Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1976, Az.: 1 StR 416/76
Ermessen eines Tatrichters hinsichtlich der Art und Weise für das Einholen einer psychologischen Begutachtung; Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes; Abnorme Eifersucht als krankhaft seelische Störung im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch (StGB); Milderung einer Strafe bei erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit; Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 416/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm (Donau) - 07.04.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessgegner
Arbeiter Antonino L. B. aus Ei., geboren am ... 1938 in Le./P. (I.)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 7. April 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Die Revision sieht es als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) an, daß das Landgericht außer einem Psychiater nicht auch einen psychologischen Sachverständigen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört hat.
Die Rüge dringt nicht durch. Der Tatrichter hat einen Sachverständigen vernommen, der als Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten an einem Psychiatrischen Landeskrankenhaus reiche Erfahrung besitzt. Daß bei dessen Gutachten die psychologische Bewertung zu kurz gekommen sei, ist nicht ersichtlich. Psychologische Kenntnisse gehören auch zum fachlichen Rüstzeug des Psychiaters. Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er eine psychologische Begutachtung einem Psychologen oder einem Psychiater anvertrauen will (BGH, Urteile vom 14. August 1973 - 1 StR 322/73 - und vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75).
Die geringe Spurenmenge, die auf Einnahme von Tranquilizern vor der Tat hindeuten könnte, nötigte nicht zur Zuziehung eines Gerichtsmediziners, zumal der Angeklagte selbst dem Sachverständigen erklärt hatte, er habe vor der Tat keine Medikamente eingenommen (Bl. 119 d.A.). Objektive Befunde über eine etwaige medikamentöse Beeinflussung zur Tatzeit hätten über die bereits vorliegenden Ergebnisse hinaus nachträglich ohnehin nicht mehr erhoben werden können.
II.
Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
1.
Den bedingten Tötungsvorsatz hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler festgestellt.
Der Angeklagte wollte in einem Zustand abnormer Eifersucht mit allen Mitteln aus seiner Ehefrau ein Geständnis über deren vermeintliche Beziehungen zu anderen Männern herauspressen; in Verfolg dieses Zieles versetzte er ihr elf Messerstiche, von denen mindestens drei äußerst gefährlich waren (UA S. 7 bis 9). "Er war sich dabei bewußt, daß er mit den Stichen seine Frau töten könnte und nahm dies in Kauf" (UA S. 7).
In einem solchen Falle liegt die Annahme der Billigung nahe, wenn der Täter an der Verfolgung seines unmittelbaren Zieles trotz äußerster Gefährlichkeit des eingeschlagenen Weges um jeden Preis festhält, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem reinen Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte besondere Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1969 - 4 StR 232/69). Selbst die vage Hoffnung, die mit dem Tatvorgehen verbundene besondere Gefahr werde sich nicht verwirklichen, schließt in einem solchen Fall die Billiglung nicht aus, weil sie nichts anderes wäre als die bloße Vorstellung eines milderen Handlungsablaufs (BGH, Urteile vom 18. Januar 1966 - 1 StR 558/65 - und vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71).
Der aus dem Verhalten des Angeklagten gezogene Schluß auf bedingten Vorsatz der Tötung ist daher rechtlich nicht angreifbar.
2.
Im Ergebnis sind auch die Darlegungen des Tatrichters nicht zu beanstanden, mit denen die Voraussetzungen des § 20 StGB verneint werden.
a)
Die Revision erblickt einen unlösbaren Widerspruch darin, daß das Landgericht einerseits in der "abnormen Eifersuchtsentwicklung" des Angeklagten eine krankhafte seelische Störung erblickt, die seine "Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt" habe, während es andererseits im Anschluß an den Sachverständigen darlegt, beim Angeklagten habe "keine Psychose, also keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit" vorgelegen (UA S. 11).
Mag die Gegenüberstellung dieser beiden Zitate, wie die Revision sie vornimmt, auf den ersten Blick befremdlich erscheinen, so darf doch der Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, dem sie entnommen sind. Der Tatrichter legt nämlich in Wahrheit dar, die abnorme Eifersucht des Angeklagten sei eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 21 StGB mit der Folge, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen sei, sie sei aber nicht so tiefgreifend, daß sie zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB führen könnte.
Was die Revision im einzelnen gegen diese Beurteilung anführt, zeigt keinen Rechtsfehler auf.
b)
Das Schwurgericht nimmt eine erhebliche Verminderung der "Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit" an (UA S. 7, 11). Das ist allerdings rechtlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann zur Anwendung der ersten Alternative des § 21 StGB, wenn dem Täter als Folge davon die Einsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich gefehlt hat; ist aber die Einsicht nicht vorhanden, dann können keine Hemmungen eingeschaltet werden, so daß beide Alternativen des § 21 StGB nicht gleichzeitig gegeben sein können (BGH GA 1968, 279; BGH, Urteile vom 27. April 1966 - 4 StR 94/66 - und vom 17. Dezember 1974 - 1 StR 543/74). Ist es aber an sich schon kaum denkbar, daß ein Täter nicht die Einsicht in das Unrecht einer Tötungshandlung haben sollte (BGH, Urteil vom 3. November 1965 - 2 StR 380/65), so läßt der Zusammenhang der Feststellungen hier ausreichend deutlich erkennen, daß der Tatrichter von einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit, nicht aber von fehlender Einsicht ausgegangen ist.
3.
Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision endlich die Nichtanwendung des § 213 StGB.
Dabei kann auf sich beruhen, ob die Annahme des Schwurgerichts zutrifft, durch diese Vorschrift sollten "vor allem Fälle erfaßt werden, bei denen ohne Verschulden des Angeklagten eine Verminderung des Hemmungsvermögens vorlag, entsprechend dem Fall einer Provokation" (UA S. 13); sie mag schwer vereinbar sein mit dem Grundsatz, daß für die Beurteilung eines Falles als minderschwer alle Gesichtspunkte heranzuziehen sind, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheinen lassen (BGHSt 26, 97, 99), wobei auch ein nicht ohne eigenes Verschulden des Täters entstandener, aber verständlicher Zustand hoher Erregung berücksichtigt werden kann (BGH NJW 1968, 757). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob trotz dieses mindestens mißverständlichen Ausgangspunktes die Ablehnung des § 213 StGB von der Erwägung des Tatrichters getragen würde, der Angeklagte sei allzu leicht bereit gewesen, den von seinem Vetter geäußerten Verdacht aufzunehmen, und er habe sich diesem Verdacht völlig kritiklos und ohne die geringste sachbezogene Nachprüfung hingegeben (UA S. 13), womit gemeint sein könnte, der Erregungszustand sei gerade nicht verständlich.
Der vorliegende Fall hat nämlich die Besonderheit, daß als Milderungsgrund im Sinne des § 213 StGB ausschließlich der Erregungszustand infolge abnormer Eifersucht in Betracht kommt, der auch die Voraussetzungen des § 21 StGB begründet. Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung die verminderte Schuldfähigkeit dazu führen kann, die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB zu begründen (BGHSt 16, 360; BGH, Urteil vom 28. Juli 1964 - 1 StR 253/64; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542), so kann doch nach § 50 StGB dieser Umstand nur einmal verwertet werden, so daß entweder der Strafrahmen des § 213 StGB oder der Strafrahmen der §§ 212, 49 StGB anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR 573/74). Diese beiden Möglichkeiten hat das Schwurgericht gesehen und hat sich für die Anwendung des sich aus den §§ 212, 21, 49 StGB ergebenden Strafrahmens entschieden. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn es ist nicht zu erkennen, warum dem Tatrichter die Möglichkeit genommen werden soll, zwischen zwei zulässigen Strafrahmen frei zu wählen (BGHSt 21, 57, 59). Daß die Anwendung des § 213 StGB zu einem geringeren Strafrahmen führen würde als er sich aus §§ 212, 49 StGB ergibt, zwingt den Tatrichter nicht dazu, den § 213 StGB anzuwenden. Ob er "in der Regel" den dem Täter günstigeren Strafrahmen wählen soll (Dreher, StGB 36. Aufl. § 50 Rdn. 2), kann offen bleiben, da die Wahl des Rahmens nach §§ 21, 49 StGB jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist; sie kann sogar sachlich angezeigt sein, wenn - wie hier - nur die verminderte Schuldfähigkeit zur Milderung führt (vgl. Dreher a.a.O.), wenn auch der Meinung nicht gefolgt werden könnte, § 21 StGB sei eine Spezialnorm, so daß die von ihr erfaßten Umstände nicht im Rahmen des § 213 StGB berücksichtigt werden könnten (Rudolphi/Samson/Horn/Schreiber, StGB SK § 213 Rdn. 12).
Das Schwurgericht hat endlich sowohl nach § 21 als auch nach § 23 Abs. 2 StGB gemildert und hat den sich aus der doppelten Milderung nach § 49 StGB ergebenden Strafrahmen richtig berechnet. Bei der Bemessung der konkret festzusetzenden Strafe tritt ein Rechtsfehler nicht zutage.
III.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Loesdau
Mösl
Herdegen
Kuhn