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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1992, Az.: BVerwG 8 C 9/91

Konkurrierende Gesetzgebung; Bundesrechtliche Regelung; Landesrechtliche Regelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 9/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 09.11.1988 - AZ:10 K 33/88
VGH Baden-Württemberg - 05.11.1990 - AZ:2 S 3842/88

Fundstellen

  • BWGZ 1993, 351-388
  • BayVBl 1993, 214-216
  • KStZ 1993, 74-76
  • NVwZ 1993, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZKR 1993, 386-388

Amtlicher Leitsatz

Wird im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 GG) eine bundesrechtliche Regelung, die eine ihr vorangegangene landesrechtliche Regelung gemäß Art. 31 GG "gebrochen" hat, später wieder aufgehoben (hier: die Kinderspielplätze betreffende Bestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG 1976), lebt die verdrängte landesrechtliche Bestimmung (hier: § 7 des baden-württembergischen Kinderspielplatzgesetzes) nicht automatisch wieder auf.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. November 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine im Wege der Rechtsaufsicht ergangene Beanstandungsverfügung.

2

Ihr Gemeinderat beschloß am 3. Juni 1987, die §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 28. November 1984 wie folgt neu zu fassen:

§ 1

Erheben des Erschließungsbeitrags

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Anlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) und § 7 des Gesetzes über Kinderspielplätze (KSpG) erhebt die Gemeinde Beiträge nach den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB und § 7 KSpG sowie nach Maßgabe dieser Satzung (Erschließungsbeiträge). ...

§ 2 Abs. 1 Nr. 5

Für Kinderspielplätze, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Fläche aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücke ...

3

Die Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Klägerin vom 12. Juni 1987 bekanntgemacht und dem Landratsamt Enzkreis angezeigt. Das Landratsamt als kommunale Aufsichtsbehörde beanstandete mit Verfügung vom 19. November 1987 den Satzungsbeschluß vom 3. Juni 1987 insoweit, als dieÄnderungssatzung vorsieht, daß für Kinderspielplätze aufgrund von § 7 KSpG Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Zugleich ersuchte es die Klägerin, den Beschluß insoweit innerhalb von sechs Wochen aufzuheben. Zur Begründung führte es aus, § 7 KSpG sei zwar zunächst wirksam gewesen, jedoch mit Inkrafttreten des geänderten § 127 BBauG im Jahre 1976 mit der Folge ungültig geworden, daß die Vorschrift zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder habe aufleben können. Sie, die Rechtsaufsichtsbehörde, sei berechtigt, die Nichtigkeit von § 7 KSpG festzustellen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen.

4

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Beanstandungsverfügung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 9. November 1988 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 5. November 1990 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

5

Die angefochtene Beanstandungsverfügung finde ihre Grundlage in § 121 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO -. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung könne die Rechtsaufsichtsbehörde Beschlüsse der Gemeinde, die das Gesetz verletzten, beanstanden und verlangen, daß sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Der (Satzungs-)Beschluß des Gemeinderats der Klägerin vom 3. Juni 1987 verletze das Gesetz im Sinne von § 121 GemO, weil die mit ihm angestrebte Rechtsfolge mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig sei. § 7 KSpG sei ungültig und seine Anwendung deshalb gesetzwidrig. Das ziehe die Ungültigkeit der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 der Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung des Beschlusses vom 3. Juni 1987 nach sich, soweit diese Satzungsvorschriften auf Kinderspielplätze abstellten.

6

In § 7 Satz 1 KSpG sei bestimmt, daß die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Errichtung von Kinderspielplätzen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig seien, Beiträge erheben könnten. Die §§ 127 Abs. 3 und 128 bis 135 des Bundesbaugesetzes fänden gemäß Satz 2 entsprechende Anwendung. § 7 Satz 3 KSpG nehme von der Regelung der Sätze 1 und 2 allerdings solche Kinderspielplätze aus, die Grünanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG seien. Dieser § 7 KSpG sei am 7. Mai 1975 (§ 8 KSpG) in Kraft getreten. Das habe Bundesrecht nicht gehindert. Denn der Bundesgesetzgeber habe kraft seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch § 127 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 Kinderspielplätze nur insoweit einer Erschließungsbeitragspflicht unterworfen, als sie hinreichend begrünt oder Bestandteil von Grünanlagen seien; für selbständige, nicht hinreichend (oder überhaupt nicht) begrünte Kinderspielplätze sei dem Landesgesetzgeber die Kompetenz verblieben, die Gemeinden des Landes zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu ermächtigen.

7

Mit dem Inkrafttreten des § 127 BBauG in der Fassung vom 18. August 1976 - BBauG 1976 - am 1. Januar 1977 sei § 7 KSpG indes ungültig geworden. Art. 31 GG ordne dies jedenfalls für den Fall an, daß Landesrecht dem Bundesrecht widerspreche. Das treffe für § 7 KSpG im Verhältnis zu § 127 BBauG 1976 zu. Das Vorliegen in diesem Sinne widersprechender Normen sei nämlich auch anzunehmen, wenn mit Blick auf denselben Sachverhalt eine Norm eine zwingende Rechtsfolge festlege, während die andere den Eintritt der Rechtsfolge in das Ermessen stelle. So lägen die Dinge hier.§ 127 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BBauG 1976 verpflichte die Gemeinde, Erschließungsbeiträge für Kinderspielplätze zu erheben. Demgegenüber räume § 7 KSpG den Gemeinden ein Ermessen ein. Sei mithin § 7 KSpG gemäß Art. 31 GG mit dem Inkrafttreten des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG 1976 ungültig geworden, müsse aus Gründen der Rechtssicherheit angenommen werden, daß die durch das Bundesrecht verdrängte Norm auch nach Wegfall des verdrängenden Bundesrechts nicht (automatisch) wieder auflebe.

8

Die Rechtsaufsichtsbehörde sei im vorliegenden Fall berechtigt gewesen, die Fortgeltung des § 7 KSpG zu prüfen, seine Unwirksamkeit festzustellen und die Aufhebung des Satzungsbeschlusses insoweit, als er auf diese Vorschrift gestützt sei, innerhalb von sechs Wochen zu verlangen. Den Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 3 GG sei zu entnehmen, daß ernsthaften Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung auch durch die Verwaltung Rechnung zu tragen sei. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (Gewaltenteilung) zwinge nicht zum Vollzug eines Gesetzes, das wahrscheinlich für nichtig erklärt werden müsse. Zweifel an der Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltung seien allenfalls bei Landesrecht begründet, das später als das (etwa) kollidierende Bundesrecht erlassen worden sei.

9

Die Beanstandungsverfügung sei in Gestalt des Widerspruchsbescheids schließlich auch ermessensfehlerfrei; die Frist von sechs Wochen für die geforderte Aufhebung des Satzungsbeschlusses sei angemessen.

10

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht rügt und ihr Begehren weiterverfolgt.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.

13

Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist unbeachtlich, weil sie nicht dem Darlegungsgebot des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Danach gehört zur prozeßordnungsgemäßen Bezeichnung des vermeintlichen Aufklärungsmangels nicht nur die Angabe der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll; es ist vielmehr außerdem im einzelnen darzulegen, was durch diese Beweismittel hätte bewiesen werden können, inwiefern das zu erwartende Beweisergebnis zu einer für den Revisionskläger günstigeren Entscheidung geführt hätte und aus welchem Grunde sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit der unterbliebenen Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 4<20>). Ein derart substantiiertes Vorbringen läßt die Revisionsbegründung vermissen.

14

Das Berufungsgericht geht davon aus, die angegriffene Beanstandungsverfügung des Landratsamtes Enzkreis als Rechtsaufsichtsbehörde (§ 119 Satz 1 GemO) sei durch § 121 GemO gedeckt. Nach dieser Vorschrift könne die Rechtsaufsichtsbehörde gesetzwidrige Satzungsbeschlüsse der Gemeinde beanstanden und deren Aufhebung innerhalb angemessener Frist verlangen. Der Beschluß des Gemeinderats der Klägerin vom 3. Juni 1987, mit dem u.a. die satzungsmäßige Voraussetzung für eine Erhebung von Beiträgen nach § 7 des Gesetzes über Kinderspielplätze vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 260) - KSpG - geschaffen werden solle, sei insoweit deshalb gesetzwidrig, weil der mit ihm angestrebten Rechtsfolge die erforderliche gesetzliche Grundlage fehle. § 7 KSpG sei ungültig geworden. Das führe zur Unwirksamkeit der im Satzungsbeschluß enthaltenen Vorschriften über Kinderspielplätze. Diese Folgerungsweise entzieht sich, soweit sie auf irrevisiblem Landesrecht beruht, der revisionsgerichtlichen Überprüfung (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit sie Bundesrecht berührt, ist sie nicht zu beanstanden.

15

1.

Das Berufungsgericht leitet die Ungültigkeit von § 7 KSpG aus dem Verhältnis her, das zwischen dieser Vorschrift und der die erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung von Kinderspielplätzen regelnden Bestimmung des § 127 Abs. 2 BBauG bzw. BauGB besteht. Es meint, § 7 KSpG sei zwar am 7. Mai 1975 in Kraft getreten, jedoch durch das Gesetz zurÄnderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) am 1. Januar 1977 unwirksam geworden. Daran habe das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) nichts geändert. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.

16

§ 127 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 372) - BBauG 1960 - hat Kinderspielplätze nur erfaßt, soweit sie hinreichend begrünt oder Bestandteile von Grünanlagen waren (vgl. u.a. Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17-20.84 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 46 S. 29 <31>). Die darin liegende nur teilweise Inanspruchnahme der nach Art. 74 Nr. 18 GG (auch) für das Erschließungsbeitragsrecht (lediglich) gegebenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 u.a. - BVerfGE 33, 265 <286 f.>) hat den Landesgesetzgebern seinerzeit die in § 127 Abs. 4 BBauG 1960 bekräftigte Befugnis belassen, die nicht hinreichend (oder überhaupt nicht) begrünten selbständigen Kinderspielplätze landesrechtlich einer Beitragspflicht zu unterwerfen. Von dieser Befugnis hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg durch den Erlaß des § 7 KSpG rechtswirksam Gebrauch gemacht. Das ergibt sich aus den insoweit irrevisiblen Ausführungen des Berufungsgerichts.

17

Mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 18. August 1976 ist § 7 KSpG rechtsunwirksam geworden. Mit diesem Gesetz hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1977 von seiner (konkurrierenden) Gesetzgebungsbefugnis hinsichtlich aller übrigen "Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete" (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG 1976) Gebrauch gemacht (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143<145>). Angesichts dessen blieb für § 7 KSpG kein Raum mehr. Daraus ergab sich sein Außerkrafttreten. Das folgt allerdings, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nicht aus Art. 72 GG. Der nachträgliche Fortfall einer Kompetenz oder einer Rechtsgrundlage berührt als solcher nicht die Gültigkeit der daraus hervorgegangenen bzw. darauf beruhenden Regelungen. Das Außerkrafttreten des § 7 KSpG folgt jedoch aus Art. 31 GG. "Bundesrecht bricht Landesrecht" - auf weitere Einzelheiten dieses staatsrechtlichen Fragenkreises braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht eingegangen zu werden - jedenfalls dann, wenn im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG) eine zunächst wirksam erlassene Vorschrift des Landesrechts und eine später - infolge der Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis durch den Bund - wirksam erlassene Vorschrift des Bundesrechts in dem Sinne miteinander kollidieren, daß sie beide auf dieselben Sachverhalte anwendbar sind und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen können. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Potentiell unterschiedlich sind die Anwendungsergebnisse bei den §§ 127 BBauG 1976 und 7 KSpG schon deshalb, weil nur die eine dieser beiden Vorschriften zwingend ist. § 127 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BBauG 1976 hat mit Blick auf alle selbständigen Kinderspielplätze einschließlich der vor dem von § 7 KSpG erfaßten nicht hinreichend (oder überhaupt nicht) begrünten Kinderspielplätze eine Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen begründet (vgl. u.a. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 <166 ff.>). Dagegen überließ § 7 KSpG in seiner für den erkennenden Senat verbindlichen Auslegung durch das Berufungsgericht die Beitragserhebung einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Gemeinde. Da bereits das zum Eingreifen des Art. 31 GG führt, bedarf keiner Vertiefung, ob die beiden Vorschriften nicht auch deshalb kollidieren, weil § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG 1976 ausschließlich nicht hinreichend (oder überhaupt nicht) begrünte Kinderspielplätze "innerhalb der Baugebiete" erfaßt, während § 7 Satz 1 KSpG die Beitragsfähigkeit derartiger Kinderspielplätze davon abhängig macht, daß sie "nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig" sind.

18

Das Baugesetzbuch hat 1987 die selbständigen Kinderspielplätze aller Art aus dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht gleichsam wieder entlassen und sie damit dem beitragsrechtlichen Zugriff des Landesrechts wieder freigegeben. Damit hat sich jedoch am Außerkrafttreten des § 7 KSpG nichts geändert. Wird im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine bundesrechtliche Regelung, die eine landesrechtliche Vorschrift gemäß Art. 31 GG "gebrochen" hat, aufgehoben, lebt deshalb nur die Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers, nicht aber die verdrängte landesrechtliche Bestimmung wieder auf (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 1970 - 2 BvL 16/68 - BVerfGE 29, 11 <17 f.>). Die Rechtsfolge des Art. 31 GG führt nicht zur "Suspension", sondern zur "Nichtigkeit" der betroffenen landesrechtlichen Bestimmung. Wenn Art. 31 GG nur "suspendierend" greifen soll, kann sich das allein aus einem entsprechenden Inhalt der das Landesrecht verdrängenden Regelung, das heißt: daraus ergeben, daß sie die konkurrierende Kompetenz des Bundes nur vorübergehend in Anspruch nimmt. Vom Willen zu einer solchen Zurückhaltung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

19

2.

Das angefochtene Urteil erweist sich als auch insoweit unbedenklich, als angenommen wird, § 121 GemO begründe im vorliegenden Fall die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, den § 7 KSpG als von der Klägerin herangezogene Ermächtigung auf sein Fortgelten zuüberprüfen, im Zuge dessen seine Unwirksamkeit festzustellen, dies zur Grundlage der angegriffenen Beanstandung zu machen und die Aufhebung des beanstandeten Teils des Satzungsbeschlusses innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Die dem zugrundeliegende Auslegung und Anwendung der irrevisiblen Vorschrift des § 121 GemO ist mit Bundesrecht vereinbar.

20

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, der Frage nach der sogenannten Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Exekutive im einzelnen nachzugehen. Dessen bedarf es nicht. Das Bundesrecht verwehrt dem Landesrecht die Einführung einer "Prüfungs- und Verwerfungskompetenz" der Exekutive nämlich jedenfalls dann nicht, wenn es um das Fortgelten einer kraft konkurrierender Gesetzgebungskompetenz erlassenen landesrechtlichen Vorschrift im Verhältnis zu einer nachfolgend erlassenen bundesrechtlichen Regelung geht. Denn insoweit greift Art. 100 Abs. 1 GG, an den die namentlich im Schrifttum behandelten Zweifel an einer "Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Exekutive" geknüpft sind, nicht ein (vgl. BVerfG, u.a. Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvL 1/82 - BVerfGE 65, 359 <373>). Daher ist die Frage, ob eine landesrechtliche Vorschrift ungeachtet des späteren Inkrafttretens einer bundesrechtlichen Bestimmung fortgilt oder aber von ihr außer Kraft gesetzt wurde, aus der Sicht des Bundes(verfassungs)rechts von den rechtsanwendenden Stellen - seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden - in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. u.a. Herzog in Maunz/Dürig/ Herzog, Kommentar zum GG, Art. 20 Abs. 3 Rdnr. 42; vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 ff. <146>). Das Berufungsgericht nimmt an, bei § 7 KSpG handele es sich um in diesem Sinne vorbundesrechtliches Landesrecht. Der Landesgesetzgeber habe nämlich nach dem Inkrafttreten der durch das Änderungsgesetz vom 18. August 1976 bewirkten Neufassung des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG 1976 weder durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts vom 12. Februar 1980 (GBl. S. 98) noch durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Vorschriften vom 14. Juli 1981 (GBl. S. 265) - gerade - § 7 KSpG bestätigen wollen. Diese Würdigung beruht auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts und entzieht sich deshalb einer Überprüfung durch das Revisionsgericht.

21

Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist schließlich auch der Meinung des Berufungsgerichts beizupflichten, die Beanstandungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 1988 leide nicht an einem Ermessensfehler; die Rechtsaufsichtsbehörde sei zu Recht davon ausgegangen, daß mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit ein erhebliches öffentliches Interesse für die ergriffene Maßnahme besteht; diese Maßnahme habe das angemessene und zulässige Mittel dargestellt, weil andere Einwirkungen erfolglos geblieben seien.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.