Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1983, Az.: V ZR 21/83

Streitigkeit um die Rückabwicklung eines nichtigen Grundstückskaufvertrags; Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung; Einfluss einer Urteilsberichtigung auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; Beginn der Berufungsfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1983
Aktenzeichen
V ZR 21/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 10.12.1982
LG Göttingen

Fundstellen

  • BGHZ 89, 184 - 189
  • JZ 1984, 586-587
  • MDR 1984, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Prof. Dr. Ulrich K., M., Ki.

Prozessgegner

... gesellschaft H. mbH & Co. - Betriebs-KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die ... gesellschaft H. mbH,
diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Wilhelm N., B. Weg ..., G.

Amtlicher Leitsatz

Die Zustellung des Urteils setzt die Rechtsmittelfrist auch dann in Lauf, wenn nach dem Urteilsausspruch die Klage zu einem geringeren Teil abgewiesen worden ist, als sie nach dem Willen des Gerichts, wie er sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt, abgewiesen werden sollte. Die entsprechende Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO hat keinen Einfluß auf die Rechtsmittelfrist (Abgrenzung zu BGHZ 17, 149).

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Dezember 1982 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat von der Beklagten, im Zuge der Rückabwicklung eines nichtigen Grundstückskaufvertrages, Rückzahlung einer (restlichen) Anzahlung in Höhe von 25.034,89 DM gefordert sowie Zahlung von Zinsen in Höhe von 11.025 DM, die die Beklagte mit der Kaufpreisanzahlung erwirtschaftet habe.

2

Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 6. August 1981 zur Zahlung von 16.127 DM nebst Prozeßzinsen Zug um Zug gegen Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und die Kosten zu 5/9 dem Kläger, zu 4/9 der Beklagten auferlegt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Beklagte sei nur noch um 16.127 DM bereichert (§§ 812, 818 BGB), denn ihr seien im Zusammenhang mit dem nicht realisierten Bauvorhaben zur Vorbereitung der Bebauung des verkauften Grundstücks Unkosten von insgesamt 19.932,89 DM entstanden, um die sie entreichert sei. Zur Rückzahlung der darüber hinaus einbehaltenen Anzahlung sei die Beklagte verpflichtet, da sie nicht ausreichend dargetan habe, daß sie noch weitere Aufwendungen gehabt habe. Ein Anspruch auf die geforderten Zinsen in Höhe von 11.025 DM stehe dem Kläger nicht zu; die Beklagte sei insoweit nicht bereichert.

3

Das Urteil ist dem Kläger am 10. August 1981 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 1. September 1981 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1981 darauf hingewiesen, nach den Entscheidungsgründen des Urteils habe das Landgericht dem Kläger auch den geforderten Zinsbetrag von 11.025 DM nicht zusprechen wollen.

4

Durch Beschluß vom 4. Januar 1982 hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien den Tenor des Urteils vom 6. August 1981 dahin berichtigt, daß die Urteilssumme nicht 16.127 DM, sondern nur 5.102,02 DM betrage und die Kosten zu 6/7 vom Kläger, zu 1/7 von der Beklagten zu tragen seien. Der Beschluß ist bisher nicht zugestellt.

5

Der Kläger hat am 9. Februar 1982 Anschlußberufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. März 1982 hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen, der Kläger hat eine Berufungsschrift und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist übergeben. Er fordert nunmehr den Restbetrag der geleisteten Anzahlung (25.034,89 DM) sowie (nur noch) 9.493,75 DM erwirtschafteter Zinsen, jeweils nebst Zinsen.

6

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält die Frist zur Einlegung der Berufung für versäumt. Die Berichtigung eines Urteils habe auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist dann keinen Einfluß, wenn die unberichtigte Fassung des Urteils eine hinreichend klare Grundlage für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels abgebe. Das sei hier der Fall. Soweit die Klage abgewiesen sei, liege es auf der Hand. Bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Urteils habe der Kläger aber auch erkennen müssen, daß das Landgericht ihm lediglich 5.102,02 DM habe zusprechen wollen.

8

Danach habe der Kläger die Berufungsfrist schuldhaft nicht eingehalten, so daß ihm auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne.

9

II.

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

10

1.

Die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist. Der Berichtigungsbeschluß wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche. Gegen das berichtigte Urteil findet daher nur das gegen das ursprüngliche Urteil zulässige Rechtsmittel statt und die Frist zu seiner Einlegung läuft (schon) von der Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung an (RGZ 110, 427, 429; 116, 13, 14 m. N.; RG DR 43, 249, 250; RAG RArbGE 23, 170, 171; BGHZ 17, 149, 151; BGH Urteil vom 20. Mai 1970, VIII ZR 256/68, MDR 1970, 757, 758 = LM ZPO § 319 Nr. 6; BGHZ 67, 284, 286 m. N.; BGH Urteil vom 10. März 1981, VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549; BFH Beschluß vom 9. August 1974, V B 29/74, BB 1974, 1330 (zu § 107 FGO); BVerwG Beschluß vom 7. April 1966, IV B 165/65, RdL 1966, 251 (zu § 118 VwGO); vgl. auch BAG Urteil vom 23. Februar 1967, 3 AZR 237/66, NJW 1967, 1439).

11

Nur in Ausnahmefällen hat der Bundesgerichtshof die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beginnen lassen:

12

In dem durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1955 entschiedenen Fall (BGHZ 17, 149) hatte das Landgericht die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen, den Anspruch gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Landgericht hatte dabei aber versehentlich die Bezeichnung der Beklagten in Urteilsausspruch, Tatbestand und Entscheidungsgründen verwechselt. Deswegen wurde das am 21. Juli 1954 zugestellte Urteil durch Beschluß vom 3. Dezember 1954 dahin berichtigt, daß die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen und der gegen den Erstbeklagten erhobene Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat die am 30. Dezember 1954 eingelegte Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage gegen den Zweitbeklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluß aufgehoben und ausgeführt, erst durch die Berichtigung habe die Rechtsmittelfrist für den Kläger zu laufen begonnen, soweit dadurch die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen worden sei. Denn erst durch die Berichtigung sei der Kläger vor die Frage gestellt worden, ob hinsichtlich dieses Beklagten die Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich sei; dann aber erscheine es geboten, dem Kläger diejenige Frist zu gewähren, die das Gesetz der beschwerten Partei zubillige, um sich über die Einlegung eines Rechtsmittels schlüssig zu werden.

13

In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. März 1981 (VI ZR 236/79, VersR 1981, 548) zugrundeliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht unter Ziff. IV des Tenors entschieden: "Für die Beklagte wird die Revision zugelassen". Das am 21. Mai 1979 zugestellte Urteil wurde mit Beschluß vom 9. September 1979 dahin berichtigt, daß die Revision für die Klägerin zugelassen wurde. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die am 26. September 1979 eingelegte Revision der Klägerin als rechtzeitig angesehen, da die Revisionsfrist für die Klägerin frühestens mit dem Zugang des Berichtigungsbeschlusses zu laufen begonnen habe, weil "dem äußeren Anschein nach das unberichtigte Urteil keine Anfechtungsmöglichkeit für die Klägerin enthielt" und diese durch den Fehler des Gerichts davon abgehalten worden sei, gegen das unberichtigte Urteil ein Rechtsmittel einzulegen.

14

Mit diesen Ausnahmefällen, in denen nach der ursprünglichen Fassung des Urteilstenors ein Rechtsmittel für die betroffene Partei nicht zulässig war, ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. Die Berufungsmöglichkeit war hier für den Kläger offensichtlich, denn er war mit seiner Klage schon nach dem unberichtigten Tenor in Höhe eines Betrages von 19.932,87 DM unterlegen. Bei der danach nötigen Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung war jedoch ohne weiteres erkennbar, daß der Tenor zu Ziff. 1 des Urteils, wonach dem Kläger 16.127 DM zugesprochen wurden, auf einem Irrtum des Gerichts beruhte. Das Landgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung (S. 12) ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 11.025 DM bestehe nicht; es hatte aber bereits (S. 8/9 des Urteils) dargelegt, daß die Beklagte um 19.932,89 DM (richtig 19.932,87 DM) entreichert und insoweit nicht zur Rückzahlung der restlichen Anzahlung von 25.034,89 DM verpflichtet sei. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger bei durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres erkennen, daß die Klage nicht nur wegen eines Betrages von rund 20.000 DM, sondern darüber hinaus wegen weiterer 11.025 DM erfolglos geblieben war und er ein Rechtsmittel ergreifen mußte, wollte er hinsichtlich dieses Anspruchs obsiegen.

15

Für den Kläger bestand sonach, anders als in den oben erörterten Ausnahmefällen, schon nach dem unberichtigten Urteil Anlaß und Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels. Er konnte schon dem unberichtigten Urteil selbst entnehmen, daß und in welchem Umfange das Gericht über den Urteilstenor hinaus seine Klage abweisen wollte. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, zu seinem Schutz abweichend von § 516 ZPO unter Beeinträchtigung der Rechtssicherheit die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beginnen zu lassen. Die Berufungsfrist ist somit für den Kläger, nachdem ihm das Urteil am 11. August 1981 zugestellt worden war, mit dem 11. September 1981 abgelaufen. Seine am 26. März 1982 eingelegte Berufung ist verspätet.

16

2.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der Kläger hat die Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO versäumt. Er war spätestens seit dem detaillierten Hinweis des Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 1981 an seine Prozeßbevollmächtigten über die fehlerhafte Berechnung in dem Urteil des Landgerichts nicht mehr ohne ihm zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten gehindert, im Umfang der (wirklichen) Abweisung des Klageanspruchs die Einlegung der Berufung nachzuholen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen.

17

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Thumm
Frau RiBGH Dr. Eckstein ist beurlaubt und kann infolgedessen nicht unterschreiben.
Vogt
Räfle
Lambert-Lang