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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1970, Az.: VIII ZR 256/68

KOstenentscheidung; Rechtsmittelfrist; Wiedereinsetzung; Fristversäumnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 256/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1970, 757-758 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 821-822 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Berichtigung der Kostenentscheidung eines bereits zugestellten Urteils beeinflußt den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht.

2. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung, wenn die Frist versäumt ist, weil der Berufungskläger infolge Krankheit nicht in der Lage war, innerhalb der Rechtsmittelfrist den für die Prüfung der Rechtslage erforderlichen Rat eines Anwalts einzuholen.