Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1970, Az.: VIII ZR 256/68
KOstenentscheidung; Rechtsmittelfrist; Wiedereinsetzung; Fristversäumnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1970
- Aktenzeichen
- VIII ZR 256/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 757-758 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 821-822 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Berichtigung der Kostenentscheidung eines bereits zugestellten Urteils beeinflußt den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht.
2. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung, wenn die Frist versäumt ist, weil der Berufungskläger infolge Krankheit nicht in der Lage war, innerhalb der Rechtsmittelfrist den für die Prüfung der Rechtslage erforderlichen Rat eines Anwalts einzuholen.