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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1992, Az.: VI ZR 253/91

Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Unfallopfersin Bezug auf Spätfolgen; Aufrechterhaltung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten wegen Spätfolgen im Rahmen einer Abfindungserklärung; Auslegung des Zahlungsversprechens des Ersatzpflichtigen als Anerkenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1992
Aktenzeichen
VI ZR 253/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 15001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 24.07.1991
LG Mosbach

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 374-376
  • DAR 1993, 206 (Kurzinformation)
  • DAR 1992, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 2441 (Kurzinformation)
  • JuS 1992, 1061-1062 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 125-126 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 519 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 2228-2229 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1992, 356-357 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1091-1092 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Werner H., Obere V. straße ..., W.,

Prozessgegner

... Allgemeine V. AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Peter Ha., T. straße ..., Wi.,

Amtlicher Leitsatz

Akzeptiert nach einem Verkehrsunfall der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in einer Abfindungserklärung des Geschädigten einen auf den materiellen Zukunftsschaden gerichteten Vorbehalt, so liegt darin allein auch dann keine "konstitutive" Befreiung von der Verjährungseinrede, wenn damit zu rechnen ist, daß weitere Unfallfolgen erst nach mehr als drei Jahren auftreten könnten.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Erklärung, in der sich ein Unfallopfer von dem Ersatzpflichtigen die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages als Ausgleich für den erlittenen Schaden versprechen lässt (Abfindungserklärung), stellt aus der Sicht des Ersatzpflichtigen ein "deklaratorisches Anerkenntnis" dar.

  2. 2.

    Eine solche schuldbestätigende Erklärung verändert nicht die Länge der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern führt lediglich zu einer Unterbrechung der Verjährung mit der Folge ihres Neubeginns.

  3. 3.

    Der Ersatzpflichtige kann sich selbst dann auf den Eintritt der Verjährung berufen, wenn die Abfindungserklärung einen Einredeverzicht für denjenigen Zeitraum enthält, in dem der Geschädigte über den Eintritt von Spätfolgen des Unfalls noch im Ungewissen war, diese Ungewißheit aber bereits seit mehr als drei Jahren nicht mehr besteht.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1992
durch
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall vom 6. August 1973 von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Horst B. Ersatz seines Schadens. Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist außer Streit. Sie hat bis zum Jahre 1975 mehrere Zahlungen geleistet. Am 13. Oktober 1975 erteilte der Kläger der Beklagten eine schriftliche Abfindungserklärung, mit der er sich "wegen aller bisherigen und künftigen Ansprüche aus dem Schadenereignis vom 6.8.73 gegen B. und gegen sonstige Personen nach Zahlung von restlich DM 12.000 für endgültig abgefunden" erklärte. In der Urkunde heißt es sodann: "Vorbehalten bleibt der materielle Zukunftsanspruch ab 13.10.1975".

2

Im Jahre 1984 begab sich der Kläger in die Behandlung eines Orthopäden, der an der linken Beckenhälfte einen ausgeprägten Verschleiß des Hüftgelenks mit "Verformung des Kopfes, Geröllzystenbildung und Osteophytenbildungen" feststellte. Der Arzt führte diese Schäden auf den Unfall im Jahre 1973 zurück und empfahl dem bislang als Schreiner und Möbelpacker tätigen Kläger, einen anderen Beruf zu ergreifen. Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 11. Juni 1987 bat der Kläger die Beklagte um die Zusage, "eventuell zukünftig entstehende materielle Ansprüche zu begleichen", was die Beklagte unter Hinweis auf die Abfindungserklärung und wegen Verjährung ablehnte.

3

Mit der am 13. September 1990 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 6. August 1973 zu ersetzen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält, ebenso wie schon das Landgericht, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche für verjährt. Für den Kläger sei nach seinem eigenen Vorbringen die nunmehr eingetretene Arthrose im linken Hüftgelenk aufgrund ärztlicher Zeugnisse bereits ab November 1973 vorhersehbar gewesen. Zwar möge die Beklagte dadurch, daß sie sich auf den Vorbehalt in der Abfindungserklärung eingelassen habe, ihre davon umgrenzte Schadensersatzpflicht im Sinne des § 208 BGB anerkannt haben. Sie habe hierdurch jedoch weder den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Zukunftsschäden von der Verjährungseinrede aus § 852 Abs. 1 BGB gänzlich befreit, noch sei sie durch schuldbegründendes Anerkenntnis eine selbständige rechtliche Verpflichtung eingegangen. In Anbetracht der Möglichkeit, daß beim Kläger weitere Unfallfolgen erst nach Ablauf von drei Jahren eintreten könnten, sei allerdings der in der Abfindungserklärung niedergelegte Vorbehalt nur sinnvoll gewesen, wenn er von einem Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung begleitet wurde. Der deshalb möglicherweise anzunehmende Einredeverzicht der Beklagten habe jedoch nur so lange andauern können, wie eine Ungewißheit des Klägers über den Eintritt von Zukunftsschäden bestanden habe. Diese Ungewißheit sei durch die ärztliche Untersuchung des Klägers im Jahre 1984 beseitigt worden. Eine zu dieser Zeit neu anlaufende Verjährungsfrist von 3 Jahren sei aber schon vor der Klageerhebung im September 1990 wieder abgelaufen gewesen. Aus der Vereinbarung des Vorbehalts könne nach § 157 BGB nicht herausgelesen werden, daß der Einredeverzicht der Beklagten noch über diese drei Jahre hinaus so lange habe andauern sollen, bis Spätfolge-Schäden des Klägers bezifferbar sein würden.

5

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

6

1.

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klageanspruch verjährt ist, wenn die Beklagte dadurch, daß sie sich auf den Vorbehalt in der Abfindungserklärung vom 13. Oktober 1975 einließ, dem Kläger (lediglich) ein deklaratorisches Anerkenntnis erteilt hat. Denn eine solche schuldbestätigende Erklärung veränderte nicht die Länge der in § 852 Abs. 1 BGB und § 14 StVG festgelegten und gemäß § 3 Nr. 3 PflVG auch im Verhältnis des Klägers zur Beklagten geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern führte gemäß § 208 BGB nur zu einer Unterbrechung der Verjährung mit der Folge ihres Neubeginns nach § 217 BGB (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 - VersR 1965, 155, 156; vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 - VersR 1965, 1153, 1154 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63). Lief aber ab dem 13. Oktober 1975 lediglich eine neue dreijährige Verjährungsfrist, so kann sich die Beklagte gegenüber der erst am 13. September 1990 bei Gericht eingegangenen Klage selbst dann auf den Eintritt der Verjährung berufen, wenn in dem Verhalten der Beklagten, wie das Berufungsgericht unterstellt, ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung für denjenigen Zeitraum gelegen hat, in dem der Kläger über den Eintritt von Spätfolgen des Unfalls noch im Ungewissen war. Denn diese Ungewißheit bestand seit dem Jahre 1984 und damit bei Eingang der Klageschrift bereits seit rund sechs Jahren nicht mehr. Dies alles wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

7

2.

Das Rechtsmittel des Klägers könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn in der Aufnahme des Vorbehalts in die Abfindungserklärung vom 13. Oktober 1975 und deren Entgegennahme durch die Beklagte ein zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren führendes selbständiges (konstitutives) Anerkenntnis der Beklagten im Sinne von § 781 BGB gelegen hätte oder wenn durch Vereinbarung der Parteien der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Zukunftsschadens wie bei einem Feststellungsurteil gemäß § 218 Abs. 1 BGB von der Verjährungseinrede der Beklagten aus § 852 Abs. 1 BGB befreit worden wäre. Beides hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die dazu in tatrichterlicher Würdigung vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 13. Oktober 1975, die vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. September 1965 = a.a.O. und vom 22. Januar 1974 - VI ZR 26/73 - VersR 1974, 571, 572; BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 208/82 - VersR 1984, 441, 442), verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und läßt auch keinen erheblichen Parteivortrag außer Betracht.

8

a)

Der von der Beklagten akzeptierte Vorbehalt in der Abfindungserklärung spricht bei revisionsrechtlicher Überprüfung weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem vom Berufungsgericht dargelegten Zweck, den materiellen Zukunftsschaden aus dem Verzicht des Klägers auf die den Abfindungsbetrag übersteigenden Ansprüche auszugrenzen, dafür, daß die Parteien für diesen Zukunftsschaden eine von dem zugrundeliegenden Haftungstatbestand losgelöste selbständige Rechtsgrundlage schaffen wollten. Auch die Revision vermag keine Umstände aufzuzeigen, die das Berufungsgericht hätten veranlassen müssen, die Erklärung der Beklagten als derart schuldbegründendes Anerkenntnis zu beurteilen.

9

b)

Keinen Erfolg kann die Revision auch mit ihrer Rüge haben, die Beklagte habe mit der Entgegennahme der Abfindungserklärung den Kläger wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede "konstitutiv" befreit (zu dieser rechtlichen Möglichkeit s. Senatsurteile vom 23. Oktober 1984 = a.a.O. und vom 4. Februar 1986 - VI ZR 82/85 - VersR 1986, 684, 685). Im Unterschied zu den diesen Urteilen zugrundeliegenden Fallgestaltungen bestand nämlich hier nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt für die Beklagte weder besonderer Anlaß zu der Annahme, ohne Abgabe einer die Verjährung langfristig hinausschiebenden Erklärung vom Kläger mit einer auf den Zukunftsschaden gerichteten Feststellungsklage überzogen zu werden, noch hat die Beklagte ein auf den Zukunftsschaden gerichtetes Anerkenntnis mit dem Ziel abgegeben, den Kläger insoweit klaglos zu stellen. Freilich war, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, der Vorbehalt des Klägers in der Abfindungserklärung und seine als Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB anzusehende Entgegennahme durch die Beklagte ohne einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung jedenfalls dann nicht sinnvoll, wenn die Parteien, wie das Berufungsgericht unterstellt, am 13. Oktober 1975 davon ausgingen, daß ein Folgeschaden möglicherweise erst nach Ablauf von drei Jahren eintreten würde. Die sich daraus für solche Zukunftsschäden ergebende Interessenlage des Klägers reicht aber für sich allein nicht aus, um den Kläger allein schon aufgrund der Entgegennahme des Vorbehalts durch die Beklagte so zu stellen, als ob er eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten erwirkt hätte. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darlegt, hätte der bereits bei der Abfindungsvereinbarung anwaltlich vertretene Kläger, wenn er einen langfristigen Ausschluß der Verjährung erreichen wollte, entweder eine Feststellungsklage erheben oder vor dem Hintergrund einer solchen Klage und zu deren Vermeidung die Beklagte zur Abgabe einer eindeutigen Anerkenntniserklärung veranlassen müssen oder er hätte, als für ihn bis Oktober 1978 noch keine Spätfolgen erkennbar waren, die Beklagte zu einem noch über den Zeitpunkt der Erkennbarkeit von Spätfolgen im Jahre 1984 hinaus bis zur Klagerhebung wirkenden Verzicht auf die Einrede der Verjährung veranlassen müssen. Das erstere hat der Kläger nicht getan und die Verwirklichung einer der beiden anderen Möglichkeiten kann nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts den Erklärungen der Parteien vom 13. Oktober 1975 und ihrem nachfolgenden Verhalten nicht entnommen werden.

Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller