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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1987, Az.: BVerwG 3 B 20.87

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 20.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 24.04.1985 - AZ: 6 K 1534/84
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.01.1987 - AZ: 13 A 2307/85

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, daß sie in Erfüllung ihrer lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten berechtigt ist, mit ihren in EG-Mitgliedstaaten ansässigen Lieferanten eine Freistellungsvereinbarung des Inhalts zu treffen, daß diese die ihr im Falle und als Folge einer Beanstandung der importierten Erzeugnisse durch Behörden der Lebensmittelüberwachung enstehenden Kosten tragen - soweit die Beanstandung auf einem Herstellungsmangel oder einem sonstigen von den Lieferanten zu vertretenden Umstand beruht -, ferner festzustellen, daß eine Vereinbarung vorstehenden Inhalts geeignet ist, zur Erfüllung der ihr als Importeurin obliegenden lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten beizutragen und insoweit eine eigene Untersuchungspflicht der Ware zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt seien. Hinsichtlich beider Feststellungsbegehren fehle es an einem feststellungsfähigen konkretisierten Rechtsverhältnis.

3

Entegen dem Beschwerdevorbringen wirft der vorliegende Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO keine Fragen auf, die einer weiteren grundsätzlichen Erörterung und Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen. Insbesondere erweist sich die mit der Beschwerde dargelegte Frage nicht als klärungsbedürftig, "ob eine einzelne lebensmittelrechtliche Verkehrspflicht, die dem Betroffenen nicht durch formelles Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt konkretisierend auferlegt ist, ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO begründet" bzw. ob die streitige Freistellungsvereinbarung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr "ein taugliches Mittel ist, zur Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Verkehrspflichten eingesetzt zu werden".

4

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gegenstand der Feststellungsklage können das Rechtsverhältnis als Ganzes wie auch einzelne selbständige Teile des Rechtsverhältnisses sein (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 43 VwGO Rdnr. 12). Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. u.a. Redeker/von Oertzen; Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 43 VwGO Rdnr. 3; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 9. Aufl., § 32 Rdnr. II 4; Urteil vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.84 - <Buchholz 310 § 43 Nr. 31> m.w.N.). Rechtliche Beziehungen einer Partei zu einer anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten (konkretisierten) Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 1.86 <DVBl. 1987, 1073> und BVerwG 3 C 55.85 -). Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

5

Die Klägerin als Lebensmittel-Importeurin unterliegt zwar der allgemeinen Lebensmittelüberwachung durch den Beklagten in dessen Zuständigkeitsbereich. Dagegen besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten kein Streit darüber, ob der gegenwärtige Import von Lebensmitteln durch die Klägerin gegen bestimmte lebensmittelrechtliche Vorschriften verstößt. Das angefochtene Urteil stellt hierzu fest, eine konkrete Maßnahme zur Einhaltung bestimmter lebensmittelrechtlicher Sorgfaltspflichten werde von der Klägerin nicht verlangt. Der Beklagte habe auch nicht zu erkennen gegeben, daß er in Zukunft ein bestimmtes Verhalten von der Klägerin verlange; er überlasse es vielmehr der Klägerin, wie diese ihre lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten, insbesondere im Hinblick auf das Verbringungsverbot des § 47 Abs. 1 LMBG, erfülle. Auch habe der Beklagte die gegenwärtig praktizierte Verwendung der verfraglichen Vertragsklausel - ungeachtet seiner geäußerten Rechtsauffassung, ob die Klausel geeignet sei, die Klägerin im Falle einer Beanstandung importierter Lebensmittel aus anderen Gründen von ihrer lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit zu entlasten - bisher weder beanstandet noch deswegen künftige Maßnahmen gegenüber der Klägerin angekündigt.

6

Unter Zugrundelegung dieser das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen wäre die Auffassung des Berufungsgerichts, die vorliegend erhobene Feststellungsklage sei allein auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet, nicht aber diene sie der Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten, in einem künftigen Revisionsverfahren revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Begriffs des "Rechtsverhältnisses" i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO durch das Berufungsgericht steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. In einem künftigen Revisionsverfahren wäre eine weitere Klärung dieses Begriffs auch nicht deshalb zu erwarten, weil im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz selbst im einzelnen nicht geregelte Untersuchungs- und Kontrollpflichten von Lebensmittel-Importeuren in der Zwischenzeit - wie die Klägerin geltend macht - in der zivil- und strafgerichtlichen Rechtsprechung eine "Ausdifferenzierung" durch "Richterrecht" erfahren hätten. Daraus würde sich lediglich ergeben, daß einzelne mit der gewerblichen Tätigkeit von Lebensmittel-Importeuren zusammenhängende Berufspflichten inhaltlich durch die Rechtsprechung näher bestimmt worden sind. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich dies als rechtlich unerheblich. Denn ebenso wie für die gesamten rechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander - im Rahmen der allgemeinen Lebensmittelüberwachung -, hinge auch dann, wenn nur ein Teilbereich dieser rechtlichen Beziehungen in Rede stehen würde (z.B. Auswahlpflichten hinsichtlich der Lieferanten, Mitarbeiter und Sachverständigen; Informationspflichten gegenüber Lieferanten, Mitarbeitern, Sachverständigen und Abnehmern; Überwachungspflichten hinsichtlich der Mitarbeiter und der Ware), die Statthaftigkeit der Feststellungsklage davon ab, daß sich die rechtlichen Beziehungen jedenfalls auch auf diesem Teilbereich zu dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten bestimmten (konkretisierten) Rechtsverhältnis verdichtet hätten. Daran fehlt es hier. Für eine Zulassung der Revision zur Klärung weiterer grundsätzlicher Fragen ist somit kein Raum.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.

Dr. Dickersbach
Schäfer
Schmidt