Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1984, Az.: VI ZR 26/83
Rückschaupflicht eines Straßenbahnfahrers nach dem Anhalten des Straßenbahnzuges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 26/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 14.12.1982
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 HaftpflG 1978
Fundstellen
- MDR 1985, 313 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 86-87 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
B. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, die Herren Hans-Joachim D., Dieter F. und Hans Joachim S., T. straße ..., B.
Prozessgegner
B. E., U. L. Straße ..., W.,
vertreten durch die Geschäftsführung,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Norbert W.
Amtlicher Leitsatz
Zur Rückschaupflicht eines Straßenbahnfahrers nach dem Anhalten des Straßenbahnzuges.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1984
durch
die Richter Dr. Kullmann, Scheffen, Dr. Tidow, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeldzahlungen, die sie als Krankenversicherer aus Anlaß eines Unfalls ihres Mitgliedes Marion St. aufgebracht hat. Die damals 22jährige St. war am 11. Dezember 1980 gegen 5.30 Uhr in B. unter bisher ungeklärten Umständen vor die Vorderachse des Anhängers eines von dem Zeugen S. gefahrenen Straßenbahnzuges der Beklagten geraten und mitgeschleift worden. Sie wurde von dem Zeugen K. unter dem Anhänger entdeckt, als S. den Straßenbahnzug an der Doppel haltestelle B.-Weg/Rathaus ein kurzes Stück vorzog, um einem nachfolgenden Straßenbahnzug Platz zu machen. Frau St., die von der Feuerwehr durch Anheben des Straßenbahnanhängers aus ihrer Lage befreit werden mußte, erlitt schwere Rücken-, Hüft- und Beinverletzungen. Ihr linkes Bein mußte später unter dem Oberschenkelansatz amputiert werden.
Frau St. hatte sich am Unfalltag bis zum frühen Morgen in der Wohnung einer Bekannten aufgehalten und nach Angaben der Zeugin K. in der Zeit von 2.30 bis 4.15 Uhr eine Dose Bier und zwei Wodka (insgesamt etwa 6 cl) getrunken. Sie wollte sich gegen 4.30 Uhr von einem Taxi zu ihrer damaligen Wohnung in der G.-Straße bringen lassen, verließ das Taxi aber schon vor ihrem Ziel. Es ist unklar, wo sie sich nach dem Verlassen des Taxis zunächst aufgehalten hat und wie sie zum Unfallort gelangt ist. Ebenso ist noch nicht geklärt, ob Frau St. erst im Haltestellenbereich oder schon früher, als S. den Straßenbahnzug wegen Rotlichts vor der Kreuzung B.-Weg/S.-Weg angehalten hatte, unter den Anhänger geraten ist. Bis zu dieser Kreuzung fährt - in Fahrtrichtung des S. gesehen - die Straßenbahn auf einem zweigleisigen Gleiskörper, der durch eine Bordsteinkante und teilweise eine etwa 0,5 m hohe Hecke von der neben ihm verlaufenden Fahrbahn des B.-Weges, neben der sich ein Fußweg befindet, getrennt ist. Zwischen den beiden Gleisen befindet sich ein 0,92 m hoher Gitterzaun ohne Durchlässe. Jenseits der Kreuzung schließen sich an den Kreuzungsbereich zunächst ein Fußgängerüberweg und sodann der Bereich der Haltestelle B.-Weg/Rathaus an. Bei der Nachsuche bei Tageslicht fanden sich - gesehen in Fahrtrichtung des S. - noch vor dem Kreuzungsbereich ein vom Pullover der Verletzten stammender roter Wollfetzen sowie im jenseitigen Kreuzungsbereich der linke Schuh der St. Ferner wurden sowohl vor der Kreuzung als auch an der Haltestelle im Gleisbereich Schleifspuren festgestellt, die nach den Feststellungen der Polizei von Frau St. stammen können.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 46.646,10 DM erbracht. Nach Abzug einer gemäß Rahmenabkommen geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 6.000,- DM hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 40.646,10 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung aller weiteren unfallbedingten Aufwendungen begehrt. Die Beklagte hat ihre Haftung in Abrede gestellt und geltend gemacht, der Unfall sei für den Fahrer S. unabwendbar gewesen. Frau St., die unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden habe, habe versucht, bei dem ersten Anhalten des Straßenbahnzuges vor der Kreuzung zwischen dem Zugwagen und dem Anhänger hindurchzuklettern, um auf direktem Weg zu dem Eingang eines bestimmten Lokals am B.-Weg zu gelangen; beim Anfahren des Straßenbahnzuges sei sie unter den Anhänger geraten.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Frau St. habe den Unfall - gleichgültig, an welcher Stelle sie unter den Anhänger geraten sei - durch Unachtsamkeit und damit schuldhaft herbeigeführt; gegenüber diesem Verschulden trete eine etwaige Gefährdungshaftung der Beklagten zurück.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach §§ 1 Abs. 1 HPflG, 1542 RVO zu. Die Beklagte habe den Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 HPflG nicht geführt. Der Unfallverlauf sei völlig unklar, insbesondere sei nicht bewiesen, daß Frau St. bereits bei dem ersten Anhalten des Straßenbahnzuges vor der Kreuzung - etwa bei dem Versuch, zwischen Triebwagen und Anhänger hindurchzusteigen - unter den Anhänger geraten sei. Für ein solches Unfall geschehen sprächen zwar die Schleifspuren im Gleisbereich, der vor der Kreuzung aufgefundene Wollfetzen vom Pullover der Verletzten sowie ihr vor dem Haltestellenbereich gefundener linker Schuh; auch spreche hierfür, daß Frau St. angetrunken gewesen sei. Doch seien diese Umstände für die richterliche Überzeugungsbildung letztlich nicht hinreichend tragfähig. Die Schleifspuren ließen sich nicht eindeutig dem Unfall zuordnen und es sei nicht gesichert, ob die Fundorte des Wollfetzens und des Schuhs mit ihren ursprünglichen Verbleiborten identisch seien. Auch aus den Verletzungen ließen sich keine hinreichend sicheren Schlüsse auf die Länge des Mitschleifens und damit den Unfallort ziehen. Der von der Beklagten beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. Von einem solchen Gutachten seien weitere Aufschlüsse über die Unfallstelle nicht zu erwarten gewesen, weil es angesicherten Anknüpfungstatsachen - insbesondere der Kenntnis der genauen Lage der Verletzten vor der Vorderachse des Anhängers - fehle. Da auch die Aussagen der vernommenen Zeugen zuverlässige Feststellungen über die Unfallstelle nicht zuließen, lasse sich nicht ausschließen, daß Frau St. erst an der Haltestelle verunglückt sei und S. sie beim Anfahren übersehen habe. Die Unsicherheit über den Unfall verlauf lasse - so fährt das Berufungsgericht fort - die gebotene positive Feststellung eines unabwendbaren Ereignisses i.S. des § 1 Abs. 2 S. 2 HPflG nicht zu. Dies bedeute zugleich, daß sich auch keine tatsächlichen Feststellungen treffen ließen, aus denen sich ein mitwirkendes Verschulden der Verletzten ergebe (§§ 4 HPflG, 254 BGB).
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Allerdings sind die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht, rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, die Ersatzpflicht der Beklagten sei, falls die Straßenbahn im Unfallbereich innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wurde, nur dann ausgeschlossen, wenn sie beweist, daß der Unfall für den Straßenbahnfahrer S. ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 1 Abs. 2 S. 2 HPflG war. Auf diese Vorschrift ist im Streitfall für den Entlastungsbeweis abzustellen. Die Straßenbahn der Beklagten wird auch insoweit, als sie auf dem B.-Weg einen von der Fahrbahn getrennten Gleiskörper benutzt, noch innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 HPflG betrieben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist das Eisengeländer, das den - in Fahrtrichtung des S. gesehen - links verlaufenden Fußweg vom Gleiskörper trennt, etwa alle 10 m um etwa 1,2 m unterbrochen. Außerdem wird der Gleiskörper an verschiedenen Stellen von Fußgängerüberwegen über den B.-Weg gekreuzt. Dies bedeutet, daß die den B.-Weg überquerenden Benutzer dieser Übergänge ungehindert Zugang zu dem Bahnkörper haben. Die Straßenbahn ist damit in den Gefahrenbereich der öffentlichen Straße einbezogen. Daß der Bahnkörper von der Straße durch eine Bordsteinkante und teilweise auch durch eine Hecke getrennt ist, steht bei dieser Sachlage der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 S. 2 HPflG nicht entgegen (vgl. Senatsurteil v. 3. November 1961 - VI ZR 35/61 - VersR 1962, 48 f.).
b)
Der Senat vermag der Revision auch nicht darin zu folgen, daß es sich bei der Erwägung des Berufungsgerichts, S. habe Frau St. vor dem Anfahren des Straßenbahnzuges möglicherweise übersehen, um eine bloße theoretische Denkmöglichkeit ohne tatsächliche Anhaltspunkte handele, die die Beklagte nicht auszuschließen brauche. Vielmehr besteht nach den bisherigen Feststellungen durchaus die Möglichkeit, daß Frau St. erst im Haltestellenbereich während des Anfahrvorganges, den S. im Rückspiegel zu überwachen hatte, unter den Anhänger geraten ist. Für diese Fall Variante hat die Beklagte auf jeden Fall den Entlastungsbeweis zu führen.
2.
Die Verfahrensrügen gegen die Ablehnung einer weiteren Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, an welcher Stelle Frau St. unter die Straßenbahn geraten ist, sind jedoch begründet.
Die Beklagte hatte von Anfang an behauptet, daß sich Frau St. bereits beim ersten Anhalten des Straßenbahnzuges vor der Kreuzung zwischen den Triebwagen und den Anhänger begeben habe. Sie hatte dies aus verschiedenen Umständen (Fundort der Stoffetzen, Schleifspuren, Alkoholgenuß der St.) hergeleitet und zusätzlich Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten (GA 21/22 und 26). Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, daß diese Umstände ebenso wie der Fundort des Schuhs der Verletzten für die Unfalldarstellung der Beklagten sprächen (LGU 5), daß die Unfallstelle aber letztlich nicht festgestellt zu werden brauche, weil Frau St. in jedem Fall durch eigenes Verschulden unter den Anhänger geraten sei. In ihrer Berufungserwiderung hat die Beklagte ihre Darstellung des Unfallgeschehens wiederholt. Zusätzlich hat sie geltend gemacht, daß der Grad der Durchscheuerung der Bekleidung der Verletzten sowie ihre schwerwiegenden Verletzungen nur den Schluß zuließen, daß sie schon von dem ersten Anhalten des Straßenbahnzuges an und nicht nur während der kurzen Fahrt zwischen dem zweiten und dem endgültigen Anhalten des Straßenbahnzuges mitgeschleift worden sei. Diese Behauptung hat die Beklagte durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt (GA 96/97). Die Erhebung dieses Beweises durfte das Berufungsgericht nicht ablehnen. Vielmehr war das Berufungsgericht gehalten, alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, es sei denn, das angebotene Beweismittel wäre für den Beweis der behaupteten Tatsache völlig ungeeignet gewesen (BGHZ 53, 245, 259 f.). Davon, daß ein solcher Ausnahmefall hier vorläge, kann indes nicht ausgegangen werden. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht in der Lage gewesen wäre, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, daß ein Sachverständigengutachten keine weiteren Erkenntnisse vermitteln werde. Dies aber hätte das Berufungsgericht zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrages der Beklagten darlegen müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1977 - VI ZR 183/75 - VersR 1977, 767 f. m.w.N.).
Mit Recht macht die Revision weiter geltend, daß das Berufungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht mit der Begründung ablehnen durfte, die genaue Lage der Verunglückten vor der Vorderachse sei nicht bekannt gewesen. Wenn das Berufungsgericht schon auf diesen Gesichtspunkt abstellen wollte, war es gehalten, die Beklagte hierauf gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968 f.). Die Revision rügt insoweit, die Beklagte hätte - nach § 139 ZPO befragt - für die Lage der Verletzten vor der Vorderachse des Anhängers Beweis durch das Zeugnis der Personen, die an der Bergung der Verletzten beteiligt waren, angetreten. Ohne einen solchen Hinweis hatte die Beklagte, die nach dem damaligen Stand der Erörterungen und insbesondere nach den Erwägungen des Landgerichts nicht davon ausgehen konnte, daß es auf diesen Gesichtspunkt ankommen werde, keine Veranlassung, den ihr nach Lage der Dinge offensichtlich möglichen Zeugenbeweis anzutreten.
3.
Das Berufungsurteil beruht auf diesen Verfahrensfehlern. Das - ggf. nach einer vorherigen Vernehmung der an der Bergung beteiligten Personen erstattete - Sachverständigengutachten hätte dem Berufungsgericht die Überzeugung vermitteln können, daß die Verletzte schon eine längere Strecke und nicht nur die kurze Strecke während des Vorziehens des Straßenbahnzuges im Haltestellenbereich mitgeschleift worden ist; schon die bekannten Umstände (insbesondere die Schleifspur sowie die Fundorte des Wollfetzens und des Schuhs) sprachen nach Auffassung des Berufungsgerichts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den von der Beklagten behaupteten Unfall verlauf. Der Beweis eines solchen Unfall Verlaufs wiederum hätte für den Unabwendbarkeitsbeweis von Bedeutung sein können. Für den Begriff der Unabwendbarkeit i.S. des § 1 Abs. 2 S. 2 HPflG gelten die für die Anwendung des § 7 Abs. 2 StVG entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1961 - VI ZR 35/61 - a.a.O.). Danach kann auch ein besonders vorsichtiger Fahrzeugführer, wie ihn § 7 Abs. 2 StVG voraussetzt, darauf vertrauen, daß sich andere Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten; er muß nicht mit groben Verkehrsverstößen rechnen (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1963 - VI ZR 133/62 - VersR 1963, 674, 675 und vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 3/65 - VersR 1967, 283, 284; vgl. ferner Full in Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 7 StVG Rdn. 296; Steffen in Krumme, Straßenverkehrsgesetz, § 7 Rdn. 25).
Dies bedeutet für den hier zur Entscheidung stehenden Fall, daß S. - abgesehen von dem in § 68 Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BGBl. I 1965, 1513) enthaltenen Verbot des Betretens besonderer Bahnkörper (vgl. OLG Frankfurt/M., VersR 1970, 1162) - schon nach den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht damit zu rechnen brauchte, daß sich während des kurzen Anhaltens seines Straßenbahnzuges vor der Ampel ein Fußgänger zwischen Triebwagen und Anhänger begeben könnte. Ihn traf deshalb vor dem Anfahren auch keine Rückschaupflicht.
Denn für ihn war von rechts durch die Bordsteinkante und den Seitenstreifen, auf dem sich die Hecke befand, sowie durch die Hecke selbst eine Berührung seines Straßenbahnzuges mit anderen Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen; für die linke Seite galt wegen des Gitterzaunes zwischen den Gleisen dasselbe. Der Unabwendbarkeitsbeweis ist somit geführt, wenn die weitere Aufklärung ergibt, daß sich Frau St. schon beim kurzen Anhalten des Straßenbahnzuges vor der Kreuzung zwischen Anhänger und Triebwagen des Straßenbahnzuges begeben hat.
Eine Rückschaupflicht bestand hingegen beim Anfahren im Haltestenenbereich. Denn hier ergab sich schon aus dem Fahrgastwechsel die Möglichkeit, daß sich beim Anfahren noch Fahrgäste im Gefahrenbereich des Straßenbahnzuges befanden. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen ist, daß S. den Unfall beim Anfahren hätte wahrnehmen können, bedeutet dies, daß der Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt ist, wenn nach weiterer Sachaufklärung davon auszugehen ist, daß es zu dem Unfall erst beim Anfahren im Haltestellenbereich kam und die Beklagte weiteren Beweis nicht erbringt.
4.
Nicht zu folgen vermag der Senat ferner den Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Annahme eines nach §§ 4 HPflG, 254 BGB erheblichen Mitverschuldens der Verunglückten ausschließt. Zwar trifft es zu, daß die Beklagte die Beweislast für die Tatsachen trägt, die die Bejahung eines mitwirkenden Verschuldens rechtfertigen (vgl. BGHZ 46, 260, 268). Solange aber eine Einwirkung Dritter auszuschliessen ist und auch nichts dafür spricht, daß die Verletzte durch einen Fehler des Straßenbahnfahrers S. (etwa vorzeitiges Schließen der Automatiktüren) beim Besteigen des Straßenbahnzuges unter den Anhänger geraten ist, bleibt für den Unfall keine andere Erklärung als der schon vom Landgericht gezogene Schluß, daß sich Frau St. selbst schuldhaft in eine äußerst gefährliche Lage begeben hat, indem sie nicht den erforderlichen Abstand vom Straßenbahnzug gewahrt hat.
III.
Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um ihm Gelegenheit zu geben, die erforderlichen weiteren Feststellungen zur Frage der Unabwendbarkeit des Unfalls zu treffen und - soweit noch erforderlich - über die Frage des mitwirkenden Verschuldens der Verunglückten erneut zu entscheiden.
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Tidow
Dr. Lepa