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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1967, Az.: BVerwG IV B 134.66

Erinnerung gegen den Kostenansatz von Schreibgebühren; Abschriften einer Beschlussausfertigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 134.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 04.05.1966 - AZ: I OVG A 196/64
BVerwG - 10.11.1966 - AZ: BVerwG IV B 134/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gegen den Kostenansatz von Schreibgebühren durch die Geschäftsstelle des Senats wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Erinnerungsführer hat in Auftrag und Vollmacht von 33 Einzelparteien in einem Verfahren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im gegen seine Mandanten ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. Mai 1966 erhoben, die durch Beschluß des erkennenden Senats zurückgewiesen worden ist. Die Zustellung des Beschlusses an den Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer ist von Amts wegen unter Anwendung von § 56 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1966 bat der Prozeßbevollmächtigte, ihm von dem Beschluß insgesamt 33 Ausfertigungen zu erteilen. Er vertrete 33 Beschwerdeführer, denen jeweils eine Beschlußausfertigung übermittelt werden müsse. Diesem Antrag kam der Beamte der Geschäftsstelle nach. In einer den Abschriften beigefügten Kostenrechnung brachte er Schreibgebühren in Höhe von 26,40 DM (264 Seiten zu je 0,10 DM) in Ansatz.

2

Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten; ihr hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen.

3

Die Erinnerung ist damit begründet worden, daß unabhängig von der förmlichen Zustellung jeder Prozeßbeteiligte einen Anspruch darauf habe, daß das Gericht ihm ein Exemplar der in seiner Sache getroffenen Entscheidung - gebührenfrei - überlasse. Jedenfalls ergebe sich aber die Gebührenfreiheit aus § 8 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes.

4

Die Erinnerung ist nicht begründet.

5

Zu Recht ist die Geschäftsstelle bei der Zustellung der vom Senat beschlossenen Entscheidung über die eingelegte Beschwerde von § 56 Abs. 2 VwGO ausgegangen. Diese Vorschrift verweist hinsichtlich der Förmlichkeiten der Zustellung auf die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379). § 8 Abs. 1 a.a.O. läßt für die Zustellung, falls mehrere Beteiligte durch denselben Vertreter vertreten sind, die Zustellung eines Schriftstückes genügen (diese Vorschrift stimmt inhaltlich mit der Regelung in § 189 Abs. 1 ZPOüberein). Auf § 8 Abs. 2 a.a.O. kann sich der Erinnerungsführer deshalb nicht berufen, weil er im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigter und nicht als Zustellungsbevollmächtigter aufgetreten ist.

6

Dem Grunde nach hat deshalb die Geschäftsstelle zu Recht Schreibgebühren angesetzt.

7

Gegen die Höhe des Ansatzes ist in der Erinnerung nichts vorgebracht. Vorsorglich ist aber zu bemerken, daß der Gebührenansatz auch insoweit nicht zu beanstanden ist. Er berechnet die Gebühren nach dem ermäßigten [Mindest-]Satz des § 2 der Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1836).

8

Unter diesen Umständen kann zugunsten des Erinnerungsführers dahingestellt bleiben, ob der Kostenbeamte der Geschäftsstelle sogar berechtigt gewesen wäre, den Regelsatz von 0,50 DM pro Seite zu erheben, weil es sich um einen nachträglichen Antrag gehandelt hat.

Külz
Klein
Dr. Sendler