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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1965, Az.: III ZR 170/63

Schadensersatzansprüche gegenüber der Bundespost wegen Amtspflichtverletzungen von Postbediensteten; Erleichterung der Unterschlagung von Briefen mit Sorten und Goldmünzen durch Verletzung von Kontrollpflichten und Überprüfungspflichten; Anrechnung des mitwirkenden Verschuldens des Täters als Erfüllungsgehilfen; Möglichkeit eines Entlastungsbeweises; Begriff des "Vorsatzes"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1965
Aktenzeichen
III ZR 170/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.06.1963
LG Dortmund

Fundstellen

  • DB 1965, 511 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 284 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1965, 466 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 962-964 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1965, 493-495 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Selbstbucher der Post

Prozessführer

Landesbank für Westfalen, Girozentrale, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch ihren Vorstand, Münster/Westf.

Prozessgegner

Deutsche Bundespost,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in Dortmund

Amtlicher Leitsatz

Zwischen der Post und einem zum Selbstbuchen von Einschreibesendungen zugelassenen Postkunden besteht ein einem Schuldverhältnis ähnliches Verhältnis. Der Postkunde muß sich in einem derartigen Verhältnis das Verschulden seiner Angestellten, deren er sich zur Abwicklung des Selbstbuchungsverkehrs bei der Post bedient, wie eigenes Verschulden anrechnen lassen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 25. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der beklagten Bundespost, weil Amtspflichtverletzungen von Postbediensteten dazu mitgewirkt hätten, daß einer ihrer Angestellten Unterschlagungen begehen konnte.

2

Die klagende Girozentrale versorgt laufend Sparkassen ihres Bezirks mit Goldmünzen und ausländischen Zahlungsmitteln (Sorten). Ihre Dortmunder Zweigstelle hatte dazu täglich über 100 Briefe zu verschicken, die sie zur Portoersparnis nicht als Wertsendungen, sondern - gegen zusätzliche Versicherung - als Einschreibesendungen aufgab. Die Klägerin benutzte dazu ein von der Post zugelassenes Einlieferungsbuch und versah die Sendungen als "Selbstbucher" schon mit den nummerierten Einschreibezetteln. Der in der Expedition der Klägerin beschäftigte Angestellte Werner H. bemerkte bei Einlieferungen dieser Sendungen, daß die Schalterbeamten sich regelmäßig darauf beschränkten, die Anzahl der aufgelieferten Stücke zu überprüfen, ohne sich davon zu überzeugen, ob die Briefaufschriften mit den Eintragungen im Einlieferungsbuch und den entsprechenden Einschreibenummern übereinstimmten. Er nutzte diesen Umstand in der Zeit von November 1959 bis März 1961 aus, um in fünf Fällen Briefe mit Sorten und Goldmünzen zu unterschlagen. Vor der Auflieferung nahm jeweils einen im Einlieferungsbuch richtig eingetragenen Brief an sich und fügte dafür einen anderen zum Postversand fertig gemachten einfachen Brief der Bank ein, den er mit Hilfe eines von eingegangenen Briefen abgelösten Einschreibezettels als Einschreibebrief kenntlich machte. Nach den sich häufenden Verlustmeldungen der Klägerin baute die Post eine heimliche Sicherung ein; sie notierte die Empfänger und Einschreibenummern der eingelieferten Briefe, so daß bei dem letzten Fall sofort festgestellt wurde, daß der angemahnte verlorene Brief zwar im Einlieferungsbuch, nicht aber in dieser Nebenliste stand; daraus ergab sich, daß Briefe vor der Einlieferung vertauscht sein mußten.

3

Der Angestellte der Klägerin wurde dann auch bei der fünften Tat im Juli 1961 von der Kriminalpolizei alsbald als Täter ermittelt. Der der Klägerin durch diese Straftaten entstandene Schaden betrug nach Verrechnung einer restlichen Gehaltsforderung des Täters unter Berücksichtigung des für die ersten Fälle geleisteten Ersatzes für angeblich verloren gegangene Einschreibbriefe noch 24.757,53 DM.

4

Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt. Sie meint, die Unterschlagungen seien nur durch vorsätzliche Pflichtverletzung der Schalterbeamten möglich gewesen, die die einzelnen Sendungen mit den Eintragungen hätten vergleichen müssen. Der für die Post teilweise geltende Haftungsausschluß komme hier nicht zur Anwendung, weil die unterschlagenen Sendungen nicht zur Post gelangt seien. Möglichkeiten anderweitigen Ersatzes beständen für sie nicht. Der Angestellte H. sei als Arbeiter mit geringem Einkommen tätig und habe hohe andere Verpflichtungen. Die Versicherung habe sich auf Unterschlagungen der den Transport begleitenden Personen nicht erstreckt.

5

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung insbesondere vorgetragen: Nach den für die Post geltenden Sondervorschriften bestehe keine Ersatzpflicht. Die Beamten hätten auch höchstens fahrlässig innerdienstliche Vorschriften mißachtet, auf deren Verletzung die Klägerin sich nicht berufen könne. Die Klägerin müsse sich an ihren Angestellten halten und sich dessen Verschulden anrechnen lassen.

6

Das Landgericht hat die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung zur Erstattung nur von einem Drittel des Schadens mit 8.252,51 DM nebst Zinsen verurteilt, weil die Klägerin sich das mitwirkende Verschulden ihres Angestellten anrechnen lassen müsse, für den sie Entlastungsbeweis nicht angetreten habe. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Klageanspruch weiter.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

9

Die Postbeamten hätten in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt und dabei grob fahrlässig die ihnen der Klägerin gegenüber bestehenden Pflichten verletzt. Sie hätten die Übereinstimmung der angenommenen Briefe mit den Eintragungen im Einlieferungsbuch prüfen müssen, diese Prüfung jedoch infolge Fahrlässigkeit versäumt, weil sie die Eintragungen für richtig gehalten hätten.

10

Dadurch sei der Schaden der Klägerin mitverursacht. Die Beamten hätten durch ihr Verhalten die bis dahin noch nicht beendete Unterschlagung erleichtert. Das sei vorhersehbar gewesen.

11

Die haftungsbeschränkenden Bestimmungen des Postgesetzes seien nicht anwendbar, weil die unterschlagenen Sendungen bei der Post nicht aufgeliefert gewesen seien. Die Klägerin habe auch ausreichend vorgetragen, daß ihre Versicherung sich nicht auf diese Schäden erstrecke. Der Täter selbst könne den Schaden nicht in ihr zumutbaren Raten ersetzen.

12

Die Klägerin müsse sich aber das mitwirkende Verschulden ihres Angestellten als Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen (§§ 278, 254 BGB). Dem grob fahrlässigen Verhalten der Postbeamten stehe das vorsätzliche und sittenwidrige Handeln des Angestellten der Klägerin gegenüber; der Schaden sei so überwiegend durch den Angestellten der Klägerin verursacht, daß diese ihn allein tragen müsse.

13

II.

Die Revision wendet sich gegen die Versagung des Anspruchs wegen mitwirkenden Verschuldens ihres Angestellten. Ihr ist der Erfolg jedoch zu versagen. Sie meint, das Mitverschulden ihres Angestellten sei ihr nicht zuzurechnen; sie hafte höchstens mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, den sie angetreten habe.

14

1.)

Nach § 254 BGB wird ein mitwirkendes Verschulden des Beschädigten bei Entstehung des Schadens berücksichtigt. Nach Abs. 2 Satz 2 findet dabei die Vorschrift des § 278 BGB entsprechende Anwendung, wonach der Schuldner ein Verschulden der Personen wie eigenes zu vertreten hat, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Voraussetzung ist danach, daß der Geschädigte ein "Schuldner" ist, also bereits ein Schuldverhältnis besteht. Für den Geschädigten muß es sich somit um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handeln, mindestens muß ein einer Verbindlichkeit ähnliches Verhältnis bestehen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung und ist auch dann anwendbar, wenn die Beziehungen der Beteiligten - wie hier - dem öffentlichen Recht angehören, wie der Senat noch kürzlich im Falle des Verlustes eines Schülerarmbandes bestätigt hat (BGH Urt.v.16. April 1964 III ZR 83/63 - Warn 1964 Nr. 127; weitere Nachweise in BGHZ 9, 316 und in BGB RGRK 11. Aufl. § 254 Anm. 59).

15

a)

Ein solches Verhältnis bestand zwischen den Parteien hier schon deshalb, weil die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag durch besonderen Verwaltungsakt das Selbstbuchen von Einschreibesendungen gestattet hatte. Dieses Verfahren ist jetzt in § 43 der neuen Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl I 341) geregelt und war früher in einer "Anleitung für das Selbstbuchen von Einschreibesendungen" niedergelegte Es wird nur besonders vertrauenswürdigen Personen gestattet, die umfangreichen Postverkehr haben. Dem selbstbuchenden Kunden werden die vorgeschriebenen Nummernzettel von der Post geliefert; er muß die Sendungen vorher mit diesen Zetteln bekleben und die Sendungen mit den Nummern im Einlieferungsbuch eintragen. Er muß mit diesen Unterlagen zur Vermeidung von Mißbräuchen sorgfältig umgehen. Die weitere Behandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die Einlieferung von Postsendungen mit Einlieferungsbüchern. Das für Selbstbucher vorgeschriebene Einlieferungsbuch weicht dabei von den allgemeinen Einlieferungsbüchern ab. Das Verhältnis zwischen Selbstbucher und Post kann noch durch weitere Anweisungen geregelt werden, insbesondere bezüglich der Einlieiferungszeiten. Das alles zeigt, daß die allgemeine Anleitung für das Selbstbuchen nicht nur eine Gebrauchsanweisung für die Benutzer ist und daß zwischen der Post und einem zum Selbstbuchen zugelassenen Postkunden dauernde, rechtlich geordnete Beziehungen bestehen, die gegenseitige Rechte und Pflichten oder jedenfalls gegenseitige Pflichtenkreise erzeugen. Zwischen ihnen besteht deshalb mindestens ein einem Schuldverhältnis ähnliches Verhältnis.

16

b)

Richtig ist, worauf die Revision verreist, daß der Geschädigte sich nur ein mitwirkendes Verschulden eines solchen Gehilfen anzurechnen hat, dessen er sich "zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit" bedient. Es genügt nicht, daß der Gehilfe nur bei Gelegenheit seiner Tätigkeit oder nicht in Ausübung der zur Erfüllung gehörigen Verpflichtungen handelt.

17

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht auch diese Voraussetzungen ohne Rechtsfehler bejaht. Denn mitwirkendes Verschulden in diesem Sinne bedeutet nur Verschulden in eigenen Angelegenheiten. Es braucht sich nicht um die Verletzung einer Hauptpflicht, einer Leistungspflicht oder überhaupt einer Rechtspflicht zu handeln, sondern es genügt das Außerachtlassen derjenigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um Schaden zu vermeiden. Dann genügt es, wenn der Geschädigte sich des Gehilfen zur Wahrnehmung einer ihn im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient, wenn also der Gehilfe bei Angelegenheiten zur Vermeidung eigenen Schadens des Geschäftsherrn tätig wird. Es ist ausreichende, wenn der mit der Erledigung des einschlägigen Pflichtenkreises betraute Gehilfe bei einer für den Schaden ursächlichen Handlung diejenige allgemeine Sorgfalt außer acht läßt, die nach der Sachlage im eigenen Interesse des geschädigten Geschäftsherrn geboten war (BGHZ 3, 46;  36, 329 [BGH 05.02.1962 - VII ZR 248/60]/338; vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. § 254 Anm. 59).

18

Der Angestellte H. hat solche Pflichten verletzt, die für die Klägerin auch zur Wahrnehmung ihrer eigenen Vermögensangelegenheiten von Bedeutung waren. Die Klägerin hatte zur Erleichterung des Postverkehrs und zum Nachweis der Auflieferung ihrer wertvollen Sendungen - auch ihren Kunden gegenüber - das Posteinlieferungsbuch richtig und sorgfältig zu führen, so daß die Empfänger und die entsprechenden Nummernzettel richtig verzeichnet waren. Im Buch wurde die Einlieferung durch die Postbeamten mit einem gewissen öffentlichen Glauben auch für Dritte beurkundet. Die Pflicht zur richtigen und sorgfältigen Führung des Einlieferungsbuches sowie zur sorgfältigen Behandlung der der Klägerin überlassenen postüblichen Nummernzettel war also eine Verpflichtung, die der Klägerin im eigenen Interesse in vielfältiger Richtung oblag. Der Angestellte H. hat gerade gegen diese Pflichten verstoßen, indem er anstelle der im Einlieferungsbuch eingetragenen und von ihn aufzuliefernden Sendungen andere Sendungen unterschob, eine Falschbeurkundung durch die Post bewirkte und gerade diejenigen Briefe unterschlug, die ihm zur Beförderung im Selbstbucherverfahren anvertraut waren.

19

c)

Die Klägerin muß sich daher ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises dieses mitwirkende Verschulden ihres Angestellten entgegenhalten lassen.

20

Das weitere Vorbringen der Revision dazu ist ebenfalls unerheblich:

21

Die Revision trägt vor, die Handlung des Angestellten H. sei für den Schaden nicht adäquat ursächlich; sie kommt bei diesen Erwägungen sogar zu dem Ergebnis, die Handlung des Angestellten scheide als ursächlich für den Schaden aus. Das ist unrichtig, weil schlechterdings nicht zu leugnen ist, daß die Unterschlagung einen Schaden für die Klägerin verursacht hat; denn wenn der Angestellte die Briefe sich nicht angeeignet hätte, fehlten der Klägerin diese Beträge nicht. Es lag auch ein adäquater Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden vor. Denn der Schaden ist nicht durch das Hinzutreten ganz außergewöhnlicher Umstände eingetreten, sondern entsprach dem gewöhnlichen kauf der Dinge bei Unterschlagungen von Einschreibesendungen. Der Angestellte der Klägerin konnte nur dann unbemerkt Einschreibesendungen unterschlagen oder unterdrücken, wenn er die zur Kontrolle der Sendungen bei der Post eingeschalteten Sicherungen durch Fälschungen oder auf andere Weise außer Kraft setzte.

22

Fehl geht endlich der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 41, 102. Denn dort handelte es sich nicht um Einschreibesendungen, sondern um die Ersatzleistung der Post für Postanweisungen, bei denen ein ungetreuer Angestellter des Einzahlers im Hauptteil anders als im Einlieferungsbuch sich selbst als Empfänger angegeben hatte. Das Reichsgericht, das nach damaliger Auffassung noch ein privatrechtliches Vertragsverhältnis annahm, bezeichnet als Anspruchsgrundlage nicht - wie hier - eine Schadensersatzverpflichtung, sondern eine sogenannte Garantieverpflichtung auf Grund des Postgesetzes. Gegenüber Garantieverpflichtungen braucht der Geschädigte sich möglicherweise mitwirkendes Verschulden nicht entgegenhalten zu lassen, jedenfalls hat das Reichsgericht die Anwendung des § 254 BGB damals nicht erörtert.

23

2.)

Die Revision wendet sich weiter gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung des beiderseitigen Verhaltens.

24

Das Oberlandesgericht hat insoweit folgendes ausgeführt: Die Klägerin müsse sich das vorsätzliche und sittenwidrige Handeln ihres Angestellten als eigenes Verschulden anrechnen lassen, während auf seiten der Beklagten ein nur grobfahrlässiges Verhalten ihrer Beamten vorliege, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob Andrang bei der Abfertigung, Vertrauensseligkeit gegenüber den Leuten der Klägerin oder einfach Trägheit wegen der hohen Zahl der Briefe die Ursache gewesen sei. In jedem Falle sei der Schaden so überwiegend von der Klägerin verursacht, daß sie ihn allein tragen müsse. Sie könne nicht besser stehen als ein einzelner Privatmann, der als vertrauenswürdig von der Post Einlieferungsbuch und Einschreibenummern erhalten und wie der Angestellte H. gehandelt hätte.

25

a)

Die Revision meint, die Postbeamten hätten in Wahrheit vorsätzlich gehandelt.

26

Die Verneinung eines Vorsatzes zeigt jedoch keinen Rechtsfehler. Vorsätzlich handelt, wer einen rechtswidrigen Erfolg mit Wissen und Willen verwirklicht, obwohl ihm ein rechtmäßiges Handeln zugemutet werden kann, so daß auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit oder des Unerlaubten erforderlich ist. Dabei genügt es, wenn der Täter nur mit der Möglichkeit des pflichtwidrigen Erfolgs rechnet, den Eintritt aber billigt. Dabei braucht sich der Vorsatz bei § 839 BGB nur auf die Amtspflichtverletzung und nicht etwa auf den Eintritt eines Schadens zu beziehen (BGH Urteil vom 28. November 1955, III ZR 142/54 = VersR 1956, 96; Urteil vom 17. Dezember 1960, III ZR 177/59 = VersR 1961, 255; Urteil vom 20. März 1961 = BGHZ 34, 375/381).

27

Das alles hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat festgestellt, daß die Postbeamten nicht mit dem Angestellten H. zusammengearbeitet, sondern geglaubt hätten, daß die Briefaufschriften mit den Bucheintragungen übereinstimmten. Die Beamten wußten also nicht, daß sie inhaltlich unrichtige Vorgänge als richtig bescheinigten. Gewiß haben die Beamten dabei "bewußt" unterlassen, alle Eintragungen auf den Briefen mit den Bucheintragungen zu vergleichen, was das Berufungsgericht in Anführungszeichen als "vorsätzlich" bezeichnet; daß genügt aber nicht zur Annahme, die Beamten hätten ihre Pflichten vorsätzlich verletzt. Nach der Allgemeinen Dienstanweisung für das Post- und Fernmeldewesen (Abschnitt V 2 § 10 Nr. XIX) hatten die Beamten zunächst die Pflicht, den Empfang im Einlieferungsbuch "durch Angabe der Stückzahl und durch Abdruck des Tagesstempels zu bescheinigen"; diese Pflicht haben sie erfüllt. Daneben hatten sie "zu prüfen, ob die Einträge mit den Aufschriften usw. der Sendungen übereinstimmen", oder - wie es im Anhang zur Allgemeinen Dienstanweisung unter 3 a § 6 hieß - "die Sendungen mit den Einträgen im Einlieferungsbuch zu vergleichen". Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß den Beamten im Augenblick der Empfangsbescheinigung überhaupt gegenwärtig war, daß sie außer der Pflicht zur Bescheinigung der angenommenen Stückzahl auch bei Selbstbuchern die Verpflichtung hatten, nochmals jede einzelne Eintragung zu ver gleichen; das hätte zur Annahme gehört, daß sie bewußt pflichtwidrig, also vorsätzlich gehandelt hätten. Möglicherweise glaubten sie, sich mit Stichproben begnügen oder es auch als "Prüfung" ansehen zu dürfen, wenn sie bei einem als zuverlässig bekannten Einlieferer einer öffentlichrechtlichen Kreditanstalt, der seit Jahren täglich mehr als 100 Einschreibebriefe auf diese Weise einlieferte, die Eintragungen nicht an jedem einzelnen Tag, sondern nur in längeren Zeitabständen genauer prüften. Vielleicht hielten sie es für ausreichend, das Einlieferungsbuch unbesehen abstempeln und erst hinterher - wie es hier geschehen ist - Aufschriften und Nummern der eingelieferten Sendungen in einer besonderen Liste zu verzeichnen. Alle diese Vorgänge wären möglicherweise schlechte oder unzulängliche Prüfungen und eine grobe Versäumung ihrer Pflichten, doch würde das alles der annehme entgegenstehen, daß die Beamten im Augenblick der Einlieferung ihre Pflicht zur Prüfung bewußt und vorsätzlich mißachtet hätten. Denn dazu hätte behauptet und festgestellt werden müssen, daß sie sich den richtigen und genauen Inhalt dieser Pflichten vorgestellt und trotzdem mit Wissen und Willen diese Pflichten nicht verwirklicht, zumindest die Möglichkeit eines Pflichtverstoßes bewußt in Kauf genommen hätten.

28

b)

Die Auswirkung eines mitwirkenden Verschuldens hängt nach § 254 BGB "von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist".

29

Das Berufungsgericht hat die Bedeutung dieser Vorschrift entgegen der Annahme der Revision nicht verkannt. Es hat zwar das Maß des verschiedenen Verschuldens erwähnt, aber als entscheidend betrachtet, daß der Schaden so überwiegend von der Klägerin verursacht sei, daß sie ihn allein tragen müsse. Die Revision meint, der Schaden sei überwiegend durch die Beklagte verursacht, doch ist das falsch. Denn der eigentliche Schaden ist erst dadurch entstanden, daß der Angestellte Hönicke die Briefe mit ihrem wertvollen Inhalt vorsätzlich unterschlug. Die Unterdrückung der einzelnen Sendung war rechtlich schon vollendet, bevor der Postbeamte übersah, daß diese Sendung nicht richtig verbucht wurde. Der Angestellte hatte allerdings die Möglichkeit, die bereits unterschlagenen Sendungen wieder zurückzulegen, also die tatsächliche Beendigung der Unterschlagung anzuhalten, wenn die Täuschung des Postbeamten und damit die Vertuschung der Tat mißlungen wäre. Das ändert aber nichts daran, daß die entscheidende Ursache für den Schaden der Klägerin die Aneignung der Sendungen durch ihren Angestellten war; dem Berufungsgericht ist insoweit voll zuzustimmen.

30

Die Abwägung im einzelnen ist dann Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat weder die dafür maßgeblichen rechtlichen Grundsätze verkannt noch die entscheidenden Umstände falsch oder unvollständig gewertet. Die dem Ermessen des Tatrichters unterliegende Schadensteilung zeigt damit keinen für das revisionsrechtliche Verfahren beachtlichen Fehler.

31

3.)

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Dr. Reinhardt