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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1967, Az.: 3 AZR 237/66

Berichtigung des Streitwerts; Revisionsgrenze; Rückwirkung; Revisionsfähigkeit eines Urteils; Negative Feststellungsklage; Verlust von Beweismitteln; Beweissicherungsverfahren; Fehlen des Feststellungsinteresses; Beschleunigungsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.1967
Aktenzeichen
3 AZR 237/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 45 zu § 256 ZPO
  • NJW 1967, 1439 (amtl. Leitsatz) "Zurückverweisung"
  • PraktArbR AGG §§ 64

Amtlicher Leitsatz

1. Berichtigt das Arbeitsgericht den von ihm offenbar unrichtig unterhalb der Revisionsgrenze festgesetzten Streitwert gemäß ZPO § 319 auf den richtigen oberhalb der Revisionsgrenze liegenden Streitwert, so wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils zurück. Das ohne Änderung des Streitwerts ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts ist deshalb auch dann revisionsfähig, wenn der Berichtigungsbeschluß den Parteien erst nach Verkündung des Berufungsurteils zugestellt worden ist.

2. Im Fall einer negativen Feststellungsklage kann das Interesse des Klägers, dem drohenden Verlust von Beweismitteln vorzubeugen, bei der Würdigung des Interesses an der alsbaldigen Feststellung neben anderen Umständen mit berücksichtigt werden. Der Kläger kann zumindest dann nicht auf das Beweissicherungsverfahren verwiesen werden, wenn es ihm bei der Feststellungsklage nicht ausschließlich um eine Beweissicherung geht.

3. Hat das Arbeitsgericht eine Klage zu Unrecht wegen Fehlens des Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen, so kann das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nach ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2 an das Arbeitsgericht zurückverweisen oder nach ZPO § 540 selbst entscheiden. Hat das Landesarbeitsgericht ein solches erstinstanzliches Urteil bestätigt, so muß das Revisionsgericht diese Entscheidung treffen. Bei der Frage, ob die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht sachdienlich ist (ZPO § 540) muß im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz (ArbGG § 9 Abs. 1 S. 1)berücksichtigt werden.