Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1955, Az.: III ZR 142/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 142/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Bamberg - 14.10.1953
Prozessführer
der Stadtgemeinde Bayreuth, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Prozessgegner
1. den Kassenboten Heinrich R. in B., S.str. ...,
2. die Ehefrau Johanna R. in B., S.str. ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 14. Oktober 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger haben am 27. September 1949 bei einem Verkehrsunfall ihren damals 17jährigen Sohn verloren. Dieser fuhr auf dem Rücksitz eines von Richard G. geführten Kleinkraftrades. G. hatte den Führerschein Ende April 1949 durch einen Angestellten der beklagten Stadt erhalten.
Die Kläger behaupten, G. sei zum Führen eines Kraftrades infolge körperlicher und geistiger Gebrechen ungeeignet gewesen; der Angestellte der Beklagten habe dies auch erkannt, den Führerschein aber dennoch ausgehändigt.
Der Kläger zu 1) behauptet, daß sein Sohn in den Jahren 1949 bis 1955 verschiedene Arbeiten im Haushalt geleistet hätte, zu deren Vornahme nunmehr ein Dritter eingestellt werden müsse; das verursache jährlich 60,- DM Aufwendungen. Weiterhin behaupten beide Kläger, daß sie von ihrem Sohn in späterer Zeit auch Unterhaltsleistungen hätten beanspruchen können.
Mit der vorliegenden Klage haben sie von Richard G. und seinem Vater, die haftpflichtversichert waren, sowie von der Beklagten als Gesamtschuldnern Schadloshaltung verlangt und beantragt, zu erkennen:
- 1.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) den Betrag von 180,- DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 1. Oktober 1952 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) für die Jahre 1953, 1954 und 1955 je einen Betrag von 60,- DM - fällig am 1. Oktober jeden Jahres - zu zahlen.
- 3.
Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) durch eine Rente insoweit zu entschädigen, als deren tödlich verunglückter Sohn Ernst R. während seiner mutmaßlichen Lebensdauer seinen Eltern zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre.
Die Beklagte Stadt hat um Klagabweisung gebeten. Sie bestreitet, daß die Aushändigung des Führerscheins für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sei, daß ihr Angestellter vorsätzlich amtspflichtwidrig gehandelt habe und daß die Kläger jemals einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn gehabt haben würden; außerdem hält sie ihnen entgegen, daß ihr Sohn sich auch selbst fahrlässig verhalten habe, wenn er mit dem geistig zurückgebliebenen und mit einem Sehfehler behafteten Richard G. gefahren sei.
Das Landgericht hat die Klage gegen die beklagte Stadt abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr aber entsprochen. Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Gegen die Bejahung einer Haftung der Beklagten aus §839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GrundGüberhaupt sind Bedenken nicht zu erheben. Daß der Angestellte der beklagten Stadt mindestens fahrlässig gehandelt hat, als er dem Richard G. den Führerschein aushändigte, obwohl dessen Sehfehler und geistige Unentwickeltheit erkennbar waren und zudem noch eine Polizeidienststelle ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, bedarf keiner weiteren Darlegung. Bei der Frage der Ursächlichkeit der Aushändigung des Führerscheins für den hier in Frage stehenden Schaden kommt es entscheidend auf tatsächliche Erwägungen an; die Revision greift das angefochtene Urteil insoweit nicht an, so daß sich ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt erübrigt. Auch die Verneinung eines Mitverschuldens durch das Berufungsgericht beruht auf einer tatsächlichen Erwägung, nämlich darauf, daß der damals erst 17 Jahre alte Getötete keine hinreichende Vorstellung von der Gefahr, in die er sich begab, gehabt habe. Auch insoweit erhebt die Revision keine Rügen.
2.
Daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage rechtsirrtümlich bejaht hätte, ist nicht anzuerkennen. Der Berufungsrichter geht bei seiner Entscheidung mit Recht von dem Grundsatz aus, daß das Feststellungsinteresse bereits dann zu bejahen ist, wenn "nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruches nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist" (BGHZ 4, 135 [BGH 03.12.1951 - III ZR 119/51]). Ob eine solche "gewisse Wahrscheinlichkeit" besteht, ist eine Tatfrage, bei deren Beantwortung dem richterlichen Ermessen ein weiter Spielraum offen bleibt (vgl. BG in JW 1911, 153).
Das Revisionsgericht ist nicht berufen, selbständig diese Wahrscheinlichkeit zu prüfen, sondern muß von der Entscheidung des Tatrichters ausgehen, es sei denn, daß dieser nicht den nach Lage des Falles zu berücksichtigenden Umständen Rechnung getragen oder in sonstiger Weise gegen die allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen und damit die Vorschrift des §286 ZPO verletzt hätte. Ein solcher Vorwurf läßt sich aber hier dem Berufungsgericht nicht machen.
Dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß bisher eine Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger nicht hervorgegetreten sei, hat der Berufungsrichter mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Unterhaltsbedürftigkeit bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben ist, sondern darauf, ob sie in der Zukunft eintreten kann. Die Annahme des Berufungsgerichts aber, daß eine Unterhaltsbedürftigkeit eintreten könne, wenn der Kläger zu 1) seinen aktiven Dienst beendigt hat und beide Kläger dann nur noch auf die Bezüge aus der Sozialversicherung angewiesen sind, wird von der Revision nicht beanstandet und ist auch bei Beachtung der vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen nicht zu beanstanden.
3.
Der Revision ist aber zuzustimmen, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Angestellte der beklagten Stadt habe vorsätzlich seine Amtspflichten gegenüber Dritten verletzt und daß deshalb §839 Abs. 1 Satz 2 BGB den Klägern nicht entgegengehalten werden könne, von einem sachlichrechtlichen Irrtum beeinflußt sein kann und auch verfahrensrechtlich nicht zu billigen ist.
a)
Die Revision meint zwar zu Unrecht, daß zum Vorsatz inner gehöre, "daß der Handelnde das Bewußtsein gehabt hat, der schädliche Erfolg werde eintreten, und daß er trotzdem die ihn verursachenden Bedingungen gesetzt hat". Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung in der Herbeiführung eines schädlichen Erfolges, wie etwa einer Körperverletzung, von vornherein besteht. Auch in diesem Falle müßte aber auch noch die Möglichkeit eines bloß bedingten Vorsatzes mit berücksichtigt werden.
Nach §839 BGB besteht aber die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung schon in der Amtspflichtverletzung als solcher. Ob der Beamte auch mit einer Schädigung rechnen mußte, ist ohne Belang; nicht einmal objektiv ist eine Voraussehbarkeit des schädlichen Erfolges notwendig (vgl. RGZ 93, 51 und öfters). Der rechtliche Ausgangspunkt ist ein anderer als bei der im Strafverfahren geprüften Frage, ob der Angestellte der Beklagten schuldhaft den Erfolg der Tötung herbeigeführt habe. Deshalb kommt es auch auf die Hinweise der Revision auf dieses Verfahren, in welchem nur eine Fahrlässigkeit angenommen worden ist, von vornherein nicht an.
Da sich aber der Vorsatz auf alle Fälle "auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen" muß (vgl. Soergel-Lindenmaier B IV zu §839), könnte im vorliegenden Fall nur dann von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden, wenn festgestellt würde, daß der Angestellte der beklagten Stadt bei der Aushändigung des Führerscheins das Bewußtsein gehabt hat, damit seine Amtspflichten zu verletzen, oder wenigstens, daß er mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und die Amtspflichtverletzung in Kauf genommen hat. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen ist.
Daß der Angestellte der Beklagten von den "ein bestimmtes Handeln erfordernden Tatsachen" Kenntnis gehabt hat, d.h. von den Tatsachen, die objektiv nicht erlaubt haben, den Führerschein zu erteilen, genügt nicht für die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns, vielmehr müßte auch noch festgestellt werden, daß der Angestellte selbst auf Grund der ihm bekannten Tatsachen davon ausgegangen ist, daß der Führerschein nicht erteilt werden dürfe, oder daß er wenigstens mit der Möglichkeit, pflichtwidrig zu handeln, tatsächlich gerechnet und sich auch damit innerlich einverstanden erklärt hat.
b)
Aus den vom Berufungsgericht angeführten Momenten läßt sich das Vorliegen sämtlicher für den Vorsatz benötigter Merkmale nicht in einer verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise folgern.
Das Berufungsgericht führt aus, dem Angestellten habe bei der von ihm vorgenommenen Prüfung des Antragstellers "nicht entgehen können, daß dem Beklagten zu 1) (nämlich Richard G.) die kurz darauf vom Gesundheitsamt festgestellten gesundheitlichen Mängel eigen sind ..., die ihn zum Führen eines Kleinkraftrades untauglich machten: seine Farbenblindheit, seine Kurzsichtigkeit und seine Mühe beim Lesen". Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Angestellte auch wirklich diese Mängel erkannt und vor allem daß er sie dahin gewürdigt hat, der Führerschein dürfe nicht erteilt werden. Ebensowenig kann man daraus, daß der Angestellte dem polizeilichen Bericht - in welchem erwähnt war, daß der Antragsteller "nach Äußerungen verschiedener Personen nicht ganz normal" sei - keine Bedeutung beigemessen hat, auf eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung schließen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dem unstreitigen Umstand, daß der Angestellte gerade auf diesen polizeilichen Bericht hin eine Untersuchung des Antragstellers durch das Gesundheitsamt veranlaßt hat, keine Beachtung geschenkt hat; dieser vom Berufungsgericht angeblich nicht beachtete Umstand spricht aber gegen ein vorsätzliches pflichtwidriges Handeln. Schwerer als die bisher behandelten Momente wiegt in diesem Zusammenhang allerdings die Tatsache, daß der Angestellte dem stellvertretenden Amtsleiter, der den Führerschein zu unterzeichnen hatte, den polizeilichen Bericht nicht mit vorgelegt hat. Die Beklagte hat aber behauptet und in ihren Schriftsätzen vom 31. August und 1. Oktober 1953 unter Beweis gestellt, daß der Angestellte nach Bekanntwerden der Bedenken, abgesehen von der persönlichen Überprüfung des Antragstellers auf der Dienststelle, mit ihm auch noch eine Probefahrt gemacht habe und daß er dadurch zu der Überzeugung gekommen sei, daß die von anderer Seite geltend gemachten Bedenken übertrieben seien, und deshalb auch dem polizeilichen Bericht, in welchem überdies nur von der Meinung verschiedener unbestimmter Personen die Rede gewesen sei, keine Bedeutung beigelegt habe. Treffen die genannten Erwägungen für den Entschluß des Angestellten, den Bericht nicht beizufügen, tatsächlich zu, dann wird man auch aus dieser Unterlassung nicht mehr ohne weiteres auf eine mit Wissen und Willen begangene Amtspflichtverletzung schließen können. Anders könnte es möglicherweise sein, wenn eine Vorschrift des Inhalts bestanden hätte, daß sämtliche Unterlagen stets vorzulegen seien. Das angefochtene Urteil wird aber der Vorschrift des §286 ZPO nicht gerecht, wenn es auf die entlastenden Momente überhaupt nicht eingeht, obwohl sie ordnungsmäßig geltend gemacht worden sind. Die insoweit erhobene Rüge der Revision greift daher durch.
Auch bei dem letzten Anhaltspunkt, den das Berufungsgericht für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns verwerten zu können meint, fehlt es an einer Abwägung des Für und Wider. Die Beklagte hat vorgetragen, daß ihr Angestellter auf die telefonische Anregung des Gesundheitsamtes, den Führerschein zu entziehen, nur deshalb nicht alsbald eingegangen sei, weil er mit einem baldigen Eingang der schriftlichen Stellungnahme gerechnet habe; auch dieses Vorbringen muß gewürdigt werden.
Da es nach alledem noch einer weiteren tatrichterlichen Prüfung bedarf, ob Vorsatz gegeben ist und es deshalb nicht auf das Vorhandensein anderweiten Ersatzanspruches im Sinne des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB ankommt, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß §565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen.