Kym ist ihrerseits verpflichtet, Erfahrungen, die sie bei Anwendung des Kokillengießverfahrens macht. P & A zur freien Verfügung zu stellen, um etwaige Verbesserungen durch P & A schützen lassen zu können.

Ferner verpflichtet sich Kym, bei Weiterentwicklung des Verfahrens, wenn dafür Patente erteilt werden, nach deren Veröffentlichungen durch das Patentamt, keine Einsprüche noch Beschwerden zu erheben, noch Außenstehende dazu zu veranlassen oder zu unterstützen.

...

§4

Kym verpflichtet sich, von dem Kokillenguß, der auf dem Vertragsgebiet hergestellt wird, eine laufende Lizenzgebühr an P & A zu zahlen als Vergütung für die Benutzung der Vertragsschutzrechte oder der von P & A übermittelten Erfahrungen und Hilfsmittel zur Durchführung des Kokillengießverfahrens. Diese Lizenzgebühr beträgt 5 % des ROH-Gußverkaufswertes, was für diesen Vertrag heute mit RM 7,- pro hundert kg angenommen wird.

...

§6

Der Vertrag läuft bis zum Erlöschen des letzten Vertragsschutzrechtes. Er kann jedoch von Kym erstmalig zum 31. Dezember 1951 mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden. Später kann der Vertrag jeweils mit der gleichen Frist zum Schluß eines Kalenderhalbjahres von Kym gekündigt werden.

P & A können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn Kym gegen die Bestimmungen des Vertrages verstößt und nachdem Kym zur Beseitigung des Verstoßes mit einer Frist von 1 Monat ohne Erfolg aufgefordert ist.

§7

P & A sind verpflichtet, Kym alle ihre künftigen Schutzrechte auf dem Vertragsgebiet im Rahmen dieses Vertrages kostenlos zur Verfügung zu stellen, falls hierauf Patente vor Ablauf der zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Vertragsschutzrechte erteilt werden. Für diesen Fall erlischt der Vertrag spätestens mit Ablauf des letzten hiernach Kym zur Ausnutzung zustehenden Patentes. Das Kündigungsrecht von Kym gemäß §6 bleibt jedoch unberührt. Wird der Vertrag von Kym gekündigt, so ist diese nicht berechtigt, nach Ablauf der Kündigungsfrist auf dem Vertragsgebiet weiter zu arbeiten und die Vertragsschutzrechte weiter zu benutzen.

...

§9

Kym ist verpflichtet, bei etwaigen Angriffen auf die Patente sowie bei Vorgehen gegen die Verletzer der Patente, P & A nach Kräften zu unterstützen. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten wird jedoch nicht begründet.

§10

Kym ist weder während der Vertragsdauer noch nach dem Erlöschen des Vertrages berechtigt, die durch diesen Vertrag erworbenen Rechte oder die ihr von P & A übermittelten Erfahrungen und Hilfsmittel auf dem Vertragsgebiet ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben und auf diese zu übertragen.

...

2

Die Klägerin hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 28. Juni 1951 zum 31. Dezember 1951 gekündigt. Sie weigert sich, die von der Beklagten für die Zeit bis zum Ablauf des Vertrages geforderten Lizenzgebühren zu zahlen, und begründet dies in erster Linie damit, daß der Vertrag zumindest für die Zeit ab 12. Februar 1947, nämlich seit Inkrafttreten der Dekartellierungsbestimmungen der Militärregierung, nichtig gewesen sei. Der Vertrag bedeute außerdem für sie eine unerträgliche Knebelung. Durch die Bestimmung des 4. (letzten) Satzes von §7 des Vertrages werde sie gezwungen, an dem Vertrage festzuhalten, wenn sie nicht überhaupt das Recht verlieren wolle, das Kokillengießverfahren auszuführen. Durch die Anmeldung immer neuer Schutzrechte seien die Beklagten in der Lage, diesen Zustand zu verewigen. Darüber hinaus hätten sie sich einer sittenwidrigen Ausnutzung des Patentbesitzes dadurch schuldig gemacht, daß sie mit anderen Firmen trotz gleichartiger Voraussetzungen Lizenzverträge zu grundlegend, anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. Konkurrenzfirmen der Klägerin seien damit in die Lage versetzt, auf dem Vertragsgebiet mit einer finanziellen Belastung zu arbeiten, die geringer sei als diejenige der Klägerin. Dieser Mißbrauch der Monopolstellung werde noch dadurch verstärkt, daß die Klägerin andere Firmen, die ihre Schutzrechte benutzte, nicht angegriffen habe, so daß auch dadurch die Klägerin im Wettbewerb behindert werde. Die Bestimmungen des Vertrages zeigten, daß hier Abmachungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung von Patenten getroffen seien, die diese Patente auf Gegenstände ausdehnten, die in der gesetzmäßigen Erteilung nicht enthalten seien, und daß daher der Vertrag auf Grund der Dekartellierungsgesetzgebung als nichtig angesehen werden müsse; denn die nach dem Vertrag von der Klägering übernommenen Verpflichtungen beständen ohne Rücksicht darauf, ob Schutzrechte der Beklagten benutzt würden. Bei Abschluß des Vertrages hätten schließlich die Beklagten Zusicherungen über die Brauchbarkeit ihres Verfahrens abgegeben, die sich als unrichtig erwiesen hätten. So sei es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht möglich gewesen, Stahlkerne zu verwenden und zum Guß anderes als einwandfreies Material zu gebrauchen.

3

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der zwischen den Parteien am 18. November/4. Dezember 1946 abgeschlossene Lizenzvertrag betreffend Herstellung von Metallgußteilen aus Kupferlegierungen durch Gießen in Kokillen seit dem 12. Februar 1947 nichtig sei.

4

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt, von einer sittenwidrigen Knebelung der Klägerin könne schon im Hinblick auf das der Klägerin im Vertrag eingeräumte Kündigungsrecht keine Rede sein. Wenn es in dem Vertrage heiße, die Klägerin sei nach Auflösung des Vertrages nicht berechtigt, "auf dem Vertragsgebiet weiter zu arbeiten", so solle dies nur bedeuten, daß sie die alsdann noch in Kraft befindlichen Schutzrechte nicht mehr benutzen dürfe. Allerdings sei die Klägerin, nachdem sie gekündigt habe, außer Stande, in technisch befriedigender Weise Armaturen aus Kupferlegierungen in Kokillen als sogenannten Fertigguß herzustellen, ohne von den Patenten der Beklagten Gebrauch zu machen. Das tue aber die Klägerin; gleichwohl wolle sie hierfür keine Lizenzgebühr entrichten. Die Beklagten haben bestritten, in arideren Verträgen den Lizenznehmern günstigere Bedingungen als der Klägerin eingeräumt zu haben. Sie haben auch in Abrede gestellt, unrichtige Angaben über die Brauchbarkeit des Verfahrens gemacht zu machen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin mehrere Hilfsanträge gestellt, die sich auf die Feststellung richten, daß die Bestimmung des. §7 Satz 4 des Vertrages außer Kraft getreten sei, daß auf Grund des Vertrages keine oder nur eine geringere Lizenzzahlungsverpflichtung bestehe und daß der Vertrag mit dem 31. Dezember 1951 sein Ende erreicht habe. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug weiter ausgeführt, die Vereinbarung von Lizenzverhältnissen derart, wie sie die Beklagte mit der Klägerin und anderen Lizenznehmern begründet hätten, führe zu einem nach der MilRegVO Nr. 78 unzulässigen Patentpool. Mindestens sei der Vertrag insoweit nichtig, als er die Monopolstellung der Beklagten auf Verfahren ausdehne, für die kein Patentschutz bestehe. Soweit noch Patente der Beklagten in Kraft seien, rechtfertige deren Benutzung nicht die Zahlung der im Vertrage vorgesehenen Lizenzgebühr, und zwar umsoweniger, als das Verfahren der Beklagten die Erwartungen der Klägerin nicht erfüllt habe und die Beklagten auch nicht dafür gesorgt hätten, daß die Lizenznehmer gegen Patentverletzungen von Außenseitern geschützt würden. Die Klägerin habe daher einen Anspruch darauf, daß die Lizenzgebühr ermäßigt würde.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht hat den Lizenzvertrag vom 18. November/4. Dezember 1946 zunächst im Hinblick auf §138 BGB nach dem bei Abschluß des Vertrages geltenden Recht - also ohne Berücksichtigung der erst mit Wirkung vom 12. Februar 1947 in Kraft getretenen BritMilRegVO Nr. 78 - geprüft und eine sittenwidrige Knebelung der Klägerin ohne Rechtsirrtum verneint.

9

1)

Das Berufungsgericht hat die bei Abschluß des Vertrages gegebene Interessenlage der Parteien gewürdigt und als Gegenstand des Lizenzvertrages die in Kraft befindlichen Patente, die abgelaufenen Patente und die betrieblichen Erfahrungen und Hilfsmittel der Beklagten angesehen. Es hat ausgeführt, der durch die Patente, Erfahrungen und Hilfsmittel umrissene Komplex sei das, was im Vertrage als "Vertragsgebiet" bezeichnet sei. Das Interesse der Klägerin an dem Erwerb der Lizenz für ein Verfahren, das erstmalig in wirtschaftlich und technisch befriedigender Weise die Herstellung von Metallgußteilen aus Kupferlegierungen in Kokillen als sogenannten Fertigguß ermöglicht habe, sei außerordentlich groß gewesen. Die Übernahme der als Gegenleistung für die Überlassung des Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen stelle keine sittenwidrige Knebelung der Klägerin in dem Sinne dar, daß sie ganz oder fast ganz ihrer wirtschaftlichen Freiheit beraubt worden sei. Die Bestimmung des §2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages enthalte eine rechtlich nicht zu beanstandende Vereinbarung über den sachlichen Umfang der Lizenz. Die nach §3 Abs. 1 des Vertrages festgelegte Verpflichtung der Klägerin, Verbesserungen und Weiterentwicklungen den Beklagten zur freien Verfügung zu stellen und diesen die Erwirkung von Schutzrechten zu überlassen, bedeute rechtlich einen Teil des Entgelts für die Überlassung der Lizenz. Wirtschaftlich erweise sich diese Abmachung als von Vorteil nicht nur für die Beklagten, sondern auch für die Klägerin und die übrigen Lizenznehmer. Denn es werde dadurch gewährleistet, daß das Vertragsgebiet immer auf dem neuesten Stand gehalten werde. Die Klägerin sei durch das ihr nach §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Vertrages eingeräumte Recht der Kündigung hinreichend gegen ein ihren wirtschaftlichen Interessen etwa zuwiderlaufendes Festhalten am Vertrage gesichert. Im Hinblick auf diese Kündigungsmöglichkeit könne von einer durch übermäßig lange Vertragsdauer bewirkten Knebelung nicht die Rede sein. Auf der anderen Seite sei den Interessen der Klägerin in besonderer Weise dadurch Rechnung getragen worden, daß nur sie zur Kündigung berechtigt sei, das Kündigungsrecht der Beklagten dagegen ausgeschlossen worden sei. Daß die Klägerin im Falle einer von ihr ausgesprochenen Kündigung des Vertrages nach §7 Satz 4 das Recht verlieren solle, "auf dem Vertragsgebiet weiter zu arbeiten", stehe ebenfalls nicht im Widerspruch zu dem bei Vertragsschluß gültigen Recht. Die Parteien seien damals davon ausgegangen, daß die Betätigung auf dem Vertragsgebiet nicht nur die Benutzung der Patente der Beklagten, sondern auch deren betriebliche Erfahrungen und Hilfsmittel vorausgesetzt habe. Demgemäß sei die Lizenz sowohl auf die Patente als auch auf die betrieblichen Erfahrungen und Hilfsmittel erstreckt worden. Die Parteien seien sich darüber klar gewesen, daß die älteren Patente während der Vertragsdauer ablaufen würden. In §6 Satz 1 sei bestimmt, daß der Vertrag erst beim Erlöschen des letzten Schutzrechts sein Ende finden solle. Es seien also die Patente - bis auf das jüngste - auch nach ihrem Ablauf in die Lizenz einbezogen worden.

10

Das Berufungsgericht hat es als die "natürliche rechtliche Folge" dieser Lizenzvereinbarung angesehen, daß die Klägerin, wenn sie das Lizenzverhältnis durch Kündigung vorzeitig zur Auflösung bringe, nach §7 Satz 4 des Vertrages "wieder in die Lage zurückversetzt werde, in der sie sich befunden habe, bevor sie den Vertrag vom 4. Dezember 1946 abgeschlossen habe", und daß es der Klägerin gemäß §10 außerdem untersagt worden sei, die durch den Vertrag erworbenen Rechte oder die ihr übermittelten Erfahrungen und Hilfsmittel auf dem Vertragsgebiet ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben oder auf diese zu übertragen. Nach dem Vertrage habe die Klägerin die Wahl gehabt, entweder bei dem Vertrage stehen zu bleiben und sich auf diese Weise die Vorteile, die ihr die Lizenz geboten habe, zu erhalten oder den Vertrag zu kündigen und damit diese Vorteile aufzugeben. Damit habe die Klägerin nicht schlechter dagestanden als jeder andere Lizenznehmer; denn allgemein sei es nach Beendigung des Lizenzverhältnisses untersagt, den Lizenzgegenstand weiter zu benutzen. Diese Folge sei für die Klägerin bereits bei Abschluß des Vertrages vorauszusehen gewesen. Eine derartige Regelung enthalte keinen sittenwidrigen Zwang zur Aufrechterhaltung des Lizenzverhältnisses. Jeder Vertrag erzeuge Bindungen, die zu einer Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit führten. Von einer "Knebelung" könne dabei noch nicht die Rede sein.

11

2)

Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Lizenzvertrages und rügt insoweit Verletzung sachlichen (§157 BGB) und prozessualen (§286 ZPO) Rechts. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe den Vertrag im Hinblick auf §138 BGB nicht richtig gewürdigt. Diese Revisionsrügen sind nicht gerechtfertigt.

12

Bei dem Lizenzvertrag handelt es sich um einen Individualvertrag. Mögen auch die Beklagten mit einer größeren Anzahl von Gießereien und anderen Unternehmen Lizenzverträge mit im wesentlichen gleichlautendem Inhalt abgeschlossen haben, so folgt hieraus noch nicht, daß es sich um Serien- oder Formularverträge handelt, deren freie Auslegung durch das Revisionsgericht im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten sein könnte. Die Klägerin hat auch die in der schriftlichen Revisionsbegründung vertretene Auffassung, der Vertrag - insbesondere also auch der mehrfach vorkommende Begriff "Vertragsgebiet" - könne vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.

13

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Betätigung auf dem "Vertragsgebiet" nicht nur die Benutzung der Patente, sondern auch die Benutzung der betrieblichen Erfahrungen und Hilfsmittel der Beklagten vorausgesetzt habe. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht das "Vertragsgebiet" als "den durch die Patente, Erfahrungen und Hilfsmittel umrissenen Komplex" gekennzeichnet und das der Klägerin in §7 Satz 4 des Vertrages auferlegte Verbots "nach Ablauf der Kündigungsfrist auf dem Verträgsgebiet weiter zu arbeiten und die Vertragsschutzrechte weiter zu benutzen" dahin ausgelegt, daß der Klägerin bei Anwendung des Kokillengießverfahrens nach Ablauf der Kündigungsfrist schlechthin untersagt sei, noch bestehende, inzwischen abgelaufene sowie zukünftige Schutzrechte der Beklagten und die der Klägerin übermittelten Erfahrungen und Hilfsmittel auf dem Gebiete der Herstellung von Metallgußteilen aus Kupferlegierungen durch Gießen in Kokillen weiter zu benutzen, daß es der Klägerin aber freistehe, das Kokillengießverfahren anzuwenden, soweit sie dabei nicht in das durch Schutzrechte, betriebliche Erfahrungen und Hilfsmittel der Beklagten umrissene "Vertragsgebiet" eingreife. Diese Auslegung läßt keine Verletzung des §157 BGB erkennen.

14

Die Revision kann auch mit der auf §286 ZPO gestützten Verfahrensrüge keinen Erfolg haben. Aus dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Vertragsinhalt erschöpfend gewürdigt hat. Dabei kann unterstellt werden, daß die Beklagten zahlreichen anderen Lizenznehmern gegenüber stets den Standpunkt vertreten haben, jedes das Gießen von Buntmetallegierungen in Kokillen betreffende Verfahren liege innerhalb des "Vertragsgebietes". Derartige Erklärungen können durchaus der Auffassung der Klägerin entsprechen, daß das Gießen von Buntmetallegierungen in Kokillen ohne Benutzung der Schutzrechte der Beklagten und ihrer betrieblichen Erfahrungen und Hilfsmittel aus rein praktischen Gründen nicht in wirtschaftlich und technisch befriedigender Weise möglich sei. Von dieser Auffassung ist ersichtlich auch die Klägerin bei Vertragsschluß ausgegangen. Die angeblich anderen Lizenznehmern gegenüber abgegebenen Erklärungen der Beklagten, aus denen die Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten - einen für sich ungünstigeren Vertragsinhalt herleiten will, sind jedenfalls für das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ohne Bedeutung. Bei dieser Sachlage bedurfte es also auch keiner Erhebung des gemäß S. 4 der Berufungsschrift angetretenen Beweises, der die Vorlegung des Lizenzvertrages des Metallwerks Neheim und der Vernehmung des Dr.-Ing. Göcke betrifft.

15

Im übrigen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten der Klägerin die Anwendung des Kokillengießverfahrens als solchen auch dann hätte verbieten wollen, wenn die Klägerin dieses Verfahren vor Abschluß des Vertrages oder nach Auflösung des Vertrages in irgend einer Form ohne Verletzung von "Vertragsschutzrechten" und/oder "Betriebsgeheimnissen" der Beklagten hätte anwenden können.

16

Aus diesen Gründen kann von einer Nichtigkeit des Vertrages wegen sittenwidriger Knebelung (§138 BGB) keine Rede sein.

17

II.

Bereits in den Vorinstanzen hat die Klägerin die Nichtigkeit des Lizenzvertrages im wesentlichen mit den Dekartellierungsbestimmungen der Militärregierung zu begründen versucht und deshalb auch von vornherein den Hauptantrag der Klage nur auf die Feststellung einer erst mit Wirkung vom 12. Februar 1947 eingetretenen Unwirksamkeit gerichtet. Die Klägerin verkennt offenbar nicht, daß der Vertrag einen keineswegs ungewöhnlichen, sondern einen damals lizenzrechtlich durchaus üblichen Inhalt hat. Das gilt nicht nur für die in §2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 enthaltene Beschränkung der Benutzung des Kokillengießverfahrens, sondern auch für die Ausdehnung der Lizenzzahlungspflicht, wie sie sich in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht aus der Einbeziehung bereits abgelaufener Patente und der Fertigungsberatung (§2 Abs. 1 Satz 1, §3 Abs. 1 Satz 1 und 2, §4 Abs. 1 Satz 1, §6 Abs. 1 Satz 1 und §7 Abs. 1 Satz 2) sowie aus der Verpflichtung der Klägerin ergibt, der Beklagten Verbesserungen und Weiterentwicklungen auf dem Gebiet des Kokillengießverfahrens zur freien Verfügung und damit auch zur Erwirkung von Schutzrechten zu überlassen und die von der Beklagten betriebenen Patenterteilungen weder anzugreifen noch sonstwie zu stören (§3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, §9 Satz 1). Demgemäß richten sich die Angriffe der Revision auch weniger gegen die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht nach dem zur Zeit des Abschlusses des Vertrages geltenden Recht im Hinblick auf §138 BGB vorgenommen hat, sondern im wesentlichen gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich auf Grund der Dekartellierungsbestimmungen mit Wirkung vom 12. Februar 1947 ergeben hat.

18

Nach Art. I Ziff. 2 der BritMilRegVO Nr. 78 sind u.a. alle Formen von Absprachen verboten, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung des Binnenhandels oder in der Beschränkung des Zuganges zu Binnenmärkten besteht. Zu den hiernach verbotenen Absprachen gehören gemäß Art. V Ziff. 9 c 7 "Abmachungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung von Patenten oder ähnlichen ausschließlichen Schutzrechten mit dem Ziele, das Monopol oder das Schutzrecht auf Gegenstände auszudehnen, die in der gesetzmäßigen Erteilung nicht enthalten sind". Aus dem Wortlaut und der Stellung im Gesetz ergibt sich, daß Art. V Ziff. 9 c keine selbständige Verbotsvorschrift, sondern nur eine im Zusammenhang mit Art. I Ziff. 2 auszulegende Erläuterung dieser Gesetzesstelle darstellt. Danach kann auch im Falle des Art. V Ziff. 9 c 7 eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nur dann vorliegen, wenn noch die Voraussetzungen des Art. I Ziff. 2 gegeben sind (vgl. BGHZ 3, 193 [196 ff]; Lieberknecht, Patente, Lizenzverträge und Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen 1953, S. 147 f, insbesondere zu Note 30 mit Nachweisen). Die Tatbestände des Art. I Ziff. 2 fallen nach richtiger Auslegung nur deshalb unter das Verbot, weil sie den Wettbewerb: beschränken und dadurch die Wirtschaftsordnung stören. Neben dieser "Wettbewerbsbeschränkung" stellt die "Machtanhäufung", die "übermäßige Konzentration deutscher Wirtschaftskraft" (Art. I Ziff. 1), einen selbständigen, nebengeordneten Begriff dar (vgl. hierzu Lieberknecht a.a.O. S. 149 f, insbesondere zu Noten 35 und 36). Soweit bei der Anwendung der Dekartellierungsgesetze die "rule of reason" zu beachten ist, wird eine Wettbewerbsbeschränkung nur dann als unangemessen und "unvernünftig" ("unreasonable") anzusehen sein, wenn sie erheblich und wesentlich ("substantial") ist (vgl. hierzu BGHZ 5, 126 [129 f]; Urt des erkennenden Senats vom 23. November 1951 - I ZR 24/51 - in LM AmMilRegG Nr. 56 Art. V Nr. 1 - NJW 1952, 344 [BGH 23.11.1951 - I ZR 24/51]).

19

1)

Das Berufungsgericht sieht mit Recht in der allgemein gehaltenen Fassung des §7 Satz 4 und des §10, soweit sie erloschene Patente betrifft, einen Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen.

20

Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 3, 193 [200] ausgesprochen hat, stellt es einen klaren Verstoß gegen die BritMilRegVO Nr. 78 dar, wenn durch Einbeziehung gemeinfrei gewordener Teile das Ausschließungsrecht des Patentinhabers auf Gegenstände ausgedehnt werden soll, die nach deutschem Patentrecht vom Patentschutz nicht mehr umfaßt werden. Das muß auch für die Patente der Beklagten insoweit gelten, als sie bei Abschluß des Lizenzvertrages vom 18. November/4. Dezember 1946 bereits abgelaufen waren oder später abliefen. Die Klägerin konnte also durch die Bestimmung des §7 Satz 4 des Vertrages nach Inkrafttreten der Dekartellierungsbestimmungen nicht mehr gehindert werden, nach den in abgelaufenen Patenten offenbarten Verfahren zu arbeiten. Soweit mit dem in §10 enthaltenen Verbot, während der Vertragsdauer und nach dem Erlöschen des Vertrages "die durch den Vertrag erworbenen Rechte ... ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben oder auf diese zu übertragen", auch inzwischen erloschene Patente und deren Mitteilung an Dritte gemeint sein könnten, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, wäre ein solches Verbot ebenfalls unwirksam.

21

Die frühere Rechtsprechung hat im Rahmen der Vertragsfreiheit Wettbewerbsbeschränkungen auch für die Zeit nach Beendigung des Patentschutzes für zulässig erachtet (RGZ 86, 45 [53]; RG in MuW 1912/1913, 552 f; 1927/1928, 208 f; 1933, 62 [64]). Auf Grund der Dekartellierungsbestimmungen ist insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Denn ein solches Verbot würde immer auf eine zeitliche Ausdehnung des Schutzrechts gegenüber dem Lizenznehmer hinauslaufen. Auch die "gedankliche Verbindung" zwischen der Wettbewerbsbeschränkung und den Schutzrechten kann nicht geleugnet werden (a.A. Lindenmaier BB 1950, 877 [879]). Denn nur auf Grund der Benutzung der Schutzrechte hat der Lizenznehmer den Wettbewerbsvorsprung erlangt, gegen den der Patentinhaber sich mit der Wettbewerbsklausel schützen will. Soweit der Lizenznehmer, der während der Laufzeit des Patents nach der Erfindung arbeiten kann und damit durch eine "Leistung" des Patentinhabers und Lizenzgebers vor anderen Wettbewerbern einen Marktvorsprung oder Wettbewerbszuwachs erlangt, mag dieser dem Lizenznehmer zugute kommende wirtschaftliche Wert bei der Bemessung der Lizenzgebühr berücksichtigt werden. Nach Ablauf des Patentschutzes darf aber jeder den Erfindungsgedanken benutzen und es würde deshalb eine nach Art. V Ziff. 9 c 7 Brit MilRegVO Nr. 78 unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen, wenn dem Lizenznehmer über die Laufzeit des Patents hinaus rechtliche Bindungen auferlegt werden, die ihn hinsichtlich der Benutzung des patentfrei gewordenen Gegenstandes schlechter als andere Wettbewerber stellen würden (Möhring, GRUR 1950, 496 [503]; Lieberknecht a.a.O. S. 55, 198 ff; vgl. ferner OLG Hamburg in GRUR 1952, 567 [570], das zwar nicht ausdrücklich die Dekartellierungsbestimmungen herangezogen, aber auf die "Grundlagen des Patentrechts" und auf den "Grundsatz des freien Wettbewerbs" hingewiesen und diesem den Vorrang vor dem Grundsatz der Vertragsfreiheit gegeben hat). In der bereits angezogenen Entscheidung BGHZ 3, 193 [200] hat der erkennende Senat die Ausdehnung des Ausschließungsrechts des Patentinhabers auf solche Gegenstände, die von ihm (oder dem Inhaber einer Herstellungs- und Verkaufslizenz) hergestellt, durch Veräußerung seitens des Berechtigten in den Verkehr gelangt und damit patentfrei geworden sind, als einen klaren Verstoß gegen die BritMilRegVO Nr. 78 bezeichnet. Daraus folgt weiter, daß der Lizenzgeber gegen den Lizenznehmer nach Ablauf des Patents kein den Gegenstand des Patentschutzes betreffendes Ausschließungsrecht mehr geltend machen kann; wird dennoch ein solches Ausschließlichkeitsrecht in irgend einer Form über die Dauer des Schutzrechts hinaus vereinbart, so ist eine derartige Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die Dekartellierungsbestimmungen nichtig (§134 BGB). Eine solche vertragliche Erstreckung der Schutzdauer des Patents über dessen gesetzliche. Geltung hinaus würde auch, wie ergänzend bemerkt sei nach §15 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache 1158 des Deutschen Bundestages 2. Wahlperiode 1953) über den "Inhalt des Schutzrechts" in unzulässiger Weise hinausgehen.

22

Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange dem Lizenzgeber über die Dauer des Patents hinaus ein Untersagungsrecht wegen der im Zusammenhang mit einer Fertigungsberatung dem Lizenznehmer übermittelten "Betriebsgeheimnisse" zugebilligt werden kann, wird noch bei Erörterung der zum "Vertragsgebiet" gehörenden "betrieblichen Erfahrungen und Hilfsmittel" der Beklagten zu prüfen sein.

23

Das Berufungsgericht ist nach alledem mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lizenzvertrag insoweit der rechtlichen Wirksamkeit entbehrt, als in das "Vertragsgebiet" Patente der Beklagten ohne Rücksicht auf ihre Laufdauer einbezogen worden sind. Die Beklagten haben dieser - den Dekartellierungsbestimmungen entsprechenden - Rechtslage von vornherein Rechnung getragen und in den Schriftsätzen vom 23. Januar 1952 S. 3 und vom 13. März 1953 ausdrücklich erklärt, aus dem Lizenzvertrag nur insoweit Rechte herleiten zu wollen, als noch Schutzrechte der Beklagten bestehen Daraus ergibt sich, daß die Beklagten zumindest insoweit auf Rechte aus dem Lizenzvertrag "verzichtet" haben, als der Lizenzvertrag die Handlungsfreiheit der Klägerin hinsichtlich bereits erloschener Schutzrechte eingeschränkt hat.

24

2)

Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die Bindungen, die im Lizenzvertrag hinsichtlich der "betrieblichen Erfahrungen und Hilfsmittel" für die Zeit nach Beendigung, des Vertragsverhältnisses festgelegt sind, mit den Dekartellierungsbestimmungen in Einklang stehen, und ausgeführt: Für die Durchführung des Kokillengießverfahrens nach den Patenten der Beklagten sei die Kenntnis dieser zum Vertragsgebiet gehörenden Erfahrungen und Hilfsmittel von größter Bedeutung. Auch für den bewanderten Grießereifachmann werde es allein an Hand von Patentschriften kaum oder nur nach langwierigen und kostspieligen Versuchen möglich sein, sich eines ihm neuen Verfahrens in wirtschaftlich und technisch befriedigender Weise zu bedienen. Das Berufungsgericht hat hierzu auf den Aufsatz von Brunhuber über "Schwermetall-Kokillenguß" in "Gießerei-Praxis" Nr. 13/1952, S. 250 ff verwiesen und weiter ausgeführt: durch Zurverfügungstellung ihrer Betriebsgeheimnisse hätten die Beklagten der Klägerin hohe Aufwendungen erspart; es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten sich hierfür von der Klägerin eine Lizenzgebühr zahlen ließen. Diese stelle ein Entgelt für die Vorarbeit dar, welche die Beklagten auf diesem Gebiet geleistet hätten. Soweit die Klägerin die Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Vertrages nicht mehr verwerten dürfe (§7 Satz 4) und auch Dritten gegenüber geheim halten müsse (§10), habe dies zwar den Ausschluß Dritter von einem geschäftlichen Tätigkeitsbereich, mithin eine Beschränkung des Wettbewerbs zur Folge. Obwohl ein solcher Tatbestand vom Wortlaut des Art. V Ziff. 9 c 2 erfaßt werde, liege kein Verstoß gegen diese Bestimmung vor. Nebenverpflichtungen, die bezweckten, die Treu und Glauben entsprechende Durchführung des Vertrages sicher zu stellen und bei denen die Beschränkung der gesicherten Tätigkeit nicht geeignet sei, die allgemeine Marktlage zu beeinflussen, seien zulässig (BGHZ 5, 71 [74]). Vorliegend bezögen sich die genannten Vertragsstellen auf Betriebsgeheimnisse, die der Klägerin im Rahmen des Lizenzvertrages anvertraut worden seien. Solche Betriebsgeheimnisse seien nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter Schutz gestellt (§§18, 19 UnlWG). Die Klägerin würde diese wettbewerblichen Vorschriften verletzen, wenn sie nach Beendigung des Vertrages die ihr anvertrauten Betriebsgeheimnisse weiter benutzen oder Dritten mitteilen würde. Der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag verbiete der Klägerin nicht mehr, als ihr ohnehin schon gesetzlich untersagt sei.

25

Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ansicht der Revision, daß Beschränkungen des Lizenznehmers hinsichtlich der Verwendung betrieblicher Erfahrungen und Hilfsmittel über die Dauer des Patentes hinaus schlechthin unzulässig seien, kann nicht gefolgt werden.

26

Wenn die Fertigungsberatung, wie sie im vorliegenden Fall Gegenstand des Lizenzvertrages geworden ist, auf Betriebsgeheimnissen der Beklagten beruht, steht diesen zwar kein allgemeines Ausschließungs- und Verbotsrecht im Sinne des Art. V Ziff. 9 c 7 zu. Für sogenannte "Geheimverfahren" und sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kommt aber ein Schutz nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb in Frage. Die Geheimhaltung wird mit dem Rechtsgut auf uneingeschränkte Ausübung der gewerblichen Betätigung geschützt (§§823 Abs. 1, 826 BGB; §§1, 17, 18 UnlWG). Danach wird unter entsprechender Anwendung des §1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung unbefugter Benutzung gegen denjenigen begründet, dem der Lizenznehmer ein Betriebsgeheimnis im geschäftlichen Verkehr anvertraut hat (vgl. RG in JW 1939, 426 f; Urt des Senats vom 25. Januar 1955 - I ZR 15/53 -) Teilt der Lizenzgeber im Rahmen der Fertigungsberatung dem Lizenznehmer auf Betriebsgeheimnissen beruhende Verfahrensvorschriften mit, so liegt hierin ein "Anvertrauen einer technischen Vorschrift" im Sinne des §18 UnlWG. Wie bereits dargelegt, kann eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Art. I Ziff 2 MilRegVO Nr. 78 dann nicht vorliegen, wenn der Patentinhaber dem Lizenznehmer die Benutzung der Erfindung überhaupt untersagen könnte. Das gleiche muß auch für sogenannte Geheimverfahren und Betriebsgeheimnisse gelten. Wer im Hinblick auf §18 UnlWG eine geheimgehaltene technische Vorschrift überhaupt nicht benutzen dürfte, kann in seiner Wettbewerbsfreiheit nicht dadurch unzulässigerweise beschränkt werden, daß ihm durch eine Lizenzerteilung eine zeitlich und gegenständlich beschränkte Befugnis zur Benutzung der technischen Vorschrift gewährt wird. Eine solche Lizenzerteilung eröffnet erst einen zulässigen Wettbewerb und beschränkt ihn also nicht. Danach kann die Ausübung der Lizenz an der Verwertung von Betriebsgeheimnissen in gleicher Weise wie bei Patenten eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen sind zulässig, auch wenn sie dem Wortlaut nach unter einen der in Art. V Ziff. 9 c 1-5 MilRegVO Nr. 78 aufgeführten Tatbestände fallen würden. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen verneint, weil keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Art. I Ziff. 2 gegeben sei. Entfällt mit der Beendigung des Vertrages die Lizenz, so entfällt auch die Benutzungsbefugnis. Danach sind die Bestimmungen des §7 Satz 4 und des §10 des Vertrages, soweit sie sich auf Betriebsgeheimnisse der Beklagten beziehen, rechtlich nicht zu beanstanden.

27

Demgegenüber kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß eine Zulassung von Beschränkungen hinsichtlich der Benutzung technischer Anweisungen "Umgehungen des Art. I Ziff 9 c 7 VO 78 Tür und Tor öffnen würde". In jedem. Falle finden derartige Lizenzerteilungen ihre Grenze in der Geheimhaltung der technischen Vorschriften. War das Verfahren von Anfang an nicht geheim oder wird es später offenkundig, so kann von einem "Anvertrauen" im Sinne des §18 UnlWG nicht mehr gesprochen werden. Mit der Offenkundigkeit erlöschen alle Rechte an einer Erfindung oder einer sonstigen technischen Vorschrift. Das Reichsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung angenommen, das Untersagungsrecht könne auf Grund vertraglicher Vereinbarungen noch nach Offenkundigkeit fortdauern (Urt vom 28. Januar 1893 in Bolze 1894, Bd. 16 S. 262 f; Urt vom 24. November 1934 in GRUR 1935, 807 [811]; OLG Frankfurt in JW 1932, 3365 mit Anm. von Klauer). Diese auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beruhende Rechtsprechung kann aber angesichts der durch die Dekartellierungsbestimmungen geschaffenen Rechtslage keine Geltung mehr beanspruchen. Dem entspricht auch §16 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (a.a.O.), der bei Verträgen über Überlassung oder Benutzung gesetzlich nicht geschützter Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen und sonstiger die Technik bereichernden Leistungen die sinngemäße Anwendung des §15 nur insoweit vorsieht, als sie "Betriebsgeheimnisse" darstellen. Nach den obigen Erwägungen sind Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung von "Betriebsgeheimnissen" unzulässig, wenn bereits bei Lizenzerteilung in Wirklichkeit "Offenkundigkeit" vorlag. Tritt die "Offenkundigkeit" erst im Laufe des Vertrages ein, so fallen die Beschränkungen mit diesem Zeitpunkt fort. Endigt dagegen der Lizenzvertrag vor der "Offenkundigkeit", so kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer - bis zu einer später eintretenden Offenkundigkeit die Auswertung der diesem anvertrauten Betriebsgeheimnisse untersagen (ebenso Lieberknecht a.a.O. S. 199 f, 242, 263 ff, insbesondere 266 mit Nachweisen; vgl. noch Lampert GRUR 1950, 1 [4]).

28

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall auf Grund des Verhandlungsergebnisses rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es sich bei den zum Vertragsgebiet gehörenden Erfahrungen und Hilfsmitteln um echte Betriebsgeheimnisse der Beklagten gehandelt hat. Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, daß es sich lediglich um die Ergänzung einer mangelhaft offenbarten patentierten Erfindung gehandelt habe. Für eine solche Annahme sind nach dem vom Berufungsgericht gewürdigten Verhandlungsergebnis ausreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. Aus dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht wirkliche Betriebserfahrungen und echte Betriebsgeheimnisse, die Gegenstand von Lizenzerteilungen sein können, festgestellt hat und daß es nicht etwa nur die Ergänzung einer "mangelhaften Erfindungsbeschreibung in der Patentschrift" angenommen hat.

29

Die Revision hat noch Verletzung des §286 ZPO gerügt und geltend gemacht, die Klägerin habe unter Beweisantritt vorgetragen, daß ihr niemals nennenswerte Betriebserfahrungen oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt worden seien; da das Berufungsgericht den Betriebserfahrungen überhaupt Bedeutung beigemessen habe, hätte es auf diesen Vortrag der Klägerin eingehen müssen und gegebenenfalls den Sachverhalt insoweit aufklären müssen. Soweit die Klägerin gemäß Klagschrift S. 2 zunächst allgemein behauptet hat, die Beklagten seien "nicht in der Lage gewesen, der Klägerin einwandfreie Verfahren und Arbeitsweisen zur Verfügung zu stellen", und später noch einige besondere Einwendungen wegen der ihr angeblich von den Beklagten bei Vertragsschluß gegebenen Zusicherungen erhoben hat (Schriftsatz vom 1. März 1952 S. 6 f; Berufungsbegründung S. 9 f; Schriftsatz vom 9. April 1953 S. 7 ff), bestand für das Berufungsgericht kein begründeter Anlaß zur Nachprüfung dieser Behauptungen. Waren die Mitteilungen und Zusicherungen der Beklagten unzulänglich und unrichtig, hätte dies die Klägerin allenfalls zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, vielleicht auch zur Anfechtung des Vertrages berechtigen, können. Für eine nach den Dekartellierungsbestimmungen zu beurteilende Unwirksamkeit der Vertragsbestimmungen kann hieraus aber nichts hergeleitet werden.

30

Zu Unrecht macht die Revision schließlich in diesem Zusammenhang noch geltend: die Klägerin habe unstreitig bei Vertragsabschluß für die Überlassung aller Erfahrungen und für die Fertigung eine einmalige Abfindung in Höhe von 5.000 DM gezahlt; schon die Berücksichtigung dieser Tatsache hätte das Berufungsgericht dazu führen müssen, eine weitere Beschränkung in der Verwendung dieser Kenntnisse für unzulässig zu halten. Ob und für welche Leistungen der Beklagten die Klägerin diese von ihr behauptete "Abfindung", über die der schriftliche Vertrag nichts enthält, gezahlt worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn es kann für die Frage, ob im Streitfall eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, nicht darauf ankommen, zu welchen Gegenleistungen sich die Klägerin für die Überlassung der Erfahrungen hat verpflichten müssen.

31

3)

Die Bestimmungen des §3 Abs. 2 und des §9 des Vertrages sollen die Beklagten vor Angriffen der Klägerin gegen Patentanmeldungen und erteilte Schutzrechte schützen und außerdem die Klägerin zum Beistand der Beklagten bei etwaigen Angriffen Dritter auf die Patente und bei Patentverletzungen verpflichten. Auch derartige Nichtangriffs- und Beistandsabreden enthalten als solche keine unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Dekartellierungsbestimmungen (BGHZ 10, 22). Auch der Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat in §15 Abs. 2 Ziff. 4 eine Vereinbarung des "Nichtangriffs auf das Schutzrecht" ausdrücklich zugelassen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich hierbei um eine bei den meisten Verträgen übliche, inhaltlich unbedenkliche Klausel; der ursprüngliche Inhaber des Schutzrechts habe ein berechtigtes Interesse daran, daß nicht gerade der Erwerber oder Lizenznehmer ein Patent mit der Nichtigkeitsklage auf Grund des §13 PatG oder ein Gebrauchsmuster auf Grund des §7 GebrMG mit der Löschungsklage angreife, zumal er gerade erst durch die Verwertung des Patents und des Gebrauchsmusters mit den besonderen technischen und patentrechtlichen Problemen bekannt geworden sei und auf diese Weise leicht Material zur Begründung einer solchen Klage sammeln könne. Diesen Darlegungen ist zuzustimmen.

32

4)

Im vorliegenden Fall hat der Lizenzvertrag den Charakter eines Rahmenvertrages, der eine Mehrzahl von Patenten, die im Laufe des Vertrages erlöschen oder auch erst erteilt werden können, sowie betriebliche Erfahrungen und Hilfsmittel für ein bestimmtes, eng begrenztes Arbeitsgebiet, nämlich das Kokillengießverfahren, umfaßt. Die Lizenzgebühr wird gemäß §4 des Vertrages einheitlich nach dem Gewicht der hergestellten Gußteile, und zwar nach einem bestimmten Hundertsatz des Rohgußverkaufswerts berechnet. Diese Lizenzgebühr ist in gleicher Höhe immer schon dann zu zahlen, wenn der Lizenznehmer überhaupt von den Vertragsschutzrechten oder den ihm von den Lizenzgebern übermittelten Erfahrungen und Hilfsmitteln Gebrauch macht; sie würde also nur dann entfallen, wenn die Klägerin bei Anwendung des Kokillengießverfahrens weder bestehende Schutzrechte der Beklagten noch anvertraute und geheim zu haltende betriebliche Erfahrungen und Hilfsmittel ("Betriebsgeheimnisse") der Beklagten benutzen würde. Im übrigen ist die Höhe der Lizenzgebühr unabhängig davon, welche Vertragspatente und Betriebsgeheimnisse der Beklagten im einzelnen benutzt werden. Derartige Vereinbarungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis und finden sich deshalb sehr häufig in Lizenzverträgen. Sie betreffen nur die Art der Berechnung der Lizenzgebühr und führen als solche noch nicht zu einer Ausdehnung eines Patentmonopols. Sofern Zahl und Wert der dem Lizenznehmer zugänglich gemachten Schutzrechte und Betriebsgeheimnisse im Laufe des Vertrages nicht mindestens gleich bleiben, sondern abnehmen, würde dies allerdings bei gleichbleibender Lizenzgebühr praktisch darauf hinauslaufen, daß die Lizenz sich für die Benutzung der übrig bleibenden Vertragsschutzrechte und Betriebsgeheimnisse erhöht. Trotzdem ist eine Berechnungsweise, die auf einem gleichbleibenden Durchschnitts- oder Pauschalsatz abstellt, rechtlich nicht zu beanstanden und als solche auch noch nicht als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung anzusehen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß Lizenzgebühren erfahrungsgemäß nicht selten für eine gewisse - mit Einführungsschwierigkeiten verbundene - Anlaufzeit niedriger als für die spätere Nutzungszeit bemessen werden, in der mit einem größeren, ertragreicheren Umsatz gerechnet werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Beklagten als Lizenzgeber verpflichtet waren, der Klägerin auch alle zukünftigen Erfahrungen, Verbesserungen und Weiterentwicklungen (§3 Abs. 1 Satz 1 und 2) sowie alle künftigen Schutzrechte auf dem Vertragsgebiet (§7 Abs. 1 Satz 1) ohne Erhöhung der Lizenzgebühr - "kostenlos" - zur Verfügung zu stellen.

33

Aus der Art der Berechnung und der Höhe der Lizenzgebühr allein kann sich mithin keineswegs eine unzulässiges gegen die Dekartellierungsbestimmungen verstoßende Ausdehnung des Patentmonopols ergeben. Deshalb kann auch der von Lieberknecht (a.a.O. S. 200) vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, die bei Wegfall wesentlicher Patente, auch wenn die Parteien dies bei Abschluß des Lizenzvertrages erkannt und berücksichtigt haben, eine Minderung der Gesamtleistung des Lizenzgebers annehmen und hieraus sogar einen Zwang zur Herabsetzung der Lizenzgebühr folgern will. Ein Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen könnte nur dann in Frage kommen, wenn der Abschluß des Rahmenvertrages, z.B. durch Einbeziehung unwesentlicher und praktisch wertloser Schutzrechte und Erfahrungen, in Wirklichkeit nur der Ausdehnung des Hauptpatents über die gesetzliche Geltungsdauer hinaus und damit einer Umgehung des Art. V Ziff. 9 c 7 BritMilRegVO Nr. 78 dienen soll. Im vorliegenden Fall scheidet ein solcher Umgehungsversuch schon deshalb aus, weil der Vertrag bereits im November/Dezember 1946, also vor Erlaß der Dekartellierungsbestimmungen geschlossen worden ist, die Parteien danach nicht die Absicht gehabt haben können, diese Bestimmungen zu umgehen. Auch aus der Tatsache, daß die Beklagten nach Erlaß der Dekartellierungsbestimmungen und trotz Wegfalls einiger Schutzrechte an der in §4 des Vertrages festgelegten Lizenzgebühr in voller Höhe festgehalten haben, ergibt sich kein ausreichender Anhalt dafür, daß die Beklagten nunmehr mit der Fortsetzung des Vertrages das Verbot, das Patentmonopol über den Inhalt der gesetzmäßigen Erteilung hinaus auszudehnen, haben umgehen wollen. Nach dem Inhalt des Vertrages ist, wie bereits dargelegt, vielmehr davon auszugehen, daß es sich bei der Festsetzung einer dem Hundertsatz nach gleichbleibenden Lizenz lediglich um die Festlegung einer Berechnungsweise handelt, die dem Bedürfnis der Praxis Rechnung trägt und auch durchaus üblich ist, aber keinerlei unzulässige Ausweitung des Patentmonopols beinhaltet (vgl. hierzu für die häufigen Fälle, daß die Lizenzgebühr nach dem Gesamtpreis eines an sich unpatentierten Gegenstandes bemessen wird, in welchem der patentierte Teil enthalten ist, Lampert GRUR 1950, 10 und Lieberknecht a.a.O. S. 235).

34

Die Festlegung einer übermäßigen Lizenzgebühr kann nur unter den Voraussetzungen des §138 BGB wegen Wuchers oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unzulässig sein. Nach dem von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die im Vertrage festgelegte Lizenzgebühr für die hier streitige Zeit bis zum 31. Dezember 1951 aus den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet werden könnte. Die ganzen Umstände sprechen vielmehr dafür, daß sich die vertragliche Regelung durchaus im Rahmen der üblichen Lizenzsätze hält.

35

5)

Gemäß §3 Abs. 1 Satz 4 des Vertrages ist die Klägerin verpflichtet, alle Erfahrungen, die sie bei Anwendung des Kokillengießverfahrens macht, den Beklagten zur freien Verfügung zu stellen, um etwaige Verbesserungen durch die Beklagten schützen lassen zu können. Hinsichtlich solcher Schutzrechtsanmeldungen hat sich die Klägerin nach §3 Abs. 2 des Vertrages auch jeglichen Angriffs zu enthalten. Unstreitig sind gleiche Verpflichtungen den übrigen Lizenznehmern der Beklagten auferlegt. Die Beklagten sind nach §7 Satz 1 des Vertrages ihrerseits verpflichtet, der Klägerin alle künftigen Schutzrechte auf dem Vertragsgebiet, also auch die auf Erfahrungen anderer Lizenznehmer zurückgehenden Schutzrechte "kostenlos" zur Verfügung zu stellen. Für diesen Fall erlischt der Vertrag - unbeschadet des der Klägerin nach §6 Abs. 1 Satz 2 und 3 zustehenden Kündigungsrechts - erst mit Ablauf des letzten der Klägerin zur Ausnutzung zustehenden Patentes (§7 Abs. 1 Satz 2 und 3, §6 Abs. 1 Satz 1). Es besteht also auf diese Weise die Möglichkeit, daß die Lizenznehmer selbst durch eigene Erfahrungen und Verbesserungen, die sie den Beklagten zur freien Verfügung überlassen müssen, ständig zur Verlängerung des Vertrages und der sich daraus ergebenden Lizenzpflicht beitragen. Die Klägerin sieht hierin eine unzulässige "Verewigung" der ihr für das Kokillengießverfahren auferlegten Bindungen.

36

Soweit es sich um die beiderseitige Verpflichtung der Parteien zum reinen Erfahrungsaustausch handelt, sind die Vertragsbestimmungen nicht zu beanstanden. Derartige Verpflichtungen werden vielfach bei Verträgen auf Übertragung eines Patents oder Erteilung einer Lizenz vereinbart; sie sind zulässige Nebenverpflichtungen. Auch der Regierungsentwurf hat sie in §15 Abs. 2 Ziff. 3 ausdrücklich zugelassen und hierzu in der Begründung ausgeführt, daß sie nach dem Wortlaut des Absatzes 1 zwar über den Inhalt des Schutzrechts hinausgingen, jedoch sachlich eine zumutbare Beschränkung des Erwerbers enthielten; es sei üblich und unbedenklich, daß sich die Parteien verpflichteten, sich gegenseitig die Erfahrungen bekannt zu geben, die sie bei Verwendung des Schutzrechts gemacht hätten; dieser Erfahrungsaustausch diene dem technischen Fortschritt und unterstütze beide Parteien in gleicher Weise. In der amtlichen Begründung heißt es dann weiter, ebenso diene es dem technischen Fortschritt, wenn der Erwerber sich verpflichte, Erfindungen auf verwandten Gebieten (Parallelerfindungen) entweder dem Schutzrechtsinhaber zu überlassen oder ihm jedenfalls eine Lizenz darauf zu gewähren, das gleiche gelte für Erfindungen, die der Verbesserung der ursprünglichen Erfindung dienten. In beiden Fällen würde jedoch die Zulassung einer ausschließlichen Verpflichtung über die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten hinausgehen. Deshalb hat der Entwurf die Vereinbarung einer ausschließlichen Verpflichtung für Parallel- und Verbesserungserfindungen nicht zugelassen. Das besondere wirtschaftliche Interesse des Patentinhabers ergibt sich häufig auch schon daraus, daß die Erfindungen des Lizenznehmers auf den Erfahrungen beruhen, die er oder der Patentinhaber bei der Benutzung des Hauptpatents gemacht haben, daß also dem Lizenznehmer die Entwicklung von Verbesserungserfindungen erst durch die Lizenzerteilung ermöglicht wird.

37

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin nicht zur Bestellung einer einfachen Lizenz, sondern zur Vollübertragung der sich möglicherweise aus Verbesserungserfindungen ergebenden Schutzrechte verpflichtet worden. Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarung für zulässig erachtet und ausgeführt, rechtlich bedeute diese dem Lizenznehmer obliegende Leistung einen Teil des Entgelts für die Überlassung der Lizenz. Wirtschaftlich erweise sich diese Abmachung als von Vorteil nicht nur für die Beklagten, sondern auch für die Klägerin und die übrigen Lizenznehmer; denn es sei dadurch gewährleistet worden, daß das Vertragsgebiet immer auf dem neuesten Stand gehalten worden sei.

38

Auf Grund der Erwägung, daß das Entgelt für den Lizenznehmer sowohl in Geld als auch in anderen Leistungen, also auch in der Übertragung von Erfindungen, Verbesserungen, technischen Informationen usw. bestehen könne, sind Vereinbarungen der geannten Art im Schrifttum für zulässig erachtet (Lampert GRUR 1950 10 f; Möhring GRUR 1950, 505; vgl. aber auch Lieberknecht a.a.O. S. 201, 238 f). Lampert a.a.O. und Möhring a.a.O. haben jedoch schon auf die Bedenken hingewiesen, die in der nordamerikanischen Rechtsprechung gegen derartige Vereinbarungen insbesondere dann geäußert worden sind, wenn sich der Inhaber des Grundpatents hierdurch eine Stellung verschaffen könne, die ihn in die Lage versetze, auch nach Ablauf des Grundpatents seine Kontrolle über eine ganze Industrie auszuweiten und zu erhalten und die Erfindungserträgnisse einer ganzen Industrie systematisch in seine Hand zu bringen (vgl. Nachweise bei Lieberknecht a.a.O. S. 237 f). Die DIDEG und das Bundeswirtschaftsministerium haben bei Lizenzverträgen über Verfahren und Maschinen zur Textilausrüstung die Verpflichtung der Lizenznehmer, alle Verbesserungserfindungen für Verfahren, Maschinen und Endprodukte auf die Lizenzgeberin zu übertragen, als mit Art. V Ziff. 9 c 7 BritMilRegVO Nr. 78 unvereinbar angesehen; die Klausel mußte in die Verpflichtung zur Erteilung einer einfachen Lizenz mit dem Recht zur Unterlizenzerteilung abgeändert werden (WuW 1952, 731 f). Diese Auffassung entspricht der bereits erwähnten in §15 Abs. 2 Ziff. 3 des Regierungsentwurfs vorgesehenen Regelung.

39

Ob im Streitfall die in Rede stehende Vereinbarung gegen die Dekartellierungebestimmungen verstößt, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es kann unterstellt werden, daß die der Zusammenfassung der Verbesserungspatente und zugleich der Verlängerung der vertraglichen Bindungen dienende Übertragungsklausel (§3 Abs. 1 Satz 4) mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar und deshalb nichtig ist (§134 BGB). Eine solche teilweise Nichtigkeit führt aber ebensowenig wie die bereits vom Berufungsgericht angenommene teilweise Nichtigkeit des §7 Satz 4 und des §10 zu einer Nichtigkeit des Gesamtvertrages, um die es sich hier allein handelt.

40

III.

Der im November/Dezember 1946 geschlossene Lizenzvertrag war zunächst voll wirksam. Eine von den Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses in keiner Weise vorauszusehende Gesetzesänderung, wie sie hier durch den Erlaß der Dekartellierungsbestimmungen eintrat, führte zur Nichtigkeit verschiedener Einzelbestimmungen des Vertrages. Hierdurch kann aber, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 146, 366 [369] und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Januar 1952 - I ZR 70/51 - in NJW 1952, 299 zutreffend ausgeführt hat, der Bestand eines Vertrages im ganzen regelmäßig nicht berührt werden, es sei denn, daß nichtige Teile mit den übrigen Abmachungen in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß diese übrigen Abmachungen für sich allein keinen Bestand haben können. Auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Dekartellierungsbestimmungen abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kann die Vermutung des §139 BGB keine Anwendung finden. Lizenzverträge sind in ihrem Bestände möglichst zu erhalten. Das folgt vor allem aus dem Zweck des Gesetzes, das der Aufrechterhaltung und Förderung des Wettbewerbs dienen soll. Würde die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen ohne weiteres zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages führen, so würde der Zweck des Gesetzes in sein Gegenteil verkehrt werden. Die Monopolstellung des Patentinhabers würde verstärkt und die Wettbewerbsstellung des Lizenznehmers in aller Regel mehr eingeschränkt werden als durch die gegen das Gesetz verstoßende Einzelbestimmung. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Nichtigkeit des Lizenzvertrages besonders dann, wenn er, wie dies vor allem bei Altverträgen der Fall sein wird, durchgeführt ist, die schwersten wirtschaftlichen Nachteile zur Folge haben kann. Die Auswertung eines Schutzrechts durch den Lizenznehmer erfordert in der Regel beträchtliche Aufwendungen, die sich nur bei längerer ungestörter Vertragsdauer bezahlt machen können (Möhring GRUR 1950, 508 f; Lieberknecht a.a.O. S. 270 f, 284 ff).

41

Ob die für die Beurteilung von Altverträgen entwickelten Rechtsgrundsätze in gleicher Weise und mit dem gleichen Ergebnis auch auf die erst nach dem Inkrafttreten der Dekartellierungsbestimmungen geschlossenen "Neuverträge" angewendet werden können, kann unerörtert bleiben. Für den vorliegenden Fall kann es entscheidend nur darauf ankommen, ob durch den späteren Wegfall des von den Dekarteilierungsbestimmungen betroffenen Teils ein wirtschaftlich ganz anderer Vertrag entstehen würde. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, wie das Berufungsgericht mit Bezug auf §7 Satz 4 und §10 ohne Rechtsverstoß dargelegt hat. Beide Parteien sind davon ausgegangen, daß das Verfahren immer auf dem neuesten Stand gehalten werden müsse, damit der technische Vorsprung vor den Konkurrenten gewahrt bleibe. Das Berufungsgericht sieht danach mit Recht den Schwerpunkt des Lizenzverhältnisses bei den neuesten Errungenschaften auf dem Vertragsgebiet, d.h. bei den Patenten, welche die jüngsten Erfindungen zum Gegenstand hatten, und kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, daß der Zweck des Vertrages auch zu erreichen gewesen sei, wenn sich die Abmachungen der Parteien auf die neueren, noch in Kraft befindlichen Patente und im übrigen auf die betrieblichen Erfahrungen und Hilfsmittel der Beklagten beschränkt hätten. Diese Abmachungen hätten durchaus ohne die nichtigen Teile des Vertrages Bestand haben können.

42

Dies muß auch für die - unterstellte - Nichtigkeit der auf Vollübertragung von Verbesserungserfindungen gerichteten Abrede des §3 Abs. 1 Satz 4 gelten. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob diese Klausel als nichtig schlechthin entfällt oder ob sie inhaltlich der nach §15 Abs. 2 Ziff. 3 des Regierungsentwurfs vorgesehenen Regelung angepaßt und in eine Verpflichtung zur Bestellung einer einfachen Lizenz umgewandelt werden kann. Selbst wenn bei Nichtigkeit der genannten Vertragsbestimmung jede Verpflichtung zur Übertragung von Verbesserungspatenten oder zur Einräumung von Lizenzen an diesen Patenten entfallen würde, könnte dies nicht die Nichtigkeit des Gesamtvertrages zur Folge haben. Durch den Wegfall der genannten Bestimmung würde die Klägerin als Lizenznehmerin in keiner Weise beschwert sein, sondern vielmehr von einer vertraglichen Verpflichtung und Beschränkung entlastet werden. Bei dieser Sachlage ließe es sich nicht rechtfertigen, die Klägerin darüber hinaus auf Grund der Dekartellierungsbestimmungen von einem wegen sonstiger Bestimmungen lästig gewordenen Vertrag im ganzen zu befreien.

43

Das Berufungsgericht hat also mit Recht den auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesamtvertrages gerichteten Hauptantrag der Klage für unbegründet erachtet.

44

IV.

Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag der Klägerin, der sich auf die Unwirksamkeit des §7 Satz 4 des Vertrages bezieht, wegen Fehlens des Feststellungsinteresses (§256 ZPO) abgewiesen. Zu Unrecht rügt die Revision insoweit Verletzung der §§256, 286 ZPO. Soweit sie sich hierbei gegen die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 16. März 1950 wendet, verlangt sie unzulässigerweise die Nachprüfung einer rein tatrichterlichen Würdigung von Willenserklärungen. Ob die Beklagten, wie die Klägerin behauptet hat, vielen Lizenzgebern gegenüber sämtliche Arten von Kokillenguß ohne Rücksicht auf Schutzrechte oder besondere Betriebsgeheimnisse als "Vertragsgebiet" in Anspruch genommen hat, ist, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht brauchte deshalb die hierfür angetretenen Beweise nicht zu erheben. Die Beklagten haben der Klägerin gegenüber weder vor noch nach dem Inkrafttreten der Dekartellierungsbestimmungen wegen, der inzwischen erloschenen Patente irgendwelche Rechte geltend gemacht. Sie haben vielmehr ausdrücklich erklärt, daß sie auf die Geltendmachung weitergehender Rechte als der noch bestehenden Patentrechte verzichteten.

45

Ein Feststellungsinteresse der Klägerin kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagten von ihr für die Zeit bis zur Auflösung des Lizenzvertrages die Zahlung der vollen Lizenzgebühr verlangen. Die Zeilnichtigkeit des Vertrages ist auf die Höhe der Lizenzgebühr ohne Einfluß. Soweit nämlich die Bestimmung des §7 Satz 4 unwirksam geworden ist, werden hierdurch die von den Beklagten zu erbringenden Leistungen in keiner Weise berührt.

46

Nach alledem hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse ohne Rechtsirrturn verneint.

47

V.

Mit weiteren Hilfsanträgen hat die Klägerin die Feststellung des völligen oder teilweisen Wegfalls ihrer Lizenzpflicht begehrt. Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend ausgeführt hat, konnte die Klägerin auch mit diesen Anträgen für die allein in Betracht kommende Zeit bis zum 31. Dezember 1951 keinen Erfolg haben. Die Lizenzgebühr von 5 % des Rohgußverkaufswerts ist, wie sich aus §§4, 5 und 6 des Vertrages ergibt, ohne Rücksicht auf den Bestand und die Benutzung der "Vertragsschutzrechte" vereinbart worden. Der Umstand, daß bis zum 31. Dezember 1951, dem Zeitpunkt der Auflösung des Lizenzvertrages, einzelne Vertragsschutzrechte der Beklagten erloschen sind, kann, wie bereits oben unter II 4 dargelegt worden ist, nicht zu einer Herabsetzung der Lizenzgebühr führen. Mit dem Erlöschen dieser Patentrechte hat die Klägerin von vornherein rechnen müssen. Trotzdem hat sie sich mit einem gleichbleibenden Pauschallizenzsatz einverstanden erklärt. Soweit die Leistungen der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem "Anvertrauen" von Betriebsgeheimnissen bestehen, liegt nach dem von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nichts dafür vor, daß die Betriebsgeheimnisse während der Dauer des Vertrages ganz oder teilweise durch Offenkundigwerden weggefallen sein könnten. Nach der bis zum 31. Dezember 1951 gegebenen Sach- und Rechtslage war also keinesfalls eine Herabsetzung der Lizenzgebühr gerechtfertigt. Soweit schließlich auf Grund der Dekartellierungsbestimmungen Teile des Vertrages ungültig geworden sind, kann dies an der Lizenzhöhe zugunsten der Klägerin nichts ändern, weil der Wegfall dieser ungültigen Bestimmungen nur zu einer Entlastung der Klägerin geführt hat.

48

VI.

Wegen des weiteren Hilfsantrages, festzustellen, daß der Lizenzvertrag mit dem 31. Dezember 1951 sein Ende erreicht habe, hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß das Feststellungsinteresse nach §256 ZPO verneint. Unstreitig hat die Klägerin von dem ihr in §6 eingeräumten Kündigungsrecht zum 31. Dezember 1951 Gebrauch gemacht und damit den Lizenzvertrag zu diesem Zeitpunkt beendet.

49

VII.

Zu Unrecht versucht die Revision schließlich noch, aus dem Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 1950 (Anl. 1 zur Klagbeantwortung) eine vorzeitige, fristlose Kündigung des Vertrages herzuleiten. In den Vorinstanzen hat die Klägerin keinen Antrag gestellt, der zu einer Prüfung hätte nötigen können, ob der Vertrag durch fristlose Kündigung vorzeitig erloschen, war. Mit dem Hauptantrag war allein die Nichtigkeit des Vertrages auf Grund der Dekartellierungsgesetze geltend gemacht worden. Die auf §139 ZPO gestützte Rüge der Revision ist deshalb nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hatte keine Verpflichtung, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß in dem genannten Schreiben eine fristlose Kündigung des Lizenzvertrages erblickt werden könnte und der Klägerin Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen.

50

In der Klagschrift S. 2 hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, es bedürfe im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keiner Erörterung, ob die Beklagten der Klägerin einwandfreie Verfahren und Arbeitsweisen zur Verfügung gestellt hatten, da der Vertrag aus anderen Gründen der Rechtswirksamkeit entbehre. Soweit die Klägerin dennoch ihre erst im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsanträge auf nicht ordnungsmäßige Erfüllung des Lizenzvertrages und auf unrichtige Zusicherungen der Beklagten beim Vertragsschluß gestützt hat, hat das Berufungsgericht darin eine Klagänderung erblickt, der die Beklagten widersprochen haben und deren Sachdienlichkeit das Berufungsgericht verneint hat. Zu unrecht macht die Revision geltend, eine Klageänderung liege garnicht vor. Soweit die Klägerin bereits im ersten Rechtszug unrichtige Zusicherungen der Beklagten bei Vertragsschluß und mangelhafte Erfüllung der Lizenzvertragspflichten behauptet hat, ist dies nur zur Verteidigung gegenüber dem Vorwurf der Beklagten geschehen, die Klägerin wolle sich aus unlauteren Motiven von einem lästigen Vertrage befreien (Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 1952 unter II S. 5-7). Wenn sich also die Klägerin im Berufungsrechtszug auf diesen Sachvortrag zur Begründung ihrer Hilfsanträge bezogen hat, stellt dies eine Klageänderung dar.

51

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Birnbach Bock Nastelski Weiss