Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1965, Az.: BVerwG IV B 274.65
Wochenendhaus als bevorrechtigtes Bauvorhaben; Erhaltung des Außenbereichs als Kriterium der öffentlichen Belange; Voraussetzung der Verletzung öffentlicher Belange durch ein Bauvorhaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 274.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 03.09.1965 - AZ: I OVG A 217/63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BBawbl. 1966, 212
- BlGBW 1966, 132
- FreieWoWi 1967, 118
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. September 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, wie sie zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich wäre.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG I C 30.62 in BVerwGE 18, 247) ist ein Wochenendhaus kein bevorrechtigtes Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Es ist daher nur zulässig, wenn seine Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG). Zu den öffentlichen Belangen im Sinne dieser Vorschrift gehört die Erhaltung des Außenbereichs für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft der Allgemeinheit (BVerwG I B 35.63 -, Buchholz BVerwG 406.11, § 35 BBauG Nr. 15). Die Wahrung dieser Zweckbestimmung erfordert die Abwehr aller baulichen Anlagen, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung und Erbauung entziehen (BVerwG I B 35.63 - a.a.O.). Öffentliche Belange sind demnach nicht erst dann verletzt, wenn sich ein Bauvorhaben im Außenbereich der Umgebung von seiner Gestaltung her nicht anpaßt oder in sonstiger Weise Unlust erregend auffällt.
Das Oberverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat zutreffend erkannt, daß das Wochenendhaus des Klägers danach öffentliche Belange im Sinne von § 35 BBauG beeinträchtigt. Es hat insbesondere mit Recht hervorgehoben, daß es auf den vom Kläger dagegen vorgebrachten Gesichtspunkt der angeblich guten Anpassung seines Wochenendhauses an die Umgebung nicht ankommt. Es hat schließlich zu Recht ausgeführt, daß das Wochenendhaus auch nach altem Recht keine günstigere Beurteilung erfahren kann, weil es auch unter der Geltung des § 3 BauregVO mit der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes nicht vereinbar war.
Bei dieser Sach- und Rechtslage müßte eine etwaige Revision des Klägers, ohne daß es eines Eingehens auf die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung bedürfte, allein schon aus Gründen zurückgewiesen werden, die als in der Rechtsprechung geklärt angesehen werden können. Eine grundsätzliche Bedeutung kann der vorliegenden Rechtssache deshalb nicht zugesprochen werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 189 Abs. 1 VwGO, 74 BVerwGG.
Dr. Müller
Clauß