Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1951, Az.: IV ZR 166/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 166/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 03.11.1949
Rechtsgrundlagen
- § 13 UmstG
- § 16 UmstG
- § 18 UmstG
- MilRegVO Nr. 92
Fundstelle
- NJW 1951, 841-842 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
der Ehefrau Carla B. geb. K., C., P.str. ...
Prozessgegner
die Firma Wilhelm S., Maschinenfabrik GmbH, P.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat der Kläger dem Beklagten vor der Währungsreform einen Reichsmark-Betrag hingegeben und sollte er dafür den Erlös einer zahlenmässig bestimmten Anzahl von Maschinen aus einem Verkauf nach der Währungsreform erhalten, so unterliegt dieser Anspruch nicht den Vorschriften des Umstellungsgesetzes. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zahl der zu veräussernden Maschinen nach dem Verhältnis des hingegebenen Reichsmark-Betrages zu dem Wert der Maschinen zu errechnen ist, wenn die Umrechnung vor der Währungsreform zu erfolgen hatte. Auch in diesem Falle ist der Erlös in voller Höhe in Deutscher Mark an den Kläger abzuführen. War die Zahl der zu veräussernden Maschinen erst nach der Währungsreform zu errechnen, so bestimmt sie sich nach dem Verhältnis des 10 : 1 umgestellten Reichsmark-Betrages zu dem Maschinenwert.
- 2.
Vereinbarungen der genannten Art, die vor Inkrafttreten der MilRegVO Nr. 92 getroffen sind, verstossen nicht gegen diese Verordnung.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3.11.1949 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand.
Die Klägerin und ihr Ehemann, der Rechtsanwalt und Notar Dr. B. in C., leben in Gütertrennung. Um das Vermögen seiner Ehefrau vor Währungsverlusten zu schützen, setzte sich Dr. B. als Vertreter seiner Ehefrau mit dem Gesellschafter der Beklagten, dem Dipl. Landwirt St., in Verbindung. Die Beklagte befasste sich mit der Produktion landwirtschaftlicher Maschinen. Sie hatte ihren Sitz aus dem Osten nach Niedersachsen verlegt und beabsichtigte, dort eine neue Produktionsstätte zu errichten. Hierzu benötigte sie Kapital. Nach längeren Verhandlungen, bei denen der Gesellschafter der Beklagten auch die Zwecke, die Dr. B. verfolgte, kennengelernt hatte und nachdem von beiden Seiten mehrere Vertragsentwürfe vorgelegt worden waren, schlossen die Parteien am 18.9.1946 folgenden
"Vertrag:
zwischen
der Firma Wilhelm St., Maschinenfabrik GmbH., C., M.strasse ..., vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Walter St. (im folgenden St. genannt)
und
Frau Carla B., C., P.str. ... (im folgenden B. genannt), vertreten durch ihren Ehemann, den Rechtsanwalt und Notar Dr. Walter B., C., P.str. ...,
wird folgendes vereinbart:
B. stellt zum Ankauf von Rohstoffen einen Betrag in Höhe von etwa 100.000 RM (Einhunderttausend Reichsmark) zur Verfügung. Diese Beträge werden auf ein besonderes Konto A bei der D. Bank in C. eingezahlt, das treuhänderisch auf den Namen der Firma "Wilhelm S., Maschinenfabrik G.m.b.H.", C., H.str. ..., geführt wird.
St. verpflichtet sich, für diesen Betrag so schnell wie möglich Material für die Herstellung seiner Vielfachgeräte im eigenen Namen zu erwerben und das Eigentum an diesem Material an B. zu übertragen.
Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass das Eigentum an diesem Material mit der Anschaffung und Begleichung von dem hier fraglichen Konto auf B. übergeht.
St. wird B. über die gekauften Materialien laufend unterrichten durch Zustellung einer Abschrift der Auftragsbestätigung der Lieferfirma, durch genaue Bezeichnung sowie Angabe des Lagerungsortes.
St. wird das gekaufte Material mit allen Verpflichtungen, die ein sorgfältiger Verwahrer zu erfüllen hat, verwahren. Soweit von diesem Material etwas abhanden kommt, hat St. aus seinen Beständen Ersatz vorzunehmen, es sei denn, dass es sich um Verluste auf Grund höherer Gewalt handelt.
St. hat das Recht, das B. übereignete Material nach seinem Ermessen laufend für seinen Fabrikationsbetrieb zu verwenden. St. ist verpflichtet, das Eigentum an dem aus diesen Materialien ganz oder teilweise hergestellten Maschinen und Maschinenteilen wieder auf B. zu übertragen, und zwar in folgender Weise:
Von den fertigen Vielfachgeräten ist das Eigentum an dem 1. und jedem weiteren 10. Gerät, also an dem 1., 11., 21. usw. zu übertragen.
Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass mit dem Untergang der Eigentumsrechte des B. durch Verarbeitung das Eigentum des erstellten Gerätes, und zwar an dem 1. und an jedem weiteren 10. Gerät, also an dem 1., 11., 21. usw. auf B. übergeht und diese Geräte nunmehr für B. verwahrt werden.
Das gleiche gilt bezüglich der erstellten Maschinenteile. Zur äusseren Kennzeichnung sind diese Geräte mit den entsprechenden Nummern zu versehen, sofern sie nicht abgesondert gelagert werden.
St. ist berechtigt, diese B. gehörenden Geräte in ordnungsgemässem Geschäftsgang im eigenen Namen zu verkaufen. Der Gegenwert steht B. zu und ist bei Eingang auf das Sonderkonto A gutzubringen.
St. ist berechtigt, über die auf dem Sonderkonto eingegangenen Beträge laufend in gleicher Weise weiter zu verfügen. E. behält auch bei etwaigen währungspolitischen Massnahmen das Eigentum und daher als Eigentümer der ihm übereigneten Materialien und etwaiger fertiggestellten Geräte den Anspruch auf den jeweiligen Gegenwert. Massgebend für die Berechnung sind die jeweiligen offiziellen Handelspreise für derartige Waren.
Sollte bei einer etwaigen Kontosperre das Sonderkonto A ganz oder teilweise dauernd oder vorübergehend gesperrt werden, so geht dieses zu Lasten von B., sofern diese Massnahmen nicht aus Gründen in der Fa. St. erfolgen. Da die Fa. St. nur Treuhänderin des Kontos ist, ist sie verpflichtet, an der Freigabe bezw. Überweisung an B. mitzuwirken.
B. erhält bis zur Fertigstellung der ersten Serie von 1.000 zweireihigen Vielfachgeräten, die für das Frühjahr 1947 vorgesehen ist, keinerlei Vergütung. Nach Fertigstellung der ersten Serie von 1.000 zweireihigen Vielfachgeräten, jedoch nicht vor dem 30. April 1947, erhält B. für die Dauer eines Jahres eine Vergütung von 2 %, nach Ablauf dieses Jahres in Höhe von 3 %.
Mit Rücksicht darauf, dass die Vergütung erst 1947 einsetzt, ist das Vertragsverhältnis für die Fa. St. erst kündbar mit halbjähriger Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1948. Falls Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein Jahr.
B. kann das Vertragsverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres kündigen. Anspruch auf Zahlung des Gegenwertes hat B. aber nur, soweit dieser Gegenwert sich auf dem Konto A befindet. Der weitere Gegenwert ist erst nach Eingang auf dem Konto A fällig. Vom Augenblick der Kündigung ab ist St. nicht mehr berechtigt, auf dem Konto aus Verkäufen eingehende Beträge wieder im Geschäftsgang zu verwenden.
B. kann über die Maschinen bzw. Maschinenteile und das ihm gehörige Material nur verfügen, sofern St. die Verpflichtungen aus dem Vertrage ihm gegenüber nicht mehr erfüllt oder erfüllen kann. Eine Verwertung ist dann aber nur zulässig, gemäss der Marktordnung für Landmaschinen nach dem Stande vom 1. Dezember 1942. Der Verkauf der Maschinen darf nur an Landmaschinenhändler erfolgen.
C., den 18. September 1946.
gez. W.B. gez. Walter St."
Die Klägerin zahlte alsdann auf das Sonderkonto A laufend Geldbeträge ein, um sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Die letzte Einzahlung erfolgte am 28. Februar 1947. Die Gesamtsumme der eingezahlten Beträge belief sich auf 78.500 RM.
Die Beklagte nahm die ihr zur Verfügung gestellten Beträge laufend für die Anschaffung von Material in Anspruch. Die letzte Abhebung von dem Sonderkonto erfolgte am 23.2.1948. Danach machte die Beklagte nur noch Einzahlungen, so dass das Konto am Stichtag der Währungsreform wieder die alte Höhe von 78.500 RM erreicht hatte.
Mit Schreiben vom 28.6.1948 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 31.12.1948 und teilte gleichzeitig mit, dass sie den auf dem Sonderkonto befindlichen Betrag von 78.500 RM vorsorglich mit Formblatt B zur Umstellung anmelden werde und dass sich der gesamte Gegenwert für die in ordnungsmässigem Geschäftsgang verkauften Geräte schon am Stichtag (20.6.48) auf dem Sonderkonto A befunden habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag noch nicht erfüllt habe. Sie hat behauptet, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die Klägerin den Gegenwert derjenigen Zahl von Geräten bekommen solle, die bei Aufnahme der Produktion nach dem damaligen Handelspreise dem Betrag des hingegebenen Kapitals entsprochen hätte. Die Klägerin hat zunächst einen Teilbetrag ihrer Forderung geltend gemacht und beantragt:
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, darüber Auskunft zu erteilen, wieviel Vielfachgeräte in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Juli 1948 im ordnungsgemässen Geschäftsgang der Beklagten veräussert seien,
- 2.
die Beklagten zu verurteilen, den Gegenwert jedes 10. der in dem vorbezeichneten Zeitabschnitt veräusserten Vielfachgeräte auf das Treuhandkonto A Nr. 360048 bei der D. Bank in C., jetzt N. Bankgesellschaft, zu überweisen,
- 3.
das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ferner Widerklage erhoben mit dem Antrage,
festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, von der Beklagten den Wert jeder 10. Maschine bis zur Höhe von 78.500 DM herauszuverlangen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ein Recht auf das Eigentum an den Geräten und dem Material jeweils nur in dem Umfange gehabt habe, in dem die Beklagte das Sonderkonto A in Anspruch genommen habe. Durch die Einzahlungen auf dieses Konto habe sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag schon vor der Währungsreform erfüllt. Bei den in dem Vertrag vorgenommenen Übereignungen habe es sich nur um Sicherungsübereignungen gehandelt.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen, notfalls ihr Vollstreckungsnachlass zu gewähren.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage nach dem Widerklageantrag erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Vielfachgeräte in der Zeit vom 1.7.1948 bis 31.7.1948 im ordnungsgemässen Geschäftsgang der Beklagten veräussert seien,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, den Gegenwert jedes 10. der in dem vorbezeichneten Zeitabschnitt veräusserten Vielfachgeräte auf das Treuhandkonto A Nr. 360048 bei der D. Bank in C., jetzt N. Bankgesellschaft, zu überweisen,
- 3.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 78.500 DM, abzüglich des unter Vorbehalt aller Rechte von dem Sonderkonto A erhaltenen Betrages in Höhe von 4.700 DM zu zahlen,
- 4.
das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
- 5.
gegebenenfalls der Klägerin Vollstreckungsnachlass zu gewähren,
- 6.
nach der Verhandlungsniederschrift vom 20.10.49 auch die Widerklage abzuweisen. Dieser Antrag ist in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht mit aufgenommen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihr Vollstreckungsnachlass zu gewähren.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.747,50 DM zu zahlen und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen, ferner das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Klägerin nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abzuwenden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision. Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Revisionsklägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit nicht durch das Berufungsgericht dem Zahlungsanspruch der Klägerin stattgegeben worden ist,
hilfsweise,
die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass der Vertrag vom 18. September 1946 unter keine der vom bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen fällt.
Ein Kaufvertrag liegt nicht vor. Nach §433 BGB enthält der Kaufvertrag über eine Sache als wesentlichen Bestandteil die Verpflichtung, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht übernommen. Der Klägerin waren zwar Maschinen und Material zu übereignen. Sie hatte aber nicht das Recht, über die ihr übereigneten Gegenstände frei zu verfügen. Es handelte sich bei der Eigentumsübertragung nur um eine Sicherungsübereignung. Erstreckt sich die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung nur auf die Übertragung von Sicherungseigentum, so liegt kein Kaufvertrag über die Sache vor. Denn dem Wesen des Sachkaufs entspricht es nicht, wenn der Käufer nur das formale Eigentum eines Sicherungsnehmers erlangen soll. Auch von einem Rechtskauf kann in dem vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Denn die Klägerin hat das Sicherungseigentum nicht auf Grund eines dahingehenden Kaufvertrags erworben. Es wurde ihr vielmehr im Zusammenhang mit anderen vertraglichen Verpflichtungen zu deren Sicherstellung übertragen.
Ebensowenig handelt es sich um einen reinen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des §675 BGB. Ein solcher Vertrag muss nach dem Wortlaut des §675 BGB die Merkmale des Dienst- oder Werkvertrags enthalten. Das ist nach dem Wesen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht der Fall. Die Verpflichtung, die die Beklagte im Enderfolg übernommen hat, geht dahin, den Erlös aus dem Verkauf von Maschinen an die Klägerin abzuführen und zwar als Gegenwert für einen ihr vorher hingegebenen Geldbetrag. Das Wesen des Vertrags besteht darin, dass ein der Beklagten gegebener Geldbetrag zwar nicht durch einen Betrag gleicher Art und Höhe, aber durch einen rechnungsmässig zu bestimmenden Betrag zurückgezahlt werden sollte. Ein solcher Vertrag zielt weder auf die Leistung von Diensten gegen Entgelt (§611 BGB), noch auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs durch Arbeits- oder Dienstleistungen (§631 BGB). Dass im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags von der Beklagten auch Pflichten zu erfüllen waren, die vielleicht als Geschäftsbesorgung bezeichnet werden können, vermag nicht den Gesamtcharakter des einheitlichen Vertrags zu bestimmen.
Auch als Gesellschafts- oder gesellschaftsähnlicher Vertrag können die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht angesehen werden. Nach §705 BGB ist ein wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrags, dass die Gesellschafter sich gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern. Einen solchen gemeinsamen Zweck haben die Parteien nicht verfolgt. Die Klägerin wollte einen Kapitalbetrag wertbeständig anlegen und die Beklagte wollte Kapital erlangen, um die Produktion in ihrem Betrieb aufnehmen zu können. Dies sind die unter Berücksichtigung der Vorverhandlungen im Vertrag gesetzten Zwecke. Somit verfolgten beide Parteien verschiedene Zwecke. Das Vorbringen der Revision, die Parteien hätten das gemeinsame Ziel verfolgt, die Produktion zum Anlaufen zu bringen, findet in dem bisher festgestellten Inhalt ihrer vertraglichen Beziehungen keine genügende Grundlage. Danach bestand für die Beklagte überhaupt keine Verpflichtung, die Produktion aufzunehmen. Sie war nur verpflichtet, für das von der Klägerin hingegebene Kapital Material anzuschaffen und dieses der Klägerin zu übereignen. Die weitere Verarbeitung des Materials war nur ein Recht, aber keine Pflicht der Beklagten. Die Klägerin hatte die von ihr beabsichtigte Kapitalsanlage schon dadurch erlangt, dass die Beklagte mit ihrem Geld Material beschaffte und ihr übereignete. Selbst wenn aber die Auslegung des Vertrages ergeben sollte, dass die Klägerin für ihre Ziele die Herstellung von Maschinen erstrebte, kann dieses Ziel, das sie insoweit mit der Beklagten gemeinsam verfolgte dem Vertrag doch nicht den Charakter eines Gesellschaftsvertrags geben. Denn die Klägerin hatte kein Interesse an der Gesamtproduktion. Durch die Geldhingabe wollte sie nicht an der ganzen Produktion beteiligt sein und diese fördern, sondern ihr Interesse beschränkte sich nur auf genau bezeichnete einzelne Stücke der Produktion. Diese allein wollte sie für sich in Anspruch nehmen. Kur für die Herstellung dieser Stücke gab sie das Geld. Ebenso erfolgte die Herstellung dieser Stücke auch zunächst allein in ihrem Interesse. Denn die Stücke sollten für sie veräussert und der Erlös an sie abgeführt werden. Sie standen der Beklagten nur insoweit zur Verfügung, als aus der weiteren Produktion Ersatzstücke an ihre Stelle treten konnten. In dem Augenblick aber erlosch wiederum das Interesse der Klägerin an ihnen. Es lässt sich auch nicht sagen, dass die Parteien sich verbunden haben, um als gemeinsamen Zweck die Materialbeschaffung zu fördern. Zwar sollte das Material nicht allein zur Herstellung der der Klägerin gebührenden Maschinen, sondern ebenfalls für die Fertigung von Maschinen dienen, auf die sie kein Anrecht hatte. Die Materialbeschaffung stellte aber nur einen kleinen Teil in der Abwicklung der viel weiter reichenden vertraglichen Beziehungen der Parteien dar. Die nach dem Vertrag von den Parteien verfolgten verschiedenen Zwecke begegneten sich bei der Materialbeschaffung. Insoweit bestand bei ihnen ein für die weitere Abwicklung des Vertrags notwendiges gemeinsames Interesse. Dieses vorübergehende und nach dem Vertrag notwendige Zusammentreffen der verschiedenen Zwecke in einem gemeinsamen Interesse vermag hier weder den gesamten vertraglichen Beziehungen, noch einem Teil dieser Beziehungen den Charakter eines Gesellschafts- oder gesellschaftsähnlichen Verhältnisses zu geben. Die Rechtsnatur des Vertrages muss einheitlich bestimmt werden. Soweit es für sie auf die Absichten und Zwecke der Parteien ankommt, können nur die nach dem Vertrag gesetzten Endzwecke massgebend sein. Schliesslich fehlt es unter den Parteien auch an jeglicher gesellschaftlicher Struktur. Irgendeine gemeinschaftliche Willensbildung zur Durchführung eines etwa vorhandenen Gesellschaftszwecks ist in dem Vertrag nicht vorgesehen. Der Beklagten sind in dem Vertrag ganz bestimmte Pflichten auferlegt, die sie zu erfüllen hat. Eine Einwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeit auf die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist für die Klägerin nach dem Vertrag nicht gegeben. Sie steht insoweit der Beklagten als Gläubiger gegenüber, ohne mit ihr in irgendeiner Form gesellschaftlich verbunden zu sein.
Eine stille Gesellschaft im Sinne des §335 HGB kann schon um dessentwillen nicht angenommen werden, da die Klägerin nach dem Vertrag in keiner Weise an dem Gewinn des Unternehmens der Beklagten beteiligt ist.
Zutreffend bezeichnet das Berufungsgericht den Vertrag als einen Vertrag eigener Art, der in gewissem Masse einem Darlehensvertrag ähnelt. Dieser Vertrag muss ausgelegt werden, um die Ansprüche der Klägerin festzustellen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne keine Ansprüche aus dem Vertrag vom 18. September 1946 geltend machen, da der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Parteien hätten sich über einen wesentlichen Punkt, nämlich über die Frage, auf welche Art und Weise die Höhe der Forderung der Klägerin errechnet werden solle, insbesondere über die Anzahl der Geräte, deren Gegenwert der Klägerin zukommen solle, nicht geeinigt.
Zutreffen rügt die Revision, dass das Berufungsgericht diese Feststellung unter Verletzung von Rechtsnormen getroffen hat.
Das Berufungsgericht hat seine Schlüsse allein aus einer Überprüfung des Wortlauts der Vertragsurkunde gezogen. Es hat dazu festgestellt, dass in der Vertragsurkunde eine ausdrückliche Bestimmung über das Abrechnungsverfahren nicht enthalten sei und dass keine der hierzu von den Parteien vorgetragenen Ansichten in dem schriftlichen Vertrag zum Ausdruck gelangt seien. Diese Feststellungen rechtfertigen noch nicht den Schluss, dass die Parteien sich über diesen Punkt nicht geeinigt haben. Es ist zwar richtig, dass bei einem schriftlich geschlossenen Vertrag die Vermutung besteht, dass in dem Vertrag die Willenserklärungen der Parteien vollständig und richtig wiedergegeben sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, denn die Parteien waren mangels einer gesetzlich bestimmten oder vertraglich ausbedungenen Form nicht genötigt, ihre gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis schriftlich in die Vertragsurkunde aufzunehmen. Der Kläger hat behauptet, dass eine Einigung über das Abrechnungsverfahren zustandegekommen sei. Das Berufungsgericht musste daher prüfen, ob die Parteien sich bei den vorangegangenen Vertragsverhandlungen über diesen Punkt geeinigt haben und ob diese mündliche Einigung auch neben dem schriftlich geschlossenen Vertrag weiter von Bestand bleiben sollte. Nach den Darlegungen und Ausführungen, die die Parteien selbst zu dieser Frage gemacht haben, spricht viel dafür, dass tatsächlich auch über die Art und Weise der Abrechnung verbindliche Abreden getroffen sind. Die wechselseitigen Parteibehauptungen stimmen in einem wesentlichen Punkt überein. Klägerin und Beklagte behaupten beide, dass die Rechte der Klägerin in bestimmter Weise durch eine andere Rechnungsgrösse begrenzt sein sollten. Nach Ansicht der Beklagten ist auch eine Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach einer solchen Rechnungsgrösse erfolgt. Dabei ist die Beklagte aber, wie die Aussage ihres Geschäftsführers Stoll bei seiner Vernehmung am 17. Januar 1949 ergibt, von einer ganz bestimmten Begrenzung der Rechte der Klägerin ausgegangen. Sie hat nur aus praktischen Erwägungen die Begrenzung nicht so vorgenommen, wie sie sich ihrer Meinung nach aus dem Vertrag ergab, sondern "entsprechend dem Umsatz". Streitig ist zwischen den Parteien, ob für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin der ursprünglich von der Klägerin hingegebene Geldbetrag oder der jeweilige Stand des Sonderkontos A zugrunde zu legen war. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin verfolgten und der Beklagten bekannten Vertragszwecks sowie der Bedeutung des Sonderkontos A wird es vielleicht möglich sein, den wahren Inhalt dieser Vertragsabrede festzustellen. Dabei wird das Berufungsgericht die vorangegangenen Vertragsverhandlungen eingehend zu prüfen haben. Es wird aufzuklären sein, wie die verschiedenen vorher gefertigten Vertragsentwürfe gelautet haben, welche Änderungen in ihnen vorgenommen worden sind, wer diese Änderungen vorgenommen hat, was damit von dem Ändernden bezweckt worden ist und was der Gegner aus den Änderungen erkennen konnte. Ebenso wird es bedeutsam sein festzustellen, wie die Beklagte nach ihrer Auffassung die Abwicklung des Vertrags vornehmen zu können glaubte.
Bei diesen Feststellungen ist zu beachten, dass zwischen der eigentlichen Forderung der Klägerin und den ihr zur Sicherung dieser Forderung gewährten dinglichen Rechten zu scheiden ist. Das Ausmass der dinglichen Sicherung, z.B. die Anzahl der zu Sicherungszwecken übereigneten Geräte, braucht nicht notwendig zugleich der Berechnungsmasstab für die Forderung der Klägerin zu sein. Selbst wenn die Vereinbarung über die Sicherungsrechte aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sein sollte, würde daraus noch nicht zwingend folgen, dass auch das obligatorische, die Forderung der Klägerin begründende Schuldverhältnis nichtig ist. Denn im vorliegenden Falle kann es sehr wohl sein, dass die Parteien das obligatorische Schuldverhältnis auch ohne die dingliche Sicherung begründet hätten (§139 BGB).
Sollten diese Untersuchungen noch keine Feststellung darüber ermöglichen, auf welche Art und Weise die Rechte der Klägerin errechnet werden sollten, dann wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob es möglich ist, diese Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §157 BGB zu schliessen. Das Berufungsgericht hat dabei unter Anwendung des im §287 ZPO enthaltenen Grundgedankens unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Sinn und Zweck des Vertrags sowie die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien werden dabei massgebend für diese Entscheidung sein.
Für die von dem Berufungsgericht weiter zu entscheidende Frage, ob der Anspruch der Klägerin den Vorschriften des Umstellungsgesetzes unterliegt, kommt es darauf an, festzustellen, welcher Art dieser Anspruch zur Zeit der Währungsreform war, ob es ein Anspruch war, der auf Zahlung einer ziffernmässig bestimmten Zahl von Geldeinheiten ging, ob er andernfalls doch mindestens zur Zeit der Währungsreform noch von einem bestimmten Ursprungs- oder Grundbetrag abhängig war oder ob er, davon gänzlich unabhängig, sich auf den Erlös einer bestimmten Anzahl von Maschinen aus einem Verkauf nach der Währungsreform richtete. Für diese Feststellungen wird die Klärung des Sinns und Zwecks der verschiedenen Vertragsbestimmungen bedeutsam sein. Auch insoweit werden die Vertragsentwürfe und die darin vorgenommenen Änderungen entsprechend den oben gezeigten Richtlinien zu prüfen sein. Insbesondere kann es darauf ankommen zu klären, welche Bedeutung das Sonderkonto A in den verschiedenen Vertragsabschnitten, vor der Anschaffung des Materials, nach der Materialbeschaffung bis zur Kündigung des Vertrags und nach der Kündigung des Vertrags hatte. Nach dem Wortlaut des Vertrags war die Beklagte verpflichtet, den Gegenwert aus dem Verkauf der der Klägerin übereigneten Maschinen auf das Sonderkonto einzuzahlen. Die Beklagte allein war berechtigt, über diese Beträge wieder zu verfügen. Die Klägerin dagegen hatte vor der Kündigung des Vertrags keine Verfügungsmöglichkeiten über die auf dem Sonderkonto eingezahlten Beträge. Es wird vielleicht nötig sein aufzuklären, ob die Beklagte auch nach der Kündigung des Vertrags noch über diejenigen auf dem Konto verbuchten Beträge verfügen konnte, die den Erlös aus Verkäufen vor der Kündigung darstellten. Dafür könnte die Bestimmung sprechen "vom Augenblick der Kündigung ab ist Stoll nicht mehr berechtigt, auf dem Konto aus Verkäufen eingehende Beträge wieder im Geschäftsgang zu verwenden". Es bleibt aufzuklären, wieweit eine solche Auslegung damit vereinbar ist, dass es vorher heisst "Anspruch auf Zahlung des Gegenwerts hat Besemüller aber nur, soweit dieser Gegenwert sich auf dem Konto A befindet. Der weitere Gegenwert ist erst nach Eingang auf dem Konto A fällig". Um die Bedeutung des Sonderkontos A festzustellen, wird es vielleicht auch darauf ankommen zu ermitteln, welchen Sinn die Bestimmungen über die Folgen einer etwaigen Sperre dieses Kontos hatte. Dabei kann es darauf ankommen zu klären, in welchem Verhältnis diese Bestimmung zu der weiter getroffenen Bestimmung "B. behält auch bei etwaigen währungspolitischen Massnahmen das Eigentum und daher als Eigentümer der ihm übereigneten Maschinen ... den Anspruch auf den jeweiligen Gegenwert." Es könnte sich ergeben, dass die Bestimmung aber die etwaige Sperre des Sonderkontos A in den verschiedenen Vertragsabschnitten eine ganz verschiedene Bedeutung hatte.
Schliesslich wird zu prüfen sein, ob daraus, dass der Klägerin in dem Vertrag auch eine prozentuale "Vergütung" eingeräumt ist, Schlüsse auf die Natur ihrer Forderung gezogen werden können. Hierfür kann von Bedeutung sein, aus welchem Grunde die Vergütung gewährt worden ist, von welchem Betrag die zu zahlende Vergütung zu berechnen war, warum die Klägerin gerade diesen Betrag der Berechnung zugrunde gelegt hat und warum es in dem Vertrag heisst "mit Rücksicht darauf, dass die Vergütung erst 1947 einsetzt, ist das Vertragsverhältnis für die Firma St. erst kündbar ... zum 31. Dezember 1948."
Unter Umständen können auch Schlüsse daraus, gezogen werden, wie die Beklagte selbst die Forderung der Klägerin in die DM-Eröffnungsbilanz aufgenommen hat.
Da das Revisionsgericht die danach noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für die Auslegung des Vertrages nicht selbst treffen kann, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Je nach den in dem neuen Verfahren getroffenen Feststellungen sind die sich daraus für die Parteien ergebenden Rechtsfolgen verschieden.
Würde das Berufungsgericht feststellen, dass die Auslegung, die die Klägerin bisher vertreten hat, zutreffend ist, so hätte die Klägerin einen Anspruch auf den Erlös eines Teils der nach dem Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags verkauften Geräte. Die Zahl der Geräte, deren Erlös sie beanspruchen kann, würde sich aus dem Verhältnis des von ihr hingegebenen Kapitalbetrags zu dem bei Aufnahme der Produktion im Jahre 1947 für diese Geräte massgebenden Handelspreis ergeben.
Ein solcher Anspruch der Klägerin würde nicht von den Vorschriften des Umstellungsgesetzes betroffen werden. Unter das Umstellungsgesetz fallen, wie die §§13 ff UmstG ergeben, nur die Forderungen, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sind und Forderungen, die auf Reichsmark lauten, oder die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären. Hierzu gehört der Anspruch der Klägerin nicht.
Die Klägerin hat den Erlös aus dem Verkauf von Maschinen zu beanspruchen. Der Anspruch auf den Erlös ist kein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme im Sinne des §13 UmstG. Geldsummenansprüche sind nur diejenigen Ansprüche, die auf Leistung einer bestimmten Zahl von Geldeinheiten gehen. Nur die im Zeitpunkt der Währungsreform derart zahlenmässig bestimmten Forderungen können umgestellt werden. Forderungen, deren Höhe im Zeitpunkt der Währungsreform nicht bestimmt war, lassen sich nur in ganz besonderen Fällen, auf die noch einzugehen sein wird, umstellen. Es geht nicht an, den Reichsmarkbetrag der Forderung der Klägerin in der Weise nachträglich festzustellen, dass der nach der Kündigung erzielte Verkaufserlös als Reichsmarkerlös gedacht und dieser Betrag nach §16 UmstG umgestellt wird. Ein solches Verfahren würde auf der Fiktion beruhen, dass die alte Währung für die hier infrage stehende Verbindlichkeit noch fort gilt. Eine solche Fiktion enthält das UmstG nicht (vgl. Harmening-Duden Währungsgesetz 1949 §13 Anm. 12).
Der Anspruch der Klägerin gehört auch nicht zu den im §13 Abs. 3 UmstG erwähnten Forderungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären. Zwar hätte die Klägerin, falls die Währungsreform erst nach vollständiger Abwicklung des Vertrags eingetreten wäre, nur den für die verkauften Geräte erzielten Reichsmarkerlös beanspruchen können. Hierdurch erhält ihre Forderung aber nicht die Eigenschaft einer in Reichsmark zu erfüllenden Verbindlichkeit im Sinne des §13 Abs. 3 UmstG. Hierunter können mit Rücksicht auf das dem Umstellungsgesetz zugrunde liegende Umstellungsverfahren nur solche Forderungen verstanden werden, die zwar nicht auf feste Reichsmarkbeträge lauten, auf die aber der Umstellungsschlüssel der §§16, 18 UmstG angewandt werden kann, weil für sie ein Ursprungs- oder Grundbetrag in Reichsmark festgestellt werden kann (vgl. Harmening-Duden a.a.O. §13 Anm. 28). Als Ursprungs- oder Grundbetrag könnte das von der Klägerin der Beklagten gegebene Kapital dann angesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Berechnung der Zahl der Geräte, deren Erlös die Beklagte abzuführen hatte, erst nach der Währungsreform eingetreten wäre, d.h. wenn die Produktion der Geräte erst nach der Währungsreform aufgenommen worden wäre. Dann wäre der Kapitalbetrag im Verhältnis 10 : 1 umzustellen gewesen. Die Zahl der Geräte, deren Erlös die Klägerin beanspruchen kann, würde sich dann nach dem Verhältnis des umgestellten Kapitalbetrags zu dem zur Zeit der Berechnung geltenden Handelspreis der Geräte bestimmen. Da die Voraussetzungen für die Berechnung der Gerätezahl aber schon vor der Währungsreform eingetreten sind, hat der Anspruch der Klägerin insoweit schon seine endgültige Bestimmung erhalten. Er richtete sich auf den Erlös einer ziffernmässig bestimmten Anzahl von Geräten. Er war zur Zeit der Währungsreform nicht mehr von einem Grund- oder Ursprungsbetrag abhängig. Die Rechtslage war im Augenblick der Währungsreform keine andere als wenn von vornherein die Zahl der Geräte, deren Erlös abzuführen war, durch Vereinbarung der Parteien ziffernmässig festgelegt worden wäre.
Auch die Militärregierungs-Verordnung Nr. 92 (VOBl BZ 194, 111) führt rechtlich zu keinem anderen Ergebnis. Nach ihrem klaren Wortlaut bezieht sie sich nur auf Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark oder die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel lauten. Der Anspruch der Klägerin lautet nicht auf solche Zahlungsmittel. Zwar ist er wirtschaftlich einer auf Reichsmark lautenden Verbindlichkeit, die mit einer Gleitklausel versehen ist, verwandt. Dieser Umstand berechtigt aber nicht, die VO Nr. 92 in irgendeiner Form auf ihn entsprechend anzuwenden. Die VO Nr. 92 hat den Grundsatz der Vertragsfreiheit eingeschränkt. Sie ist daher eng auszulegen. Das ist auch die Auffassung des Gesetzgebers, wie sich aus §11 DM BilG ergibt. Danach ist für den Wertansatz von Forderungen, die nicht auf einen bestimmten Betrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Warenmenge zu erfüllen sind, dieser Wert zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Forderungen weder durch die VO Nr. 92, noch durch das UmstG betroffen worden sind (vgl. Schubert NJW 50, 285 f). Diese Grundsätze müssen umsomehr für den hier in Frage stehenden Anspruch der Klägerin gelten. Die VO Nr. 92 kann schliesslich schon aus dem Grunde auf den Anspruch der Klägerin keine Anwendung finden, weil dieser Anspruch vor ihrem Inkrafttreten begründet und erst nach dem Ausserkrafttreten der Reichsmarkwährung fällig geworden ist. Das Verhältnis der neuen Währung zur alten hat die VO Nr. 92 nicht zum Gegenstand. Sie macht Rechtsgeschäfte, durch die die Höhe einer nach der Währungsreform fällig werdenden Forderung nach einem ausserhalb der Währungsbestimmungen liegenden Umstand festgelegt wurde, nicht unwirksam (so auch OLG Braunschweig in MDR 1950, 550).
Stellt das Berufungsgericht hingegen fest, dass überhaupt kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, dann hätte die Klägerin nur einen Anspruch auf Rückzahlung des hergegebenen Kapitalbetrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dieser Anspruch ist von dem Berufungsgericht unter Berücksichtigung des der Klägerin auf dem Sonderkonto A zustehenden Betrages richtig berechnet und zutreffend im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden.
Die von der Revision gegen die Umstellung des hier in Frage stehenden Bereicherungsanspruchs vorgetragenen Bedenken sind nicht begründet. Die Bereicherung der Beklagten besteht in dem ohne Rechtsgrund empfangenen Kapitalbetrag. Diesen hat sie herauszugeben. Dieser Bereicherungsanspruch ist eine reine Geldsummenforderung, die der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nach §§13, 16 UmstG unterliegt. Der Umstand, dass der Kapitalbetrag zur Anschaffung von Sachwerten dienen sollte und tatsächlich auch gedient hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Sachwerte hat die Beklagte nicht unmittelbar durch die Leistung der Klägerin, sondern auf Grund der von ihr getätigten Rechtsgeschäfte erlangt. Die Klägerin kann die Herausgabe dieser Gegenstände oder ihres Wertes auch nicht nach §818 Abs. 1 BGB verlangen. Denn unter diese Bestimmung fällt nicht dasjenige, was durch Kauf oder Tausch anstelle des ursprünglichen Bereicherungserwerbs getreten ist.
Die Klägerin kann auch nicht nach §816 Abs. 1 BGB, wie sie in der Revision ausführt, den Erlös der bei der Kündigung noch vorhandenen, ihr übereigneten und später von der Beklagten veräusserten 10. Geräte beanspruchen. Denn wenn der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen wäre, hätte die Klägerin das Eigentum an diesen Geräten, wenn überhaupt, dann ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Beklagten erlangt. Durch die von der Beklagten vorgenommene Veräusserung würde die Klägerin dann keinen Vermögensverlust, für den sie die Beklagte in Anspruch nehmen könnte, erlitten haben. Denn die Beklagte hat mit der Veräusserung nur ein Recht ausgeübt, das zwar formell der Klägerin zustand, das diese ihr aber nach §812 BGB durch die Rückübertragung des Eigentums einzuräumen verpflichtet war.
Da in der Sache selbst nicht entschieden werden konnte, musste auch das Erkenntnis über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen werden.