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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1965, Az.: VI ZR 36/64

Beschädigung eines Kraftfahrzeuges während der Überführungsfahrt zum Kunden; Anspruch auf Ersatz des vollständigen Händlerpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des beschädigten Kfz; Anspruch des Eigentümers eines fast neuen Kfz gegenüber dem Schädiger ; Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Kfz bei Lieferung eines gleichwertigen anderen Kfz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1965
Aktenzeichen
VI ZR 36/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 31.10.1963

Fundstellen

  • DB 1965, 1136-1137 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 820-821 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1756-1757 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1965, 996 (red. Leitsatz)
  • VersR 1965, 901-903 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Eigentümer eines beschädigten neuen Kraftfahrzeugs vom Schädiger die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs verlangen kann oder ob er sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwertes begnügen muß.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 1963 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Händlerfirma der DKW-Auto-Union. Bei ihr bestellte am 3. März 1961 die Firma Bauunternehmung G. & H., G., Kreis W., einen fabrikneuen Pkw Marke DKW-Auto-Union 1000 S, zum Preis von 7.443,60 DM. Am 20. März 1961 wurde der Pkw bei dem Düsseldorfer Werk der Auto-Union von einem Fahrer der Klägerin, abgeholt und durch Barscheck bezahlt. Der Händlerpreis betrug 6.330 DM. Auf der Überführungsfahrt wurde das Fahrzeug von einem Büssing-Lkw der Erstbeklagten, der vom Zweitbeklagten gesteuert wurde, von hinten angefahren und beschädigt. Die alleinige Schuld an dem Unfall traf den Zweitbeklagten.

2

An dem Fahrzeug der Klägerin entstanden folgende Schäden: Die Heckpartie wurde stark zusammengedrückt, der Kofferraumdeckel eingerammt. In der Heckzone wurde der Karosseriekörper nach unten gerissen, so daß das Heckfenster am unteren Ende herrausragte. Die hintere Traverse wurde stark deformiert. Der Kofferraumboden wurde gestaucht und diagonal vermögen. Außerdem wurden die linke hintere Stoßstange und das Nummernschild zerkratzt sowie eine Rückleuchte beschädigt.

3

Die Firma G. & H. lehnte die Annahme des unfallbeschädigten Pkw ab und verlangte von der Klägerin Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs sowie Stellung eines Leihwagens für die Zeit bis zur Neulieferung. Am 28. März 1961 lieferte die Klägerin der Käuferin den neuen Wagen, nachdem sie ihr für die Zwischenzeit leihweise einen Ersatzwagen zur Verfügung gestellt hatte.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten müßten ihr anstelle des erheblich beschädigten Wagens einen Neuwagen des gleichen Modells beschaffen oder den von ihr aufgewandten Händlerpreis für die Beschaffung eines Neuwagens ersetzen. Mit dem Ersatz der Reparaturkosten sei ihr nicht gedient; denn angesichts der schweren Stauchungsschäden des Wagens sei auch nach sorgfältiger Reparatur damit zu rechnen, daß verdeckte Schäden bestehen blieben. Einen solchen Wagen zu verkaufen, sei ihr nicht zuzumuten, zumal sie einen Käufer über das für ihn bestehende Risiko aufklären müsse. Zudem seien die Kosten der Reparatur, die sachgemäß nur beim Lieferwerk durchgeführt werden könne, unverhältnismäßig hoch. Sie, die Klägerin, nehme zwar bei Abschluß von Kaufverträgen über Neuwagen auch Gebrauchtwagen in Zahlung, sie pflegte aber sonst mit gebrauchten Fahrzeugen, insbesondere Unfallwagen, nicht zu handeln. Es müsse den Schädigern überlassen bleiben, den beschädigten Wagen in geeigneter Weise zu verwerten.

5

Die Klägerin hat von den Beklagten in erster Linie gefordert,

daß sie ihr gegen Zurverfügungstellung des beschädigten Wagens den Händlerpreis für einen Neuwagen in Höhe von 6.330 DM ersetzen oder ihr ein fabrikneues Fahrzeug des gleichen Typs liefern.

6

Zusätzlich hat die Klägerin Ersatz der Kosten für die Leihwagenstellung in Höhe von 168 DM und zum Ausgleich für unfallbedingte Auslagen 46,48 DM verlangt.

7

Für den Fall, daß das Gericht diese Regulierungsart nicht anerkennt und verlangt, daß die Klägerin den beschädigten Wagen ausbessern läßt und verwertet, hat die Klägerin die alsdann nach ihrer Ansicht zu ersetzenden Schadensposten wie folgt berechnet:

Reparaturkosten in einer Werkstatt der Auto-Union1.672,50 DM
Transportkosten für die Rückführung des Wagens zum Werk250,- DM
Kosten für Ganzlackierung abzüglich eines bereits in den Reparaturkosten enthaltenen Teilbetrages von230,- DM
Merkantiler Minderwert1.000,- DM
Leihwagenkosten für 7 Tage à 24 DM nach Abzug einer 20 %-igen Eigenersparnis135,60 DM
Auslagen46,48 DM
3.334,58 DM
8

Hilfsweise hat die Klägerin daher Zahlung von 3.334,58 DM nebst Zinsen verlangt.

9

Die Beklagten haben gebeten,

die Klage abzuweisen.

10

Sie vertreten die Auffassung, es handele sich um Blechschäden, die jede modern eingerichtete Reparaturwerkstätte einwandfrei beheben könne. Die Reparatur sei auch in den Reparaturbetrieb der Klägerin, der auf DKW-Wagen spezialisiert sei, ohne weiteres möglich. Nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten, deren Kosten die Klägerin weit überschätze, sei mit fortbestehenden verdeckten Schäden ernstlich nicht zu rechnen. Der Klägerin sei es gerade wegen ihrer Betätigung auf dem Gebiet des Kraftfahrzeughandels und der Reparatur von Kraftfahrzeugen zuzumuten gewesen, den Wagen instand zu setzen und ihn dann als Gebrauchtfahrzeug zu verkaufen. Stattdessen habe die Klägerin den Wagen abgestellt und durch ihre Untätigkeit bewirkt, daß der Wertverlust höher geworden sei. Denn inzwischen seien neue Modelle auf den Markt gekommen und dadurch die Aussichten für einen günstigen Verkauf des Wagens geringer geworden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es auch nicht erforderlich gewesen, eine völlige Neulackierung des Wagens vorzunehmen oder einen Käufer über mögliche Risiken aufzuklären. Die Beklagten meinen, die Klägerin habe den ihr überwiesenen Betrag von 1.100 DM nicht als unzulässige Teilzahlung zurückweisen dürfen und sich mit dem Ersatz der Reparaturkoston und eines geringen Betrages für den merkantilen Minderwert zufrieden geben müssen.

11

Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages zur Zahlung von 6.512,08 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des beschädigten LKW-Wagens verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

1.)

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin brauche sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwertes nicht zufrieden zu geben, weil dadurch ein ausreichender Ausgleich des ihr entstandenen Schadens nicht erzielt werde. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der verkaufte Wagen auf der Überführungsfahrt bei einem Kilometerstand von 30 km von hinten angefahren und bei eingelegtem zweiten Gang weitergeschoben worden. Nach der Art des Unfallherganges und der Deformierung der Karosserie muß mit sogenannten Stauchungsschäden gerechnet werden, die nur unter Verwendung von Spezialeinrichtungen und optischen Vermessungsinstrumenten erkannt und behoben werden können. Bei solchen Schäden empfiehlt es sich, das Herstellungswerk mit der Durchführung der Reparatur zu beauftragen, weil so durch Ausnutzung der besonderen Erfahrungen und Untersuchungsmethoden der größtmögliche Erfolg der Reparatur erzielt werden kann. Die Kosten der Instandsetzung des Wagens werden sich bei Einschaltung des Herstellerwerks auf 1.678 DM belaufen. Sie erhöhen sich auf 30 % des Neuwertes des Wagens, wenn eine Neulackierung des ganzen Fahrzeugs vorgenommen wird, was das Berufungsgericht als angemessen ansieht. Auch nach sorgfältiger Reparatur ist es nicht auszuschließen, daß bei den Wagen verdeckte technische Mängel zurückbleiben. Das Berufungsgericht meint, es sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, die hohen Kosten für die Reparatur des beschädigten Wagens aufzuwenden und ihn alsdann unter Aufklärung des Erwerbers über das ihn treffende Risiko zu verkaufen. Die Klägerin befasse sich nur ausnahmsweise mit dem Verkauf von sogenannten Unfallwagen, nänlich nur dann, wenn ihr bei einen Neuwagengeschäft gelegentlich ein "Unfallwagen" in Zahlung gegeben werde. Es sei verständlich, daß sie sich im vorliegenden Fall nicht darauf einlassen wolle, den Wagen in den Handel zu geben. Dabei falle auch ins Gewicht, daß die Frage der Erstattung der Instandsetzungskosten ungeklärt gewesen sei, weil die Beklagten stets den Standpunkt vertreten hätten, der Wagen lasse sich mit wesentlich geringeren Kosten wieder herstellen. Endlich sei zu berücksichtigen, daß der Klägerin der Händlergewinn an dem beschädigten Wagen zukommen müsse.

13

2.)

Soweit das Berufungsgericht Feststellungen über Art und Ausmaß der Schäden getroffen und zu den Möglichkeiten und den Kosten der Schadensbehebung Stellung genommen hat, liegen die Ausführungen des Berufungsurteils im Bereich des § 287 ZPO. Die Feststellungen und Schätzungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision mit dem Verhandlungsergebnis vereinbar und für das Revisionsgericht bindend.

14

3.)

In der sachlich-rechtlichen Würdigung ist dem Berufungsgericht wenigstens im Ergebnis zuzustimmen.

15

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines unfallbetroffenen, fast neuen Wagens vom Schädiger die Lieferung eines gleichwertigen anderen Wagens verlangen kann und wenn er sieh mit dem Ersatz der Reparaturkosten und eines verbleibenden technischen und merkantilen Minderwertes zufrieden geben muß, kann nicht ohne Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Wagens entschieden werden. Da bei der Bemessung des Schadensersatzes dem Einfluß des schädigenden Ereignisses auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nachzugehen ist, gewinnt der Unterschied Bedeutung, ob der Wagen zum Gebrauch des Eigentümers dienen sollte oder ob er als Verkaufsobjekt eines Autohändlers betroffen wurde. Nur der letzte Fall ist hier zu entscheiden. Der erheblich beschädigte Wagen wurde durch die Unfalleinwirkung als Erfüllungsgegenstand für den mit der Firma G. & H. geschlossenen Kaufvertrages unbrauchbar und konnte diese Eigenschaft auch durch eine besonders sorgfältige Reparatur nicht wiedererlangen. Die Klägerin mußte sofort ein zweites Mal den Händlerpreis von 6.330 DM aufwenden, um der Verpflichtung gegenüber ihrem Kunden aus dem Kaufvertrag nachkommen zu können. Unter diesen Umständen erfüllen die Beklagten die Verpflichtung, die geschädigte Klägerin in die gleiche oder doch wirtschaftlich annähernd gleichwertige Lage zu versetzen, wie sie vor dem Unfall bestand, nicht dadurch, daß sie die Reparaturkosten und zugleich einen Ausgleich für einen verbleibenden Minderwert des Wagens zahlen. Nach § 249 Satz 1 BGB waren die Beklagten vielmehr gehalten, der Klägerin einen Wogen zur Verfügung zu stellen, der den angefahrenen Wagen im Zustand vor der Beschädigung entsprach, oder aber die Aufwendungen der Klägerin für die Eigenbeschaffung des Wagens zu ersetzen (§ 249 Satz 2 BGB). Eine Bereicherung der Klägerin trat hierdurch dann nicht ein, wenn diese den beschädigten Wagen zur Verfügung stellte und den Beklagten seine Verwertung überließ, wo zu sie sich ausdrücklich erboten hatte (vgl. auch OLG Hamburg VersR 1964, 1175 [OLG Hamburg 28.11.1963 - 7 U 101/63]).

16

Der Ansicht der Revision, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den beschädigten Wagen selbst reparieren zu lassen und ihn alsdann zu verkaufen, kann nicht beigetreten werden. Die von den Beklagten angebotene Regulierungsart läuft darauf hinaus, daß sie sich der Pflicht des § 249 BGB zur Herstellung des Zustandes, der wirtschaftlich den Zustand vor Eintritt des schädigenden Ereignisses entspricht, entziehen und die Gläubigerin in Geld entschädigen will, ohne daß die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 PGB vorliegen. Denn die Herstellung des früheren Zustandes erfordert keine unverhältnismäßigen Aufwendungen. Der Klägerin blieb angesichts ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit ihrem Kunden nichts anderes übrig, als sofort einen neuen Wagen vom Lieferwerk zu beschaffen und den Preis hierfür aufzuwenden. Andererseits hatten die Beklagten den Vorteil, daß sie der Klägerin nur den Händlerpreis, und nicht den höheren Kundenpreis zu ersetzen brauchten, weil der Klägerin das Geschäft mit ihrem Kunden nicht verloren ging. Geht man von dem Vortrag der Beklagten aus, daß der Wagen nach einer Reparatur auf dem Gebrauchtwagenmarkt gut absetzbar war, so lag es an ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen und damit ihre finanzielle Belastung aus dem Unfall herabzusetzen. Hätte die Klägerin die durch ihre gewerbliche Betätigung gegebene Möglichkeit, den beschädigten Wagen günstiger zu verwerten, schuldhaft nicht ausgenutzte so ließe sich ihr allerdings unter Umständen der Vorwurf machen, sie habe ihre Pflicht, zur Schadensminderung tunlichst beizutragen (§ 254 Abs. 2 BGB), nicht erfüllt. Der Vorwurf ist aber in vorliegendem Fall unberechtigt. Einmal fällt ins Gewicht, daß die Klägerin sonst keinen Handel mit solchen "Unfallwagen" betreibt. Sodann ist die Zurückhaltung der Klägerin schon deshalb verständlich, weil zwischen den Parteien Streit darüber bestand, in welcher Werkstatt und in welchem Umfang Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden sollten. Die Klägerin lief also Gefahr, daß von ihr eingeleitete Maßnahmen als zu aufwendig erklärt wurden und daß sie bei der Rückforderung vorgelegter Kosten auf erhebliche Schwierigkeiten stieß. Bei einer solchen läge kann es der Klägerin nicht vorgeworfen werden, daß sie die Verwendung des für ihre Zwecke unbrauchbar gewordenen Wagens den Beklagten überließ. Dann aber konnte sie von den Beklagten Erstattung des Betrags verlangen, den sie selbst auf wenden mußte, um einen anderen Wagen zu beschaffen.

17

4.)

Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner