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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1951, Az.: IV ZR 29/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1951
Aktenzeichen
IV ZR 29/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.10.1949 - AZ: VI U 242/49

Fundstellen

  • JZ 1951, 527 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 708-710 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

des Oberingenieurs Kurt M. in M., K.strasse ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Karl S. in O.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Verpflichtet sich der Schuldner einer auf RM lautenden Darlehensforderung, dem Gläubiger im Falle einer Währungsreform denjenigen Betrag zurückzuzahlen, der dem Wert der zur Sicherheit für die Forderung übereigneten Gegenstände nach der Währungsreform entspricht, so besteht bei Inkrafttreten der Währungsreform eine RM-Forderung, die im Verhältnis 10 : 1 umzustellen ist.

  2. 2.)

    Die §§13 und 16 des Umstellungsgesetzes sind zwingendes Recht. Vor der Währungsreform geschlossene Vereinbarungen über ein abweichendes Umstellungsverhältnis sind unwirksam.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Hartz, Raske, Ascher und Johannsen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 1951

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG in Hamm vom 14. Oktober 1949 (VI U 242/49) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 7. November 1947 gewährte der Kläger dem Beklagten ein Darlehen von RM 50.000,-, das nach drei Jahren zurückgezahlt und mit jährlich 4 1/2 % verzinst werden sollte. Zur Sicherung dafür übereignete der Beklagte dem Kläger eine Reihe von Maschinen, deren Neuwert die Parteien auf RM 75.990,- veranschlagten. Sie vereinbarten weiter in §9 der über das Darlehensgeschäft errichteten Urkunde:

Im Falle einer Währungsreform verpflichtet sich der Schuldner, dem Gläubiger denjenigen Betrag zurückzuzahlen , der 2/3 des Neuwertes der übereigneten Gegenstände ausmacht, gerechnet auf den Tag der Auszahlung. Falls sich die Parteien über den Neuwert der übereigneten Gegenstände nach einer Währungsreform nicht einigen können, wird der Neuwert der Gegenstände durch einen von den Parteien zu ernennenden Sachverständigen bestimmt. Falls die Parteien sich über diese Person nicht einigen können, bestimmt die für O. zuständige Industrie- und Handelskammer einen Sachverständigen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Schuldner.

2

Der Kläger ist der Auffassung, dass er auf Grund dieser Vereinbarung mindestens DM 50.000,- von Beklagten zu fordern habe. Er verlangt deshalb für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. Juni 1949 insgesamt DM 2.250,- Zinsen, auf die er die vom Beklagten nach einem im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Darlehensbetrag für diese Zeit gezahlten Zinsen, DM 224,75, anrechnet. Mit der Klage hat er demgemäss Zahlung von DM 2.025,25 verlangt.

3

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass die Forderung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei und dass der Kläger deshalb für die streitige Zeit keine weiteren Zinsen zu beanspruchen habe.

4

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Forderung 10 : 1 umgestellt sei. Mit der Revision erstrebt der Kläger Verurteilung des Beklagten nach dem Klageantrag, hilfsweise Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision ist in dem angefochtenen Urteil zugelassen. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.

6

Da der Beklagte unstreitig Zinsen für einen Kapitalbetrag von DM 5.000,- bezahlt hat, kann der Kläger weitere Zinsen nur verlangen, wenn er mehr als DM 5.000,- zu fordern hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn seine Forderung aus der Vereinbarung vom 7.11.1947 nicht der Umstellung unterliegt. Umgestellt werden gemäss §13 UG die auf Reichsmark lautenden Forderungen aus einem vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben, denn die Darlehensschuld war vor dem 21. Juni 1948 begründet und lautete auf RM. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die in §9 vereinbarte Klausel geeignet war, die Forderung der Umstellung zu entziehen, oder - wenn das nicht der Fall sein sollte - ob die Parteien eine vom Umstellungsgesetz abweichende Umstellung vereinbaren konnten.

7

1.)

Die Forderung würde nur dann der Umstellung entzogen sein, wenn durch §9 der Vereinbarung das Schuldverhältnis derart geändert worden wäre, dass es sich nicht mehr um eine RM-Forderung im Sinne des §13 UG handelte. Dies könnte in Betracht kommen, wenn die ursprüngliche Forderung erloschen und durch eine neue nicht auf RM lautende ersetzt worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. §9 ändert nichts daran, daß die Darlehensschuld bestehen bleibt. Aus der Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, daß das Schuldverhältnis auch hinsichtlich des Schuldgrundes geändert werden sollte. Geändert wurde nur der Betrag, der zurückgezahlt werden sollte, also die Schuldsumme. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des §9, wonach der Beklagte sich verpflichtet, statt des ursprünglich geschuldeten festen Betrages von RM 50.000,- denjenigen Betrag zurückzuzahlen , der 2/3 des Neuwertes der Maschinen ausmacht. Auch der so zu errechnende Betrag war als Darlehen geschuldet und zwar in Fortsetzung des ursprünglichen Schuldverhältnisses.

8

Es lag daher bis zur Währungsreform eine RM-Forderung vor. Daran ändert es nichts, daß die Parteien möglicherweise davon ausgegangen sind, es werde eine Rückzahlung des Darlehens vor der Währungsreform nicht in Betracht kommen. Die Revision hat selbst - mit Recht - den Standpunkt vertreten, daß die Vereinbarung nicht gegen die Verordnung 92 verstößt, weil ja die Schuld, solange die RM-Währung bestand, auch eine RM-Schuld blieb. Das wird insbesondere dadurch bestätigt, daß die vor der Währungsreform fällig gewordenen Zinsen in RM zu bezahlen waren.

9

Der Revision ist zuzugeben, daß die Parteien es in der Hand hatten, zu vereinbaren, daß die Schuld nur bis zu einem bestimmten Tag oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf einen festen RM-Betrag lauten und von da an nach einer Wertpreisklausel, wie im §9 vereinbart, berechnet werden sollte. Würden die Parteien dabei diesen Termin oder dieses Ereignis so bestimmt haben, daß der feste RM-Betrag schon vor der Währungsreform weggefallen, und an seine Stelle demgemäß auch schon vor der Währungsreform ein unbestimmter, nach der Wertpreisklausel zu errechnender Schuldbetrag getreten wäre, so wäre es nach der in der Literatur weitverbreiteten Meinung möglich, daß die Forderung der Umstellung nicht unterlegen haben würde, weil sie zur Zeit der Währungsreform nicht auf RM lautete.

10

Hier haben die Parteien jedoch die neue Berechnung der Forderung "für den Fall einer Währungsreform" vereinbart. Das bedeutet, daß gerade der Eintritt der Währungsreform die Bedingung für die Änderung der Schuldberechnung sein sollte. Die Parteien haben also die Währungsreform selbst als das Ereignis bestimmt, von dessen Eintritt an die andere Berechnung der Schuld gelten sollte. Bis zur Währungsreform blieb die Schuld als RM-Schuld bestehen und es kann sich daher nur noch um die Frage handeln, ob §9 der Vereinbarung so ausgelegt werden kann, daß im Augenblick des Inkrafttretens der Währungsreform die vereinbarte Bedingung für den Wegfall des RM-Betrages mit der Wirkung eintrat, daß die Forderung schon nicht mehr als RM-Verbindlichkeit im Sinne des §13 UG angesehen werden kann. Das muß verneint werden. Denn es muß zunächst die Bedingung eintreten, damit die von ihr abhängige veränderte Berechnungsweise in Kraft gesetzt wird. Daraus folgt, daß z.Zt. des Inkrafttretens der Währungsreform eine RM-Forderung vorlag.

11

2.)

Steht hiernach fest, daß die Forderung auf RM lautet und auf einem vor dem 21.6.1948 begründeten Schuldverhältnis beruht (§13 Abs. 3 UG), so ist sie gemäß §16 Abs. 1 UG grundsätzlich in Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Von dieser hiernach grundsätzlich angeordneten Umstellung weicht die Vereinbarung ab. Dabei ist es unerheblich, daß sie nicht zahlenmässig ein anderes Umstellungsverhältnis als 10 : 1 festsetzt, sondern daß die Forderung für die Zeit nach der Währungsreform nach dem Neuwert von Maschinen berechnet werden soll. Auch bei dieser Form der Feststellung der Forderung für die Zeit nach der Währungsreform handelt es sich nur darum, daß die Höhe der Darlehensforderung nach der Währungsreform nach einem wertbeständigen und daher von §16 des UG abweichenden Maßstab bestimmt werden soll. In der Frage, ob solche abweichenden Vereinbarungen zulässig sind, schließt der Senat sich dem Berufungsgericht an. §16 UG bestimmt: "Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich" im Verhältnis 10 : 1 umgestellt. Das Wort "grundsätzlich" deutet nur an, daß das Gesetz selbst gewisse Ausnahmen (§18) zuläßt. Die Fassung läßt aber in übrigen keinen Zweifel daran aufkommen, daß damit alle bestehenden Reichsmarkforderungen getroffen werden. Mit Recht entnimmt das Berufungsgericht dem Sinn der Währungsgesetzgebung, daß durch private Vereinbarungen keine Ausnahmen davon geschaffen werden können und daß die Umstellungsvorschriften zwingender Natur sind.

12

Die Revision ist zwar der Auffassung, daß solche abweichenden Vereinbarungen in keiner Bestimmung der Währungsgesetzgebung ausdrücklich verboten seien und daß deshalb auch gegen ihre Gültigkeit keine Bedenken bestehen könnten. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß das Gesetz in zwei Fällen Wertsicherungsklauseln ausdrücklich für unzulässig erklärt, und zwar einmal in der Verordnung 92 und zum anderen in §3 WG. Es ist allerdings richtig, daß der §9 der Vereinbarung gegen keine dieser beiden gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Denn die VO 92 bezieht sich ihrem Sinn nach nur auf den Schutz der RM. Es ist deshalb nicht möglich, diese VO in Anwendung des §2 WG ohne weiteres auch auf DM zu beziehen, wie der Revisionsbeklagte es will. Solange aber die RM in Geltung war, war das Darlehen auch nach der Vereinbarung der Parteien eine RM-Schuld. Ein Verstoß gegen die VO 92 liegt daher nicht vor. Ebensowenig ist §3 WG verletzt; denn diese Bestimmung verbietet nur, nach Inkrafttreten der Währungsreform eine derartige Wertsicherungsklausel, wie sie hier getroffen worden ist, zu vereinbaren. Es ergibt sich daher, daß es nach der VO 92 nicht zulässig war, vor der Währungsreform Wertsicherungsklauseln gegenüber der RM zu vereinbaren, und daß §3 WG verbietet, nach der Währungsreform solche Klauseln gegenüber der RM einzugehen. Nicht ausdrücklich getroffen sind hiernach solche Klauseln, die schon zur RM-Zeit vereinbart waren und erst für die Zeit nach der Währungsreform Geltung haben sollten. Die beiden genannten, gegen Wertsicherungsklauseln gerichteten gesetzlichen Bestimmungen sprechen aber dafür, daß die zum Schutz der Währung erlassenen gesetzlichen Vorschriften allgemein zwingenden Charakter haben sollen. Dies rechtfertigt sich daraus, daß diese Vorschriften, zu denen auch §16 des UG gehört, Aufgaben verfolgten, die den Interessen des Einzelnen übergeordnet waren und eine notwendig gewordene Neuregelung der Geldverhältnisse zum Ziele hatten. Da hiernach Gründe des öffentlichen Interesses für den Erlass der Vorschriften maßgebend waren, muß ihnen stärkere Kraft als den z.Zt. ihres Erlasses bestehenden Parteivereinbarungen zukommen. Sie müssen auf alle diese Parteivereinbarungen angewandt werden. Daß dies die Absicht des Gesetzes ist, ergibt sich auch aus §12 des DM-Bilanz-Gesetzes. In ihm ist bestimmt, daß für den Wertansatz von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf einen bestimmten RM-Betrag lauten, aber mit einer Wertsicherungsklausel versehen sind, der Umstellungsbetrag in DM zu Grunde zu legen ist, der sich aus dem UG ohne Wertsicherungsklausel ergibt. Aus diesen Erwägungen wird auch in der Literatur nahezu einhellig die Auffassung vertreten, daß die gesetzlich geregelte Umstellung jedenfalls insoweit der Parteivereinbarung entzogen sei, als die Vereinbarungen vor der Währungsreform geschlossen worden sind (Harmening-Duden §16 Anm. 3, Caemmerer SJZ 49, 826, Skaupy JR 49/344, OLG Hamburg, MDR 50, 231). Gegenüber diesem zwingenden Charakter der Umstellungsvorschriften müssen vorher abgeschlossene, abweichende Vereinbarungen zurücktreten. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob dies im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führt. Die Umstellungsgesetzgebung hat, um ihr Ziel zu erreichen, Härten in Kauf nehmen müssen. Billigkeitserwägungen können daher für die Auslegung dieser Gesetzgebung nicht herangezogen werden.

13

Mit Recht hat schließlich das Oberlandesgericht auch die Auffassung abgelehnt, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich der Maschinen bestehe. Dafür ist in der Tat aus dem Sachverhalt nichts zu entnehmen. Die Revision hat diese Ausführungen des Berufungsurteils auch nicht angegriffen.

14

Ergibt sich hiernach, daß die Darlehensforderung trotz des §9 der Vereinbarung auf DM 5.000,- umgestellt ist, so hat der Kläger keine weiteren Zinsforderungen. Denn es ist unstreitig, daß die Zinsen für diesen Betrag bezahlt sind.

15

Die Klage erweist sich daher als unbegründet.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

gez. Dr. Lersch gez. Ascher gez. Raske gez. Dr. Hartz gez. Johannsen