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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1977, Az.: VI ZR 183/75

Gutachten eines Sachverständigen; Sachverständigengutachten; Gerichtlicher Sachverständiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1977
Aktenzeichen
VI ZR 183/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • VersR 1977, 1162
  • VersR 1977, 767

Redaktioneller Leitsatz

Der Tatrichter ist dazu verpflichtet, sich mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens Klarheit zu verschaffen, wenn er aufgrund von Zeugenaussagen und Unfallspuren immer noch Zweifel über den Fahrer des Unfallfahrzeugs hegt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dadurch erkennbar die Möglichkeit einer Klärung besteht. Dazu Anm. v. Händel in VersR 1977, 1162.