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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1966, Az.: BVerwG IV B 134/66

Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung bei § 33 Bundesbaugesetz (BBauG); Errichtung von Ferienhäusern im Außenbereich; Zweckbestimmung eines Außenbereichs als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 134/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 13155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 04.05.1966 - AZ: I OVG A 196/64
nachfolgend
BVerwG - 03.04.1967 - AZ: BVerwG IV B 134.66

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. Mai 1966 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger errichteten ohne Baugenehmigung Ferienhäuser im Außenbereich der beklagten Gemeinde Grömitz in der Nähe des Lenster Ostseestrandes. Die Gemeinde versuchte seit Ende des Jahres 1955, das Gebiet, in dem inzwischen annähernd 60 Ferienhäuser stehen, als Wochenerdhausgebiet auszuweisen. Ihr Vorhaben scheiterte jedoch am Einspruch des beigeladenen Ministers für Arbeit, Soziales und Vertriebene des Landes Schleswig-Holstein. Nach dem Inkrafttreten des Bundessbaugesetzes - BBauG - besehloß die Gemeindevertretung am 18. September 1961 die Aufstellung eines Bebauungsplanes, durch den die mit den Ferienhäusern bebauten Koppeln wiederum als Wochenendhausesbiet ausgewiesen werden sollen; dieser Plan ist bisher nicht genehmigt worden. Ferner stellte sie in einem am 21. September 1964 beschlossenen Flächennutzungsplan das Gelände als sanierungsbedürftiges Wochenendhausgebiet dar; die Sanierung soll nach ihren Vorstellungen dadurch erreicht werden, daß das vorhandene tatsächliche Wochenendhausgebiet nach Norden ausgedehnt wird und die Ferienhäuser bzw. die an ihre Stelle tretenden neuen Bauten über das vergrößerte Gelände verteilt werden. An diese Vorstellungen lehnt sich ein am 24. November 1964 vom Rat der Gemeinde gefaßter Beschluß über einen Bebauungsplan an. Nachdem die Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der beklagte Kreis Oldenburg ihre unterschiedlichen Auffassungen über die Planung dargelegt hatten, genehmigte der beigeladene Minister schließlich durch seinen der Gemeinde am 5. Mai 1965 zugestellten Bescheid vom 23. April 1965 den Flächennutzungsplan u.a. mit der Auflage, daß das fragliche Gelände "als private bzw. öffentliche Grünfläche - allenfalls mit Nutzungsmöglichkeit als Zeltplatz - darzustellen" sei. Gagen diese Einschränkung der Genehmigung erhob die Gemeinde bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage.

2

In der zweiten Hälfte des Jahres 1961 lehnte der beklagte Kreis die von den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern gestellten Anträge auf nachträgliche Genehmigung der Ferienhäuser ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der beigeladene Minister zurück. Die von den Klägern daraufhin erhobenen Verpflichtungsklagen auf Erteilung der Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. In einigen Fällen während des Widerspruchsverfahrens, in anderen während der Anhängigkeit der Verpflichtungsklagen verlangte die beklagte Gemeinde auf Weisung des beklagten Kreises im Frühjahr 1964 von den Klägern die Beseitigung der Ferienhäuser. Die Widersprüche gegen die Abbruchverfügungen wies der Kreis zurück. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobenen Anfechtungsklagen ebenfalls abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen, mit denen die Kläger ihre Verpflichtungs- und Anfechtungsklagen weiter verfolgt haben, durch Urteil vom 4. Mai 1966 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerden erhoben.

3

II.

Die rechtzeitig und formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden sind unbegründet, da die Rechtssache entgegen der Meinung der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, wenn sie im Rahmen des revisiblen Rechts Fragen aufwirft, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient. Eine solche Bedeutung ist nicht gegeben, wenn die in der Rechtssache auftauchenden Fragen schon durch das Gesetz selbst eindeutig beantwortet oder aber bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind. Das ist hinsichtlich der von den Klägern in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen der Fall.

4

1.

Die Kläger machen geltend, der Rechtsstreit berühre vor allem die Frage, ob und inwieweit die tatsächliche Entwicklung, insbesondere das Fortschreiten der Planungsarbeiten der beklagten Gemeinde, gemäß § 33 BBauG zu berücksichtigen sei und in welchem Umfang geprüft werden müsse, ob eine Anerkennung von ohne Baugenehmigung erstellten Bauten unter Auflagen (rechtlich) in Frage komme.

5

Diese Frage könnte in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Die Ferienhäuser der Kläger müßten selbst dann abgerissen werden, wenn die Planungen der Gemeinde schon rechtsverbindlich wären; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist mit den Planvorstellungen der Gemeinde nach dem Standort keines und nach der Gestaltung kaum eines der Ferienhäuser zu vereinbaren. Die Häuser müßten im Zuge der vorgesehenen Sanierung abgerissen werden.

6

2.

Die Kläger begehren ferner die revisionsgerichtliche Überprüfung der im Berufungsurteil vertretenen Ansicht, daß die Ferienhäuser öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtigten. Auch insoweit scheinen sie dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beizumessen.

7

Grundsätzliche Bedeutung der Sache aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt liegt ebenfalls nicht vor. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß die im Außenbereich (§ 19 Abs. 2 BBauG) errichteten Ferienhäuser nicht zu den bevorrechtigten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG gehören (BVerwGE 18, 247). Die Frage, ob die Vorhaben gemäß dem hier maßgebenden § 35 Abs. 2 BBauGöffentliche Belange beeinträchtigten, hat es zutreffend bejaht, indem es auf das Wesen und die Zweckbestimmung dieses Außenbereichs als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit abstellt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Oktober 1964 - BVerwG I B 35.63 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 35 BBauG Nr. 15]; Beschluß vom 16. November 1965 - BVerwG IV B 274.65 - [BBauBl. 1966, 212]). Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, daß die Bebauung des Geländes mit Ferienhäusern mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbaren sei, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 18, 242 [244] und 18, 247 [252 ff.]).

8

3.

Die Ausführungen der Kläger, daß sie auf den weiteren Bestand ihrer Ferienhäuser auf Grund von Zusagen der Gemeinde sowie wegen der Verlegung von Versorgungsleitungen hätten vertrauen dürfen, werfen gleichfalls keine grundsätzlichen Fragen auf.

9

Die Bediensteten der Gemeinde waren nicht befugt, durch etwaige Zusagen und durch Verlegung von Versorgungsleitungen die gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei der Bauleitplanung zu umgehen und auf diese Weise die an der Planung zu beteiligenden Stellen auszuschalten. Daß unter solchen Umständen Zusagen und vollendete Tatsachen einen Vertrauensschutz nicht zu begründen vermögen, ist in der Rechtsprechung seit langem klargestellt (vgl. BVerwGE 3, 199 [203]; 6, 198 [199 f.]) und braucht in einem Revisionsverfahren nicht nochmals geprüft zu werden (ebenso BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1963 - BVerwG I B 171.63 - [Buchholz BVerwG 406.ll, § 33 BBauG Nr. 1 S. 4]).

10

4.

Ebensowenig kann die Zulassung der Revision darauf gestützt werden, daß in jener Gegend, in der die Ferienhäuser der Kläger stehen, mit behördlicher Genehmigung feste Bauten einer Gewerkschaft und des Kreisjugendringes errichtet sind.

11

Der Gleichheitssatz gewährt den Klägern kein Recht darauf, daß ihre Ferienhäuser ebenfalls geduldet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterscheiden sich übrigens auch die Häuser der Gewerkschaft und des Kreisjugendringes durch ihre massive Bauweise von den Ferienhäusern der Kläger, so daß gleiche Tatbestände, die rechtlich gleich behandelt werden müßten, offensichtlich nicht vorliegen.

12

Selbst wenn man aber die unterschiedliche Bauweise nicht beachten würde, ließe sich dennoch aus dem Gleichheitssatz zugunsten der Kläger nichts herleiten: Entweder entsprechen die genannten Bauten wegen ihrer besonderen Lage dem materiellen Recht; dann unterscheiden sie sich hierdurch wesentlich von den illegalen Ferienhäusern der Kläger. Oder aber sie sind ebenfalls baurechtswidrig; dann können die Kläger nicht verlangen, daß solche Gesetzesverstöße auch in ihren Fällen geduldet werden (BVerwGE 18, 242 [246]; Ipsen, Gleichheit, in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 2. Bd. 1954, S. 111 [147 f.]). Vielmehr hätte die Gemeinde zu erwägen, wie sie dem materiellen Recht auch insoweit Geltung verschaffen kann.

13

Da die Beschwerden zurückgewiesen werden, haben die Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.