Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1986, Az.: VI ZR 82/85
Dingliche Absicherung künftiger Forderungen durch eine Höchstbetragshypothek; Auslegung einer notariellen Erklärung; Vermeidung einer Feststellungsklage als Vereinbarungszweck; Vorliegen eines konstitutiven bzw. deklaratorischen Schuldanerkenntnisses; Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 82/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 19.02.1985
- LG Fulda - 24.03.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VersR 1986, 179
- VersR 1986, 638
- VersR 1986, 684-686 (Volltext mit red. LS)
- ZfS 1986, 261
Redaktioneller Leitsatz
Durch die Anerkennung eines Versicherers (hier: AOK) von Forderungen auf Erstattung der Aufwendungen für ein Unfallopfer wird der Anspruch des Opfers auf Ersatz künftiger Schäden von der Verjährungseinrede des Schuldners aus § 852 Abs. 1 BGB befreit.
Die Anerkennung hat demnach konstitutive Wirkung.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 19. Februar 1985 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als ihre Widerklage abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 24. März 1983 wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung von 75.729,96 DM nebst 4 % Zinsen aus 72.623,11 DM vom 30. April 1980 bis zum 21. Oktober 1980 und aus 75.729,96 DM seit dem 22. Oktober 1980 verurteilt worden ist, und insoweit, als auf die Widerklage der Beklagten festgestellt worden ist, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten alle weiteren Aufwendungen für Heilbehandlungskosten der Frau Elvira K. in K., F. str. 55, wegen der Folgen de Unfalls vom 23. Mai 1965 zu erstatten.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz fallen der Klägerin 49/50, der Beklagten 1/50 zur Last.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 5. Februar 1976 verstorbenen Landwirts J.M., der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes war. J.M. verursachte am 23. Mai 1965 als Fahrer eines PKW einen Verkehrsunfall, bei dem die Hausfrau E.K. aus K. schwer verletzt wurde. Frau K. ist bei der beklagten AOK krankenversichert.
Nach Erschöpfung der Versicherungssumme und Einstellung der Zahlungen durch den Haftpflichtversicherer des J.M. zahlte dieser selbst am 19. Dezember 1975 auf Heilbehandlungskosten, die von der Beklagten geleistet worden waren, 17.683,25 DM. Nach seinem Tode verhandelten die Parteien dieses Rechtsstreits über die Ausgleichung der auf die Beklagte übergegangenen Ansprüche der Frau K.. Am 25. Februar 1976 - die Beklagte hatte bis dahin weitere 36.356,93 DM an Heilbehandlungskosten aufgewandt - gab die Klägerin zu notariellem Protokoll u.a. folgende Erklärung ab:
"... Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.5.1965 war mein verstorbener Ehemann gegenüber der Allgemeinen Ortskrankenkasse ... für die dieser entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen an Heilbehandlungskosten ... für die durch den Unfall verletzte Frau E. K. ... erstattungspflichtig, nachdem die Deckungssumme aus der Haftpflichtversicherung in Höhe von 250.000 DM zwischenzeitlich aufgebraucht ist. Diese Verpflichtung ist auf mich als Erbin übergegangen.
Die Erschienenen zu 1) und 2) sind sich darüber einig, daß zur Zeit die Forderungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse gegenüber der Erschienenen zu 1) (das ist die Klägerin) gemäß Aufstellung vom 28.1.1976 = 36.356,93 DM beträgt. Dieser Betrag ist ab 1.7.1976 mit 4 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind vierteljährlich fällig. Die Hauptsumme ist bis zum 1.7.1976 gestundet und zwar zinslos.
Die Allgemeine Ortskrankenkasse, vertreten durch den Erschienenen zu 2), ist bereit, mit der Erschienen zu 1) über eine angemessene ratenweise Tilgung dieser Forderung zu verhandeln und Raten zu gewähren, sobald die Rente für die Erschienene zu 1) feststeht.
Die Erschienene zu 1) tritt hiermit an die Allgemeine Ortskrankenkasse die ihr aus dem Pachtvertrag vom 19.12.1975 gegenüber ihrem Sohn W. M. zustehende Pachtforderung von jährlich 1.604 DM, fällig am 1.6. eines jeden Jahres, erstmals am 1.6.1976, ab. Herr W. M. ist von dieser Abtretung in Kenntnis gesetzt worden.
Hiermit unterwerfe ich mich, die Erschienene zu 1), wegen der vorstehenden Forderung nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen und ermächtige die Notarin, der Erschienenen zu 2) auf Verlangen eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Diese wird hiermit beantragt.
Zur Sicherung der bereits bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse ... entstandenen Ansprüche oder künftig entstehenden Ansprüche aus dem vorbezeichneten Unfall, soweit diese als Forderung gemäß § 1542 RVO auf die Allgemeine Ortskrankenkasse übergegangen sind, bestelle ich, die Erschienene zu 1) bis zu einem Höchstbetrag von 110.000 DM an meiner im Grundbuch von ... eingetragenen Grundstücken und im Grundbuch von ... eingetragenen hälftigen Grundstücksanteilen eine
GESAMTHÖCHSTBETRAGSHYPOTHEK
und bewillige und beantrage die Eintragung dieser Hypothek in Höhe von 110.000 DM im Grundbuch."
Auf Antrag der Beklagten wurden zu Lasten der von der Klägerin geerbten Grundstücke Sicherungshypotheken in unterschiedlicher Höhe und Höchstbetragshypotheken über den Betrag von 73.643,07 DM eingetragen. Ein von der Beklagten eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren wegen ihrer persönlichen Forderung aus der Urkunde vom 25. Februar 1976 ist noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin, die in erster Instanz noch Einwendungen zum Grunde des Anspruchs erhoben hatte, sich vor allem aber auf den Eintritt der Verjährung beruft, begehrt mit ihrer Klage, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 25. Februar 1976 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der auf ihren Grundstücken eingetragenen Hypotheken einzuwilligen.
Die Beklagte, die Klageabweisung begehrt, hat mit der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 75.729,96 DM nebst Zinsen, ihre Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Höchstbetraghypotheken über 73.643,07 DM und die Feststellung begehrt, daß die Klägerin verpflichtet ist, ihr alle weiteren Aufwendungen für die Heilbehandlungskosten der Frau E.K. zu erstatten. Sie hat seit dem 1. Januar 1976 bis zum 30. Juni 1980 abzüglich von ihr berücksichtigter Zahlungen aufgrund der abgetretenen Pachtzinsansprüche in Höhe von insgesamt 6.416 DM für Frau E.K. an Heilbehandlungskosten weitere 75.729,96 DM aufgewandt. Seit dem 1. Juni 1980 bis zum 19. Juli 1984 hat die Beklagte aus den abgetretenen Pachtzinsforderungen der Klägerin weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.020 DM erhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht, das die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, hat unter Berücksichtigung der weiteren Zahlungen an die Beklagte, über deren Verrechnung zwischen den Parteien Einigkeit besteht, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 25. Februar 1976 wegen der bis zum 14. Juni 1984 entstandenen Zinsforderungen sowie wegen eines Teilbetrages von 3.266,29 DM der Hauptforderung für unzulässig erklärt, ferner die Beklagte verurteilt, in Höhe eines Teilbetrages von 3.266,29 DM in die Löschung einer der eingetragenen Sicherungshypotheken einzuwilligen. Die Widerklage hat es abgewiesen, soweit die Beklagte die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 75.729,96 DM nebst Zinsen und die Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin für weitere Aufwendungen für die Zukunft begehrt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklageanträge weiter, soweit diese vom Oberlandesgericht abgewiesen worden sind.
Entscheidungsgründe
I.
Die teilweise Abweisung der Widerklage wegen Verjährung der geltend gemachten Forderungen durch das Berufungsgericht beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Nach der letzten, vom verstorbenen Ehemann der Klägerin geleisteten Teilzahlung am 19. Dezember 1975 sei die dreijährige Verjährungsfrist durch die Anerkennung der Klägerin in der Urkunde vom 25. Februar 1976 erneut unterbrochen worden. Diese Urkunde sei dahin auszulegen, daß die Klägerin nur ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe, so daß es bei einer dreijährigen Verjährungsfrist für die Forderung aus unerlaubter Handlung gemäß § 852 BGB geblieben sei. Bis zur Zustellung der Widerklage der Beklagten am 13. Juli 1980 sei diese Verjährungsfrist, die am 26. Februar 1976 erneut zu laufen begonnen habe, nicht mehr unterbrochen worden, und die Klägerin sei auch aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde sei allerdings davon auszugehen, daß die Klägerin der Beklagten Anlaß zu der Annahme gegeben habe, sie werde sich insoweit nicht auf Verjährung berufen, als die Beklagte einschließlich der titulierten Forderung in Höhe von 36.356,93 DM einen Anspruch auf insgesamt 110.000 DM geltend machen würde. Zweck der Sicherung bis zu dieser Höhe durch eine Höchstbetragshypothek sei es gewesen, die Beklagte von der Erhebung einer Feststellungsklage abzuhalten. Damit stehe aber fest, daß die über 110.000 DM hinausgehenden Ansprüche der Beklagten verjährt seien. Auch für die Differenz zwischen 36.356,93 DM und 110.000 DM sei die Klägerin aber nicht zeitlich unbegrenzt an der Erhebung der Verjährungseinrede gehindert gewesen. Sie habe von ihrer Zusicherung, die Einrede nicht zu erheben, jederzeit abrücken dürfen. Das habe sie selbst zwar nicht getan. Das Vertrauen der Beklagten darauf, sie, die Klägerin, werde geltend zu machende Ansprüche nicht mit der Verjährungseinrede bekämpfen, sei aber auch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie, wie hier geschehen, ein Abrücken von der Zusage der Klägerin befürchtete und für den Fall der Verweigerung einer erneuten Zusage die Geltendmachung der Ansprüche androhte, die Klägerin aber darauf nicht reagierte. Da die Klägerin innerhalb der ihr von der Beklagten gesetzten Frist bis zum 29.4.1980 die erbetene Verzichtserklärung nicht abgegeben habe, habe die Beklagte alsbald danach ihre Forderung gerichtlich geltend machen müssen. Das sei nicht rechtzeitig geschehen.
II.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die abgewiesenen Widerklageforderungen der Beklagten seien verjährt, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr sind die im übrigen dem Grunde und der Höhe nach nicht streitigen Forderungen der Beklagten auch insoweit begründet.
1.
Das Berufungsgericht läßt bei der Auslegung der notariellen Erklärung der Klägerin vom 25. Februar 1976 wesentliche tatsächliche Umstände außer Betracht und verkennt deren rechtliche Tragweite. Aus dieser, von der Beklagten angenommenen Erklärung ergibt sich nämlich, daß die dadurch zustande gekommene Vereinbarung insoweit konstitutiv wirkte, als sie den Anspruch der Beklagten auf Ersatz zukünftiger Schäden von der Verjährungseinrede aus § 852 Abs. 1 BGB befreite (vgl.Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 = NJW 1985, 791, 792 [BGH 23.10.1984 - VI ZR 30/83] m.w.N.).
a)
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht zwar an, daß die notarielle Erklärung kein konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB darstellt, durch das das ursprüngliche Schuldverhältnis der Parteien auf eine neue, vertragliche Grundlage gestellt werden sollte mit der Wirkung, daß nunmehr eine 30jährige Verjährungsfrist für die Forderungen der Beklagten gelten würde. Dafür gibt es in der Tat keinen Anhaltspunkt; vielmehr wird das bestehende jetzige Schuldverhältnis zwischen den Parteien nur in verschiedener Hinsicht ausgestaltet und werden für die Forderungen der Beklagten Sicherheiten bestellt. Der Umstand, daß die notarielle Form der Beurkundung gewählt worden ist, erklärt sich zwanglos daraus, daß dies rechtlich zur Wirksamkeit der dinglichen Seite der Sicherungen erforderlich war. Dann aber bot es sich an, gleich alles in einer Urkunde aufzuzeichnen, was zu regeln war. Entgegen der Ansicht der Revision kann daraus gerade nicht gefolgert werden, die Parteien hätten somit ein konstitutives Schuldanerkenntnis gewollt, weil sie sonst nicht die notarielle Form für die Erklärung gewählt hätten.
b)
Zutreffend ist auch die Auslegung des Berufungsgerichtes, daß die Vereinbarung den Zweck verfolgte, die Erhebung einer Feststellungsklage durch die Beklagte zu vermeiden. Ging es aber darum, daß die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der Zukunftsschäden klaglos stellen wollte, dann ist eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen, durch die die Beklagte auf die Erhebung der Feststellungsklage und die Klägerin auf Einwendungen zum Grund und, soweit protokolliert, zur Höhe, einschließlich der Einrede der Verjährung verzichtete. Damit wirkt diese Vereinbarung zwischen den Parteien insoweit "konstitutiv", als der Anspruch der Beklagten nunmehr wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede der Klägerin befreit worden war (Senatsurteil aaO). Das bedeutet gleichzeitig, daß die Klägerin sich nicht einseitig von dieser Vereinbarung lösen konnte; die von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH vom 10. Dezember 1981 (V ZR 220/80 = VersR 1982, 365, 366) steht dem nicht entgegen. Sie betrifft eine andere Fallgestaltung. Für den Streitfall bedeutet das, daß die Klägerin jedenfalls bis zur Höhe der durch die Höchstbetragshypotheken gesicherten, über die titulierten hinausgehenden Forderungen aus Rechtsgründen daran gehindert war, wirksam die Einrede der Verjährung zu erheben, was sie übrigens bis zur Erhebung der Widerklage durch die Beklagte auch ausdrücklich gar nicht getan hat, wie das Berufungsgericht selbst feststellt. Es kommt deshalb auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichtes darüber, ob die Beklagte, nachdem sie der Klägerin für einen weiteren, rechtlich gar nicht erforderlichen Verjährungsverzicht eine Frist gesetzt hatte, nach deren fruchtlosen Ablauf alsbald hätte Klage erheben müssen, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
c)
Nun meint das Berufungsgericht freilich, was vor allem für die Feststellungswiderklage der Beklagten von Bedeutung sein kann, die Erwartung der Beklagten, die Klägerin werde sich nicht auf Verjährung berufen, sei nur insoweit gerechtfertigt gewesen, als die Beklagte in Zukunft nicht mehr als 110.000 DM fordern werde. Das ergebe sich, so führt es aus, daraus, daß die Klägerin Ansprüche der Beklagten nur bis zu einem Höchstbetrag von 110.000 DM in einer Weise "anerkannt" habe, daß die Beklagte annehmen durfte, auch ohne Klageerhebung eine Befriedigung ihrer Forderung zu erreichen, ohne daß die Klägerin die Forderungen mit Einwendungen zum Grund bekämpfen werde. Eine solche einschränkende Auslegung der Erklärung erschöpft aber nicht die dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände und verkennt die Interessenlage der Parteien. Sie ist deshalb rechtsfehlerhaft. Der Betrag von 110.000 DM ist in die Erklärung offensichtlich hineingekommen, weil die Parteien bis zu dieser Höhe über die titulierte Forderung von 36.356,93 DM hinaus auch zukünftige Ansprüche der Beklagten dinglich sichern wollten. Eine solche dingliche Absicherung durch eine Höchstbetragshypothek auf den der Klägerin gehörenden Grundstücken erforderte schon deshalb eine Bezifferung und Begrenzung, weil sie sonst nicht eintragungsfähig gewesen wäre. Die Begrenzung auf einen bestimmten Betrag war aber auch sonst sinnvoll und vernünftig. Einmal mußten die Parteien daran interessiert sein, eine dingliche Sicherung für einen voraussichtlich nicht allzu kurzen Zeitraum zu schaffen. Zum anderen aber mußte der Betrag in einer angemessenen Relation zum Beleihungswert unter Berücksichtigung vorangehender dinglicher Lasten stehen. Diese sich ohnehin aufdrängende Erklärung dafür, was die Parteien gewollt haben, entspricht im übrigen dem Prozeßvortrag der Beklagten, dem die Klägerin schriftsätzlich nicht entgegengetreten ist. Auch aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nichts dafür, daß die Klägerin insoweit andere Vorstellungen gehabt und in den Verhandlungen der Parteien geäußert hat. Das alles steht der Annahme entgegen, die Klägerin habe sich wegen etwaiger künftiger Forderungen der Beklagten, die unter Berücksichtigung der titulierten 36.356,93 DM einen Betrag von 73.643,07 DM überschreiten würden, die spätere Erhebung des Verjährungseinwandes vorbehalten wollten. Schon gar nicht kann das das Interesse der Beklagten gewesen sein, die wegen durchaus zu erwartender weiterer Forderungen in späteren Jahren erneut einen Verjährungsverzicht der Klägerin herbeiführen oder eine Feststellungsklage hätte erheben müssen. Vielmehr spricht alles dafür, daß die Parteien nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin das gesetzliche Schuldverhältnis ohne ein gerichtliches Verfahren für die Zukunft insoweit regeln wollten, daß Einwendungen zum Grunde des Anspruches, insbesondere eine Verjährungseinrede, nicht mehr möglich sein sollten, und daß im übrigen Sicherungsabreden wegen aufgelaufener und künftiger Forderungen getroffen werden sollten.
2.
Danach steht fest, daß die mit der Widerklage geltend gemachten persönlichen Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin, deren Höhe nicht streitig ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt sind, die Widerklageansprüche vielmehr auch insoweit begründet sind. Ebenfalls begründet ist die Widerklage der Beklagten, die auf die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin gerichtet ist, ihre künftigen Aufwendungen für Heilbehandlungen der Frau E.K. zu ersetzen. Ob das Berufungsgericht prüfen durfte, daß die Beklagte als Sozialversicherungsträger im Streitfall nicht verpflichtet sei, auf die Geltendmachung ihrer Forderung gegen die Klägerin zu verzichten, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH Urteil vom 19. September 1984 - IVa ZR 127/82 = DAR 1985, 54). Nach seinen verfahrensfehlerfrei dazu getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht derzeit nicht vor.
Danach erweist sich die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil auch insoweit als unbegründet, als das Oberlandesgericht ihr unter teilweiser Abweisung der Widerklage stattgegeben hat.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff