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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1989, Az.: BVerwG 2 C 23.88

Feststellungsklage: Konkretes Rechtsverhältnis; Beamtenversorgung: Versorgungsausgleich, Härteregelungsgesetz, Feststellungsklage; Feststellungsklage; Altersgrenze; Härteregelungsgesetz; Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 23.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 05.11.1986 - AZ: 5 K 1953/85
VGH Baden-Württemberg - 19.01.1988 - AZ: 4 S 644/87

Fundstellen

  • DVBl 1990, 653 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1990, 662-663 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1990, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1990, 966-970 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1866 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 755 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag eines geschiedenen Beamten, der 1999 die Altersgrenze erreicht, auf Feststellung, daß seine Versorgung nach dem bis 1994 befristeten Härteregelungsgesetz nicht aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt wird, betrifft kein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1988 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1986 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß seine künftige Versorgung gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung von Karten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1903 (BGBl. I S. 105, geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2317) nicht aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt werde.

2

Der 1934 geborene Kläger ist Landesbeamter. Seine Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 14. April 1983 geschieden. Im Urteilsausspruch wurde im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgungsbezüge des Klägers für dessen frühere Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB eine monatliche Rentenanwartschaft begründet. Aus der geschiedenen Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Im Oktober 1983 verstarb die frühere Ehefrau des Klägers, ohne Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht in Anspruch genommen zu haben. Für die vier kindergeldberechtigten Halbwaisen wurden zunächst Waisenrenten aus dem Versicherungskonto der Verstorbenen beantragt. Im Hinblick auf die Regelung in § 4 VAHRG wurden die Anträge jedoch wieder zurückgenommen. Andererseits wurde für die vier Halbwaisen die Zahlung von Waisengeld festgesetzt, da die frühere Ehefrau des Klägers Landesbeamtin war.

3

1985 wandte sich der Kläger an das Landesamt für Besoldung und Versorgung und begehrte eine rechtsverbindliche Erklärung, daß seine spätere Versorgung gemäß § 4 VAHRG nicht gekürzt werde, da seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hätten. Das Landesamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine Kürzungsfreistellung Könne nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles erfolgen. Den Widerspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück.

4

Der Klage mit dem Antrag,

die Bescheide des Landesamtes vom 8. Juli und 6. November 1985 aufzuheben und festzustellen, daß seine Versorgung gemäß § 4 VAHRG nicht gekürzt wird unter dem Vorbehalt, daß sich die nach § 4 maßgebliche Sachlage und die maßgebliche Rechtslage nicht ändern,

5

hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.

6

Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erweiterung des Klageantrages mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung ohne den Vorbehalt getroffen wurde. Zur Begründung hat das Berufungsgericht insbesondere ausgeführt:

7

Die Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Daß sich der Kläger zuvor mit einem Feststellungsbegehren an die Verwaltungsbehörde gewandt habe, sei als Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG geboten gewesen. Die Erweiterung des Klagebegehrens in der Berufungsverhandlung auf eine Feststellung ohne den Vorbehalt gleichbleibender Sach- und Rechtslage sei gemäß §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen und daher ohne weiteres zulässig. Sie sei auch durch das Vorverfahren gedeckt.

8

Die Klage sei auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, Feststellungafähig seien auch die einer selbständigen Feststellung zugänglichen Teile von Rechtsverhältnissen. Unter der Voraussetzung, daß das Rechtsverhältnis durch einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt hinreichend konkretisiert sei, sei auch ein aufschiebend bedingtes und damit künftiges Rechtsverhältnis feststellungsfähig, sofern die wesentlichen Tatsachen bereits vorlägen und nur der Eintritt der Bedingung noch ausstehe. Im vorliegenden Fall sei der für eine Anwendung der Härteregelung des § 4 VAHRG zu beurteilende Sachverhalt soweit konkretisiert, daß letztlich nur die aufschiebende Bedingung des in der Zukunft zu erwartenden Versorgungsfalles noch ausstehe.

9

Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Er erstrebe die rechtliche Gewißheit, daß seine Versorgung im jederzeit möglichen Versorgungsfall nicht oder unter der Voraussetzung nicht gekürzt werde, daß seine Töchter keine Waisenrente aus dem Anrecht ihrer verstorbenen Mutter in Anspruch nähmen. Hierauf wolle er sein gegenwärtiges Verhalten einrichten.

10

Die Klage sei auch begründet. Wenn der Versorgungsfall des Klägers eintrete, werde seine Versorgung gemäß § 4 VAHRG aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht gekürzt.

11

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VAHRG, wonach die Kürzung der Versorgungsbezüge unterbleibe, seien gegeben. Die Vorschrift setze nach ihrem Wortlaut eindeutig nicht voraus, daß auch etwaige Hinterbliebene des Berechtigten keine Leistungen erhalten oder in der Zukunft zu erwarten hätten.

12

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage erstrebt: Es bestehe kein Anspruch des Klägers, zum jetzigen Zeitpunkt die Anwendung des § 4 VAHRG auf seine künftige Versorgung feststellen zu lassen.

13

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

15

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage als unzulässig.

16

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage als Feststellungsklage (§ 43 VwGO) auf die im (erweiterten) Klageantrag ausdrücklich begehrte Feststellung gerichtet ist. Es fehlt jedoch an einem feststellungsfähigen streitigen Rechtsverhältnis. Gegenstand der Feststellungsklage muß ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muß "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwGE 38, 346 f. m.w.N.; 71, 318 <319>; Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - <Buchholz 310 § 43 Nr. 97>); es genügt nicht, daß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 77, 207 <211 f.>[BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]) oder einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwGE 24, 355 <358>[BVerwG 26.08.1966 - VII C 112/65]; Urteil des Senats vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 38.84 - <Buchholz 237.9 § 27 Nr. 1 = ZBR 1987, 376>) erstrebt wird. Um ein in diesem Sinne bereits konkretisiertes Rechtsverhältnis geht hier der Streit nicht.

17

1.

Soweit das Klagebegehren auf die Zeit nach dem 31. Dezember 1994, also auf die Berechnung der nach diesem Zeitpunkt dem Kläger (oder seinen Hinterbliebenen) ggf. zustehenden Vorsorgungsbezüge, gerichtet ist, fehlt es gegenwärtig schon an einer für diese Zeit geltenden Rechtsnorm, deren Anwendung streitig ist.

18

Der Kläger stützt sein Begehren auf § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105, geändert durch Art. 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2317). Dessen Geltung ist durch § 13 Abs. 2 VAHRG in seiner heutigen Fassung ausdrücklich bis zum 31. Dezember 1994 befristet; das bedeutet, daß es nur für bis zu diesem Tage etwa zustehende Versorgungsbezüge gilt (vgl. entsprechend BVerwGE 81, 175 <176 f.>[BVerwG 19.01.1989 - 2 C 42/86]). Für die Zeit ab 1. Januar 1995, also für ab diesem Tage zustehende Versorgungsbezüge - auch bei vorher eingetretenem Versorgungsfall -, gilt nach derzeitiger Rechtslage noch § 57 BeamtVG, der die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs regelt, ohne die Einschränkungen durch die §§ 4 ff. VAHRG. Die bloße, mehr oder minder wahrscheinliche Möglichkeit, daß der Gesetzgeber die derzeitige befristete Härteregelung erneut verlängern oder als Dauerregelung übernehmen könnte, reicht als Grundlage einer Feststellungsklage nicht aus.

19

Die Anwendung einer anderen Rechtsnorm als des § 4 VAHRG kommt als Gegenstand eines klärungsbedürftigen Streits nicht in Betracht. § 57 BeamtVG in seiner geltenden Fassung bietet unstreitig und unbestreitbar keinerlei Grundlage für das Klagebegehren. Allerdings ist der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, auch für die Zeit ab 1995 eine ergänzende Härteregelung zu treffen (BVerfGE 53, 257 <302 f.;  307 f.>). Für deren näheren Inhalt verbleibt ihm aber auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch eine gewisse Gestaltungsfreiheit; er ist insbesondere nicht verpflichtet, weiterhin gerade die derzeitige Härteregelung in allen für den vorliegenden Fall erheblichen Einzelheiten zu wählen. Auch ist er nicht verpflichtet, die Kärtersgelung für die Zeit ab 1995 bereits jetzt zu treffen. Zwar ist auch das Interesse der Betroffenen an frühzeitiger Gewißheit über die Gestaltung ihrer späteren Versorgung schutzbedürftig, da sie ggf. ihrerseits langfristige Dispositionen treffen müssen. Indessen ist der Gesetzgeber noch bei Erlaß des Gesetzes vorn 8. Dezember 1986 davon ausgegangen, daß die bisherigen Erfahrungen mit der derzeitigen Regelung insbesondere eine verläßlich-präzise Einschätzung der Kosten noch nicht zuließen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/5447, S. 9). Jedenfalls unter diesen Umständen muß dem Gesetzgeber die Möglichkeit verbleiben, sich eine endgültige Regelung auf der Grundlage hinreichend langdauernder Erfahrungen mit der derzeitigen Regelung vorzubehalten.

20

2.

Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994, also für bis zu diesem Zeitpunkt etwa zustehenden Versorgungsbezüge, fehlt es an einem bereits übersehbaren Sachverhalt schon deshalb, weil die etwaige Streitfrage sich - anders als in den vom 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts unter dem 13. Oktober 1971 (BVerwGE 38, 346) und dem 13. Juli 1977 (BVerwGE 54, 177) entschiedenen Fällen - nur bei einer vorn regelmäßigen Verlauf erheblich abweichenden tatsächlichen Entwicklung überhaupt stellen kann. Der 1934 geborene Kläger erreicht die Altersgrenze erst 1999, also lange nach Ablauf der Geltungsdauer der derzeitigen Härteregelung. Die bloße abstrakte Möglichkeit: eines vorzeitigen Versorgungsfalles bis zum 31. Dezember 1994 - den der Kläger nicht allein durch eigenen Antrag herbeiführen kann - genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines konkreten Rechtsverhältnisses. Zudem bestreitet das beklagte Land für die Geltungsdauer des § 4 VAHRG nicht, daß diese Vorschrift zugunsten des Klägers im Hinblick auf den Tod seiner geschiedenen Ehefrau eingriffe, falls sein Versorgungsfall eintreten sollte, ohne daß die gemeinsamen Töchter als Hinterbliebene der geschiedenen Ehefrau Leistungen aus der für diese begründeten Rentenanwartschaft erhalten hätten oder erhielten. Streitig ist nur, ob etwaige Leistungen an die Töcher - die derzeit nicht erbracht werden - zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen wären, und ob in dem Falle, daß bei Eintritt des Versorgurgsfalls des Klägers noch Töchter die Voraussetzungen eines Leistungsbezuges aus der Rentenanwartshaft erfüllen sollten, vor einer Gewährung ungekürzten Versorgungsbezüge feststehen müßte, daß keine solchen Leistungen an die Tochter mehr anfallen. Auch insoweit bezieht sich der rechtliche Streit; auf einen noch nicht hinreichend übersehbaren Sachverhalt.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt, (s 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald