Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1960, Az.: III ZR 177/59
Minderung eines Kaufpreisanspruchs ; Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung ; Ausfuhr von Kartoffeln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1960
- Aktenzeichen
- III ZR 177/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.06.1959
Rechtsgrundlagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ließ im April 1951 durch den Kaufmann Ernst L. in W., von dem sie die Ware gekauft hatte, drei Waggons Pflanzkartoffeln "Hochzucht" oder "anerkannten Nachbau" an die Firma Wilhelm D. GmbH in G. (Saargebiet) liefern. Das Landwirtschaft samt Vohenstrauß, dem die amtliche Pflanzenbeschau oblag, versah die Säcke in dem Waggon 24590 sowie einen Teil der Säcke in dem Waggon 19094 mit Plomben, die den falschen Aufdruck "Handelssaatgut" trugen. Die Firma Wilhelm D. übernahm die in den Waggons 24590 und 19094 verladenen Kartoffeln daher nur als Speisekartoffeln mit einem entsprechenden Preisabschlag.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz für die dadurch entstandene Kaufpreisminderung, die sie nach Abzug eines an zwei inzwischen ausgeschiedene Mitgesellschafter abgetretenen Betrages auf 1.489,92 DM beziffert. Die Klägerin macht geltend, in der falschen Plombierung liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Landwirtschaftsamtes Vohenstrauß ihr gegenüber.
Der Beklagte bittet um Klageabweisung. Er gibt zwar zu, daß ein großer Teil der Säcke irrtümlich mit einer falschen Plombe versehen worden sei, stellt aber in Abrede, damit Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt zu haben. Eine Pflicht zur Plombierung der Säcke habe überhaupt nicht bestanden; nur die Waggontüren seien zu plombieren gewesen; und das sei ordnungsgemäß geschehen. Sie wendet weiter ein, "Handelssaatgut" habe es damals bei Kartoffeln nicht gegeben. Außerdem habe sich aus den der Sendung beiliegenden amtlichen Zulassungsscheinen und dem Abgangsgutachten ergeben, daß es sich in Wirklichkeit um "anerkannten Nachbau" gehandelt habe. Das Versehen sei also für die Empfängerin ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Klägerin treffe auch ein Mitverschulden daran, daß die falsch plombierte Sendung abgegangen sei, weil sie eine entsprechende Kontrolle unterlassen habe. Sie habe es weiterhin allein verschuldet, daß aus der Falschplombierung ein Schaden entstanden sei. Die Klägerin habe nämlich den Sachverständigen Max Baumer, der auf Veranlassung der Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz zur Neuplombierung in das Saargebiet habe entsendet werden sollen, wieder abbestellt. Die falsche Plombierung habe die Empfängerin auch nicht zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, zumal die vorgeschriebenen Plomben nur die Aufschrift "Deutscher Pflanzenschutzdienst" trügen, also über die Qualität der Sendung nichts aussagten.
Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, daß für Ausfuhren in das Saargebiet auch die Säcke zu plombieren gewesen seien; sie bestreitet ein Mitverschulden, da für sie eine Pflicht, die Plombierung zu überwachen, nicht bestanden habe. Sie habe sich vergeblich bemüht, den Irrtum der Firma D. aufzuklären und diese zur vertragsgemäßen Abnahme der Kartoffeln zu veranlassen. Sie habe auch sonst alles getan, um den Schaden abzuwenden. Eine Umplombierung der Säcke im Saargebiet sei nicht möglich gewesen.
Das Landgericht hat der Klägerin, die mit ihrer Klage aus anderen Gründen eine weitere Schadensersatzforderung gegen den Beklagten wegen einer Kartoffellieferung im Oktober 1950 nach Italien geltend gemacht hatte, durch Teilurteil vom 28. Oktober 1954 für das Saargeschäft 1.489,92 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 1. Juli 1951 zugesprochen und die Entscheidung über den anderen Schadensersatzanspruch und über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlußurteil vorbehalten. Gegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren noch vorgetragen:
Verlader der beiden beanstandeten Waggons sei der Kaufmann L. gewesen. Dieser habe den Direktor des Landwirtschaftsamtes Vohenstrauß, Bo., wie sich erst jetzt herausgestellt habe, dazu bestimmt, die Säcke teilweise mit den falschen Plomben zu versehen, weil nicht genügend vorschriftsmäßige Plomben vorrätig gewesen seien und die Abfertigung der Kartoffeln dringend gewesen sei. Lindner könne aus der Falschplombierung der Säcke keine Ansprüche herleiten, weil er Direktor Bo. gegenüber hierfür die Verantwortung übernommen habe. Da L. bei der Durchführung des Exports der Kartoffeln im Auftrage der Klägerin gehandelt habe, sei er als ihr Erfüllungsgehilfe, jedenfalls als ihr Verrichtungsgehilfe tätig geworden; die Klägerin müsse sich daher das Verhalten, insbesondere das Verschulden L.s entgegenhalten lassen. Für die Plombierung sei nach dem Abschnitt VIII a Abs. 3 der Kartoffelgeschäftsbedingungen 1948 zugrundeliegenden Rechtsgedanken der Verkäufer verantwortlich. Ein Teil der Säcke sei nicht plombiert, ein Teil auch richtig plombiert gewesen; insoweit scheide eine Falschplombierung als Schadensursache aus. Der Empfänger der Ware, D. habe auch noch andere, mit der Plombierung nicht zusammenhängende Mängel beanstandet. Die angebotene Umplombierung im Saargebiet sei möglich und zumutbar gewesen. Im übrigen müsse sich die Klägerin auf ihren Ersatzanspruch gegen L. verweisen lassen, der sich vor allem aus dessen Gewährleistungspflicht für die Lieferung der Ware und für die Art und Weise ihrer Versendung ergebe.
Die Klägerin hat demgegenüber noch geltend gemacht: Das neue Vorbringen des Beklagten über die Zusammenarbeit des Kaufmanns L. mit Direktor Bo. wirke sich zu Ungunsten des Beklagten aus. Aus ihm ergebe sich nämlich, daß Direktor Bo. seine Amtsbefugnisse bewußt überschritten, also vorsätzlich eine Amtspflichtverletzung begangen habe. Durch diesen Amtsmißbrauch habe Direktor Bo. in die Rechte der Klägerin eingegriffen, die schon deshalb "Dritte" im Sinne des § 839 BGB sei. L. sei selbständiger Kaufmann und ausschließlich Verkäufer der Kartoffeln gegenüber der Klägerin gewesen. Der ihm erteilte Versendungsauftrag sei lediglich eine Verkäufer-Nebenpflicht des L. gewesen, wie dies im Kartoffelgeschäft allgemein üblich sei. L. sei also weder als Erfüllungsgehilfe noch als Verrichtungsgehilfe der Klägerin tätig geworden.
Den ursprünglich geltend gemachten Zinsanspruch für die Zeit vom 7. Mai bis 30. Juni 1951 hat die Klägerin in der Berufungsinstanz fallen lassen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und - nachdem inzwischen die Rechtsmittel der Parteien betreffend das über den weiteren Schadensersatzanspruch aus dem Italiengeschäft und über die Kosten entscheidende Schlußurteil des Landgerichts vom 2. April 1955 zu Ungunsten der Klägerin erledigt waren - eine Kostenentscheidung für beide Rechtszüge des gesamten Rechtsstreits getroffen (Klägerin 4/7 und der Beklagte 3/7 der Kosten).
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter, also auch insoweit, als der Klägerin durch das genannte Teilurteil des Landgerichts vom 28. Oktober 1954 und das jetzt ergangene Berufungsurteil für das Saargeschäft ein Schadensersatz von 1.489,92 DM nebst Zinsen zugesprochen worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht - in Anlehnung an das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Februar 1958 (III ZR 176/56) - davon aus, daß die Mitwirkung der Landwirtschaftsämter in Bayern bei der Ausfuhr von Kartoffeln auf dem Gedanken des Pflanzenschutzes beruhe (Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen vom 26. August 1949 - KPflSchG - WiGBl S. 308 mit den dazu für den Freistaat Bayern ergangenen weiteren Anordnungen und Verwaltungsvorschriften), und daß die Plombierung die Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgabe sichern sollte, es aber nicht Zweck der Plombierung gewesen sei, dem Ausfuhrkaufmann oder dem Empfänger eine bestimmte Pflanzengattung oder Qualität zu bestätigen. Aus den Rundschreiben der Bayerischen Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz Nr. 1/50 vom 5. Januar 1950 und Nr. 5/50 vom 1. September 1950 entnimmt das Oberlandesgericht weiter, daß die Waggontüren an beiden Seiten, bei Ausfuhren in gewisse Länder - darunter auch in das Saargebiet - aber auch die einzelnen Säcke zu plombieren gewesen seien; hierbei sei ausdrücklich bestimmt gewesen, nur die amtlichen Plomben mit dem genau vorgeschriebenen, einen Qualitätshinweis nicht enthaltenden Aufdruck (auf der Vorderseite eine Ährenschlange mit dem Umdruck "Deutscher Pflanzenschutzdienst" und auf der Rückseite die "Kenn-Nr. 12" mit dem Umdruck "Amtliche Pflanzenbeschau") zu verwenden (vgl. hierzu: Nr. 8 und Nr. 9 b des Rdschr. Nr. 1/50 i.V.m. Nr. 2 des Rdschr. Nr. 5/50).
Das alles läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; insoweit hat auch die Revision Angriffe nicht erhoben.
2.
Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Leiter des Landwirtschaftsamtes Vohenstrauß, der inzwischen verstorbene Direktor Bo., die erwähnten Bestimmungen über die Plombierung gekannt und er bei seiner Amtshandlung (Plombierung) auch gewußt habe, daß die von ihm (zu einem großen Teil) verwendete Plombe mit dem Aufdruck "Handelssaatgut" seinen Dienstvorschriften widerspreche; ferner, daß ihm auch bekannt gewesen sei, daß die Plomben, mit denen er einen großen Teil der Säcke verschloß, auch eine falsche Qualitätsbezeichnung enthalten hätten, weil die Sendung tatsächlich nicht "Handelssaatgut", sondern sog. "Hochzucht" oder "anerkanntes Saatgut" gewesen sei.
3.
Auch die zuletzt genannten Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Dann ist aber die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Folgerung, Direktor Bo. habe sich bewußt über seine Dienstvorschriften hinweggesetzt und damit seine Amtspflicht vorsätzlich verletzt, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Annahme einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung kann mit den von der Revision angestellten Erwägungen nicht beseitigt werden. Insoweit hat die Revision ausgeführt. Die Verwendung der unrichtigen Plomben charakterisiere sich als "reiner Formalverstoß" gegen die einschlägigen Anordnungen; damit sei - jedenfalls nach der angeblich berechtigten Meinung des Direktors Bo. - auch die Verwirklichung der Ziele und Zwecke, die dem Pflanzenschutz- und Pflanzenbeschaudienst zugrundelägen, nicht vereitelt worden; Direktor Bo. sei vor einer Ermessensentscheidung gestellt gewesen, nämlich entweder die Plombierung zu unterlassen und damit den Versand der Ware zu unterbinden, oder die Sendung wenigstens mit (teilweise) unrichtigen Plomben auf den Weg bringen zu lassen, da der Versand von Lindner als dringlich dargestellt worden sei und richtige Plomben nicht in ausreichender Menge vorhanden und auch nicht in angemessener Zeit zu beschaffen gewesen seien; Direktor Bo. habe durch sein Hinwegsetzen über formale Vorschriften, das durch die Rücksichtnahme auf die berechtigten wirtschaftlichen Belange der Beteiligten und vor allem durch das Verlangen des Verladers, Kaufmann L., selbst bedingt gewesen sei, insoweit auch durchaus zweckmäßig gehandelt; denn die Plomben hätten allgemein nicht den Zweck gehabt, eine bestimmte Pflanzengattung oder Qualität zu bestätigen, vielmehr sei das Ergebnis der dahingehenden Prüfung und Untersuchung durch andere, hierfür maßgebliche Zeugnisse ausgewiesen worden; durch die Plombe mit dem Aufdruck "Handelssaatgut" sei jedenfalls nicht eine höhere, sondern niedrigere Gütestufe bestätigt worden, so daß diese Falschplombierung zu Täuschungen und unsauberen Manipulationen im Rechtsverkehr nicht habe dienen können.
Zu diesen Revisionsangriffen ist zu bemerken (vgl. hierzu allgemein BGB RGRK 11. Aufl, § 839 Anm. 45):
Im Rahmen des § 839 BGB muß sich - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - das Verschulden des Beamten stets auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen. Insoweit genügt ein vorsätzliches Handeln des Beamten gegen die seine Amtspflichten eindeutig regelnden und ihm bekannten Vorschriften sowie sein Bewußtsein, mit seinem Verhalten pflichtwidrig zu handeln. Nicht notwendig ist, daß der Beamte den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden vorausgesehen hat oder voraussehen konnte. Ein vorsätzliches amtspflichtwidriges Handeln wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beamte mit der Billigung seines Verhaltens durch den Dritten rechnet. Soweit ein Dritter den Beamten zum vorsätzlich pflichtwidrigen Handeln selbst veranlaßt, verleitet oder "angestiftet" hat, kann dies im allgemeinen nur im Rahmen des § 254 BGB berücksichtigt werden, worauf besonders im Blick auf das Verhalten des Kaufmanns Lindner noch einzugehen sein wird; daß die Klägerin, d.h. ein vertretungsberechtigter Gesellschafter selbst den Direktor Bo. zu dessen pflichtwidrigem Handeln veranlaßt habe, hat der Beklagte jedenfalls nicht behauptet.
Hier liegt die entscheidende vorsätzliche amtspflichtwidrige Handlung des Direktors Bo. darin, daß er entgegen den ihm bekannten klaren Plombierungsvorschriften, die keineswegs nur rein formaler und unwesentlicher Art waren, die Kartoffelsäcke (zum großen Teil) mit einer falschen, unzulässigen Plombe verschloß, die entgegen dem Sinn und Zweck der dem Landwirtschaftsamt amtlich obliegenden Plombierung bei der Ausfuhr von Kartoffeln nach außen hin eine bestimmte Qualität bestätigte, oder jedenfalls den Anschein einer solchen erweckte, und zwar entgegen der tatsächlichen Qualitätsstufe des Saatgutes den Anschein einer niedrigeren Gütestufe. Gerade weil mit den Plomben nicht eine bestimmte Qualität der Kartoffeln ausgewiesen werden durfte und sollte, durfte Direktor Bo. auf keinen Fall Plomben mit einer Qualitätsbezeichnung verwenden. Deshalb kann auch entgegen der Meinung der Revision, die irrtümlich insoweit einen Widerspruch in den Ausführungen des Berufungsgerichts sehen will, nicht beanstandet werden, daß das Oberlandesgericht dieses Handeln als einen "Amtsmißbrauch" kennzeichnet. Denn Bo. erweckte mit der Verwendung dieser falschen und unzulässigen Plomben unter Überschreitung seiner obrigkeitlichen Befugnisse - gleichwohl hoheitlich handelnd - nach außen den Anschein einer "amtlichen" Bestätigung der Qualität des Saatgutes, zu der er kraft seines Amtes und der dem Landwirtschaftsamt obliegenden Aufgaben nicht befugt war. Davon, daß Direktor Bo. angesichts des Sachverhaltes, wie er sich ihm darstellte, vor einer - wie die Revision meint - "Ermessensentscheidung" gestellt gewesen und sein Handeln nur nach dem für eine solche geltenden Grundsätzen rechtlich zu bewerten sei, kann nicht die Rede sein angesichts der eindeutigen, klaren und Bo. bekannten Vorschriften über die Art und Weise der Plombierung sowie der zu verwendenden Plombenart und im Hinblick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Plombierung durch das Landwirtschaftsamt. Das vorsätzlich amtspflichtwidrige Verhalten des Direktor Bo. wird ferner nicht dadurch rechtlich beeinflußt, daß die wirkliche Qualität des zum Versand gebrachten Saatgutes durch die Begleitpapiere bestätigt wurde, und die von Boiger verwendete Plombe nicht eine bessere, sondern eine schlechtere Qualität der Ware auswies, so daß eine Täuschung durch den Verkäufer oder Absender zum Nachteil Dritter nicht möglich war. Auf diese Umstände kommt es im Rahmen des § 839 BGB nicht an, da nicht in Frage steht, ob Direktor Bo. sich etwa eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 826 BGB schuldig gemacht hat, die die Revision in diesem Zusammenhang heranzieht. Auf jeden Fall wurde nämlich durch die Verwendung der falschen Plombe mit der Qaulitätsbestätigung unzulässigerweise nach außen der Anschein einer (niedrigeren) Qualität erweckt und - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - der Verkehr, hier insbesondere der Empfänger der Ware, irregeführt, zumindest wurden bei diesem berechtigte Zweifel über die in den Begleitpapieren enthaltene Qualitätsbescheinigung ausgelöst, und schon diese Umstände haben dann - wie das Berufungsgericht später ausgeführt hat - auch zu dem Schaden der Klägerin geführt.
4.
Ist somit der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, Direktor Bo. habe sich einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung in Form eines sog. "Amtsmißbrauchs" schuldig gemacht, zutreffend, so ist die von ihm weiter vertretene Ansicht, Bo. habe damit auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, ebenfalls rechtlich einwandfrei. Denn die allgemeine Amtspflicht jedes Beamten, sich eines Amtsmißbrauchs zu enthalten, seine Zuständigkeit zu wahren, die ihm anvertraute Amtsgewalt in den durch Gesetze oder Dienstvorschriften gezogenen Grenzen der Amtsausübung zu gebrauchen und dabei nicht in den Bereich Unbeteiligter einzugreifen, bestehen jedem gegenüber, der durch die Verletzung dieser Pflichten nach der Natur des betreffenden Amtsgeschäfts geschädigt werden könnte (BGB RGRK a.a.O. Anm. 41). Hier lag es aber in der Natur der Sache, daß gerade der Kläger als Verkäufer des Saatgutes durch die falsche, unzulässige Qualitätsbezeichnung Nachteile erleiden würde, weil hierdurch der Empfänger der Ware also der Käufer D. - zwangsläufig irregeführt wurde oder jedenfalls bei ihm Zweifel erweckt wurden, die wiederum zu Einwendungen D. führen konnten, wie sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgericht dann auch tatsächlich erfolgten. Die Tatsache, daß der Verkäufer und Verlader L. nach den Behauptungen des Beklagten die "Verantwortung" für die Falschplombierung übernommen und die "Gefahr" einer etwaigen Beanstandung der Ware wegen der Verwendung der falschen Plombe auf sich genommen habe, kann nur in dem Zusammenhang bedeutsam werden, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Klägerin das Verhalten L.s anrechnen lassen muß, berührt aber nicht den Kreis und den Umfang der Amtspflichten des Direktors Bo.. Auch dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, die Plombierung diene wie alle anderen Maßnahmen, welche die Bestimmungen über Pflanzenschutz und Pflanzenbeschau vorsehen, ausschließlich dem öffentlichen Interesse, kommt - unabhängig von der Frage, ob die Ansicht der Revision in dieser Allgemeinheit überhaupt zutrifft - in diesem Zusammenhang schon deshalb eine rechtliche Bedeutung nicht zu, weil hier die Amtspflichtverletzung gerade in der Überschreitung der dem Landwirtschaftsamt übertragenen Aufgaben und Befugnisse liegt, wie sie die Bestimmungen des Pflanzenschutzes vorsehen, und weil insoweit der Kreis der durch solche Art von Amtspflichtverletzungen betroffenen Dritten, wie schon eingangs erwähnt worden ist, weiter zu ziehen ist.
5.
Die vom Berufungsgericht in Anwendung des § 287 ZPO getroffene Feststellung, daß die vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Direktors Bo. der Klägerin auch einen Schaden verursacht habe, nämlich in Form eines notwendig gewordenen Kaufpreisabschlages für die von der Klägerin an die Firma D. in G. (Saargebiet) verkaufte und versandte Ware, läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen.
Hierzu hat das Oberlandesgericht bedenkenfrei festgestellt: Es sei allein die Falschplombierung eines großen Teils der Kartoffelsäcke gewesen, die die Firma D. trotz richtiger Qualitätsbezeichnung in den Begleitpapieren sowie trotz einiger weiterer, auf anderem Gebiet liegender kleinerer Beanstandungen dazu bestimmt habe, den Kaufpreis gegenüber der Klägerin für alle in den beiden beanstandeten Waggons befindlichen Kartoffeln zu mindern; D. hätte bei einer Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Plomben eine Kaufpreisminderung nicht vorgenommen, im übrigen hätte er in diesem Falle eine solche auch nicht vornehmen können; D.s Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Qualität der Kartoffeln seien berechtigt, und es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, den nur zeitraubend und mit Schwierigkeiten von der Klägerin zu erbringenden Beweis, die Kartoffeln seien trotz der eine gegenteilige Qualität ausweisenden Plomben in Wirklichkeit "anerkanntes Saatgut", abzuwarten und bis dahin seine Entscheidung, ob er die Sendung trotz der falschen Plombierung als "anerkanntes Saatgut" annehmen oder eine Kaufpreisminderung geltend machen wolle, zurückzustellen; D. habe die Kartoffeln wegen der Falschplombierung an seine Kunden nur als Speisekartoffeln verkauft, (also zu einem geringeren Preis als beim Verkauf von "anerkanntem Saatgut"); schließlich habe es bei dem gegebenen Sachverhalt auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung gelegen, daß D. die Sendung nur als Speisekartoffeln mit einem entsprechenden Preisabschlag übernommen habe, zumal die Bezeichnung "Handelssaatgut" im Saargebiet unzulässig gewesen sei. Das Berufungsgericht führt weiter aus, für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs sei nicht entscheidend, ob D. zu dem Preisabschlag nach den gesetzlichen Bestimmungen auch berechtigt gewesen sei; es bejaht indessen sodann mit näherer Begründung nach diese Frage.
Die Revision will demgegenüber für die Frage, ob der Klägerin ein Schaden entstanden sei, entscheidend darauf abstellen, ob die Falschplombierung ein zur Minderung berechtigender Mangel der Kaufsache gewesen sei ( §§ 459, 462 BGB), da ein Schaden der Klägerin nur in einer (rechtlichen) Beeinträchtigung ihres Kaufpreisanspruchs gegen D. bestehen könne. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden; denn auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen kann ein durch die Amtspflichtverletzung adäquat verursachter tatsächlicher Schaden der Klägerin, um den es allein geht und den das Berufungsgericht bejaht hat, nicht verneint werden. Im übrigen hat das Oberlandesgericht auch festgestellt, daß die falschen Plomben den Handelswert der übersandten Kartoffeln tatsächlich beeinträchtigten, so daß insoweit ein Mangel der Ware ebenfalls bejaht werden muß. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht ferner einwandfrei festgestellt, daß dieser Mangel nicht in kurzer Frist zu beheben gewesen sei, vielmehr eine etwaige Behebung der berechtigten Zweifel über die Qualität der Ware und damit eine Beseitigung des Mangels der Ware selbst eine für den Käufer unzumutbar lange Zeit erfordert hätte. Dann war dieser Mangel auch ein solcher im Sinne des § 459 BGB, der zur Minderung berechtigte (vgl. hierzu auch: BGB RGRK 11. Aufl. § 459 Anm. 17). Es ist deshalb die Ansicht der Revision unrichtig, der Schaden sei nicht durch die falsche Plombierung, sondern nur dadurch entstanden, daß die Klägerin sich aus "unangebrachter Nachgiebigkeit, möglicherweise auch aus Bequemlichkeit" ein Verhalten der Firma D. habe gefallen lassen, das sie nach dem Gesetz nicht hätte hinnehmen müssen.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang schließlich, der Berufungsrichter habe rechtsfehlerhaft nicht beachtet, daß - wenn schon in der Falschplombierung der Ware ein Sachmangel zu sehen sei - die Klägerin durch den gleichen Umstand auch einen Gewährleistungsanspruch (§§ 459 ff BGB) gegen ihren Zulieferer L., der die falsche Plombierung veranlaßt habe, erworben habe, und dieser Anspruch müsse im Wege der "Vorteilsausgleichung" berücksichtigt werden. Hier verkennt die Revision, daß im vorliegenden Fall nur die Frage auftauchen kann, ob die Klägerin wegen der ihr entstandenen Nachteile außer dem Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten auch noch einen Anspruch gegen L. hat, also für denselben Schaden der Klägerin möglicherweise zwei Schuldner einzutreten haben. Diese Frage ist im Rahmen des § 839 BGB aber nur dann von Bedeutung, wenn es sich um einen Anspruch der Klägerin aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung handeln würde (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da der Amtshaftungsanspruch der Klägerin sich jedoch auf eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung stützt, braucht sich die Klägerin auf diese etwaige anderweite Ersatzmöglichkeit nicht verweisen zu lassen.
Wenn die Revision ferner darauf verweist, Direktor Bo. habe angesichts des Verhaltens des L. nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Erwerber der Ware Schwierigkeiten oder Schaden erleiden würde, so berührt dies den festgestellten adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden der Klägerin nicht. Daß für den amtspflichtwidrig handelnden Beamten der Schaden selbst nicht voraussehbar zu sein braucht, ist bereits erwähnt worden.
6.
Frei von Rechtsirrtum ist ferner die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Klägerin könne weder ein eigenes noch das Verhalten von D. in form der schuldhaften Mitverursachung (§ 254 BGB) angelastet werden.
a)
Insoweit legt das Berufungsgericht zunächst dar, die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Plombierung selbst anwesend zu sein oder gar diese zu "überwachen". Das ist zutreffend. Denn nach den damals geltenden Vorschriften (besonders in den erwähnten Rundschreiben Nr. 1/50 und Nr. 5/50 der Bayerischen Landesanstalt) hatte allein das zuständige Landwirtschaftsamt in Ausübung amtlicher Punktionen die Plombierung, auch die der Säcke, durchzuführen. Das greift auch die Revision offensichtlich nicht mehr an. Soweit sie im anderen Zusammenhang davon spricht, der Kaufmann L. habe (für die Klägerin) Direktor Bo. mit der Plombierung der Kartoffelsendung "beauftragt", also das Verhalten Lindners in Frage steht, wird dies noch abzuhandeln sein.
Zutreffend ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch sonst die ihr obliegenden Pflichten bei der Entstehung des Schadens und zur Schadensabwendung ( § 254 Abs. 1 und2 BGB) nicht schuldhaft verletzt. Insoweit stellt der Vorderrichter unangefochten fest, daß die Firma D. mit einer Umplombierung der Ware nicht einverstanden gewesen sei, und daß sie der Klägerin auch mitgeteilt habe, daß sowohl sie als auch die Landwirtschaftskammer Saarbrücken die nachträgliche Umplombierung der Säcke im Saargebiet ablehnten, weil dadurch nicht der (zu fordernde) Nachweis erbracht werde, daß sich in den Säcken tatsächlich "anerkanntes Saatgut" oder "anerkannter Nachbau" befinde. Daraus hat das Oberlandesgericht mit Recht gefolgert, daß bei einer solchen Sachlage der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, daß sie die zum Zwecke der Umplombierung vorgesehene Reise des Sachverständigen Baumer in das Saargebiet als zwecklos angesehen und den Sachverständigen "abbestellt" habe.
Das Berufungsgericht hat weiterhin zugunsten der Klägerin - offenbar im Blick darauf, daß bei der Verladung der Kartoffeln nicht genügend vorschriftsmäßige Plomben vorhanden waren - die Tatsachen verwertet, daß sie der Bayerischen Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz schon mit Schreiben vom 16. März und 5. April 1951 die Exporte angekündigt und ausdrücklich darum ersucht hat, wegen der Plombierung Vorsorge zu treffen. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b)
Die Revision vertritt schließlich die Auffassung, die Klägerin müsse sich das Verhalten (Verschulden) ihres Vertragspartners L. entgegenhalten lassen, da dieser als ihr Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB), auf jeden Fall als ihr Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) im Blick auf die der Klägerin als Exportkaufmann obliegenden Pflichten anzusehen sei. Das ist jedoch unzutreffend.
Auszugehen ist davon, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt L. durch seine behauptete Mitwirkung bei der Falschplombierung nur bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben kann, und daß für diesen Fall, nach gesicherter Rechtsprechung eine auch nur entsprechende Anwendung des § 278 BGB bei unerlaubten Handlungen und ebenso bei schuldhaften Amtspflichtverletzungen nicht eintritt (BGB RGRK a.a.O. § 839 Anm. 52; BGHZ 1, 248 = LM § 454 (Ea) BGB Nr. 1 mit Anm.; BGHZ 3, 46, 49 [BGH 03.07.1951 - I ZR 44/50] = LM § 254 (C) Nr. 1 mit Anm.), daß jedoch § 278 BGB dann Platz greift, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem bereits schuldrechtliche Beziehungen bestehen und im Rahmen dieser Beziehungen ein vom Schädiger zu vertretender Schaden verursacht worden ist (BGHZ 9, 316, 319) [BGH 29.04.1953 - VI ZR 63/52].
Es kann offen bleiben, ob zwischen L. als Verlader der Kartoffeln und dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß im Blick auf die Plombierung der zur Versendung kommenden Säcke "vertragsähnliche" Beziehungen öffentlich-rechtlicher Natur entstanden sind. Jedenfalls bestanden derartige Beziehungen nicht zwischen der Klägerin und dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Klägerin und L. traten durch Abschluß eines Kaufvertrages über das Kartoffelsaatgut in vertragliche Beziehungen zueinander, die dadurch gekennzeichnet sind, daß beide Vertragspartner sich als selbständige Kaufleute oder "selbständige Unternehmer" - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - gegenübertraten und der Vertrag für sie ein Handelsgeschäft war mit der Maßgabe, daß L. als Verkäufer nach der unbestrittenen Vertragsklausel die Ware "waggonfrei Verladestation" zu liefern hatte. Damit gehörte die Verladung der zum Versand ins Ausland vorgesehenen Kartoffeln und demnach auch die Erfüllung der hierzu sonst erforderlichen Formalitäten zu den Verkäufer-Nebenpflichten L.s. Dieser erfüllte somit - wie das auch sonst nicht unüblich ist - mit der Verladung und mit den zur Versendung ins Ausland erforderlichen Formalitäten eine eigene Verkäuferpflicht. Nur in Erfüllung dieser eigenen Pflicht und nicht etwa "im Auftrage" der Klägerin oder "für" diese trat L. also im Zusammenhang mit der Plombierung der Säcke dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß gegenüber, selbst wenn in anderen Fällen der Ausfuhrkaufmann selbst in dieser Hinsicht tätig werden mag. Insoweit hatte L. als "selbständiger Unternehmer" etwaige Pflichten der Klägerin vertragsgemäß und zulässigerweise als eigene Pflichten übernommen. Deshalb konnten durch sein Tätigwerden gegenüber dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß rechtliche Beziehungen der Art, wie sie § 278 BGB voraussetzt, jedenfalls zwischen der Klägerin und dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß nicht begründet werden und wurden auch nicht begründet. Das führt dazu, daß für eine Anwendung des § 278 BGB, soweit das Verhalten L.s gegenüber dem Landwirtschaftsamt Vohenstrauß in Frage steht, hier kein Raum ist.
Das Verhalten eines Dritten kann jedoch dem Geschädigten dann angerechnet werden, wenn dieser Dritte Verrichtungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 831 BGB ist (BGHZ 1, 248, 249 [BGH 08.03.1951 - III ZR 65/50]; Soergel-Siebert, BGB 9. Aufl. § 254 Anm. 55, 56). Das hat das Berufungsgericht mit den Erwägungen verneint: L. habe die Tätigkeit der Verladung und Versendung als "selbständiger Unternehmer" ausgeführt; seine Tätigkeit hierbei sei nicht "im einzelnen" von den Weisungen der Klägerin abhängig gewesen; die Verfügung über die Person L.s und die Bestimmung seiner Tätigkeit habe der Klägerin nicht zugestanden; mithin habe L. gegenüber der Klägerin nicht die Stellung eines Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB gehabt. Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Denn bei den bereits dargestellten Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Verkäufer L. kann in der Tat nicht angenommen werden, L. sei von der Klägerin für deren eigenen Tätigkeitsbereich "angestellt" oder "bestellt" worden. Die Tatsache, daß jemand ein mehr oder minder beschränktes Weisungsrecht hat - hier die Weisungen der Klägerin, wann und wohin die Ware zu versenden sei -, macht ihn noch nicht zum Geschäftsherrn und den anderen zum Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB (BGHZ 26, 152, 159) [BGH 12.12.1957 - II ZR 83/57].
Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht enthält, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BR. Dr. Weber ist durch Versetzung in den Ruhestand inzwischen ausgeschieden und deshalb an der Unterschrift verhindert. Dr. Geiger
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler