Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2025, Az.: B 8 SO 24/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; keine Kostenerstattung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 24/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160625BB8SO2424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 18.09.2023 - AZ: S 15 SO 72/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 27.08.2024 - AZ: L 15 SO 26/23
Rechtsgrundlagen
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG
- § 160a Abs 2 Satz 3 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Zur Kostenübernahme einer Bestattung in Serbien einschließlich der Überführungskosten nach dem SGB XII
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S, B, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten einer Bestattung in Serbien einschließlich der Überführungskosten nach dem Neunten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die 1977 geborene Klägerin lebt in B und stand 2021 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB Il). Sie und ihr im August 2021 verstorbener Ehemann stammen aus Serbien. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres Ehemanns in Höhe von 2300 Euro, die in Serbien stattfand. Die Beklagte bewilligte die Übernahme der Bestattungskosten bis zur Höhe von 893 Euro, ohne die Überführungs- und Konsulatskosten (Bescheid vom 16.12.2021; Widerspruchsbescheid vom 10.5.2022). Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Bremen vom 18.9.2023; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Niedersachsen-Bremen vom 27.8.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Zugleich beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Der alleine geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 - SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13, BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31; BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59; BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin wirft die Frage auf, ob "die erforderlichen Kosten einer Bestattung zwingend nur Kosten einer tatsächlich erfolgten Bestattung in Deutschland [sind], oder [..] über § 74 SGB XII auch die Kosten einer Auslandsbestattung zu übernehmen [sind], wenn diese nicht teurer ist als eine einfache Bestattung im Inland?". Es kann dahinstehen, ob damit überhaupt hinreichend klar eine konkrete Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts gestellt ist. Jedenfalls legt die Klägerin nicht dar, weshalb die Frage nicht schon auf Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG abschließend geklärt ist. Eine Nennung und Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung (vgl zB BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 4-3500 § 74 Nr 3 RdNr 13; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2, RdNr 18 f) lässt die Beschwerde vollständig vermissen.
Zudem fehlt es an einer zumindest gedrängten und nachvollziehbaren Darlegung des der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts. Dies ist jedoch Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil es dem Revisionsgericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen (vgl ua BSG vom 4.6.2024 - B 7 AS 27/24 B - RdNr 5; BSG vom 4.5.2017 - B 8 SO 72/16 B - RdNr 6).
Aus den dargelegten Gründen kann der Klägerin auch PKH nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.