Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1984, Az.: IVa ZR 127/82
Pflicht eines Fahrzeugführers zur Verhinderung der Übernahme der Verfügungsgewalt fahrerlaubnisloser und angetrunkener Personen an seinem Fahrzeug; Rückgriffsansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1984
- Aktenzeichen
- IVa ZR 127/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 23.10.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1985, 54
- VRS 68, 88
- VersR 1984, 1152
- ZfS 1985, 37
Prozessführer
Facharbeiter Helmut Z., B. straße ..., M.
Prozessgegner
I. M., G. Straße ..., M.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Derjenige, dem die Verfügungsberechtigung über ein Kfz zusteht, hat die Pflicht zu verhindern, daß das Fahrzeug von einem Fahrer gesteuert wird, dem die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Dasselbe gilt hinsichtlich einer Person, die infolge Alkoholgenusses zur sicheren Führung des Kfz nicht imstande ist.
- 2.
Beim Regreß des Sozialversicherer ergeben sich keinerlei zivilrechtliche Beschränkungen. Begehrt der Schädiger Stundung oder Herabsetzung seiner Zahlungsverpflichtung, so muß er dies im Sozialgerichtsverfahren klären lassen.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1984
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die bei der Klägerin durch ihren Vater pflichtversicherte, am ... geborene Ellen W. verunglückte am 28. April 1976 als Beifahrerin in einem Pkw und erlitt dabei u.a. eine Querschnittslähmung. Das Unfallfahrzeug war dem Beklagten seinerzeit von seiner Schwester, der Fahrzeughalterin, für eine Fahrt zu einer Polterabendfeier zur Verfügung gestellt worden. Zur Unfallzeit saß der Beklagte auf dem Beifahrersitz, während sein Begleiter Alfred F., der ebenso wie der Beklagte angetrunken war und außerdem keine Fahrerlaubnis hatte, das Fahrzeug lenkte. Auf der L 701 von Neuenkirchen in Richtung M. kam es beim Überholen eines anderen Pkw zum Unfall.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten gemäß § 1542 RVO Ersatz von 75 % der Aufwendungen, die ihr durch den Unfall der Tochter ihres Pflichtmitglieds entstanden sind. Sie macht dem Beklagten zum Vorwurf, daß er das Fahrzeug Alfred F. überlassen habe, obwohl er gewußt habe, daß F. keine Fahrerlaubnis besaß und angetrunken war.
Der Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 5.000,- DM anerkannt und ist seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden. Mit dem weitergehenden Anspruch hat das Landgericht die Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von weiteren 36.794,89 DM verurteilt.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß der Beklagte seinem Bekannten Alfred F. das Steuer des Fahrzeugs aus völlig freien Stücken überlassen habe. Nach der unwiderlegten Darstellung des Beklagten habe sich F. vielmehr ohne Zutun und sogar gegen den Willen des Beklagten vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz begeben, als der Beklagte unmittelbar vor der beabsichtigten Abfahrt den Fahrersitz und das Fahrzeug noch einmal verlassen hatte, um auszutreten. Dabei habe er allerdings den Zündschlüssel steckengelassen. Als der Beklagte sich dem Fahrzeug zuwandte und F. hinter dem Lenkrad sitzend sah, habe er auf ihn eingeredet, um ihn zum Verlassen des Fahrersitzes zu bewegen. Als die Überredungsversuche des Beklagten nichts gefruchtet hätten und auch der von ihm unternommene Versuch, sich des im Zündschloß steckenden Zündschlüssels zu bemächtigen, keinen Erfolg gehabt habe, habe er sich resignierend auf den Beifahrersitz gesetzt und Alfred F. fahren lassen. Auf der Fahrt habe er noch zweimal F. zu veranlassen versucht, ihm das Steuer wieder zu überlassen; diese Versuche seien aber erfolglos geblieben.
Diese tatsächlichen Feststellungen sind nicht durch Rechtsfehler beeinflußt und werden auch von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht beanstandet.
2.
Der Beklagte hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, als Verfügungsberechtigter des Fahrzeugs die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß es nicht von einer Person gesteuert wurde, die die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte; diese Pflicht oblag ihm auch gegenüber den mitfahrenden Personen Er mußte auch, soweit es ihm zumutbar war, verhindern, daß sich Personen ohne Fahrerlaubnis des Steuers bemächtigten. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe in dieser Hinsicht nicht alles getan, was von ihm verlangt werden konnte. Diese Auffassung erscheint dem Senat im Ergebnis zutreffend.
a)
Das Berufungsgericht macht dem Beklagten zunächst zum Vorwurf, daß er den Zündschlüssel nicht abgezogen habe, als er den Wagen kurzfristig verließ. Damit überspannt es die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers. Da die drei Mitfahrer im Wagen verblieben, brauchte der Beklagte nicht damit zu rechnen, daß etwa ein Fremder sich ans Steuer des Fahrzeugs setzen und mit ihm fortfahren würde. Anders wäre es vielleicht gewesen, wenn konkreter Anlaß zu der Befürchtung bestanden hätte, Alfred F. werde die Abwesenheit des Beklagten ausnutzen, um ohne ihn davonzufahren. Insoweit fehlt es jedoch nicht nur an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern bereits an einem entsprechenden Parteivortrag. Es steht lediglich fest, daß F. bereits einmal auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Daß er auch bereit war, sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz eines Kraftfahrzeugs zu setzen und mit ihm eine Fahrt zu unternehmen, war dagegen aus seinem bisherigen Verhalten nicht erkennbar geworden.
b)
Nachdem F. sich an das Steuer gesetzt hatte und erkennbar die Lenkung des Fahrzeugs übernehmen wollte, war der Beklagte verpflichtet, ihm unmißverständlich und mit vollem Ernst zu erkennen zu geben, daß er damit nicht einverstanden sei, und ihn zum Verlassen des Führersitzes aufzufordern. Das hat er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht getan. Im Berufungsurteil wird festgestellt, daß die Bemühungen des Beklagten in einer Art und Weise unternommen wurden, daß sie von Alfred F. und den anderen Mitinsassen von Anfang an nicht recht ernst genommen wurden. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei und im übrigen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Entgegen der Auffassung der Revision besteht zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem eingetretenden Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang. Der Umstand, daß das Fahrzeug von einem Fahrer gesteuert wurde, dem nicht nur die erforderliche Fahrerlaubnis fehlte, sondern der auch infolge Alkoholgenusses zur Führung eines Kraftfahrzeuges körperlich nicht fähig war, war generell geeignet, einen Verkehrsunfall und damit auch eine körperliche Verletzung der mitfahrenden Personen herbeizuführen. Die Mitfahrerin Ellen W. hat zwar dadurch, daß sie nach der Übernahme des Steuers durch F. Wagen sitzen blieb, ihrerseits eine Ursache für den Unfall gesetzt; dies schließt jedoch die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten nicht aus und begründet lediglich den Einwand des Mitverschuldens.
Der Verletzten Ellen W. ist daher gemäß § 823 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten erwachsen, der gem. § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist.
3.
Nach der einleuchtenden und von beiden Parteien geteilten Auffassung des Berufungsgerichts trifft die Verunglückte Ellen W. ein mitwirkendes Verschulden.
Die Bemessung der Schadensquote ist in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß Ellen W. im Verhältnis zum Beklagten die Hälfte des entstandenen Schadens zu tragen habe, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II.
Das Landgericht hat im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 80, 332 angenommen, der auf § 1542 RVO gestützte Rückgriffsanspruch der Klägerin sei auf 5.000,- DM beschränkt. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die genannte Entscheidung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Die Frage ist inzwischen gegenstandslos geworden, weil der Senat im Urteil vom 5. Oktober 1983 (BGHZ 88, 296) seine frühere Rechtsauffassung aufgegeben hat. Die Klägerin unterliegt daher bei der Geltendmachung ihres Anspruchs keinen zivilrechtlichen Beschränkungen; soweit die Belastung des Beklagten mit der vollen Schadensersatzverpflichtung zu unbilligen Härten führen würde, kann er lediglich im Sozialgerichtsverfahren eine Stundung oder Herabsetzung seiner Zahlungsverpflichtung erreichen (vgl. dazu Hüffer, VersR 1984, 197, 199 f), sofern die Klägerin hierzu nicht von sich aus bereit sein sollte.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter