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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1966, Az.: VI ZR 3/65

Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz; Pflicht zur Abbremsung an einer Straßeneinmündung; Pflicht zur Abgabe eines Warnzeichens bei der Annäherung an eine Kreuzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1966
Aktenzeichen
VI ZR 3/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 27.10.1964
LG Traunstein - 26.02.1964

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, H. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Beklagten Leonhard B. wird das Urteil des 5b-Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1964 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Leonhard B. und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.

  2. II.

    Die Revision der Klägerin gegen das unter I genannte Urteil und ihre Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Februar 1964 werden zurückgewiesen.

  3. III.

    Auf die Widerklage des Beklagten Leonhard B. wird festgestellt, daß der Klägerin auf Grund der Versicherungsleistungen, die sie für ihren Versicherten Josef V. wegen des Unfalls vom 14. Juni 1958 erbracht hat, gegen diesen Beklagten auch über den Klagebetrag von 6.100 DM hinaus keine Ausgleichsansprüche zustehen.

  4. IV.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Zimmerers Josef V.. Dieser fuhr am ... 1958 gegen 8.45 Uhr mit seinem Motorrad - DKW 125 ccm - von N. kommend auf dem Gemeindeverbindungsweg in Richtung W.. Auf dem Soziussitz saß der Schlosser Anton O.. In der Kreuzung dieses durchwegs nur 3 m breiten Gemeindeverbindungsweges mit der 4 m breiten Bezirksstraße Fe. - T. stieß V. gegen die linke Seite eines von rechts kommenden Lastkraftwagens - Magirus 4,5 to -, der von dem Beklagten Alfred B. gesteuert wurde und dessen Halter der Beklagte Leonhard B. ist. V. war mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 bis 30 km/st gefahren und kurz vor dem Erreichen der Kreuzung mit seinem Motorrad auf einer 5 cm tiefen Rollkiesaufschüttung des Weges ins Schleudern gekommen. Er hatte nicht wahrgenommen, daß von rechts eine Straße einmündete und auf ihr ein Lastkraftwagen heranfuhr. Diesen Wagen sah er erst, als es zum Zusammenstoß kam. Der Lastkraftwagen hatte eine Geschwindigkeit von 40 km/st. Er wurde erst nach dem Unfall abgebremst und kam etwa 18 m westlich der Unfallstelle zum Halten. Bei dem Unfall wurde der auf dem Motorrad mitfahrende Anton O. so schwer verletzt, daß er bald darauf verstarb. V. wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

2

Die Klägerin hat 48.568 DM aufgewendet, um ihren Versicherten V. von den Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen des O. freizustellen. Sie ist der Ansicht, daß auch die Beklagten für den Unfall verantwortlich seien und macht daher nach § 67 VVG Ausgleichsansprüche des Josef V. gegen die Beklagten geltend.

3

Die Klägerin hat vorgebracht: Ihren Versicherten V. treffe kein Verschulden an dem Unfall. Er habe wegen des schlechten Zustandes der Straße sein Augenmerk in erster Linie auf die Fahrbahn richten müssen und habe daher übersehen, daß von rechts die Bezirksstraße einmündete. Dieses Übersehen sei auch deshalb entschuldigt, weil die Einmündung wegen des hohen Roggens, der auf der rechten Seite des Weges gestanden habe, nur sehr schwer und erst aus kürzester Entfernung zu erkennen gewesen sei. Ferner habe er die Rollkiesaufschüttung nicht rechtzeitig erkennen können, so daß ihm auch kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, daß er nicht schon vor der Rollkiesfläche vom 3. in den 2. Gang heruntergeschaltet, sondern plötzlich gebremst habe. V. sei aber als Halter und Fahrer seines Motorrades nach dem Straßenverkehrsgesetz mitverantwortlich für den Schaden, weil er sich nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entlasten könne. Das gelte indes in verstärktem Maße für die Beklagten. Alfred B. habe als Ortskundiger gewußt, daß die Kreuzung in der Fahrtrichtung des V. nicht rechtzeitig zu überblicken gewesen sei. Er habe ebenfalls wegen des Roggenfeldes nach links keine Sicht zu dem Gemeindeverbindungsweg gehabt und hätte deshalb besonders langsam und vorsichtig an die Kreuzung heranfahren und durch deutliche Warnzeichen auf sein Herannahen aufmerksam machen müssen. Auf sein Vorfahrtrecht habe Alfred B. sich nicht verlassen dürfen, weil er sich als häufiger Benutzer der Bezirksstraße habe sagen müssen, daß ein Benutzer des Gemeindeweges wegen der Unübersichtlichkeit der Kreuzung den Vorfahrtfall nicht rechtzeitig erkennen könne. Jedenfalls wäre ein besonders achtsamer Kraftfahrer unter diesen Verhältnissen weiter rechts und so langsam gefahren, daß er erforderlichenfalls auf der Stelle hätte halten können. Ferner hätte ein besonders vorsichtiger Fahrer in dieser Lage auch ein Warnzeichen gegeben, Daher seien die Beklagten verpflichtet, den Schaden zu mindestens 50 % mitzutragen.

4

Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst Zinsen verlangt.

5

Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie haben erwidert: Der Unfall sei allein von V. verschuldet worden und für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen. Alfred B. sei rechts gefahren. Er habe die Vorfahrt gehabt und habe darauf vertrauen dürfen, daß nicht sichtbare, wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachten würden. Deshalb sei er auch nicht verpflichtet gewesen, seine nicht zu beanstandende Geschwindigkeit von rund 40 km/st vor der Kreuzung herabzusetzen oder ein Warnzeichen zu geben. Alfred B. habe gewußt, daß der von V. befahrene Feldweg allenfalls von Fuhrwerken, kaum jemals aber von Kraftfahrzeugen befahren werde. Er habe weiter gewußt, daß man von diesem Feldweg aus die Bezirksstraße rechtzeitig erkennen könne. Die Beklagten seien daher nicht zum Schadensersatz verpflichtet und somit auch der Klägerin gegenüber nicht ausgleichspflichtig.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Gegen dieses Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Klägerin über den Klagebetrag von 6.100 DM hinaus aus dem Unfall vom 14. Juni 1958 keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagten zustehen.

8

Das Oberlandesgericht hat die Abweisung der gegen Alfred B. gerichteten Klage bestätigt, den Beklagten Leonhard B. aber verurteilt, an die Klägerin 5.860,08 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Auf die Widerklage der Beklagten hat es festgestellt, daß der Klägerin auf Grund der Versicherungsleistungen die sie für ihren Versicherten Josef V. wegen des Unfalls vom 14. Juni 1958 erbracht hat, gegen Alfred B. keine den Betrag von 6.100 DM und gegen Leonhard B. keine den Betrag von 9.713,60 DM übersteigenden Ausgleichsansprüche zustehen.

9

Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Leonhard B. und die Klägerin Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den Klageantrag gegen Alfred B. weiter und beantragt, die Widerklage abzuweisen. Leonhard B. erstrebt, daß die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen und seiner Widerklage voll stattgegeben wird.

10

Beide Parteien beantragen,

das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Zur Revision des Beklagten Leonhard B..

12

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Leonhard B. als Halter des an dem Unfall beteiligten Lastkraftwagens nach § 7 StVG mitverantwortlich sei für den Schaden, weil der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Alfred B. habe als Fahrer des Lastwagens zwar nicht fahrlässig im Sinne des § 276 BGB zum Entstehen des Unfalls beigetragen, er habe aber nicht jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet, wie es § 7 Abs. 2 StVG als Voraussetzung für die Entlastung des Kraftfahrzeughalters fordere. Den Gründen, aus denen das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gekommen ist, kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.

13

1.

Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Geschwindigkeit von rund 40 km/st, die Alfred B. auf der gerade verlaufenden Bezirksstraße eingehalten hat, nicht zu beanstanden ist und daß auch bei der Annäherung an die Kreuzung kein Anlaß bestand, diese Geschwindigkeit zu vermindern. B. hatte, da keine der Straßen als Vorfahrtstraße gekennzeichnet war, als der von rechts Kommende die Vorfahrt (§ 13 Abs. 1 StVO). Er konnte, wie unstreitig ist, den von rechts einmündenden Teil des Gemeindeverbindungsweges rechtzeitig und weit genug übersehen. Da sich von dort kein Fahrzeug näherte, brauchte er seine Geschwindigkeit nicht mit Rücksicht auf das Vorfahrtrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers zu ermäßigen. Daß die Sicht nach links in den von dort einmündenden Gemeindeweg durch ein Roggenfeld versperrt war, verpflichtete B. gleichfalls nicht, seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung herabzusetzen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachteten. Der Vertrauensgrundsatz, den der Beschluß der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshof vom 12. Juli 1954 - BGHZ 14, 232 = BGHSt 7, 118 - dem auf einer nach § 13 Abs. 2 StVO bevorrechtigten Straße fahrenden Kraftfahrer gegenüber nicht sichtbaren wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern zubilligt, kommt auch dem Kraftfahrer zugute, dem das Vorfahrtrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt. Er gilt darüber hinaus auch bei der Prüfung, ob ein ein Kraftfahrer den besonders strengen Anforderungen des § 7 Abs. 2 StVG genügt hat. Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie diese Bestimmung ihn im Auge hat, darf in solcher Lage darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachten. Hält er - wie Alfred B. in dem jetzt zu entscheidenden Falle - eine Geschwindigkeit ein, die für die sonstigen Verkehrsverhältnisse angemessen ist, so braucht die Tatsache, daß die Sicht in die von links einmündende Straße versperrt ist, ihn noch nicht zu einer Herabsetzung dieser Geschwindigkeit zu veranlassen (Urteile des BGH vom 22. November 1960 - VI ZR 23/60 - NJW 1961, 266 und vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 160/63 - VersR 1965, 81 [BGH 20.10.1964 - VI ZR 160/63]).

14

2.

Dieser Vertrauensgrundsatz zugunsten des Vorfahrtberechtigten ist auch für die Frage von Bedeutung, ob Alfred B. verpflichtet war, bei der Annäherung an die Kreuzung ein Warnzeichen zu geben, um nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer auf sein Herannahen aufmerksam zu machen. Das Berufungsgericht hat eine solche Pflicht mit Recht verneint. Nach § 12 StVO hat der Kraftfahrer gefährdete Verkehrsteilnehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Eine Gefährdung anderer kam hier nur in Betracht, wenn ein aus dem linken Teil des Gemeindeweges kommender Verkehrsteilnehmer entgegen § 13 StVO seiner Wartepflicht nicht nachkam. Da Alfred B. mit einer solchen Pflichtverletzung nicht zu rechnen brauchte, hatte er auch keinen Anlaß, bei der Annäherung an die Kreuzung ein Warnzeichen zu geben.

15

Das Berufungsgericht meint nun, die Entlastung des Beklagten Leonhard B. müsse scheitern, weil ein besonders sorgfältiger und achtsamer Fahrer, wie § 7 Abs. 2 StVG ihn voraussetze, in dieser Lage gleichwohl ein Warnzeichen gegeben hätte. Es verkennt damit die Tragweite des Vertrauensgrundsatzes und überspannt die Anforderungen, die an die Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG zu stellen sind. Der Vertrauensgrundsatz, der dem zur Vorfahrt berechtigten Fahrer zur Seite steht, ist, wie schon dargelegt wurde, auch bei der Prüfung zu beachten, ob den besonders strengen Anforderungen des § 7 Abs. 2. StVG genügt ist. Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer darf also in der Regel darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtsrecht beachtet wird. Das bedeutet zugleich, daß er mit einer Verletzung seines Vorfahrtsrechts und daher auch mit einer Gefährdung anderer nicht zu rechnen braucht. Es würde eine Überspannung der zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG von ihm verlangen wollte, daß er in einer Verkehrslage, in der er sich nicht auf eine Gefährdung anderer einzustellen braucht, gleichwohl verpflichtet sei, andere Verkehrsteilnehmer, die er nicht für gefährdet zu halten braucht, durch Hupzeichen zu warnen. Daher ist auch in den bisher entschiedenen Fällen dieser Art nicht die Rede davon gewesen, daß der zur Vorfahrt berechtigte Fahrer verpflichtet gewesen sei, bei der Annäherung an die Kreuzung ein Warnzeichen zu geben (vgl. die oben genannten Urteile des BGH vom 22. November 1960 und 20. Oktober 1964 a.a.O.).

16

Besondere Gründe, die in dem vorliegenden Falle eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Das Berufungsgericht hebt hervor, daß kein weiterer Verkehr geherrscht habe, so daß die Abgabe von Warnzeichen keinen anderen Verkehrsteilnehmer belästigt oder erschreckt hätte, Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch noch nicht die Pflicht zur Abgabe eines Warnzeichens Begründen.

17

Eine solche Pflicht wäre allerdings zu bejahen, wenn Alfred B. das auf dem Ortsverbindungsweg herankommende Motorrad hätte wahrnehmen und dessen Gefährdung hätte erkennen können. Das aber ist nicht festgestellt. Das Berufungsgericht ist vielmehr ersichtlich davon überzeugt, daß Alfred B. beim Heranfahren an die Kreuzung über das 1,60 bis 1,70 m hohe Roggenfeld hinweg das dicht neben diesem Feld fahrende Motorrad nicht sehen konnte. Hiervon konnte das Berufungsgericht ausgehen, weil die Klägerin der dahingehenden Behauptung der Beklagten nicht ausdrücklich entgegengetreten ist, vielmehr selbst vorgebracht hat, daß Alfred B. keine Sicht in die von links einmündende Straße gehabt habe und gerade deshalb verpflichtet gewesen sei, ein Hupzeichen zu geben und besonders vorsichtig an die Kreuzung her anzufahren.

18

Eine Pflicht zur Abgabe eines Warnzeichens wäre auch dann in Betracht gekommen, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, daß selbst ein aufmerksamer Benutzer des Gemeindeverbindungsweges die rechte Einmündung der Bezirksstraße erst auf kürzeste Entfernung habe erkennen können und daß dieser Umstand auch dem Beklagten Alfred B. bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Diese Behauptung ist indes widerlegt. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß auch die rechte Einmündung der Bezirksstraße, auf der der Lastkraftwagen der Beklagten heranfuhr, in der Fahrtrichtung des V. schon aus einer Entfernung von mindestens 25 m zu erkennen war. Deshalb kann keine Rede davon sein, daß Alfred B. unter diesem Gesichtspunkt Anlaß gehabt hätte, durch Warnzeichen auf sein Herankommen aufmerksam zu machen.

19

Nach alledem war auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, bei der Annäherung an die Kreuzung Hupzeichen zu geben.

20

3.

Damit hängt die Entscheidung, ob Leonhard B. als Halter des Lastwagens nach § 7 Abs. 2 StVG entlastet ist, nur noch davon ab, ob sein Fahrer auch im übrigen jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Das ist entgegen der Ansicht der Klägerin zu bejahen. Sie will eine Pflichtverletzung des Alfred B. darin sehen, daß er nicht die äußerste rechte Seite der Bezirksstraße benutzt hat, und meint, hierzu sei er nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO verpflichtet gewesen, weil es sich um eine unübersichtliche Strecke gehandelt habe. Das ist jedoch nicht richtig. Die Klägerin will die Unübersichtlichkeit offensichtlich aus der Tatsache herleiten, daß B. Sicht in den von links einmündenden Weg durch das Roggenfeld beeinträchtigt war. Dieser Umstand kann indes für die Frage, ob die von B. befahrene Strecke unübersichtlich war, keine Rolle spielen. § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO dient der Sicherung des Gegenverkehrs. Durch das Gebot, auf unübersichtlichen Strecken die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen, sollen Unfälle sich begegnender Verkehrsteilnehmer dort vermieden werden, wo ein Fahren mehr zur Straßenmitte hin die Gefahr eines Zusammenstosses mit sich bringen würde. Für die Frage, ob eine Strecke unübersichtlich ist, kommt es daher darauf an, ob der Überblick über die Straße behindert ist, die der Verkehrsteilnehmer gerade befährt. Eine Unübersichtlichkeit kann dagegen nicht daraus hergeleitet werden, daß die Sicht auf eine kreuzende oder einmündende Straße beeinträchtigt ist (vgl. OLG Dresden in Verkehrsrechtliche Abhandlungen und Entscheidungen.(VAE) 1937 Seite 484 Nr. 679; 1938 Seite 74 Nr. 92 und 93; OLG München VAE 1939 Seite 210 Nr. 295; Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Auflage zu § 8 StVO und Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 14. Auflage, zu § 8 StVO). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, daß die von Alfred B. befahrene Bezirksstraße weithin zu übergehen war und daß auf ihr kein weiteres Fahrzeug fuhr. Alfred B. war daher auch unter den strengen Anforderungen, die § 7 Abs. 2 StVG stellt, nicht verpflichtet, die äußerste rechte Seite der Bezirksstraße zu benutzen. Er durfte vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, einen angemessenen Abstand zum rechten Straßenrand halten, zumal dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerade verlief.

21

4.

Zusammenfassend ergibt sich, daß Alfred B. jede nach den Umständen gebetene Sorgfalt beobachtet hat. Der Unfall ist allein auf das Verhalten des wartepflichtigen Motorradfahrers V. zurückzuführen und war für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis. Das hat zur Folge, daß Leonhard B. als der Halter des Lastkraftwagens für den Unfall nicht verantwortlich ist und daher von der Klägerin auch nicht zum Schadensausgleich herangezogen werden kann. Demgemäß kann das den gegenteiligen Standpunkt vertretende Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Vielmehr war durch Zurückweisen der Berufung der Klägerin das die Klage voll abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen und auch der Widerklage des Beklagten Leonhard B. in vollem Umfang stattzugeben.

22

II.

Zur Revision der Klägerin

23

Mit den vorstehenden Ausführungen zur Revision des Beklagten Leonhard B. ist zugleich dem Rechtsmittel der Klägerin der Boden entzogen. Sie verfolgt in erster Linie ihre Ansprüche gegen den Fahrer Alfred B. weiter. Hat dieser aber, wie oben dargelegt wurde, selbst die besondere Sorgfalt beobachtet, die § 7 Abs. 2 StVG voraussetzt, so kann er weder nach § 823 BGB noch nach § 18 StVG zum Schadensersatz herangezogen werden. Für einen Schadensausgleich, wie ihn die Klägerin begehrt, ist daher kein Raum.

24

Zu Unrecht rügt die Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob Alfred B. nach § 18 StVG hafte, die Beweislast verkannt. Allerdings ist im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß neben dem Motorradfahrer V. auch dem Beklagten Alfred B. ein Verschulden an dem Unfall zur Last zu legen sei. Das ist indes nur bei Prüfung der auf § 823 BGB gestützten Ansprüche gesagt worden und war in diesem Zusammenhang richtig, denn hier traf die Klägerin die Beweislast. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht auch bei seinen Erwägungen zu § 18 StVG von einer Beweislast der Klägerin ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie sich aus den Ausführungen zu I ergibt, alle Feststellungen getroffen, die für die Frage von Bedeutung sind, ob Alfred B. fahrlässig zum Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Da nichts ungeklärt geblieben ist, spielt die Frage, wen die Beweislast traf, keine Rolle. Es war auch im Zusammenhang mit § 823 BGB nicht erforderlich, die Beweislast der Klägerin zu erwähnen.

25

Soweit sich die Klägerin gegen die Verteilung des Schadens in ihrem Verhältnis zu Leonhard B. wendet, gehen ihre Angriffe ins Leere. Da Leonhard B. ebenso wie sein Fahrer nicht für den Schaden einzustehen hat, kommt eine Abwägung nach § 17 StVG nicht in Betracht. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob das Verschulden des Motorradfahrers V. im Berufungsurteil in allem zutreffend bewertet worden ist.

26

Die Revision der Klägerin ist hiernach in allen Punkten unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

27

Da die Klägerin in allen Instanzen unterlegen ist, hat sie nach §§ 97 und 91 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Nüßgens