Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1952, Az.: I ZR 70/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 70/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 30.03.1951
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Wirtschaftsleiters Fritz W. in Wi., H.str. ...,
Prozessgegner
die Firma Georg T., Holzmaterialien und Baugeschäft, Inhaber Dr. D. in Wi., P.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Teil eines Vertrages infolge einer Gesetzesänderung unwirksam, so wird die Wirksamkeit des Vertrages dadurch in der Regel nicht berührt (RGZ 146, 366 [369]). Wenn aber im einzelnen Falle der unwirksam gewordene Teil (z.B. eine auf Grund der Verordnung Nr. 92 der Militärregierung unwirksam gewordene Wertsicherungsklausel) mit den anderen Vereinbarungen in einem derart engen Zusammenhange steht, daß der Vertrag ohne ihn nicht abgeschlossen worden wäre, so hat das Unwirksamwerden dieses einen Teiles die Nichtigkeit der ganzen Vereinbarung zur Folge.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. März 1951 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war während des Krieges Feldwebel und Proviantmeister bei einer Kriegsmarineeinheit in Wi.. Diese war auf dem dortigen Marinesportplatz in Baracken untergebracht. Im Jahre 1943 wurden bei einem Luftangriff auf den Platz mehrere Baracken zerstört. Der Kläger errichtete darauf aus ihren Überresten eine 90 qm grosse neue Holzbaracke. Er will das Holz von der zuständigen Stelle der Marineverwaltung für 450 RM für sich persönlich gekauft und die neue Baracke mit Zustimmung seiner Dienststelle für sich selbst hergestellt haben. Er zog in die Baracke und hatte auch in ihr seinen Dienstraum. Nach seiner Darstellung hat er der Besatzungsmacht, als sie nach dem Zusammenbruch den Sportplatz besetzte, durch Vorlage einer Kaufbescheinigung dargelegt, daß die Baracke ihm gehöre. Er will darauf von ihr die Erlaubnis bekommen haben, sie abzubrechen. Er schaffte die Baracke zu dem Bauunternehmer Eggerichs, wo sie aber nicht wieder aufgestellt wurde. Die Beklagte benötigte im Jahre 1946 eine Baracke. Ihr damaliger Prokurist Hi. wandte sich deshalb an den Kläger. Es kam zum Abschluß eines Vertrages. Hi. sandte dem Kläger am 13. Juni 1946 ein Bestätigungsschreiben folgenden Inhalts zu:
"Vereinbarungsgemäß bestätige ich hiermit, daß ich Ihnen für die übernommene Baracke einen Betrag von RM 2.000 schulde. Der Wert dieses Betrages ist gleich dem Holzwert in Höhe dieser Summe, gemäss Preisverordnung vom 10. Juli 1943 über Nadelschnittholz. Vorläufig habe ich Ihnen aber diese RM 2.000 ein Konto eingerichtet. Sie können jedoch jederzeit über diesen Betrag verfügen."
Der Kläger hat vor der Währungsumstellung keine Ansprüche gegen die Beklagte erhoben. Nach der Währungsreform hat er für die Baracke Zahlung von 3.000 DM begehrt. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert.
Der Kläger hat im Juli 1949 Klage auf Zahlung von 3.000 DM nebst Zinsen erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Baracke habe ihm gehört, sie sei sein einziger Vermögenswert gewesen. Er habe sie daher zur Reichsmarkzeit nicht veräußern wollen. Die Beklagte habe 1946 dringend eine Baracke gebraucht, um eine Maschine für ihren Betrieb aufstellen zu können. Der Prokurist Hi. habe ihn daher gebeten, die Baracke der Beklagten zu verkaufen. Erst auf längeres Bringen sei er hierzu unter der Bedingung bereit gewesen, daß das Entgelt erst nach einer zu erwartenden Währungsreform entrichtet werden sollte, und zwar nach seiner Wahl entweder durch Lieferung einer Holzmenge, die im Zeitpunkt der Lieferung einen Holzwert von 2.000 RM nach dem Stande vom 10. Juli 1943 entsprechen sollte, oder durch Entrichtung des im Zeitpunkt der Zahlung handelsüblichen Preises für diese Holzmenge. Der Wert von Nadelschnittholz sei in der Zwischenzeit um 100 % gestiegen, daher belaufe sich sein Anspruch jetzt auf 3.000 DM.
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat erwidert, der Kläger habe nur einen Anspruch auf Zahlung in Geld gehabt und nicht auch eine Forderung auf Lieferung einer dem Geldwert entsprechenden Holzmenge. Die Abmachungen seien in dem Bestätigungsschreiben vom 13. Juni 1946 zutreffend wiedergegeben. Der Vertrag sei von vornherein nichtig gewesen, weil er gegen die Bewirtschaftsbestimmungen verstossen habe. Mindestens sei aber die Wertsicherungsklausel durch die am 1. Juli 1947 in Kraft getretene Verordnung Nr. 92 der Militärregierung unwirksam geworden. Der Kläger sei auch nicht Eigentümer der Baracke gewesen. Diese habe vielmehr dem Deutschen Reich gehört. Der Kläger habe ihr daher kein Eigentum an der Baracke verschaffen können. Er besitze somit keinen Anspruch. Allenfalls habe ihm eine Forderung von 2.000 RM zugestanden, die in 200 DM umzustellen sei.
Der Kläger hat dem allen widersprochen. Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann durch Urteil vom 11. Oktober 1950 der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage darauf durch Urteil vom 30. März 1951 abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erstrebt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Baracke dem Kläger gehört und ob der Vertrag gegen Wirtschaftsverordnungen verstossen hat. Es läßt diese Fragen auf sich beruhen, weil es den Vertrag aus anderen Gründen für nichtig hält. Es führt aus, der Vertrag sei mit dem Inhalt geschlossen worden, wie er in dem Bestätigungsschreiben vom 13. Juni 1946 niedergelegt worden sei. Es habe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um kein Geldwertschuldverhältnis gehandelt, sondern um ein Geldsummenschuldverhältnis mit einer Wertsicherungsklausel. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 RM besessen. Der Anspruch sei mit der Übergabe der Baracke fällig geworden. Die in dem Vertrage enthaltene Wertsicherungsklausel sei mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 92 der britischen Militärregierung, also mit dem 1. Juli 1947 unwirksam geworden. Sie sei auch nicht etwa später wieder aufgelebt. Mit dem Wegfall der Sicherungsklausel sei der ganze Vertrag gemäß §§134, 139 BGB nichtig geworden. Denn der Kläger würde den Vertrag ohne die Klausel nicht eingegangen sein.
I.
1)
Die Revision macht in erster Linie geltend: der Zeuge Hi. sei bei seiner zweiten Vernehmung im ersten Rechtsgange durch den Berichterstatter des Landgerichts vernommen worden; wenn das Berufungsgericht auf Grund seiner Aussage andere Feststellungen habe treffen wollen, als das Landgericht es getan habe, so hätte es den Zeugen erneut selbst hören, oder mindestens den Kläger zuvor darauf hinweisen müssen, daß es aus der Aussage des Zeugen etwas anderes herauslese, als der erste Richter. Der Kläger würde dann beantragt haben, den Zeugen erneut zu vernehmen. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des erkennenden Gerichts. Vom Revisionsgericht ist nur nachzuprüfen, ob die getroffenen Feststellungen auf Verfahrensverstössen beruhen. Solche sind aber nicht ersichtlich. Die Frage, ob es geboten war, den Zeugen wiederholt, also hier zum dritten Male, zu vernehmen, stand nach §398 ZPO im freien pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts. Die Ausübung dieses Ermessens ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Dafür, daß das Berufungsgericht sich etwa über die Möglichkeit einer erneuten Vernehmung nicht im klaren gewesen wäre oder sein Ermessen mißbraucht hätte, ist nichts dergetan. Das Berufungsgericht war auch, wenn es auf Grund der Beratung zu dem Ergebnis gelangte, die Beweisaufnahme anders zu würdigen, als es der erste Richter getan hatte, nicht verpflichtet, nochmals in die Verhandlung einzutreten und die Parteien vor der Urteilsverkündung hierauf hinzuweisen. §139 ZPO ist bei der gegebenen Sachlage nicht verletzt.
2)
Das Berufungsgericht hat, nachdem es seine Auffassung bereits hinreichend begründet hatte, zusätzlich ausgeführt, gegen einen Tauschvertrag und für einen Kaufvertrag spreche auch, daß der Kläger mit der Klage nur Zahlung und nicht mindestens hilfsweise Lieferung von Holz verlangt habe. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte sich, bevor es aus dem Umstand, daß kein Hilfsantrag gestellt worden sei, Folgerungen zog, mit den Behauptungen des Schriftsatzes des Klägers vom 13. März 1951 auseinandersetzen müssen. Dort habe der Kläger nämlich vorgetragen, er habe bereits vor Klageerhebung dem jetzigen Inhaber der Beklagten gegenüber Lieferung von Holz mit der Begründung beansprucht, daß er eine dahingehende Abmachung im Juni 1946 mit dem Prokuristen Hi. getroffen habe. Die Rüge geht ebenfalls fehl. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, sich in den Urteilsgründen mit jeder Einzelheit des umfangreichen Parteivorbringens näher auseinanderzusetzen. Es genügt, wenn die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang ergeben, daß nichts übersehen und alles wesentliche gewürdigt worden ist. Das ist aber hier der Fall. Schon daran scheitert die Rüge. Sie stösst aber auch deshalb in das Leere, weil es sich, wie erwähnt, bei der von ihr angegriffenen Erwägung des Berufungsgerichts nur um eine zusätzliche Begründung handelt, die ausgeschieden werden kann, ohne daß dadurch der Bestand des Urteils berührt wird. Die Verfahrensrügen des Klägers gehen demnach fehl.
II.
Der Kläger macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Verordnung Nr. 92 der brit. Militärregierung (VO BlBZ 1947, 111) stehe dem Klageanspruch entgegen. Diese sachlichrechtliche Rüge des Klägers ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Darlegungen des Berufungsgerichts stützen sich auf die, wie erwähnt, ohne Verfahrensverstoß verwertete Aussage des Zeugen Hildebrandt und auf das Bestätigungsschreiben vom 13. Juni 1946. Sie sind frei von Rechtsirrtum. Nach ihnen hat kein Geldwertschuldverhältnis vorgelegen, vielmehr hat es sich um eine auf einen bestimmten Reichsmarkbetrag lautende Verbindlichkeit gehandelt, die mit einer Wertbeständigkeitsklausel im Sinne des Artikels II 4 der erwähnten Verordnung Nr. 92 versehen war. Ferner hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, die Forderung sei bereits mit der Übergabe der Baracke fällig geworden, denn von da ab habe der Kläger die Bezahlung fordern können, die Tatsache, daß die Beklagte erst auf Verlangen des Klägers habe zahlen dürfen, habe der Fälligkeit nicht entgegengestanden. War die Forderung aber fällig, so entfiel nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts die Wertbeständigkeitsklausel mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 92, also mit dem 1. Juli 1947; denn von da ab war die Schuld "durch Zahlung - Mark für Mark - von Reichsmark erfüllbar." Diese Rechtsauffassung steht, entgegen den Ausführungen der Revision, auch nicht in Widerspruch zu den Urteilen des II. Zivilsenats des BGH vom 28. Februar 1951 - II ZR 33/50 - (NJW 1951, 399) und des IV. Zivilsenats des BGH vom 29. März 1951 - IV ZR 29/50 - (NJW 1951, 708) und vom 7. Mai 1951 - IV ZR 166/50 - (NJW 1950, 841), da diese Entscheidungen sich nur auf Ansprüche beziehen, die erst nach der Währungsumstellung fällig wurden. Des von der Revision in der Verhandlung vor dem Senat weiter herangezogene Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 24. November 1951 - II ZR 51/51 - läßt die Frage der Bedeutung von Wertsicherungsklauseln ausdrücklich auf sich beruhen und befaßt sich nur mit der Auslegung eines besonders gearteten Vertrages, der jenem Rechtsstreit zugrunde lag. Aus dieser Entscheidung kann der Kläger somit nichts für sich herleiten. Die Tatsache, daß die Verordnung Nr. 92 inzwischen mit einer bestimmten Maßgabe durch das Gesetz Nr. A-14 vom 15. Februar 1951 (Beseitigung der Wirksamkeit von Rechtsvorschriften der Besatzungsmächte und Aufhebung solcher Rechtsvorschriften SaBl 1951, 267) aufgehoben worden ist, kann an dem Wegfall der Wirksamkeit der Wertbeständigkeitsklausel nichts ändern. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Parteien den Vertrag ohne die Wertbeständigkeitsklausel nicht geschlossen haben würden. Es zieht daraus die Rechtsfolge, daß mit dem Wegfall der Klausel der ganze Vertrag gemäß §139 BGB nichtig geworden ist. Auch diese Rechtsauffassung beruht nicht auf Rechtsirrtum. Nach §139 BGB entscheidet über den Bestand eines Vertrages der zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhandene Wille der Parteien. Das hat, wie das Reichsgericht (RGZ 146, 366 ff) mit Recht ausgeführt hat, zur Folge, daß eine von den Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses in keiner Weise vorauszusehende Änderung der gesetzlichen Vorschriften, die von ihrem Willen nicht erfaßt werden konnte, den Bestand des Vertrages in der Regel nicht berühren kann. Das Reichsgericht hat in der erwähnten Entscheidung daher angenommen, das Unwirksamwerden eines Schiedsvertrages nach Art. 9 Nr. III 5 des Gesetzes zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 in Verbindung mit §1027 Abs. 1 ZPO n.F. habe in der Regel das Unwirksamwerden eines Mietvertrages, der in derselben Urkunde enthalten ist, nicht zur Folge. Es hat aber in den Gründen des Urteils weiter ausgeführt, wenn etwa im einzelnen Falle der Schiedsvertrag mit den anderen Vereinbarungen in einem derart engen Zusammenhang stünde, daß diese anderen Vereinbarungen für sich allein nicht bestehen könnten, so müßte der Umstand, daß ein Schiedsvertrag infolge der Gesetzesänderung unwirksam werde, mit Rechtsnotwendigkeit auch das Unwirksamwerden der anderen Vereinbarungen zur Folge haben. Daß ein solcher enger Zusammenhang zwischen der Vereinbarung der Wertbeständigkeitsklausel mit den übrigen Abmachungen des Kaufvertrages im vorliegenden Falle bestand, ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Daher sind die Schlußfolgerungen, die das Oberlandesgericht hier aus dem Wegfall der Wertbeständigkeitsklausel gezogen hat, gerechtfertigt. Somit kann der Kläger bereits aus diesen Gründen aus dem Vertrage keine Rechte mehr herleiten. Es erübrigt sich deshalb, näher zu untersuchen, ob die Klage auch aus anderen Gründen nicht schlüssig ist.
Demnach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus §95 ZPO zurückzuweisen.