Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1964, Az.: VI ZR 160/63
Anscheinsbeweis; Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß; Unfall; Verkehrslage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 160/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 09.05.1963
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1965, 81-82 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Anscheinsbeweis spricht nur für die Annahme, daß der Unfall eines unter Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrers auf der Beeinflussung durch Alkohol beruht, wenn der Unfall sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (siehe auch LG Coburg vom 5. 2. 1960, VersR 1961, 458; BGH vom 2. 5. 1961, VersR 1961).
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 9. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 27. Juni 1957 gegen 18.40 Uhr mit seinen Motorrad (247 ccm) die 5,7 m breite Hegelstraße in Bochum-Gerthe in südlicher Richtung auf ihre Kreuzung mit der Brandenbuschstraße zu. Zur gleichen Zeit lenkte der Beklagte seinen Personenkraftwagen (Volkswagen) über die 6,8 m breite Brandenbuschstraße in westlicher Richtung dahin, für den Kläger von links kommend. Beide wollten ihre Fahrt auf den gleichberechtigten Straßen in gerader Richtung fortsetzen.
Auf der Kreuzung stießen die Fahrzeuge jeweils auf ihrer rechten Fahrbahn zusammen. Dabei prallte das Motorrad gegen die rechte hintere Seite des Volkswagens. Dieser wurde am Seitenteil hinter der Tür sowie am hinteren Kotflügel beschädigt. Der Kläger erlitt einen Schädelbasisbruch, der eine Hirnschädigung zur Folge hatte. Bei ihm wurde ein Blutalkoholgehalt von 0,91 Promille festgestellt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch Verletzung seines Vorfahrtsrechts den Unfall allein verschuldet. Mit der Klage hat er Ersatz seines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1963 verlangt - bis zum 31. Dezember 1960 hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten seinen Schaden ersetzt - und ferner die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm allen weiteren künftigen Schaden zu ersetzen hat, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen ist.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall mitverschuldet; jedenfalls müsse er sich die Betriebsgefahr seines Motorrades anrechnen lassen. Der Kläger habe sich der Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit genähert. Auch habe er nicht auszuweichen versucht, was auf eine alkoholbedingte Einschränkung der Reaktionsfähigkeit zurückzuführen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Mit der Berufung hat sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung in vollem Umfang und gegen die getroffene Feststellung insoweit gewandt, als sie eine Ersatzpflicht von mehr als der Hälfte ausspricht. Sie ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte an der unbeschilderten Straßenkreuzung schuldhaft das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hat und deshalb nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und nach § 823 BGB verpflichtet ist, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben.
Sie wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und auch davon abgesehen hat, die Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVG zu mindern. Aber auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stände.
II.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht angenommen, der Unfall habe sich für den Kläger als unabwendbares Ereignis dargestellt. Nach seiner Auffassung hat sich der Kläger so verhalten, wie sich auch der sogenannte "Idealfahrer" des § 7 Abs. 2 StVG verhalten hätte. Er sei mit einer nicht überhöhten Geschwindigkeit und mit gebotener Aufmerksamkeit an die Kreuzung herangefahren. An Hand der nicht angegriffenen Unfalldaten stellt es fest, daß der Kläger bereits etwa 13,3 m vor der Kreuzung den Bremsentschluß gefaßt, er den Wagen des Beklagten also bereits da bemerkt habe. Ein früheres Erkennen sei wegen Sichtbehinderung an der Nordost-Ecke der Kreuzung durch Haus und Hecke nicht möglich gewesen.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeit des Klägers sei bei der gegebenen Verkehrslage auf der Hegelstraße nicht überhöht gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsurteil stellt hierzu fest, der Kläger habe sich mit keiner höheren Geschwindigkeit als 40 km/st der Kreuzung genähert. Unstreitig konnte er in den von rechts einmündenden Teil der Brandenbuschstraße rechtzeitig und weit genug hineinsehen. Da sich von dort kein Fahrzeug näherte, brauchte er seine Geschwindigkeit nicht mit Rücksicht auf das Vorfahrtsrecht eines von dort kommenden Verkehrsteilnehmers herabzusetzen. Allerdings war die Sicht in den linken Teil der Brandenbuschstraße weitgehend durch Bebauung und Bepflanzung behindert. Dieser Umstand verpflichtete den Kläger aber nicht, seine Geschwindigkeit zu ermäßigen, Er konnte vielmehr darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachteten (Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juli 1954 i. BGHZ 14, 232 = BGHSt 7, 118 und Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1960 - VI ZR 23/60 - LM § 13 StVO Nr. 19 = NJW 1961, 266).
a)
Zu Unrecht bemängelt die Revision die Feststellung der Geschwindigkeit des Motorrades, die nach ihrer Meinung weit über 50 km/st betragen haben müsse. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dessen, daß die Blockierspur des Motorrades 2,20 m vor der nördlichen Fluchtlinie der Brandenbuschstraße begann, tatrichterlich erwogen, daß der Kläger bei einer zuzubilligenden Reaktions- und Bremsanspruchzeit von einer Sekunde 13,3 m vor der Kreuzung den Beklagten bemerkt und den Bremsentschluß gefaßt haben müsse, wenn man von einer Geschwindigkeit von 40 km/st (11,10 m/sec) ausgehe. Da ein früheres Erkennen wegen der Sichtbehinderung an der Nordost-Ecke der Kreuzung nicht möglich gewesen sei, könne der Kläger nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/st an die Kreuzung herangefahren sein.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Feststellung mit der Annahme des Berufungsurteils an anderer Stelle nicht vereinbar ist, das Motorrad sei mit einer "Auftreffwucht" von 40 km/st auf den Personenkraftwagen geprallt; denn das Motorrad ist bereits 4,6 m vor dem Zusammenstoß abgebremst worden. Wenn auch nicht feststeht, mit welcher Geschwindigkeit es auf getroffen ist - zumal keine Brems-, sondern nur eine Blockierspur hinterlassen ist -, hat sie jedenfalls weniger als 40 km/st betragen. Auf diesem Irrtum beruht aber nicht die rechtsfehlerfreie Feststellung der Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an die Kreuzung. Nicht die Feststellung dieser Geschwindigkeit, sondern die Annahme der Aufprallgeschwindigkeit beruht auf einem - für das rechtliche Ergebnis unerheblichen - Versehen.
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung ohne Verfahrensverstoß gewonnen. Es war nicht gehalten, hierzu einen Sachverständigen zu hören. Auf Grund der unstreitigen Unfalldaten und besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit konnte es, ohne die eigene Sachkunde zu überfordern, die (Höchst-)Geschwindigkeit des Motorrades feststellen, die das erstinstanzliche, von der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommene Urteil auf Grund von Zeugenaussagen auf höchstens 40-45 km/st festgestellt hatte. Das Berufungsgericht hat sich auch mit den nach Ansicht des Beklagten für eine überhöhte Geschwindigkeit sprechenden Umständen im einzelnen auseinandergesetzt. In möglicher tatrichterlicher Würdigung hat es verneint, daß sie - der Volkswagen des Beklagten stand nach einer Schleuderspur von 11,40 m in entgegengesetzter Fahrtrichtung; der Kläger lag etwa 11,50 m hinter der Unfallstelle auf der Fahrbahn - etwas für eine überhöhte Geschwindigkeit den Klägers hergeben. Die weiteren hiergegen gerichteten Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung.
b)
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Geschwindigkeit im Hinblick darauf zu hoch gewesen sei, daß der Kläger sich einer Straßenkreuzung näherte, an der ihm kein allseitiges Vorfahrtsrecht zustand und die zudem unübersichtlich war.
Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 22. November 1960 (VI ZR 23/60 - a.a.O.) ausgesprochen hat, gilt der Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juli 1954 (a.a.O.) über den Vertrauensgrundsatz gegenüber nicht sichtbaren wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern auch bei Prüfung der Frage, ob der Fahrer die besonders strengen Anforderungen des § 7 Abs. 2 StVG beobachtet hat. Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie ihn § 7 Abs. 2 StVG sich vorstellt, darf in dieser Lage darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Bei Einhalten einer für die sonstigen Verkehrsverhältnisse angemessenen Geschwindigkeit braucht er diese noch nicht deshalb herabzusetzen, weil ihm die Sicht in die von links kommende Straße versperrt ist.
2.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, daß der Kläger auch sonst den gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 2 StVG genügt hat.
a)
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne zu seinen Gunsten nichts aus dem Blutalkoholgehalt des Klägers herleiten. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Kläger habe sehr schnell reagiert; eine durch den Alkoholgenuß bedingte Herabsetzung des Reaktionsvermögens sei daher nicht festzustellen.
Diese Meinung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist nicht außer acht gelassen, daß der Kläger zu § 7 Abs. 2 StVG den Nachweis zu erbringen hat, eine alkoholbedingte verminderte Fahrtüchtigkeit könne für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein. Das Berufungsgericht hat nämlich eine dahingehende Überzeugung gewonnen. Wie der Zusammenhang der Begründung des Berufungsurteils und auch die von ihm angezogene Entscheidung erster Instanz ergeben, hat es ausdrücklich die Unfallursächlichkeit einer möglichen Alkoholbeeinträchtigung ausgeschlossen.
Unbeschadet seines Alkoholgenusses durfte der Kläger auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts vertrauen. Brauchte er aber mit einem so grob verkehrswidrigem Verhalten, wie es der Beklagte gezeigt hat, nicht zu rechnen, so ist für die Beurteilung seiner Fahrweise entscheidend, ob ein nüchterner Kraftfahrer den Unfall noch hätte verhindern können, als der Beklagte unerwartet in die Kreuzung einzufahren begann. Selbst wenn der Kläger durch den Genuß von Alkohol in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war - wobei die von der Revision vermißte Rückführung des festgestellten Blutalkoholgehalts auf den Zeitpunkt des Unfalls keine entscheidende Verschiebung ergibt, weil zwischen Unfall und Alkoholtest eine Zeitspanne von nur 25 Minuten lag -, ist damit noch nicht entschieden, ob seine Beeinflussung mitursächlich für den Unfall war. Entgegen der Meinung der Revision kann davon nicht schon auf Grund des ersten Anscheins ausgegangen worden. Nur wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises angenommen werden, daß der Unfall auf dem Alkoholeinfluß des Kraftfahrers beruht (BGHZ 18, 311; BGH Urt. v. 2. Mai 1961 - VI ZR 120/60 - VersR 1961, 693; Urt. v. 2. Mai 1961 - VI ZR 181/60 - VersR 1961, 620). Ein solcher Fall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier aber nicht gegeben.
b)
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß auch ein nüchterner Fahrer in dieser Lage nicht schneller und richtiger hätte reagieren können, als es der Kläger getan hat. Rechtsfehlerfrei ist es davon ausgegangen, daß es dem Kläger auch bei voller Fahrtüchtigkeit nicht möglich gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden, insbesondere durch eine leichte Linksschwenkung auszuweichen Es stellt ausdrücklich fest, daß der Kläger den Beklagten im frühest möglichen Zeitpunkt bemerkt und sofort den Brensentschluß gefaßt hat. Im übrigen meint es, ein gleichzeitiges Bremsen und Steuern sei technisch nicht möglich gewesen, jedenfalls hätte sich der Kläger dann überschlagen.
Inwieweit diese letzte Annahme zu beanstanden wäre, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man mit der Revision eine derartige Fahrweise ohne Gefahr für möglich hält, ist zu beachten, daß in der dem Kläger plötzlich auftauchenden Gefahrenlage nicht gleich zu erkennen war, ob der drohende Unfall eher durch ein Ausweichen nach links zu verhindern war, wie die Revision meint, oder durch ein Umfahren nach rechts. Auch unter den strengen Anforderungen des § 7 Abs. 2 StVG brauchte der Kläger bei Bemerken des Beklagten nicht damit zu rechnen, daß dieser noch vor ihm die Kreuzung zu überqueren versuchen würde. Erst recht vermochte er nicht zu erkennen, wo sich der weiterfahrende und auf der Kreuzung beschleunigte Personenwagen befinden würde, wenn er mit dem Motorrad den Schnittpunkt der Straßen erreichte. Das war für ihn unvoraussehbar. Ob der Kläger trotz Anwendung der äußersten, nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt den Unfall nicht hat vermeiden können, ist ausgehend von der Verkehrslage vor dem Unfall und nicht rückschauend zu beurteilen (BGH Urt. v. 9. Juni 1959 - VI ZR 137/58 - VersR 1959, 804). Die Unabwendbarkeit des Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG bedeutet trotz der hohen Anforderungen nicht seine absolute Unvermeidbarkeit.
Wenn sich der Kläger in dieser Lage, in die er ohne sein Verschulden geraden war, darauf beschränkte, scharf zu bremsen, so kann ihm daraus, auch im Hinblick auf die Kürze der verfügbaren Zeit, kein Vorwurf gemacht werden; denn eine Sekunde nach erstmaligem Erkennen des Beklagten befand er sich 4,6 m von der Unfallstelle entfernt (vgl. BGH Urt. v. 2. Mai 1961 - VI ZR 181/60 - a.a.O.).
c)
Vergeblich greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, der wartepflichtige Beklagte sei nicht nennenswert vor dem Kläger an und auf der Kreuzung gewesen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, der Kläger habe bis zum Unfallpunkt 2,40 m auf der Kreuzung zurückgelegt, während der Beklagte etwa 5,70 m auf der Kreuzung gefahren sei. Hierbei ist es auf Grund des in den Strafakten befindlichen Lichtbildes des beschädigten Personenwagens davon ausgegangen, daß das Motorrad nicht in Höhe des hinteren Kotflügels, was der Beklagte vorgetragen hatte, sondern unmittelbar hinter der Tür auf den Volkswagen geprallt ist. Ob diese Feststellung mit der Revision zu beanstanden ist, mag dahinstehen. Denn auch das Vorbringen der Revision führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Verkehrslage, zumal der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen beim Erblicken des Klägers auf der Kreuzung seine Fahrgeschwindigkeit erhöht, während der Kläger stark gebremst hat. Auch dann trifft die Erwägung des Berufungsgerichts zu, daß es sich - wenn überhaupt - allenfalls um den geringen Bruchteil einer Sekunde gehandelt haben kann, um den der wartepflichtige Beklagte die Kreuzung vor dem vorfahrtsberechtigten Kläger erreicht hat.
3.
Das Berufungsgericht hat demnach rechtsfehlerfrei zu Gunsten des Klägers ein unabwendbares Ereignis bejaht und davon abgesehen, seine Schadensersatzansprüche zu mindern.
Daher war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens