Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1970, Az.: VII ZR 175/68
Umstellung einer Heizanlage von Kohle auf Ölfeuerung; Ausführung von einem Teil der übertragenen Arbeiten durch Subunternehmer; Abbrechung von Mauerteilen auf Grund einer Explosion in der umgestellten Heizanlage; Einbeziehen der Arbeitnehmer des beauftragenden Unternehmen in den Werkvertrag mit dem Bauunternehmen; Tötung von Bauarbeitern bei Ausführung der Bauarbeiten; Beweislast bei der Haftung aus positiver Vertragsverletzung für die Verursachung des Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1970
- Aktenzeichen
- VII ZR 175/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 14.05.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1970, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Firma Standard-K.-Gesellschaft, Gebrüder F., D., B.straße ...
2. ...
Prozessgegner
1.Bauberufsgenossenschaft Fr., Fr., Berliner Straße 55,
gesetzlich vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Direktor Alfred Da. daselbst
2. Landesversicherungsanstalt Hessen, Ka., Friedrich-E. Straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführung
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1970
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Riectschel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten Firma Gebrüder Fasel wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Mai 1968 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist.
Die Sache wird in diesem umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Konten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Jahre 1959 ließ die Kinderheilanstalt Bad O. ihre Heizanlage von Kohle - auf Ölfeuerung umstellen. Sie betraute damit die Heizungsbaufirma Rudolf Otto M. in Frankfurt, welche einen Teil der ihr übertragenen Arbeiten, nämlich die Lieferung und Montage des Heizkessels nebst Zubehör, durch die Beklagte Firma Gebrüder F. als Subunternehmerin ausführen ließ. Die anfallenden Maurerarbeiten erledigte die Bauunternehmung Ba. & Söhne in Bad C.
Am 9. Oktober 1959 hatte die Beklagte Firma Gebrüder F. die Aufstellung und Montage des Heizkessels beendet, und ihr Monteur Mo., der frühere Beklagte zu 2), erklärte einem Vertreter der Kinderheilanstalt, die neue Anlage arbeite einwandfrei und könne in Betrieb genommen werden. Das geschah am 9. oder 10. Oktober 1959.
Am 14. Oktober 1959 ereignete sich in der Heizanlage eine Explosion, die u.a. dazu führte, daß von der Spitze des Schornsteins Mauerteile abbrachen und die am Fuße des Schornsteins arbeitenden Maurer S. und Ed. von der Firma Ba. töteten.
Die beiden Klägerinnen haben als gesetzliche Sozialvorsicherungsträger den Hinterbliebenen der Getöteten Zahlungen geleistet.
Gestützt auf mehrere vertragliche Abtretungen, darunter auch eine Abtretung der Ansprüche der Kinderheilanstalt und der Firma M. gegen beide Beklagte, sowie auf den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO, haben die Klägerinnen von den Beklagten Schadensersatz gefordert, und zwar Zahlung von 12.212,27 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 1) und von 9.762,62 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 2), ferner Feststellung, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Klägerinnen alle künftigen sich im Rahmen des übergangsfähigen Schadens ihrer Versicherten haltenden Aufwendungen zu erstatten.
Das Landgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat - unter Klageabweisung im übrigen - die Zahlungsanträge sowie das Feststellungsbegehren der Klägerinnen gegenüber der Beklagten Firma Gebrüder F. den Grunde nach zu je 3/4 für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, verfolgt diese Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht mit seiner Auffassung recht habe, im Werkvertrag zwischen der Kinderheilanstalt Bad O. mit der Bauunternehmung Fa. Ba. seien auch deren Arbeitnehmer (die beiden getöteten Maurer) in den Schutz des Vertrages einbezogen worden ("Vertrag mit Schutzwirkung gegen Dritte" vgl. dazu: BGHZ 49, 350, BGH NJW 1964, 33; 1965, 1757 [BGH 29.06.1965 - VI ZR 36/64]; 1969, 41 [BGH 18.11.1968 - VIII ZR 189/66]; 1970, 38 [BGH 08.10.1969 - I ZR 149/67]; Urteil des Senats VII ZR 228/61 von 6. Dezember 1962).
Die Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
a)
Der Fa. Ba. oblag eine vertragliche Sorgfalts- und Schutzpflicht gegenüber den Getöteten, nämlich dafür zu sorgen, daß diese gefahrlos an der Arbeitsstelle auf den Gelände der Kinderheilanstalt arbeiten konnten. Diese Sorgfalts- und Schutzpflicht der Fa. Ba. ergab sich aus den von ihr mit den beiden Getöteten abgeschlossenen Arbeitsverträgen.
b)
Andererseits war auch die Kinderheilanstalt (in entsprechender Anwendung des § 618 BGB) der Firma Ba. gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, daß deren Maurer auf dem Gelände der Kinderheilanstalt gefahrlos arbeiten konnten (vgl. BGHZ 5, 62; 26, 366, 370) [BGH 20.02.1958 - VII ZR 76/57].
c)
Sowohl die Firma Ba. als auch die Kinderheilanstalt hatten also Anlaß, die Getöteten in den Schutzbereich des Werkvertrages einzubeziehen. Die dahingehende Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht kann unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht beanstandet worden.
d)
Da die Getöteten in den Schutzbereich des Vertrages Kinderheilanstalt - Fa. Ba. einbezogen waren, erwarben ihre Hinterbliebenen unmittelbare Schadensersatzansprüche gegen die Kinderheilanstalt, falls diese die ihr obliegenden oben genannten Schutz- und Sicherungspflichten schuldhaft verletzt haben sollte (§§ 618 Abs. 3; 844, 845 BGB).
2.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß in bezug auf die Erfüllung der Pflichten aus § 618 BGB die Fa. Meyer (Heizungsfirma und Hauptunternehmerin) Erfüllungsgehilfe der Kinderheilanstalt war und daß die Beklagte Firma Gebrüder F. (Kesselbaufirma und Subunternehmerin) der Firma M., ihrerseits Erfüllungsgehilfin der Firma Meyer und damit mittelbare Erfüllungsgehilfin der Kinderheilanstalt war. Der Monteur Mo. der Beklagten Firma Gebrüder F. (der frühere Beklagte zu 2) war wiederum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Erfüllungsgehilfe der Beklagten Firma Gebrüder F., und damit auch mittelbarer Erfüllungsgehilfe der Firma M. und schließlich auch der Kinderheilanstalt.
Diese mittelbare Erfüllungsgehilfeneigenschaft für die Kinderheilanstalt entnimmt das Berufungsgericht dem Vertrag Kinderheilanstalt - Firma M., und zwar dessen § 8, wo davon die Rede ist, daß die Firma M. für alle beim Bau entstehenden Unfälle und Unglücksfälle und auch für Schaden hafte, die durch Handlungen oder Unterlassungen von Angestellten, Gehilfen oder Arbeitern entstehen. Das Berufungsgericht bezieht das, da der Firma M. seitens der Kinderheilanstalt die Einschaltung der Beklagten Firma Gebrüder F. als Subunternehmers nicht verboten war, auch auf deren Arbeiter.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dann war aber der Monteur Mo. Erfüllungsgehilfe sowohl der Beklagten Firma Gebrüder F., als auch der Firma M., als auch der Kinderheilanstalt, soweit es sich um deren Pflichten aus § 618 BGB handelt.
Die Revision meint, das vom Berufungsgericht angeführte Urteil BGH NJW 1952, 217 stütze seine Auffassung nicht, weil das Urteil den Fall zweier nebeneinander an einen gemeinsamen Werk arbeitender Unternehmer behandele. Die Revision übersieht, daß jenes Urteil in einer Hilfsbegrundung (Ziffer 2 a.a.O.) auch den Fall behandelt, daß der eine Unternehmer Subunternehmer des anderen ist. Die dazu gemachten Ausführungen jenes Urteils entsprechen der Auffassung des Berufungsgerichts.
3.
Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen habe, die Freistellungsansprüche hätten sich in Zahlungsansprüche verwandelt.
Was das Berufungsgericht ausführt, ist jedoch rechtsfehlerfrei.
Geht man davon aus, daß (nach § 1542 RVO auf die Klägerinnen übergegangene) Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen gegen die Kinderheilanstalt bestehen, so liegt darin für die Kinderheilanstalt ein Schaden, Sie kann diesen Schaden von ihrer Vertragspartnerin Fa. M. (Hauptunternehmerin) ersetzt verlangen, diese ihrerseits den darin für sie liegenden Schaden von der Beklagten Firma Gebrüder F. als ihrer Subunternehmerin. Da die Kinderheilanstalt ihre Befreiungsansprüche gegen die Fa. M. und diese ihre Befreiungsansprüche gegen die Beklagte Firma Gebrüder F. an die Klägerinnen abgetreten haben, die Klägerinnen aber wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs die Zahlungsberechtigten sind, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, daß etwa bestehende Befreiungsansprüche in der Hand der Klägerinnen sich in Zahlungsansprüche verwandelt haben würden (BGHZ 12, 136 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]).
4.
Bas Berufungsgericht erklärt sich außerstande, die Explosionsursache festzustellen. Es meint aber, bei der Haftung aus positiver Vertragsverletzung treffe den Werkunternehmer die Beweislast dafür, daß der Schaden nicht durch ein in seinen Gefahrenbereich fallendes Ereignis verursacht, sei. Daher müsse hier die Beklagte Firma Gebrüder F. beweisen, daß der Schaden nicht "auf den (von dieser Beklagten durchgeführten) Einbau einer unzureichenden Propangas-Zündanlage" zurückzuführen sei.
Das Berufungsgericht hat die Beweislast verkannt.
Wer als Besteller vom Werkunternehmer Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung fordert, muß den objektiven Tatbestand einer solchen Vertragsverletzung (den objektiven Vertragsverstoß) sowie die Ursächlichkeit den objektiven Vertragsverstoßes für den entstandenen Schaden beweisen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. die Urteile BGHZ 42, 16, 18 f [BGH 25.05.1964 - VII ZR 239/62]; 48, 310 [BGH 29.09.1967 - V ZR 40/66]; BGH LM Nr. 11 zu § 830 BGB; Nr. 18 zu § 282 BGB; VII ZR 5/69 vom 24. Februar 1969; VII ZR 121/68 vom 19. März 1970 und VII ZR 84/68 vom 9. April 1970). Erst wenn der Geschädigte den objektiven Vertragsverstoß und dessen Ursächlichkeit für den Schaden bewiesen hat, obliegt dem Werkunternehmer der Beweis, daß ihn kein Verschulden trifft (BGHZ 23, 288).
Die vom Berufungsgericht angeführten Urteile BGHZ 27, 236; BGH NJW 1964, 33 und BGH I ZR 51/54 vom 22. November 1955 stützen seine Auffassung nicht. In jenen Fällen standen objektiver Pflichtverstoß und Ursächlichkeit fest; es ging dort nur um das Verschulden.
a)
Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß ein Fehler oder eine falsche Einstellung des (von der Beklagten Gebrüder F. eingebauten) Verzögerungszündrelais für die Explosion nicht ursächlich ist (S. 30-34 BU).
b)
Es zieht dagegen als mögliche Explosionsursache in Betracht, daß die (von der Beklagten Gebrüder F. als Teil der Zündanlage eingebaute) Propangasflasche sich kurz vor dem Unfall plötzlich entleert haben könnte, wodurch ein entzündliches Propangas-Luftgemisch entstanden wäre, daß sich durch glühende Flugasche am Kaminfuß entzündet haben könnte. Es sieht sich aber zu einer sicheren und eindeutigen Feststellung, daß das die wirkliche Unfallursache sei, dadurch gehindert, daß es nicht feststellen könne, wann und in welcher Zeit die Propangasflasche sich (innerhalb der fünf Tage zwischen der Umstellung auf Ölheizung und der Explosion) entleert habe (S. 34-35 BU; vgl. auch 45-46 und 48 BU).
c)
Bas Berufungsurteil läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß die Propangasflasche sich erst nach der Explosion entleert haben könnte, ausschließt. Sollte das der Fall sein, so wäre allerdings ein objektiver Vertragsverstoß der Beklagten Firma Gebrüder F. bei der Montage der Propangasflasche zu bejahen. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen B., dem sich das Berufungsgericht anschließt, der an der Propangasflasche angeschlossene Schlauch dicht war, könnte eine Entleerung nur durch eine Lockerung der Schraubverbindungen entstanden sein, weiche der Monteur der Beklagten Firma Gebrüder F. angebracht hat. Eine Schraubverbindung aber, die sich bereits innerhalb der ernten fünf Tage des Betriebs der Anlage so sehr lockert, daß die Propangasflasche sich völlig entleert, ist fehlerhaft. Auch unter Berücksichtigung der Erschütterungen durch den Betrieb der Anlage und der zusätzlichen Erschütterungen durch den Baustellenbetrieb hätte die Schraubverbindung bei ordnungsmäßiger Anbringung länger dicht halten müssen als 5 Tage. Ware das technisch nicht möglich gewesen, so hätte die Firma Gebrüder F. überhaupt keine Schraub-, sondern eine andere zuverlässigere Art der Verbindung wählen müssen.
d)
Aber auch wenn man zu Gunsten der Revision unterstellt, daß ein objektiver Vertragsverstoß der Beklagten Gebrüder F. zu bejahen wäre, so bleibt doch der Rechtsfehler des Berufungsgerichts bestehen, daß es für die Frage der Ursächlichkeit die Beweislast verkannt hat. Es hat die Beklagte Firma Gebrüder F. als ersatzpflichtig angesehen, obwohl es den Beweis für die Ursächlichkeit nicht als geführt erachtet hat.
Das Berufungsurteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit zum Nachteil der Beklagten Gebrüder F. erkannt ist, ohne daß es noch auf die sonstigen - übrigens unbegründeten - Revisionsrügen ankommt.
5.
Die Sache ist noch nicht zur Entscheidung durch das Revisionsgericht reif, sondern bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung.
Die Annahme des Berufungsgerichts (S. 45 BU), im vorliegenden Fall scheide ein Anscheinsbeweis aus, weil es sich nicht um einen typischen Geschehensablauf handele, ist nämlich nicht bedenkenfrei. Mit Recht machen die Klägerinnen in der Revisionsantwort geltend, hier komme ein Anscheinsbeweis in Betracht.
a)
Allerdings ist die Explosion einer Heizungsanlage glücklicherweise kein alltägliches, häufig wiederkehrendes Ereignis. Darauf kommt es jedoch nicht an.
b)
Dagegen ist es ein typischer Geschehensablauf und eine Erfahrungstatsache, daß ausströmendes Propangas zu einer Explosion führen kann, sowie, daß undichte Schraubanschlüsse an einer Propangasflasche zum Ausströmen des Gases führen.
c)
Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß eine - von ihm nicht genannte - "weitere Verursachungsmöglichkeit" (S. 35 BU) in Betracht komme. Da es die Entzündung eines Heizöl-Luftgemischs auf Grund fehlerhaften oder falsch eingestellten Zündrelais als Ursache ausschaltet, kann es sich dabei nur um eine dritte Verursachungsmöglichkeit handeln. Welche das sein könnte, erörtert, das Berufungsgericht nicht. Auch aus dem Vortrag der Parteien und den Gutachten der Sachverständigen ergibt sich für eine solche weitere mögliche Ursache nichts; die Revision trägt darüber ebenfalls nichts vor. Bisher sind vielmehr nur zwei Verursachungsmöglichkeiten in Betracht gezogen worden. Anfänglich ging man davon aus, daß das Zündrelais die Explosion verursacht habe. Später legte der Sachverständige B. dar, das Zündrelais könne die Ursache nicht sein, die Explosion könne vielmehr durch eine plötzliche Entleerung der Propangasflasche in Verbindung mit glühenden Aschenresten am Kaminfuß herbeigeführt sein.
d)
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob wirklich weitere Ursachen als die vom Sachverständigen B. aufgezeigte praktisch in Betracht kommen. Sollte das nicht der Fall sein, so würde schon aus der Tatsache der Explosion - angesichts des Fehlens anderer Möglichkeiten - der Schluß zu ziehen sein, daß die Propangasflasche sich unmittelbar vor dem Unfal plötzlich entleert haben muß, weil nämlich anders die Explosion nicht zu erklären ist. Es würde dann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, daß die Explosion auf einer unmittelbar vorher erfolgten plötzlichen Entleerung der Propangasflasche beruht, weil es ein typischer Geschehensablauf ist, daß in großer Menge ausströmendes Propangas eine Explosion auslöst, und weil eine andere Explosionsursache nicht ersichtlich ist.
e)
Falls aber die plötzliche Entleerung der Propangasflasche unmittelbar vor dem Unfall festgestellt wird, so wurde, wie bereits oben zu 4 c ausgeführt, damit auch der objektive Vertragsverstoß der Beklagten Firma Gebrüder F. bewiesen sein. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen B. kann das Gas, da der Schlauch dicht war, nur über mangelhafte oder gelockerte Schraubverbindungen entwichen sein, welche der Monteur der Beklagten Firma Gebrüder F. angebracht hat. Eine Schraubverbindung, die sich derart schnell (binnen 5 Tagen) lockert, wäre aber jedenfalls fehlerhaft.
Rietschel
Vogt
Finke
Girisch